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aktuelles Dokument: FallErfolgloserSchuhkauf
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Revision history for FallErfolgloserSchuhkauf


Revision [39618]

Last edited on 2014-05-21 20:53:45 by AnnegretMordhorst
Additions:
>>**__Merke:__** **Angebot** ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, welche gegnüber einer konkreten Person so erfolgt, dass das Zustandkommen des Vetrages lediglich vom Einverständnis dieser Person abhängt. Diese Erklaerung muss zu mindestens den Kaufgegenstand und dessen Preis beinhalten.
Deletions:
>>**__Merke:__** **Angebot** ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, welche gegnüber einer konkreten Person so erfolgt, dass das Zustandkommen des Vetrages lediglich vom Einverständnis dieser Person abhängt. Diese Erklaerung muss zu mindestens den KMaufgegenstand und dessen Preis beinhalten.


Revision [35949]

Edited on 2014-01-15 14:16:35 by AnnegretMordhorst
Additions:
Seitens L könnte gegenüber F ein Angebot gem. {{du przepis="§ 145 BGB"}} vorliegen, indem diese erklärt, sie wolle die Schuhe für 350 € kaufen. Diese Erklärung beinhaltet sowohl den Kaufgegenstand wie auch den Kaufpreis. Auch wurde diese Erklärung gegenüber F abgegeben, indem die L ihre Nachrcht an diesen verschickte. Die Erklärung ist dem F ohne zwischenzeitlichen Widerruf gem.{{du przepis="§ 130 Abs. 1 BGB"}} auch zugegangen. Demzufolge liegt seitens L ein Angebot gem. {{du przepis="§ 145 BGB"}} vor.
Dennoch könnte fraglich sein, ob F das Angebot der L gem. {{du przepis="§ 147 BGB"}} angenommen hat. Hiervon ist dann auszugehen, wenn F gegenüber L eine Willenserklaerung, mit dem Inhalt einer Annahme, abgibt und diese der L gem. {{du przepis="§ 130 Abs. 1 BGB"}} ohne zwischenzeitlichen Widerruf zugeht.
Eine Willenserklaerung des F liegt vor. Dennoch könnte bei dieser fraglich sein, ob sie eine Annhame zum Inhalt hat. Dies ist dann der Fall, wenn sich F mit allen Punkten aus dem Angebot der L einverstanden erklärt. F erklärt der L dass er diese Schuhe bereits an P verkauft hat.
Deletions:
L koennte gegenueber F ein Angebot gem. {{du przepis="§ 145 BGB"}} abgegeben haben, indem diese erklaert, sie wolle die Schuhe fuer 350 € kaufen. Diese Erklaerung beinhaltet sowohl den Kaufgegenstand wie auch den Kaufpreis. Auch wurde diese Erklaerung gegenueber F abgegeben, indem die L ihre Nachrcht an diesen verschickte. Die Erklaerung ist dem F ohne zwischnzeitlichen Widerruf gem.{{du przepis="§ 130 Abs. 1 BGB"}} auch zugegangen. Demzufolge liegt seitens L ein Angebot gem. {{du przepis="§ 145 BGB"}} vor.
Dennoch koennte fraglich sein, ob F das Angebot der L gem. {{du przepis="§ 147 BGB"}} angenommen hat. Hiervon ist dann auszugehen, wenn F gegenuber L eine Willenserklaerung, mit dem Inhalt einefr Annahme abgibt und diese der L gem. {{du przepis="§ 130 Abs. 1 BGB"}} ohne zwischenzeitlichemn Widerruf zugeht.
Eine Willenserklaerung des F liegt vor. Dennoch koennte fraglich sein, ob diese eine Annha,me zum, Inhalt hat. Dies ist dann der Fall, wenn sich F mit allen Punkten aus dem Angebot derf L einverstanden erklaert. F erklaert der L dass er diese Schuhe bereits verkauft hat.


