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Fallbeispiel: ein Hin und Her mit dem Tabletcomputer

Probeklausur im WS 2012/13

A. Sachverhalt
Der 16-jährige A möchte einen Tablett-Computer haben. Seine Eltern sind allerdings dagegen. Er sucht das Geschäft des B auf, in dem Geräte der Marke Apple verkauft werden. Da gerade eine neue Gerätegeneration auf den Markt kommt, bietet B ein Auslaufmodell des iPad für 349,- EUR an, in das sich A sofort „verliebt“. In dem ausgesprochen niedrigen Preis sieht er die Gelegenheit, die Eltern vom Kauf doch zu überzeugen. Er schaut sich das Gerät ausführlich an und fragt, ob B das Gerät für ihn nicht einen Tag lang reservieren könnte. Sie tauschen ihre E-Mail-Adressen aus und sollen per E-Mail den Vertrag finalisieren. B räumt dem A für die Entscheidung zwei Tage Zeit ein.

Zwar hat A etwas Geld gespart, die 250,- EUR in seinem Sparschwein reichen noch nicht für das Gerät aus. A schreibt dennoch noch am gleichen Tag an B eine E-Mail mit – unter anderem – folgendem Inhalt:

Das iPod, das ich bei Ihnen zuvor angesehen habe, möchte ich gern für 299,- EUR haben.

B liest die Nachricht am Folgetag. Er wundert sich zwar, dass in der Nachricht kein „iPad“ steht, geht aber davon aus, dass es ein Tippfehler ist und dass mit der Nachricht das von A angesehene Gerät gemeint war. Er antwortet:

Sie können das Gerät haben, aber nicht für 299,- EUR, sondern für 349,- EUR.

A schreibt noch am gleichen Tag zurück, dass er auch mit dem Preis einverstanden ist. Diese Nachricht hat B versehentlich gelöscht, ohne sie gelesen zu haben.

Nun bittet A die Eltern um die ihm noch fehlenden 99,- EUR. Die Eltern des A sind zunächst sauer, dass A gegen ihren Willen die Anschaffung getätigt hat und lehnen es ab, den Kauf zu unterstützen. Nach kurzer Überlegung sagt der Vater des A jedoch, dass er sich mit A das Gerät ja auch teilen könnte – es war ja so günstig... Er gibt dem A 100,- EUR und sagt, dass er sich das Gerät kaufen kann.

A geht zu B, der ihm allerdings mitteilt, dass er gerade das letzte Gerät einem anderen Kunden versprochen habe. B meint, sie hätten sich gar nicht über den Preis geeinigt und im Übrigen ginge es gar nicht um ein iPad, sondern um ein iPod. Im Übrigen könne A gar keine Verträge schließen, weil er – wie nun B erfahren habe – zu jung dafür sei.

Hat A gegen B einen Anspruch auf Übergabe des Gerätes?
Sofern angenommen werden kann, dass zwischen A und B ein Vertrag geschlossen wurde – ist oder wäre dieser auch wirksam?


B. Musterlösung (in der Vorlesung erarbeitet, unverbindlich!)

Frage 1:

A könnte gegen B einen Anspruch auf Übergabe des Gerätes gem. § 433 I BGB haben. Voraussetzung hierfür ist, dass A den Anspruch erworben, diesen nicht verloren hat und er durchsetzbar ist.

A könnte den Anspruch erworben haben. Dafür ist zu prüfen, ob ein Vertrag geschlossen wurde, dieser inhaltlich dem A den geltend gemachten Anspruch gewährt und wirksam ist.

