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Revision history for FallGrundversorgungNachEingemeindung


Revision [49705]

Last edited on 2015-01-27 13:58:35 by AnnegretMordhorst
Additions:
----
CategoryFallsammlungEnR


Revision [49696]

Edited on 2015-01-27 13:08:40 by WojciechLisiewicz
Additions:
==== Fallbeispiel: Festlegung des Grundversorgers nach Eingemeindung ====
Deletions:
==== Fallbeispiel: Festlegung des Grundversorgers nach Eingemeindung ==


Revision [49695]

Edited on 2015-01-27 13:08:33 by WojciechLisiewicz
Additions:
==== Fallbeispiel: Festlegung des Grundversorgers nach Eingemeindung ==
Deletions:
==== Fallbeispiel Energierecht ====
== Festlegung des Grundversorgers nach Eingemeindung ==


Revision [32707]

Edited on 2013-07-07 12:00:12 by WojciechLisiewicz
Additions:
In Thüringen wäre es das Wirtschaftsministerium, vgl. [[http://landesrecht.thueringen.de/jportal/portal/page/bsthueprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-WiRPrZustVTHV1P3 ThürWRZVO]]. Insofern wäre die Zuständigkeit der Landesregulierungsbehörde - Organleihe hin oder her - problematisch. In Sachsen findet keine Organleihe statt, der Freistaat hat eine eigene Landesregulierungsbehörde.
Deletions:
In Thüringen wäre es das Wirtschaftsministerium, vgl. [[http://landesrecht.thueringen.de/jportal/portal/page/bsthueprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-WiRPrZustVTHV1P3 ThürWRZVO]]. Insofern wäre die Zuständigkeit der Landesregulierungsbehörde - Organleihe hin oder her - problematisch.


Revision [32706]

Edited on 2013-07-07 11:45:09 by WojciechLisiewicz
Additions:

In Thüringen wäre es das Wirtschaftsministerium, vgl. [[http://landesrecht.thueringen.de/jportal/portal/page/bsthueprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-WiRPrZustVTHV1P3 ThürWRZVO]]. Insofern wäre die Zuständigkeit der Landesregulierungsbehörde - Organleihe hin oder her - problematisch.
Deletions:
In Thüringen Landesregulierungsbehörde (+), allerdings Organleihe an BNetzA


Revision [32626]

Edited on 2013-07-03 15:24:29 by WojciechLisiewicz

No Differences

Revision [32625]

Edited on 2013-07-03 15:24:19 by WojciechLisiewicz
Additions:
((2)) Materielle Rechtmäßigkeit
Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage sind zu prüfen. Nach § 36 II 4 EnWG entscheidet die Behörde nach Maßgabe des § 36 II Satz 1 und 2 EnWG. Sie ist insofern an die richtige Feststellung des Grundversorgers gebunden. Wurde der Grundversorger richtig festgestellt, ist die Entscheidung der Behörde rechtmäßig, andernfalls nicht.
((3)) Behörde auf Einwände hin tätig geworden? (+)
((3)) Vorher Festlegung durch Netzbetreiber + Fristen nach § 36 II EnWG? (+)
((3)) EVU
Das als Grundversorger festgelegte Unternehmen (E) ist ein EVU (+)
((3)) Die meisten Haushaltskunden
Laut Sachverhalt, hat E im betroffenen Teil der Gemeinde M die meisten Haushaltskunden (+)
((3)) Im Netzgebiet
Was ist Netzgebiet? Gemeinde? Konzessionsvertrag?
Im Ergebnis entscheidet eher der Konzessionsvertrag = E hat die meisten Kunden im Netzgebiet! Andere Auffassung bei entsprechender Begründung (Gemeinde­gebiet bzw. derzeitige Konzessionsverträge insgesamt) vertretbar.
((2)) Zwischenergebnis
Entscheidung materiell rechtmäßig
((1)) Ergebnis
Deletions:
C. Materiell
Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage – nach § 36 II 4 EnWG entscheidet die Behörde nach Maßgabe des § 36 II Satz 1 und 2 EnWG – also richtige Feststellung des Grundversorgers:
I. Auf Einwände hin tätig geworden? (+)
II. Vorher Festlegung durch Netzbetreiber + Fristen nach § 36 II EnWG? (+)
III. EVU
E ist ein EVU (+)
IV. Die meisten Haushaltskunden
Laut Sachverhalt, hat E in der halben Gemeinde M die meisten Haushaltskunden
V. Im Netzgebiet
Was ist Netzgebiet? Gemeinde? Konzessionsvertrag?
Im Ergebnis entscheidet eher der Konzessionsvertrag = E hat die meisten Kunden im Netzgebiet! Andere Auffassung bei entsprechender Begründung (Gemeinde­gebiet bzw. derzeitige Konzessionsverträge insgesamt) vertretbar.
VI. Zwischenergebnis: Entscheidung materiell rechtmäßig
D. Ergebnis


