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Zahlung der EEG - Umlage bei Lieferung von Nutzenergie

vereinfacht nach dem Urteil vom OLG Hamburg vom 12.08.2014


A. Sachverhalt

Der Übertragungsnetzbetreiber A bretreibt in seiner Regelzone, die großen Gebiete im Norden und Osten von Deutschland umfasst, das Übertragungsnetz für Strom auf der Höchstpannungsstufe. Aus diesem Netz wird von B regelmäßig Strom entnommen. Dieser unterhält bei A einen Bilanzkreis basierend auf einen Bilanzkreisvertrag vom 05.10.2011. Bei B handelt es sich um eine juristisch, eigenständiges Unternemehmen, welches zu einer Untternehmengruppe gehört, der noch zwei andere Unternehmen (C und D) angehören. Für sich ist B ein Versorger mit Primärenergie und verkauft elektrische Energie

Zu den Kunden des B gehört auch der E. Zur Belierung des E entnimmt B 500 kWh aus dem Netz des A und die Lieferung erfolgt über einen Rahmenvertrag Strom.

Bei E handelt es sich um ein Unternehmen, welches die Belieferung mit Nutzenergie, wie Licht, Wärme und Kälte anbietet. Das Auftragsformular beinhaltet Fragen zur Zählernummer, zum Vorversorger, zum Ende des derzeitigen Vertrages und zum bisherigen Verbrauch von Strom in kWh/Jahr.

Ein weiteres Unternehmen F bietet Energiedienstleistungen an. Von diesen umfasst sind Energieberatung und die Betrieb von dem Kundennetz. Diese können auch isoliert von der Belieferung mit Nutzenergie von den Kunden wahrgenommen werden. Im Fall der kombinierten Bereitstellung von Nutzenergie und Energiedienstleistungen besteht zwischen E und F eine vertragliche Vereinbarung, nach welcher E den von A bis zum Anschlusspunkt an die B gelieferten Strom in Nutzenergie zu transformieren hat. Damit dies gelingt sieht die Vereinbarung zwischen E und F auch vor, dass die F der E die Anlagen zur Produktion von Nutzenergie sowie das Verbrauchsnetz gegen ein Entgelt zur Verfügung zu stellen. Hierbei soll die Steuerung der Anlage alleine durch E verantwortet werden. Sodann soll F hiermit beliefert werden.

In den AGB's von der F ist die Pflicht der Kunden vorgesehsen, ihre Verbrauchernetze gegen ein Entgelt zur Verfügung zu stellen und ihre Anlagen zur Produktion ebenfalls. Ferner bleiben die Risiken des Anlagenbetriebs, die Wartung und Reparatur sowie die Pflicht zur Instandhaltung beim Kunden. Die Abrechnung der gelieferten Strommengen findet durch die F auf Grundlage eines Grundpreises und eines Arbeitspreises je Kilowattstunde statt.

Zudem enthält die Präambel, dass die E als Erfüllungsgehilfe der F für den Betrieb und die Unterhaltung des Versorgungsnetzes verantwortlich ist. Bis zum 31.08.2014 hat B die EEG - Umlage in monatlichen Abschlägen gezahlt. Für den Monat September 2014 verweigert dieses die Zahlung mit der Begründug, er beliefere zwar den E, aber dieser sei auch trotz der vertraglichen Verpflichtung, die zwischen E und F vorliegt, kein Letztverbraucher.

B. Frage

Zu Recht?

C. Lösungshinweise

B könnte zu Recht die Zahlung der EEG - Umlage für den Monat September 2014 verweigern. Zu zahlen hätte B die EEG-Umlage für September 2014 dem Grunde nach dann, wenn:

  1. A ist gem. § 60 Abs. 1 S. 1 EEG Anspruchsberechtigter
  1. B ist gem. § 60 Abs. 1 S. 1 EEG Anspruchsverpflichteter
  1. Kein Ausschluss nach § 60 Abs. 3 EEG

1. A = Anspruchsberechtigt nach § 60 Abs. 1 S. 1 EEG

A bretreibt in seiner Regelzone, die großen Gebiete im Norden und Osten von Deutschland umfasst, das Übertragungsnetz für Strom auf der Höchstpannungsstufe. Somit handelt es sich bei A um einen Übertragungsnetzbetreiber i. S. v. § 5 Nr. 31 EEG und somit ist A anspruchsberechtigt i. S.v § 60 Abs. 1 S. 1 EEG.

