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Fall: Importverbot und GATT


A. Sachverhalt
Im karibischen Inselland Idylien (I) nimmt die industrielle Ausbeutung der Meeresressourcen derart zu, dass Wissenschaftler und Ökologen vollständige Ausrottung der Meeresfauna im großen Umkreis von I befürchten. Im europäischen Land Wohlstandien (W), das traditionell enge Beziehungen zu I unterhält, wird dies mit Sorge betrachtet.

In W entschließt sich die Regierung zu radikalen Schritten gegen I. W sieht sich international zum Einschreiten gegen I verpflichtet, weil ein Großteil der Exporte von I in W konsumiert wird.

W verhängt ein Importverbot von in I gefangenen Meerestieren.

B. Frage
Ist das Importverbot völkerrechtlich zulässig, wenn beide Länder Mitglieder des GATT sind?

C. Musterlösung (durch Studierende formuliert)
Das Importverbot könnte gegen das Völkerrecht verstoßen. Dies ist dann der Fall, wenn ein Völkerrechtssubjekt gegen eine Norm des Völkerrechts verstoßen hat, ohne dass dies völkerrechtlich gerechtfertigt ist. Die beteiligten Staaten sind Völkerrechtssubjekte, so dass hier im Falle des Staates W, welcher die fragliche Maßnahme ergriffen hat, ein Völkerrechtssubjekt vorliegt.

Ein Normverstoß ist gegeben, wenn eine entsprechende Norm des Völkerrechts vorliegt, gegen diese Norm verstoßen wurde und dieser Verstoß dem handelnden Völkerrechtssubjekt zugerechnet werden kann. Als völkerrechtliche Norm kommt hier ein völkerrechtlicher Vertrag in Betracht. In diesem Fall könnte ein Verstoß gegen das GATT gegeben sein, was zu prüfen wäre.

Ein Verstoß gegen das GATT ist gegeben, wenn das GATT anwendbar ist, Verstoß gegen eines der Grundprinzipien des GATT vorliegt und keine Rechtfertigung gegeben ist.

Beide beteiligten Länder haben das GATT unterzeichnet, womit das GATT für sie anwendbar ist. Die Maßnahme müsste gegen eines der Grundprinzipien des GATT verstoßen.

1. Art. I:1 GATT
Zunächst kommt ein Verstoß gegen das Meistbegünstigungsprinzip gem. Art. I:1 GATT in Betracht. Es sind keinerlei Hinweise auf Beteiligung von Drittstaaten ersichtlich. Deshalb kommt ein Verstoß gegen Art. I:1 GATT nicht in Betracht.

2. Art. III GATT
Es könnte ein Verstoß gegen Art. III GATT vorliegen. Im vorliegenden Fall gelangen die Waren gar nicht in das Land W. Damit kann kein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot gem. Art. III GATT vorliegen.

3. Art. XI GATT
In Frage kommt ein Verstoß gegen das Verbot von mengenmäßigen Beschränkungen gem. Art. XI:1 GATT. Dafür müsste eine Beschränkung i. S. d. Art. XI:1 GATT vorliegen, welche nicht ausnahmsweise zulässig ist.

a. Beschränkung
Die Maßnahme des Staates W könnte eine Beschränkung i. S. d. Art. XI:1 GATT darstellen. Dafür müsste eine nichttarifäre Beschränkung vorliegen, die den Marktzugang behindert, welche dem Staat zuzurechnen wäre.

Eine nichttarifäre Beschränkung liegt vor, wenn ein Kontingent, eine Ein-/Ausfuhrlizenz oder eine andere Maßnahme vorliegt. Mit dem Importverbot liegt ein Kontingent gleich "0" vor. Eine nichttarifäre Beschränkung i. S. d. Art. XI:1 GATT ist gegeben.

Durch das Importverbot wird der Zugang der Waren zum Markt formal und vollständig verhindert. Eine Behinderung des Marktzugangs liegt somit in Form einer formalen Einfuhrbeschränkung vor.