Revision [32624]

Edited on 2013-07-03 15:20:03 by WojciechLisiewicz
Additions:
Die Aufgabe in diesem Fall ist, die Entscheidung der Behörde als Verwaltungsakt zu überprüfen. Die Entscheidung ist rechtmäßig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage erfolgte und formell sowie materiell rechtmäßig ist.
((2)) Ermächtigungsgrundlage
Die allgemeinen Ermächtigungsgrundlagen ({{du przepis="§ 30 EnWG"}} und § 65 II EnWG) können geprüft werden, aber in diesem speziellen Fall existiert im Zusammenhang mit Vorschriften über die Grundversorgung eine spezielle Ermächtigungsgrundlage: § 36 II EnWG. Demnach kann die nach Landesrecht zuständige Behörde die Festlegung des Grundversorgers durch Netzbetreibers überprüfen und diesen selbst festlegen.
Ermächtigungsgrundlage ist § 36 II 4 EnWG.

((2)) Formelle Rechtmäßigkeit

((3)) Zuständigkeit

(1) Landesregulierungsbehörde
a) § 54 II EnWG? (-)
b) aber: § 36 II 4 EnWG - die nach Landesrecht zuständige Behörde!
In Thüringen Landesregulierungsbehörde (+), allerdings Organleihe an BNetzA

(2) Bundesnetzagentur
Auffangermächtigung: § 54 I EnWG.
Eigentlich nicht zuständig! Siehe oben. Bei Annahme der BNetzA als zuständige Behörde muss § 54 II EnWG geprüft werden!

((3)) Verfahren und Form
Im Sachverhalt keine Hinweise auf Verfahrens- oder Formfehler. Insofern können sie unterstellt werden.
Deletions:
A. Ermächtigungsgrundlage
I. § 30 II EnWG etc. (-)
II. § 65 II EnWG (+/-)
III. § 36 II 4 EnWG ! (+)
Richtige Ermächtigungsgrundlage ist § 36 II 4 EnWG. Für die Annahme, dass § 65 II EnWG einschlägig ist, ist teilweise OK.
B. Formell
I. Zuständigkeit
1. Landesregulierungsbehörde
a) § 54 II EnWG? (-)
b) aber: § 36 II 4 EnWG – die nach Landesrecht zust. Behörde!
Also: Landesregulierungsbehörde (+)
2. Bundesnetzagentur
Auffangermächtigung: § 54 I EnWG
Eigentlich aber nicht zuständig! Siehe oben. Bei Annahme der BNetzA als zuständige Behörde nach Ausschluss der LRegB gem. § 54 II EnWG kein Punkteabzug! § 54 II EnWG muss dann aber geprüft werden!
II. Verfahren und Form
Können vorausgesetzt werden – laut Sachverhalt keine Hinweise auf Verfahrens- oder Formfehler.