Revision [35931]

Edited on 2014-01-15 09:56:26 by AnnegretMordhorst
Additions:
>>**__Merke:__** **Angebot** ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, welche gegnüber einer konkreten Person so erfolgt, dass das Zustandkommen des Vetrages lediglich vom Einverständnis dieser Person abhängt. Diese Erklaerung muss zu mindestens den KMaufgegenstand und dessen Preis beinhalten.
Im Gegensatz hierzu ist ein **invidatio ad offerendum** eine bloße Aufforderung an einen unbegrenzten Personenkreis zur Abgabe eines Angebots.>>
L koennte gegenueber F ein Angebot gem. {{du przepis="§ 145 BGB"}} abgegeben haben, indem diese erklaert, sie wolle die Schuhe fuer 350 € kaufen. Diese Erklaerung beinhaltet sowohl den Kaufgegenstand wie auch den Kaufpreis. Auch wurde diese Erklaerung gegenueber F abgegeben, indem die L ihre Nachrcht an diesen verschickte. Die Erklaerung ist dem F ohne zwischnzeitlichen Widerruf gem.{{du przepis="§ 130 Abs. 1 BGB"}} auch zugegangen. Demzufolge liegt seitens L ein Angebot gem. {{du przepis="§ 145 BGB"}} vor.
Dennoch koennte fraglich sein, ob F das Angebot der L gem. {{du przepis="§ 147 BGB"}} angenommen hat. Hiervon ist dann auszugehen, wenn F gegenuber L eine Willenserklaerung, mit dem Inhalt einefr Annahme abgibt und diese der L gem. {{du przepis="§ 130 Abs. 1 BGB"}} ohne zwischenzeitlichemn Widerruf zugeht.
Eine Willenserklaerung des F liegt vor. Dennoch koennte fraglich sein, ob diese eine Annha,me zum, Inhalt hat. Dies ist dann der Fall, wenn sich F mit allen Punkten aus dem Angebot derf L einverstanden erklaert. F erklaert der L dass er diese Schuhe bereits verkauft hat.
Demzufolge hat F das Angebot der L nicht gem. {{du przepis="§ 147 BGB"}} angenommen.
Folglich ist zwischen L und F kein Vertrag zustande gekommen.
Deletions:
>>**__Merke:__** **Angebot** ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, welche gegnüber einer konkreten Person so erfolgt, dass das Zustandkommen des Vetrages lediglich vom Einverständnis dieser Person abhängt.>>
>>Im Gegensatz hierzu ist ein **invidatio ad offerendum** eine bloße Aufforderung an einen unbegrenzten Personenkreis zur Abgabe eines Angebots.>>


Revision [35928]

Edited on 2014-01-14 17:06:01 by AnnegretMordhorst
Additions:
>>**__Merke:__** **Angebot** ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, welche gegnüber einer konkreten Person so erfolgt, dass das Zustandkommen des Vetrages lediglich vom Einverständnis dieser Person abhängt.>>
>>Im Gegensatz hierzu ist ein **invidatio ad offerendum** eine bloße Aufforderung an einen unbegrenzten Personenkreis zur Abgabe eines Angebots.>>
Deletions:
>>Merke:
**Angebot** ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, welche gegnüber einer konkreten Person so erfolgt, dass das Zustandkommen des Vetrages lediglich vom Einverständnis dieser Person abhängt.
Im Gegensatz hierzu ist ein **invidatio ad offerendum** eine bloße Aufforderung an einen unbegrenzten Personenkreis zur Abgabe eines Angebots.>>


Revision [35927]

Edited on 2014-01-14 16:56:33 by AnnegretMordhorst

No Differences

Revision [35926]