2. B = Anspruchsverpflichteter nach § 60 Abs. 1 S. 1 EEG

Ferner müsste B zur Zahlung der EEG - Umlage gem. § 60 Abs. 1 S. 1 EEG verpflichtet sein. Dies ist dann der Fall, wenn B ein Elektrizitätsunternehmen i.S.v § 5 Nr. 13 EEG ist und dieses Strom an Letztverbraucher i. S.v. § 5 Nr. 24 EEG liefert. B ist ein Versorger mit Primärenergie und verkauft elektrische Energie und damit ist B Elektrizitätsunternehmen nach § 5 Nr. 13 EEG.

a. Belierferung mit Strom

Zudem müsste seitens B eine Belieferung mit Strom an einen Letztverbraucher, hier der E, erfolgen. Von einer Lieferung ist dann auszugehen, wenn B jede Handlung, welche notwendig ist, um die Pflichten aus einem Stromliefervertrag zu erfüllen, unternommen hat. Demnach muss der Liefervorgang zwischen zwei Rechtsträgern nach rechtlichen Verständnis stattfinden. Eine wirtschaftliche Abhängigkeit der beiden Rechtssubjekte ist unerheblich. B liefert 500 kWh an den E über einen Rahmenliefervertrag für Strom. Demnach liegt eine Belieferung des B vor.

b. an E als Letztverbraucher

Zudem müsste es sich beim E, der mit Strom vom B beliefert wird, um einen Letztverbraucher handeln. Nach § 5 Nr. 24 EEG ist Letztverbraucher jede natürliche oder juristische Person, die Strom verbraucht. Ein Verbrauch durch E könnte durch die vertragliche Vereinbarung mit F den Strom in Nutzenergie umzuwandeln und die F hiermit zu versorgen, vorliegen. Gerade diese vertragliche Vereinbarung bringt mehrere Probleme mit sich. Zu einem könnte diese nach § 117 Abs. 1 BGB unwirksam sein. Demnach ist erforderlich, dass E und F zwar den äußeren Schein eines Rechtsgeschäftes erzeugen wollten, aber die mit dem Rechtsgeschäftes im Zusammenhang stehenden Folgen nicht realisiert werden sollen. Bei F handelt es sich lediglich um ein Stromversorger. Diese besitzt aber weder Anlagen zur Herrstellung von Nutzenergie noch besitzt diese ein Verbrauchnetz. F kann lediglich ihre Recht an den Kundenanlagen als auch Kundenverbrauchsnetzen einräumen, falls die vertraglichen Vereinbarungen zwischen der F und ihren Kunden wirksam sind.
Dieser Punkt bedarf einer näheren Prüfung. Demnach ist zu überlegen, ob die Vereinbarungen zwischen den Kunden und der F gem. § 305c BGB unwirksam sind.


Alleine durch die Abweichung des Wortlautes der Vereinbarung von den tatsächlichen Umständen liegt ein Scheingeschäft gem. § 117 Abs. 1 BGB vor. Doch bleibt die durch die unwirksame Vereinbarung über die Umwandlung von Strom in Nutzenergie vertragliche Verpfllichtung der E die F mit Strom zu beliefern gem. § 117 Abs. 2 BGB wirksam. Demnach handelt es sich bei E aufgrund des fehlenden Verbrauchs um keinen Letztverbraucher.

D. Ergebnis: A kann die Zahlung der EEG-Umlage von B gem. § 60 Abs. 1 S. 1 EEG nicht verlangen. Somit kann B die Zahlung zu Recht verweigern.


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