1. Vertragsschluss
Hier könnte ein Vertrag geschlossen worden sein. Voraussetzung dafür ist, dass hier ein Angebot und Annahme vorliegen, die Annahme zu einem Zeitpunkt erfolgte, zu dem das Angebot noch bindend war und diese übereinstimmen.

a. Angebot
B könnte während des Gesprächs im Laden gegenüber A ein Angebot gemacht haben. Ein Angebot ist gem. § 145 ff. BGB eine Willenserklärung, die inhaltlich einen Antrag darstellt, durch den Erklärenden abgegeben wird und dem Adressaten zugeht.
B hat in seinem Geschäft gegenüber A geäußert, dass A das iPad für 349,- EUR kaufen kann. Eine Aussage über ein zu erwerbendes Gerät, wie sie von B gemacht wurde, ist eine rechtsgeschäftliche Handlung. Damit hat B gegenüber A eine Willenserklärung geäußert. Das Handeln des B stellt damit auch inhaltlich einen Antrag i. S. d. §§ 145 ff. BGB dar.
Den Vorschlag, dass A zwei Tage Zeit zum Überlegen hat, hat B in Anwesenheit des A unterbreitet. Die Willenserklärung ist damit abgegeben worden und ist dem A zugegangen.
Somit hat B dem A ein Angebot zum Kauf eines iPad gemacht.

b. Annahme
A könnte das Angebot des B mit seiner ersten E-Mail angenommen haben. Dies ist der Fall, wenn A gem. §§ 145 ff. BGB eine Willenserklärung geäußert hat, diese inhaltlich eine Annahme darstellt, sie abgegeben hat und sie dem B zugegangen ist.
A hat in seiner E-Mail an B geäußert, dass er zum Kaufpreis von 299,- EUR das Gerät haben will. Diese Erklärung ist eine Willenserklärung und stellt inhaltlich das grundsätzliche Einverständnis mit dem Angebot des B dar und ist damit vom Inhalt her auch eine Annahme.
Die Versendung der E-Mail durch A stellt auch Abgabe der Willenserklärung dar. B hat die Nachricht am Folgetag gelesen. Damit ist die Erklärung des A ihm ebenfalls zugegangen.
Damit hat A das Angebot angenommen.

c. Bindung an den Antrag
Dadurch, dass A die E-Mail innerhalb der vereinbarten 2 Tage geschrieben hat, ist auch die Frist eingehalten worden. Der Antrag war bei Annahme noch bindend.

d. Übereinstimmung
Fraglich ist, ob die Erklärungen von A und B auch übereinstimmen. Voraussetzung dafür ist, dass die Erklärungen inhaltlich gleichen Inhalt aufweisen und zwar im Hinblick auf den notwendigen Umfang.

iPad - iPod
Laut Sachverhalt schreibt A in seiner E-Mail von einem iPod. Aus dem vorangehenden Handeln ergibt sich jedoch, dass A von B eigentlich ein iPad haben will. Dies entspricht auch dem Umstand, dass B dem A beim Gespräch im Laden ein iPad angeboten hatte.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist gem. § 133 BGB nicht am Wortlaut zu haften, sondern der eigentliche Wille bindend. Damit stimmt der innere Wille der Parteien überein. Die falsche Bezeichnung seitens A schadet insofern nicht. Daraus folgt, dass die Erklärungen - im Hinblick auf das betroffene Gerät - gleichen Inhalt haben.

Preis
Der B bot das Gerät allerdings für 349,- EUR an. Währenddessen will A in der E-Mail das Gerät für 299,- EUR haben. Dies ist eine Annahme unter Änderungen i. S. d. § 150 II BGB. Eine solche Annahme ist ein neues Angebot, das wiederum durch die andere Partei (B) angenommen werden müsste.

e. Annahme durch B
Es könnte eine Annahme durch B in seiner E-Mail an A vorliegen. Voraussetzung hierfür ist, dass eine Willenserklärung mit dem Inhalt Annahme vorliegt, diese abgegeben wurde und dem Adressaten zugegangen ist.
B schreibt dem A in seiner E-Mail, dass er das Gerät haben kann. B hat die E-Mail an A gesendet und A hat sie gelesen. Damit hat B seinen Willen gegenüber A erklärt, und zwar, dass er das Geschäft mit A abschließen möchte, was eine Willenserklärung mit dem Inhalt Annahme darstellt. Diese wurde auch abgegeben und ist dem A zugegangen.
Somit liegt eine Annahmeerklärung seitens B vor.