Edited on 2014-01-14 16:51:28 by AnnegretMordhorst
Additions:
Im vorliegenden Fall könnte seitens F ein Angebot vorliegen, indem dieser auf der Webseite Schuhkauf.de seine Schuhe zum Verkauf inseriert. Dies ist dann der Fall, wenn F eine Willenserklaerung, mit dem Inhalt eines Antrags gegenüber L abgegeben hat und diese der L ohne zwichenzeitlichen Widerruf zugegangen ist. Eine Willenserklaerung des F liegt vor. Dennoch koennte fraglich sein, ob diese einen Antrag gem. {{du przepis="§ 145 BGB"}} zum Inhalt hat. Dies ist dann der Fall, wenn F den Kauf der Schuhe konkret gegenüber der L so angetragen hat, dass das Zustandekommen des Vertrages lediglich vom Einverständnis der L abhängt. F schaltet das Inserat für den Verkauf der Schuhe auf einer Internetseite.Dieses richtet sich an mehrere Personen und nicht direkt an die L. Demzufolge liegt seitens F keine Willenerklärung mit dem Inhalt eines Antrags gem. {{du przepis="§ 145 BGB"}} vor, sondern nur eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots.
>>Merke:
**Angebot** ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, welche gegnüber einer konkreten Person so erfolgt, dass das Zustandkommen des Vetrages lediglich vom Einverständnis dieser Person abhängt.
Im Gegensatz hierzu ist ein **invidatio ad offerendum** eine bloße Aufforderung an einen unbegrenzten Personenkreis zur Abgabe eines Angebots.>>
Deletions:
Im vorliegenden Fall könnte seitens F ein Angebot vorliegen, indem dieser auf der Webseite Schuhkauf.de seine Schuhe zum Verkauf inseriert. Dies ist dann der Fall, wenn F eine Willenserklaerung, mit dem Inhalt eines Antrags gegenüber L abgegeben hat und diese der L ohne zwichenzeitlichen Widerruf zugegangen ist. Eine Willenserklaerung des F liegt vor. Dennoch koennte fraglich sein, ob diese einen Antrag gem. {{du przepis="§ 145 BGB"}} zum Inhalt hat. Dies ist dann der Fall, wenn F den Kauf der Schuhe konkret gegenüber der L so angetragen hat, dass das Zustandekommen des Vertrages lediglich vom Einverständnis der L abhängt. F schaltet das Inserat für den Verkauf der Schuhe auf einer Internetseite.Dieses richtet sich an mehrere Personen und nicht direkt an die L. Demzufolge liegt seitens F keine Willenerklärung mit dem Inhalt eines Antrags gem. {{du przepis="§ 145 BGB"}} vor.


Revision [35925]