Diese Einfuhrbeschränkung ist dem Staat W zuzurechnen. Demzufolge liegt eine Beschränkung i. S. d. Art. XI:1 GATT vor.

b. Ausnahmen
Damit ein Verstoß gegen das GATT vorliegt dürfte keine Ausnahmeregelung aus Art. XI:2 bzw. Art. XII GATT greifen. Nach Art. XI:2 GATT sind zulässige Regeln zum Marktschutz in Form von Ausfuhrbeschränkungen zur Mangelverhütung (a), Qualitätssicherung (b) oder dem Schutz von Landwirtschaft oder Fischerei (c) denkbar. Eine in Betracht kommende Ausnahme gem. lit. c) liegt laut Sachverhalt nicht vor, da Erzeuger aus W nicht geschützt werden sollen.
Eine Ausnahmeregelung des Art. XII GATT zum Schutz der Zahlungsbilanz kommt auch nicht in Betracht.

Damit ist eine Ausnahmeregelung nicht gegeben. Somit liegt ein Verstoß gegen Art. XI GATT vor.

4. Rechtfertigung
Es könnten allerdings rechtfertigende Gründe i. S. d. Art. XX GATT vorliegen. Hier kommen zum einen eine Maßnahme gem. lit. b) wie auch gem. lit. g) des Art. XX GATT in Betracht. Eine Rechtfertigung der Maßnahme nach dieser Regelung ist möglich, wenn eines der in Art. XX a)-j) GATT genannten Gründe vorliegt und die Maßnahme keine willkürliche Ungleichbehandlung oder verschleierte Handelsbeschränkung darstellt. Teilweise wird auch gefordert, dass eine Verbindung zwischen dem einschlägigen, in Art. XX GATT genannten Grund bzw. Rechtsgut mit dem Territorium desjenigen Landes gegeben sein muss, welches eine (an sich verbotene) Maßnahme ergreift. Andernfalls wäre das Souveränitätsprinzip bzw. das völkerrechtliche Interventionsverbot verletzt.

a. Rechtfertigungsgrund
Hier kommen zunächst als Grund der Maßnahme Art. XX lit. b) und g) in Betracht.
Zunächst könnte eine Rechtfertigung gem. lit. b) vorliegen. Gem. Art. XX (b) GATT sind Maßnahmen gerechtfertigt, welche zum Schutz von Menschenleben oder -gesundheit oder zum Schutz von Tieren oder Pflanzen notwendig sind. Die hier ergriffene Maßnahme - Importverbot von in I gefangenen Meerestieren - verhindert laut Sachverhalt den Konsum einer beachtlichen Menge der Tiere. Die betroffenen Tierarten sind auch von der Ausrottung bedroht. Deshalb kann dies als eine Maßnahme zum Schutz von Tieren angesehen werden.
Fraglich ist allerdings, inwiefern diese Maßnahme zum Schutz der Tiere notwendig ist. Es ist denkbar, dass eventuelle Umstellung der Fangmethoden oder sorgsamerer Umgang mit Beständen der Meeresfauna in I das Schutzziele ebenso erreicht hätte. Auf der anderen Seite ist nicht sichergestellt, inwiefern W die Umstellung in I herbeiführen könnte. Sofern jedoch eine Rechtfertigung gem. lit. g) möglich ist, muss diese Frage nicht entschieden werden.
Denkbar ist auch eine Rechtfertigung gem. Art. XX (g) GATT. Demnach kann eine Maßnahme gerechtfertigt sein, welche den inländischen Konsum oder inländische Produktion betrifft und der Erhaltung erschöpflicher Naturschätze. Dabei sind unter erschöpflichen Naturschätzen Bestandteile sowohl der belebten wie auch der unbelebten Natur zu verstehen. Das Importverbot soll die zur Ausrottung führende Ausbeutung der Meeresressourcen - insbesondere der Meeresfauna - in I stoppen. Die bedrohte Meeresfauna ist - weil von Ausrottung bedroht - erschöpflich. Deshalb ist dies eine Maßnahme zur Erhaltung erschöpflicher Naturschätze. Dabei wird der Konsum in W unmittelbar betroffen, weil die in W konsumierte Menge an Fanggut aus I maßgeblich verringert wird. Deshalb ist festzustellen, dass hier in jedem Fall ein Rechtfertigungsgrund des Art. XX (g) GATT gegeben ist.

