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aktuelles Dokument: FallHotelbettAlsSicherheit
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Revision history for FallHotelbettAlsSicherheit


Revision [86759]

Last edited on 2018-01-09 17:53:56 by WojciechLisiewicz
Additions:
Im Ergebnis gehören die Betten - die durchaus als Zubehör der Immobilie zu qualifizieren sind - nicht zum Haftungverband der Hypothek, weil sie nicht dem Grundstückseigentümer gehören. Sie wurden unter Eigentumsvorbehalt geliefert, so dass der Verkäufer, der unter Eigentumsvorbehalt veräußert, geschützt ist.
Im Hinblick auf die Geltendmachung der Rechte ist in diesem Fall zu beachten:
- die Rechte des Eigentümers der Gegenstände werden bei Bedarf im Wege der Drittwiderspruchsklage gem. {{du przepis="§ 771 ZPO"}} geltend gemacht;
- Veräußerung in der Zwangsvollstreckung kann ungeachtet fremder Rechte zum Eigentumserwerb führen; wehrt sich der Veräußerer der Betten T nicht, verliert er das Eigentum.
Deletions:
Im Hinblick auf die Geltendmachung der Rechte in diesem Fall ist beachten:
- die Rechte des Eigentümers der Gegenstände werden im Wege der Drittwiderspruchsklage gem. {{du przepis="§ 771 ZPO"}} geltend gemacht;
- Veräußerung in der Zwangsvollstreckung kann ungeachtet fremder Rechte zum Eigentumserwerb führen.


Revision [86758]

Edited on 2018-01-09 17:50:31 by WojciechLisiewicz
Additions:
((1)) Mögliche Fallabwandlung - vgl. BGHZ 35, 85
- die Weitergabe eines Anwartschaftsrechts auch nur belastet (mit Hypothek/ihrem Haftungsverband) erfolgen kann - ebenso, wie es mit dem Vollrecht wäre;
- {{du przepis="§ 936 BGB"}} als allgemeine Vorschrift gegenüber {{du przepis="§ 1120 BGB"}} und ff. zurücktreten muss;
Deletions:
//Mögliche Fallabwandlung - vgl. BGHZ 35, 85//:
- die Weitergabe eines Anwartschaftsrechts auch nur belastet (mit Hypothek/ihrem Haftungsverband) erfolgen kann - ebenso, wie es mit dem Vollrecht wäre;
- {{du przepis="§ 936 BGB"}} als allgemeine Vorschrift gegenüber {{du przepis="§ 1120 BGB"}} und ff. zurücktreten muss;


Revision [86757]

Edited on 2018-01-09 17:37:50 by WojciechLisiewicz
Additions:
Die Begründung der Hypothek wird im Sachverhalt nicht als problematisch dargestellt - eine Hypothek wird demnach bestellt, es ist davon auszugehen, dass sie zugunsten der A bestellt wurde, weil sie ohne die Darlehensforderung nicht bestehen kann. Problematisch ist allerdings die Frage, in welchem Umfang die Gegenstände, die sich im Besitz des H bzw. auf seinem Grundstück befinden, auch für die Hypothekenschuld haften - vgl. Anforderungen des {{du przepis="§ 1120 BGB"}} sowie [[http://kt-texte.de/taris/?path=0-0-3-1-1-0&subsumsession=0&root=3234 folgende Struktur]].
Deletions:
Die Begründung der Hypothek ist nicht problematisch. Problematisch ist die Frage, in welchem Umfang die Gegenstände im Besitz des H / auf seinem Grundstück auch für die Hypothekenschuld haften - vgl. Anforderungen des {{du przepis="§ 1120 BGB"}} sowie [[http://80.237.160.189/taris/?path=0-0-3-1-1-0&subsumsession=0&root=3234 folgende Struktur]].


Revision [15290]

Edited on 2012-05-21 10:14:42 by ChristianeUri
Additions:
CategoryWIPR3Faelle
Deletions:
CategoryFallsammlungWIPR


Revision [9337]

Edited on 2011-01-15 20:52:11 by AnnegretMordhorst
Additions:
Nach Eröffnung des neuen Gebäudes läuft es für H nicht mehr so wie früher. Durch mehrere regenreiche Sommer in Folge hält die Farbe an den Kühen nicht, die enttäuschten Besucher kommen nicht mehr so zahlreich. H, der sich durch das neue Gebäude finanziell übernommen hat, kann den Kredit an A nicht mehr zurückzahlen. A möchte deshalb die Hypothek in Anspruch nehmen. Dabei möchte A allerdings das Grundstück komplett, wie es durch H betrieben wird, verwerten - insbesondere sollen auch die Betten im Hotel mit verkauft werden.
Deletions:
Nach Eröffnung des neuen Gebäudes läuft es für H nicht mehr so wie früher. Durch mehrere regenreiche Sommer in Folge hält die Farbe an den Kühen nicht, die enttäuschten Besucher kommen nicht mehr so zahlreich. H, der sich durch das neue Gebäude finanziell übernommen kann, kann den Kredit an A nicht mehr zurückzahlen. A möchte deshalb die Hypothek in Anspruch nehmen. Dabei möchte A allerdings das Grundstück komplett, wie es durch H betrieben wird, verwerten - insbesondere sollen auch die Betten im Hotel mit verkauft werden.