Edited on 2014-01-14 16:30:22 by AnnegretMordhorst
Additions:
((1)) Lösungshinweise
Zwischen F und L könnte ein Vetrag zustande gekommen sein. Dies ist dann der Fall, wenn ein Angebot gem. {{du przepis="§ 145 BGB"}} vorliegt, dieses gem. § 147 f. BGB angenommen wurde.Zudem ist erforderlich, dass die Annahme nach {{du przepis="§ 146 BGB"}} zu einem Zeitpunkt erfolgte, indem das Angebot noch bindend war und diese inhaltlich uebereinstimmen.
Im vorliegenden Fall könnte seitens F ein Angebot vorliegen, indem dieser auf der Webseite Schuhkauf.de seine Schuhe zum Verkauf inseriert. Dies ist dann der Fall, wenn F eine Willenserklaerung, mit dem Inhalt eines Antrags gegenüber L abgegeben hat und diese der L ohne zwichenzeitlichen Widerruf zugegangen ist. Eine Willenserklaerung des F liegt vor. Dennoch koennte fraglich sein, ob diese einen Antrag gem. {{du przepis="§ 145 BGB"}} zum Inhalt hat. Dies ist dann der Fall, wenn F den Kauf der Schuhe konkret gegenüber der L so angetragen hat, dass das Zustandekommen des Vertrages lediglich vom Einverständnis der L abhängt. F schaltet das Inserat für den Verkauf der Schuhe auf einer Internetseite.Dieses richtet sich an mehrere Personen und nicht direkt an die L. Demzufolge liegt seitens F keine Willenerklärung mit dem Inhalt eines Antrags gem. {{du przepis="§ 145 BGB"}} vor.
Deletions:
((1)) Loesungshinweise
Zwischen F und L koennte ein Vetrag zustande gekommen sein. Dies ist dann der Fall, wenn ein Angebot vorliegt, dieses angenommen wurde.Zudem ist erforderlich, dass die Annahme zu einem Zeitpunkt erfolgte, indem das Angebot noch bindend war und diese inhaltlich uebereinstimmen.
Im vorliegenden Fall koennte seitens F ein Angebot gegenueber L vorliegen, indem dieser auf der Webseite Schuhkauf.de seine Schuhe zum Verkauf inseriert. Dies ist dann der Fall, wenn F eine Willenserklaerung, mit dem Inhalt eines Antrags gegenueber L abgegeben hat und diese der L ohne zwichenzeitlichen Widerruf zugegangen ist. Eine Willenserklaerung des F liegt vor. Dennoch koennte fraglich sein, ob diese einen Antrag gem. 145 BGB zum Inhalt hat. Dies ist dann der Fall, wenn F den Kauf der Schuhe knkret gegenueber der L so angetragen hat, dass das Zustande des Vertrages lediglich vom Einverstaendnis der L abhaengt. F schaltet das Inserat fuer den Verkauf der Schuhe auf einer Internetseite.


Revision [35901]

Edited on 2014-01-14 09:38:31 by AnnegretMordhorst
Additions:
((1)) Frage: Ist zwischen L und F ein Vertrag zustande gekommen?
Zwischen F und L koennte ein Vetrag zustande gekommen sein. Dies ist dann der Fall, wenn ein Angebot vorliegt, dieses angenommen wurde.Zudem ist erforderlich, dass die Annahme zu einem Zeitpunkt erfolgte, indem das Angebot noch bindend war und diese inhaltlich uebereinstimmen.
((2)) Angebot
((3)) Angebot des F
Im vorliegenden Fall koennte seitens F ein Angebot gegenueber L vorliegen, indem dieser auf der Webseite Schuhkauf.de seine Schuhe zum Verkauf inseriert. Dies ist dann der Fall, wenn F eine Willenserklaerung, mit dem Inhalt eines Antrags gegenueber L abgegeben hat und diese der L ohne zwichenzeitlichen Widerruf zugegangen ist. Eine Willenserklaerung des F liegt vor. Dennoch koennte fraglich sein, ob diese einen Antrag gem. 145 BGB zum Inhalt hat. Dies ist dann der Fall, wenn F den Kauf der Schuhe knkret gegenueber der L so angetragen hat, dass das Zustande des Vertrages lediglich vom Einverstaendnis der L abhaengt. F schaltet das Inserat fuer den Verkauf der Schuhe auf einer Internetseite.
((3)) Angebot der L
((2)) Annahme des F
((1)) Ergebnis
CategoryWIPR1Faelle
Deletions:
((1)) Frage: Ist zwischen L und F ein Vertrag, durch Angebot und Annahme, zustande gekommen?


Revision [35900]

Edited on 2014-01-13 21:31:12 by AnnegretMordhorst
Additions:
======Fall: Erfolgloser Schuhkauf======
Deletions:
1) ======Fall: Erfolgloser Schuhkauf======


Revision [35855]

Edited on 2014-01-12 09:53:14 by AnnegretMordhorst
Additions:
1) ======Fall: Erfolgloser Schuhkauf======
L ist dennoch der festen Meinung, dass zwischen ihr und F ein Vertrag zustande gekommen sei, weil es sich, nach Ansicht von L beim Schalten der Anzeige durch F um ein Angebot handelt und sie dieses doch angenommen hat.
Deletions:
======Fall: Erfolgloser Schuhkauf======
L ist dennoch der festen Meinung, dass zwischen ihr und F ein Vertrag zustande gekommen sei, weil es sich, nach Ansicht der L beim Schalten der Anzeige durch F um ein Angebot handelt und sie dieses doch angenommen hat.