b. Willkürliche Ungleichbehandlung oder verschleierte Beschränkung
Anhaltspunkte für eine willkürliche Ungleichbehandlung seitens W sind allein deshalb nicht anzunehmen, weil keine anderen Länder als Exporteuere der Meeresfauna nach W im Sachverhalt erwähnt wurden. Auch für eine verschleierte Beschränkung - unter dem Vorwand des Art. XX (g) GATT - ist nicht ersichtlich.

c. Verbindung zwischen dem Schutzgut und dem Territorium des handelnden Landes
Fraglich ist, inwiefern im vorliegenden Fall die teilweise geforderte Voraussetzung einer Rechtfertigung nach Art. XX GATT greift, dass der Rechtfertigungsgrund (das Schutzgut) einen Zusammenhang mit dem Territorium desjenigen Landes aufweisen muss, welches die jeweiligen, GATT-widrigen Maßnahmen ergreift. Sofern diese Voraussetzung als solche anerkannt wird, ist zu prüfen, ob diese Verbindung auch tatsächlich besteht.
Letzteres ist im vorliegenden Fall fraglich. Die Meerestiere werden in I gefangen. Der Umstand allein, dass sie häufig in W konsumiert werden, rechtfertigt die Annahme einer Verbindung der Fangpraxis in I mit dem Territorium von W nicht. Demzufolge müsste diese o. g. Verbindung hier verneint werden. Die Bewertung des vorliegenden Falles hängt demzufolge davon ab, inwiefern diese - nicht ausdrücklich in Art. XX GATT genannte - Voraussetzung anzuerkennen ist.
Dafür (für die Anerkennung dieser zusätzlichen Voraussetzung) spricht, dass das völkerrechtliche Interventionsverbot (im Zusammenhang mit dem Souveränitätsprinzip) es verbietet, dass sich Staaten in Angelegenheiten auf dem Gebiet eines anderen Staates einmischen. Auf der anderen Seite ist der Wortlaut des Art. XX GATT nicht auf das Territorium des jeweiligen Landes begrenzt. Darüber hinaus ist insbesondere bei den in Art. XX GATT genannten Umweltbelangen kaum eine Messung an Landesgrenzen sinnvoll und möglich. Durch die Erschöpfung bestimmter Naturschätze oder Bestände sind alle Länder der Welt betroffen, sofern es dazu kommt.
Deshalb ist die Voraussetzung abzulehnen und eine Rechtfertigung gem. Art. XX (g) GATT auch dann anzunehmen, wenn die Verbindung zum Territorium von W nicht hinreichend feststellbar ist.

5. Ergebnis
Die an sich gegen Art. XI GATT verstoßende Maßnahme ist gerechtfertigt, weshalb ein Verstoß gegen das Völkerrecht nicht festzustellen ist.




D. Musterlösung 2 (die "amtliche")
Das Importverbot könnte gegen das Völkerrecht verstoßen. Dies ist dann der Fall, wenn ein Völkerrechtssubjekt gegen eine Norm des Völkerrechts verstoßen hat, ohne dass dies völkerrechtlich gerechtfertigt ist. Die beteiligten Staaten sind Völkerrechtssubjekte, so dass hier im Falle des Staates W, welcher die fragliche Maßnahme ergriffen hat, ein Völkerrechtssubjekt vorliegt.

Ein Normverstoß ist gegeben, wenn eine entsprechende Norm des Völkerrechts vorliegt und dieser Verstoß dem handelnden Völkerrechtssubjekt zugerechnet werden kann. Als Norm kommt hier insbesondere Völkervertragsrecht, namentlich das GATT, in Betracht. Ein Verstoß gegen das GATT ist zu bejahen, wenn dieses Abkommen anwendbar ist, eine seiner Regelungen verletzt wurde und dafür im GATT keine Rechtfertigung vorgesehen ist.