f. Übereinstimmung
Laut Sachverhalt will A das iPad für 299,- EUR kaufen, während B wiederholt vom Preis 349,- EUR ausgeht. Damit stimmen die Willenserklärungen von A und B nicht überein. Dies ist eine Annahme unter Änderungen gem. § 150 II BGB, die nur als neues Angebot gewertet werden kann. Dieses müsste wiederum von A angenommen werden.

g. Annahme durch A
A könnte durch seine 2. E-Mail an B das Angebot angenommen haben. Dafür müsste er eine Willenserklärung mit Inhalt Annahme abgegeben haben und sie müsste B zugegangen sein. A schreibt in der E-Mail, dass er mit dem Vorschlag des B einverstanden ist und das Gerät für 349,- EUR haben will. Dies ist eine Annahmeerklärung, die mit Versendung der E-Mail abgegeben wurde. Fraglich ist jedoch, ob die Nachricht dem B zugegangen ist. Eine Willenserklärung ist zugegangen, wenn sie in den Herrschaftsbereich des Adressaten derart gelangt ist, dass Kenntnisnahme durch diesen möglich ist.
B hat die Nachricht gelöscht, was ein Indiz dafür ist, dass er die Nachricht bekommen hat. Dass die E-Mail im Account des B eingegangen ist bedeutet, dass sie in seinen Herrschaftsbereich gelangt ist. Bedingt dadurch, dass B die Mail gelöscht hat, ist festzustellen, dass er sie auch hätte lesen können. Kenntnisnahme war somit ebenfalls möglich.
Die E-Mail des A ist dem B zugegangen; Annahme durch A liegt vor.

h. Übereinstimmung
Mit der Bestätigung des Kaufpreises (349,- EUR) durch A haben sich A und B auch über den letzten offenen Punkt des Vertrages geeinigt. Konsens liegt vor.

i. Zwischenergebnis
A und B haben einen Vertrag geschlossen.


2. Vertragsinhalt
Der Vertrag zwischen A und B ist ein Kaufvertrag und hat das iPad zum Gegenstand. Damit kann A auf der Grundlage des Vertrages Übergabe des iPads verlangen.

3. Wirksamkeit
Der Vertrag könnte allerdings wegen des Alters des A gem. § 108 I BGB unwirksam sein. Voraussetzung dafür wäre, dass A beschränkt geschäftsfähig gem. § 106 BGB ist und der Vertrag nicht nach Maßgabe der §§ 107 ff. BGB ausnahmsweise wirksam ist.

A könnte gem. §§ 2, 106 BGB beschränkt geschäftsfähig sein. Dies ist der Fall, wenn A minderjährig i. S. d. § 106 BGB und nicht volljährig gem. § 2 BGB ist. A ist 16 Jahre alt und gehört damit dem Personenkreis der Minderjährigen an. Er ist zugleich über 7 Jahre und damit beschränkt geschäftsfähig.

Fraglich ist, ob das Geschäft des A nicht dennoch gem. §§ 107 ff. BGB wirksam ist.

a. Lediglich rechtlicher Vorteil
Der Vertrag des A könnte dadurch wirksam sein, dass er dem A einen lediglich rechtlichen Vorteil i. S. d. § 107 BGB darstellt. Lediglich rechtlicher Vorteil bei einem schuldrechtlichen Vertrag ist gegeben, wenn sich aus dem Vertrag keinerlei rechtliche Verpflichtungen für den Minderjährigen ergeben. A wäre durch den Vertrag mit B verpflichtet, den Kaufpreis zu zahlen, wodurch dieser Vertrag nicht lediglich rechtlich vorteilhaft ist.

b. Einwilligung des gesetzlichen Vertreters
Es könnte eine Einwilligung des gesetzlichen Vertreters i. S. d. § 107 BGB vorliegen. Eine Einwilligung ist eine vorherige Zustimmung (§ 183 S. 1 BGB). Die gesetzlichen Vertreter des A (Eltern gem. § 1629) hatten vom Geschäft des A vor dessen Abschluss keine Kenntnis. Eine Einwilligung kommt nicht in Betracht.