Revision [35854]

Edited on 2014-01-11 19:35:19 by AnnegretMordhorst
Additions:
Die 23 jährige L ist mit ihrer Freundin M in der Stadt schoppen. Beim Vorbeilaufen am Schuhgeschäft des G sieht L ein Paar Schuhe der Marke „Luxus Plus“ für 400 €. Bevor sich L in das Geschäft des G begibt meint M zu ihr, dass sie diese Schuhe im Internet wohl billiger bekommt. Diesem Rat folgt L und sucht, als sie wieder zu Hause ist, nach den Schuhen der Marke „Luxus Plus“. Diese findet L auf der Internetseite Schuhkauf.de zum Preis von 350 €. Betreiber dieser Seite und zugleich Verkäufer der Schuhe ist F. Woraufhin L sofort F eine Nachricht schreibt, dass Sie die Schuhe gerne für 350 € kaufen möchte.
Als F die Nachricht von L liest, muss dieser ihr leider mitteilen, dass er die Schuhe bereits an P verkauft hat und bis jetzt vergessen hat, die Anzeige von der Internetseite zu entfernen.
Deletions:
Die 23 jährige L ist mit ihrer Freundin M in der Stadt schoppen. Beim Vorbeilaufen am Schuhgeschäft des G sieht L ein Paar Schuhe der Marke „Luxus Plus“ für 400 €. Bevor sich L in das Geschäft des G begibt meint M zu ihr, dass sie diese Schuhe im Internet wohl billiger bekommt. Diesem Rat folgt L und sucht, als sie wieder zu Hause ist, nach den Schuhen der Marke „Luxus Plus“. Diese findet L auf der Internetseite Schuhkauf.de zum Preis von 350 €. Anbieter dieser Seite und zugleich Verkäufer der Schuhe ist F. Woraufhin L sofort F eine Nachricht schreibt, dass Sie die Schuhe gerne für 350 € kaufen möchte.
Als F die Nachricht von L liest, muss dieser ihr leider mitteilen, dass er die Schuhe bereits an P verkauft hat und bis jetzt vergessen hat die Anzeige von der Internetseite zu entfernen.


Revision [35853]

Edited on 2014-01-11 19:29:12 by AnnegretMordhorst
Additions:
Die 23 jährige L ist mit ihrer Freundin M in der Stadt schoppen. Beim Vorbeilaufen am Schuhgeschäft des G sieht L ein Paar Schuhe der Marke „Luxus Plus“ für 400 €. Bevor sich L in das Geschäft des G begibt meint M zu ihr, dass sie diese Schuhe im Internet wohl billiger bekommt. Diesem Rat folgt L und sucht, als sie wieder zu Hause ist, nach den Schuhen der Marke „Luxus Plus“. Diese findet L auf der Internetseite Schuhkauf.de zum Preis von 350 €. Anbieter dieser Seite und zugleich Verkäufer der Schuhe ist F. Woraufhin L sofort F eine Nachricht schreibt, dass Sie die Schuhe gerne für 350 € kaufen möchte.
Als F die Nachricht von L liest, muss dieser ihr leider mitteilen, dass er die Schuhe bereits an P verkauft hat und bis jetzt vergessen hat die Anzeige von der Internetseite zu entfernen.
L ist dennoch der festen Meinung, dass zwischen ihr und F ein Vertrag zustande gekommen sei, weil es sich, nach Ansicht der L beim Schalten der Anzeige durch F um ein Angebot handelt und sie dieses doch angenommen hat.
((1)) Frage: Ist zwischen L und F ein Vertrag, durch Angebot und Annahme, zustande gekommen?
Deletions:
((1)) Frage:


Revision [35851]

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