Das GATT ist anwendbar, wenn die Beteiligten Staaten - sowohl der, welcher sich auf die Regelungen des GATT beruft, wie auch der, welcher gegen die Regelungen verstoßen haben soll - Parteien dieses Abkommens sind. Laut Sachverhalt sind beider Länder - I und W - Parteien des GATT, weshalb das GATT auch anwendbar ist.

Als verletzte Regelungen des GATT kommen Art. I, Art. III und Art. XI GATT in Betracht.

1. Verstoß gegen Art. I:1 GATT
Das Importverbot könnte gegen das Meistbegünstigungsprinzip gemäß Art. I:1 GATT verstoßen haben. Dafür müsste hier eine unterschiedliche Behandlung von Staaten durch W vorliegen. Dies ist insbesondere dann denkbar, wenn W Importe von Meerestieren aus anderen Ländern zulassen würde, diejenigen aus I jedoch nicht. Dafür fehlen im Sachverhalt allerdings konkrete Anhaltspunkte. Damit kann nicht festgestellt werden, ob das Importverbot gegen Art. I:1 GATT verstößt.

2. Verstoß gegen Art. III GATT
Ein Verstoß gegen Art. III GATT (Inländergleichbehandlung) ist nur dann denkbar, wenn die Ware sich auf dem Markt im betroffenen Staat befindet. Das Importverbot führt jedoch dazu, dass die Waren aus I zum Markt in W gar nicht zugelassen werden. Eine Verletzung des Art. III GATT ist damit ausgeschlossen.

3. Verstoß gegen Art. XI GATT
Das Importverbot könnte das Verbot nichttarifärer Handelsbeschränkungen gem. Art. XI GATT verletzen. Dies ist dann der Fall, wenn eine in Art. XI:1 GATT geregelte Handelsbeschränkung vorliegt und dies nicht ausnahmsweise zulässig ist. Eine Beschränkung i. S. d. Art. XI:1 GATT liegt vor, wenn die staatliche Maßnahme eine sog. nichttarifäre (in der Regel mengenmäßige) Beschränkung darstellt, diese Handelsbeschränkung eine Behinderung des Marktzugangs zur Folge hat und sie dem Staat zuzurechnen ist.

a. Nichttarifäre Beschränkung
Die Maßnahme von W könnte eine nichttarifäre Beschränkung i. S. d. Art. XI:1 GATT darstellen. Dies ist dann der Fall, wenn ein Kontingent, eine Ein- oder Ausfuhrlizenz bzw. eine andere, vergleichbare - andere als Steuern und Abgaben - Maßnahme vorliegt.
Mit dem Importverbot liegt eine Kontingentierung auf die Menge "0" vor. Damit ist ein Importverbot auch eine mengenmäßige und damit nichttarifäre Beschränkung i. S. d. Art. XI:1 GATT.

b. Behinderung des Marktzugangs
Die Maßnahme müsste auch den Marktzugang verhindern, was in rein formaler Hinsicht denkbar ist, aber auch im Falle einer an sich nicht verbindlichen Maßnahme vorkommt oder durch eine de facto Einflussnahme auf den Handel.
Ein Importverbot hindert den Importeur schon formal daran, Waren nach W zu verbringen, womit auch eine Behinderung des Marktzugangs gegeben ist.

c. Dem Staat zurechenbar
Das Importverbot wurde durch W selbst verhängt, wodurch das dem Staat W auch zuzurechnen ist.

Zwischenergebnis: Eine Beschränkung i. S. d. Art. XI:1 GATT liegt vor.

Zu prüfen ist ferner, ob die Maßnahme ausnahmsweise zulässig ist. Eine Ausnahme liegt vor, wenn insbesondere ein Fall des Art. XI:2 GATT oder des Art. XII gegeben ist. In Betracht kommt hier der Schutz der Landwirtschaft oder Fischerei in W in Betracht, weil Fischereiprodukte betroffen sind. Die in Art. XI:2 c) GATT genannte Ausnahme greift allerdings nur, wenn dadurch die eigene Landwirtschaft oder Fischerei geschützt werden soll (Art. XI:2 c) i)-iii) GATT). Im Sachverhalt fehlen aber Anhaltspunkte dafür, dass durch das Importverbot inländische Fischerei unterstützt werden soll. Es geht allein darum, die Ausbeutung der Umwelt rund um I zu verhindern. Damit kann die Maßnahme nicht gem. Art. XI:2 GATT zulässig sein. Andere Ausnahmetatbestände kommen nicht in Betracht. Damit ist die Maßnahme auch nicht durch die Ausnahmen von Art. XI GATT gedeckt.

d. Zwischenergebnis zu Art. XI GATT
Das Importverbot stellt eine Verletzung des Art. XI GATT vor.