c. Bewirkung der Leistung gem. § 110 BGB
Der Vertrag könnte gem. § 110 BGB wirksam sein, wenn die vertragsmäßige Leistung des A mit Mitteln bewirkt wurde, die ihm durch den gesetzlichen Vertreter oder mit dessen Zustimmung zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung überlassen wurden.
A verfügt beim Abschluss des Vertrages nicht über den für Kauf des Gerätes notwendigen Geldbetrag und bezahlt das Gerät noch nicht. Insofern hat er die vertragsmäßige Leistung noch nicht bewirkt. Es kommt deshalb nicht darauf an, über welche Mittel und aus welcher Quelle er verfügte. Der Vertrag kann nicht gem. § 110 BGB wirksam sein.

d. Genehmigung
Der Vertrag könnte gem. § 108 I BGB durch eine Genehmigung des gesetzlichen Vertreters wirksam sein. Dies setzt voraus, dass eine Genehmigung i. S. d. § 108 BGB erteilt wurde, diese nicht ausgeschlossen ist und den Umfang des Geschäftes deckt.

Genehmigung erteilt
Hier könnte eine Genehmigung des Vertrages erteilt worden sein. Dies setzt voraus, dass eine Genehmigungserklärung durch den gesetzlichen Vertreter vorgenommen wurde, sie gegenüber dem richtigen Adressaten erfolgte und wirksam ist.
Im vorliegenden Fall hat der Vater des A nach Überlegung festgestellt, dass das Gerät eventuell Sinn macht, wenn er sich es mit A ab und zu teilen könnte. Deshalb gab er dem A das fehlende Geld und erlaubte den Kauf. Damit hat der gesetzliche Vertreter - ob ausdrücklich oder konkludent - zumindest gegenüber A Genehmigung erklärt.
Die Genehmigungserklärung kann in der Regel gegenüber dem Minderjährigen erfolgen, es sei denn, dass der Vertragspartner des Minderjährigen gem. § 108 II 1 BGB den gesetzlichen Vertreter zur Genehmigung aufgefordert hat. B hat die Eltern des A zu nichts aufgefordert, so dass die Genehmigung auch gegenüber dem A erfolgen konnte.
Die Genehmigung des Vaters von A ist wirksam. Damit ist die Genehmigung insgesamt erteilt.

Umfang
Die Genehmigung bezog sich auf den Erwerb des iPads, wie im Vertrag mit B vorgesehen.

Ausschluss der Genehmigung
Die Genehmigung könnte allerdings ausgeschlossen sein. Dies ist zum einen dann der Fall, wenn der Vertragspartner des Minderjährigen den gesetzlichen Vertreter gem. § 108 II BGB zur Genehmigung aufgefordert hat und diese Genehmigung nicht innerhalb von zwei Wochen erfolgt, zum anderen dann, wenn der Vertragspartner des Minderjährigen den Vertrag gem. § 109 I BGB widerrufen hat.
B hat die Minderjährigkeit des A vor Genehmigung des Vaters nicht beanstandet und - wie bereits oben festgestellt - die Eltern des A zu nichts aufgefordert. Insofern war die Genehmigung des Vertrages möglich und nicht ausgeschlossen

Zwischenergebnis
Die Genehmigung des Vertrages gem. § 108 I BGB liegt vor.

e. Zwischenergebnis
Der Vertrag ist wegen Genehmigung durch den Vater nicht gem. § 108 I BGB unwirksam.

4. Ergebnis
Zwischen A und B liegt ein Kaufvertrag über das iPad vor. Damit hat A einen Anspruch auf Übergabe des iPad erworben. Diesen Anspruch hat A auch nicht verloren, er ist durchsetzbar. Somit kann A von B Übergabe des iPad verlangen.

Frage 2:

Die Frage 2 wurde bereits innerhalb der Frage 1 unter Prüfungspunkt "Wirksamkeit" beantwortet. Der Vertrag ist wirksam.
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