Revision [32618]

Edited on 2013-07-03 14:55:28 by WojciechLisiewicz
Additions:
Die sächsische Gemeinde M, die direkt an die Großstadt L grenzt, soll demnächst in die Stadt L eingemeindet werden. Im Vorfeld läuft auch der Konzessionsvertrag mit einem der zwei auf dem Gebiet der M tätigen Stromversorger - der E AG (E) bzw. mit der aus der E ausgegliederten E-Netz-GmbH (EN) aus.
Im Bieterwettbewerb um den Konzessionsvertrag für das bisher durch EN betriebene Netz im südlichen Teil der Gemeinde M im Februar 2011 erhält unerwartet die LN den Zuschlag, und wird nun die neue Netzbetreiberin. Nun hat LN zwei Konzessionsverträge mit M: einen hinsichtlich des nördlichen Netzes, der bereits seit einigen Jahren läuft und einen (neu abgeschlossenen) über das Stromnetz im Süden der Gemeinde.
((1)) Lösungshinweise
A. Ermächtigungsgrundlage
I. § 30 II EnWG etc. (-)
II. § 65 II EnWG (+/-)
III. § 36 II 4 EnWG ! (+)
Richtige Ermächtigungsgrundlage ist § 36 II 4 EnWG. Für die Annahme, dass § 65 II EnWG einschlägig ist, ist teilweise OK.
B. Formell
I. Zuständigkeit
1. Landesregulierungsbehörde
a) § 54 II EnWG? (-)
b) aber: § 36 II 4 EnWG – die nach Landesrecht zust. Behörde!
Also: Landesregulierungsbehörde (+)
2. Bundesnetzagentur
Auffangermächtigung: § 54 I EnWG
Eigentlich aber nicht zuständig! Siehe oben. Bei Annahme der BNetzA als zuständige Behörde nach Ausschluss der LRegB gem. § 54 II EnWG kein Punkteabzug! § 54 II EnWG muss dann aber geprüft werden!
II. Verfahren und Form
Können vorausgesetzt werden – laut Sachverhalt keine Hinweise auf Verfahrens- oder Formfehler.
C. Materiell
Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage – nach § 36 II 4 EnWG entscheidet die Behörde nach Maßgabe des § 36 II Satz 1 und 2 EnWG – also richtige Feststellung des Grundversorgers:
I. Auf Einwände hin tätig geworden? (+)
II. Vorher Festlegung durch Netzbetreiber + Fristen nach § 36 II EnWG? (+)
III. EVU
E ist ein EVU (+)
IV. Die meisten Haushaltskunden
Laut Sachverhalt, hat E in der halben Gemeinde M die meisten Haushaltskunden
V. Im Netzgebiet
Was ist Netzgebiet? Gemeinde? Konzessionsvertrag?
Im Ergebnis entscheidet eher der Konzessionsvertrag = E hat die meisten Kunden im Netzgebiet! Andere Auffassung bei entsprechender Begründung (Gemeinde­gebiet bzw. derzeitige Konzessionsverträge insgesamt) vertretbar.
VI. Zwischenergebnis: Entscheidung materiell rechtmäßig
D. Ergebnis
Entscheidung rechtmäßig.
Deletions:
Die sächsische Gemeinde M, die direkt an die Großstadt L grenzt, soll demnächst in die Stadt L eingemeindet werden. Im Vorfeld läuft auch der Konzessionsvertrag mit einem der zwei auf dem Gebiet der M tätigen Stromversorger – der E AG (E) bzw. mit der aus der E ausgegliederten E-Netz-GmbH (EN) aus.
Im Bieterwettbewerb um den Konzessionsvertrag für das bisher durch EN betrieben Netz im südlichen Teil der Gemeinde M gewinnt im Februar 2011 unerwartet die LN, die nun die neue Netzbetreiberin wird. Nun hat LN zwei Konzessionsverträge mit M: einen hinsichtlich des nördlichen Netzes, der bereits seit einigen Jahren läuft und einen (neu abgeschlossenen) über das Stromnetz im Süden der Gemeinde.


Revision [32617]

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