4. Rechtfertigung
Eine Verletzung des Art. XI GATT muss nicht zwangsläufig zu einem Verstoß gegen das GATT führen, wenn die jeweilige Maßnahme ausnahmsweise gerechtfertigt ist. In Betracht kommt hier eine Rechtfertigung gem. Art. XX GATT. Eine Rechtfertigung der Maßnahme nach dieser Regelung ist möglich, wenn eines der in Art. XX a)-j) GATT genannten Gründe vorliegt und die Maßnahme keine willkürliche Ungleichbehandlung oder verschleierte Handelsbeschränkung darstellt. Teilweise wird auch gefordert, dass eine Verbindung zwischen dem einschlägigen, in Art. XX GATT genannten Grund bzw. Rechtsgut mit dem Territorium desjenigen Landes gegeben sein muss, welches eine (an sich verbotene) Maßnahme ergreift. Andernfalls wäre das Souveränitätsprinzip bzw. das völkerrechtliche Interventionsverbot verletzt.

a. Rechtfertigungsgrund
Hier kommen zunächst als Grund der Maßnahme Art. XX lit. b) und g) in Betracht.
Zunächst könnte eine Rechtfertigung gem. lit. b) vorliegen. Gem. Art. XX (b) GATT sind Maßnahmen gerechtfertigt, welche zum Schutz von Menschenleben oder -gesundheit oder zum Schutz von Tieren oder Pflanzen notwendig sind. Die hier ergriffene Maßnahme - Importverbot von in I gefangenen Meerestieren - verhindert laut Sachverhalt den Konsum einer beachtlichen Menge der Tiere. Die betroffenen Tierarten sind auch von der Ausrottung bedroht. Deshalb kann dies als eine Maßnahme zum Schutz von Tieren angesehen werden.
Fraglich ist allerdings, inwiefern diese Maßnahme zum Schutz der Tiere notwendig ist. Es ist denkbar, dass eventuelle Umstellung der Fangmethoden oder sorgsamerer Umgang mit Beständen der Meeresfauna in I das Schutzziele ebenso erreicht hätte. Auf der anderen Seite ist nicht sichergestellt, inwiefern W die Umstellung in I herbeiführen könnte. Sofern jedoch eine Rechtfertigung gem. lit. g) möglich ist, muss diese Frage nicht entschieden werden.
Denkbar ist auch eine Rechtfertigung gem. Art. XX (g) GATT. Demnach kann eine Maßnahme gerechtfertigt sein, welche den inländischen Konsum oder inländische Produktion betrifft und der Erhaltung erschöpflicher Naturschätze. Dabei sind unter erschöpflichen Naturschätzen Bestandteile sowohl der belebten wie auch der unbelebten Natur zu verstehen. Das Importverbot soll die zur Ausrottung führende Ausbeutung der Meeresressourcen - insbesondere der Meeresfauna - in I stoppen. Die bedrohte Meeresfauna ist - weil von Ausrottung bedroht - erschöpflich. Deshalb ist dies eine Maßnahme zur Erhaltung erschöpflicher Naturschätze. Dabei wird der Konsum in W unmittelbar betroffen, weil die in W konsumierte Menge an Fanggut aus I maßgeblich verringert wird. Deshalb ist festzustellen, dass hier in jedem Fall ein Rechtfertigungsgrund des Art. XX (g) GATT gegeben ist.

b. Willkürliche Ungleichbehandlung oder verschleierte Beschränkung
Anhaltspunkte für eine willkürliche Ungleichbehandlung seitens W sind allein deshalb nicht anzunehmen, weil keine anderen Länder als Exporteuere der Meeresfauna nach W im Sachverhalt erwähnt wurden. Auch für eine verschleierte Beschränkung - unter dem Vorwand des Art. XX (g) GATT - ist nicht ersichtlich.