Revision [9336]

Edited on 2011-01-15 20:32:42 by WojciechLisiewicz
Additions:
- die Rechte des Eigentümers der Gegenstände werden im Wege der Drittwiderspruchsklage gem. {{du przepis="§ 771 ZPO"}} geltend gemacht;
- Veräußerung in der Zwangsvollstreckung kann ungeachtet fremder Rechte zum Eigentumserwerb führen.
Deletions:
- die Rechte des Eigentümers der Gegenstände werden im Wege der Drittwiderspruchsklage gem. {{du przepis="§ 771 ZPO"}} geltende gemacht;
- Veräußerung in der Zwangsvollstreckung kann ungeachtet fremder Rechte zum Eigentumserwerb führen.


Revision [5285]

Edited on 2010-01-19 23:03:00 by WojciechLisiewicz
Additions:
Nach Eröffnung des neuen Gebäudes läuft es für H nicht mehr so wie früher. Durch mehrere regenreiche Sommer in Folge hält die Farbe an den Kühen nicht, die enttäuschten Besucher kommen nicht mehr so zahlreich. H, der sich durch das neue Gebäude finanziell übernommen kann, kann den Kredit an A nicht mehr zurückzahlen. A möchte deshalb die Hypothek in Anspruch nehmen. Dabei möchte A allerdings das Grundstück komplett, wie es durch H betrieben wird, verwerten - insbesondere sollen auch die Betten im Hotel mit verkauft werden.
((1)) Lösungshinweise
Als Anspruchsgrundlage ist {{du przepis="§ 1147 BGB"}} heranzuziehen.
Die Begründung der Hypothek ist nicht problematisch. Problematisch ist die Frage, in welchem Umfang die Gegenstände im Besitz des H / auf seinem Grundstück auch für die Hypothekenschuld haften - vgl. Anforderungen des {{du przepis="§ 1120 BGB"}} sowie [[http://80.237.160.189/taris/?path=0-0-3-1-1-0&subsumsession=0&root=3234 folgende Struktur]].
Im Hinblick auf die Geltendmachung der Rechte in diesem Fall ist beachten:
- die Rechte des Eigentümers der Gegenstände werden im Wege der Drittwiderspruchsklage gem. {{du przepis="§ 771 ZPO"}} geltende gemacht;
- Veräußerung in der Zwangsvollstreckung kann ungeachtet fremder Rechte zum Eigentumserwerb führen.
//Mögliche Fallabwandlung - vgl. BGHZ 35, 85//:
Die von T erworbenen Betten werden gleich nach Lieferung an die Reicheisenbank (R) zur Sicherheit übereignet. H erhält von R ein Darlehen, von dem er die Forderung des T bezahlt.
Der Unterschied zum Grundfall besteht darin, dass hier zumindest für eine logische Sekunde der Erwerb von Eigentum durch den Eigentümer denkbar ist. Ob im Detail ein Direkterwerb von Eigentumsvorbehaltsverkäufer auf Sicherungsnehmer stattfindet oder ein Durchgangserwerb über den Eigentümer des (mit Hypothek belasteten) Grundstücks, spielt für das Ergebnis eher untergeordnete Rolle, weil:
- die Weitergabe eines Anwartschaftsrechts auch nur belastet (mit Hypothek/ihrem Haftungsverband) erfolgen kann - ebenso, wie es mit dem Vollrecht wäre;
- {{du przepis="§ 936 BGB"}} als allgemeine Vorschrift gegenüber {{du przepis="§ 1120 BGB"}} und ff. zurücktreten muss;
Also: die Betten sind im Haftungsverband der Hypothek, sobald sie aus dem Eigentum des Vorbehaltsverkäufers herausfallen.
Deletions:
Nach Eröffnung des neuen Gebäudes läuft es für H nicht mehr so wie früher. Durch mehrere regenreiche Sommer in Folge hält die Farbe an den Kühen nicht, die enttäuschten Besucher kommen nicht mehr so zahlreich. H, der sich durch das neue Gebäude finanziell übernommen kann, kann den Kredit an A nicht mehr zurückzahlen. A möchte deshalb die Hypothek in Anspruch nehmen. Dabei möchte A allerdings das Grundstück komplett, wie es durch H betrieben wird, verwerten – insbesondere sollen auch die Betten im Hotel mit verkauft werden.


Revision [5281]

The oldest known version of this page was created on 2010-01-19 15:52:38 by WojciechLisiewicz
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