c. Verbindung zwischen dem Schutzgut und dem Territorium des handelnden Landes
Fraglich ist, inwiefern im vorliegenden Fall die teilweise geforderte Voraussetzung einer Rechtfertigung nach Art. XX GATT greift, dass der Rechtfertigungsgrund (das Schutzgut) einen Zusammenhang mit dem Territorium desjenigen Landes aufweisen muss, welches die jeweiligen, GATT-widrigen Maßnahmen ergreift. Sofern diese Voraussetzung als solche anerkannt wird, ist zu prüfen, ob diese Verbindung auch tatsächlich besteht.
Letzteres ist im vorliegenden Fall fraglich. Die Meerestiere werden in I gefangen. Der Umstand allein, dass sie häufig in W konsumiert werden, rechtfertigt die Annahme einer Verbindung der Fangpraxis in I mit dem Territorium von W nicht. Demzufolge müsste diese o. g. Verbindung hier verneint werden. Die Bewertung des vorliegenden Falles hängt demzufolge davon ab, inwiefern diese - nicht ausdrücklich in Art. XX GATT genannte - Voraussetzung anzuerkennen ist.
Dafür (für die Anerkennung dieser zusätzlichen Voraussetzung) spricht, dass das völkerrechtliche Interventionsverbot (im Zusammenhang mit dem Souveränitätsprinzip) es verbietet, dass sich Staaten in Angelegenheiten auf dem Gebiet eines anderen Staates einmischen. Auf der anderen Seite ist der Wortlaut des Art. XX GATT nicht auf das Territorium des jeweiligen Landes begrenzt. Darüber hinaus ist insbesondere bei den in Art. XX GATT genannten Umweltbelangen kaum eine Messung an Landesgrenzen sinnvoll und möglich. Durch die Erschöpfung bestimmter Naturschätze oder Bestände sind alle Länder der Welt betroffen, sofern es dazu kommt.
Deshalb ist die Voraussetzung abzulehnen und eine Rechtfertigung gem. Art. XX (g) GATT auch dann anzunehmen, wenn die Verbindung zum Territorium von W nicht hinreichend feststellbar ist.

5. Ergebnis
Die an sich gegen Art. XI GATT verstoßende Maßnahme ist gerechtfertigt, weshalb ein Verstoß gegen das Völkerrecht nicht festzustellen ist.









E. Lösungshinweise
vgl. diese Struktur

Das Importverbot ist völkerrechtlich unzulässig, wenn im vorliegenden Fall
- ein Völkerrechtssubjekt durch seine Maßnahme
- gegen eine Norm des Völkerrechts
- ungerechtfertigt verstößt.

Da hier das Land W gehandelt hat und eine völkerrechtliche Rechtfertigung für dieses Handeln aus dem Sachverhalt nicht ersichtlich ist, kommt es auf die Frage an, ob eine Norm des Völkerrechts verletzt wurde. In Betracht kommen die Regelungen des GATT, weil beide Parteien dem GATT angehören.

Innerhalb des GATT kommt eine Verletzung folgender Regelungen in Betracht:
- Prinzip der Meistbegünstigung - Anhaltspunkte für eine ungleiche Behandlung anderer Länder fehlen allerdings
- Diskriminierungsverbot - das allerdings erst nach Einfuhr anwendbar ist, weshalb ein Einfuhrverbot an diesem Prinzip geprüft werden kann
- Verbot nichttarifärer Beschränkungen (näher zu untersuchen anhand dieser vgl. Struktur).

Neben den speziellen Regelungen betr. das Verbot mengenmäßiger Beschränkungen ist im vorliegenden Fall zu untersuchen, ob die Maßnahme nicht durch die allgemeinen Ausnahmeregelungen des GATT gerechtfertigt ist, insbesondere durch Art. XX GATT. Details hier.



vgl. auch Fall 12 bei Kunig/Uerpmann-Wittzack, Übungen im Völkerrecht.





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