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aktuelles Dokument: FallKapitalerhoehung
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Fall: Kapitalerhöhung


Sachverhalt - Grundfall

Anton (A) und Bert (B) sind Gesellschafter der AB GmbH. Das Stammkapital, das 80.000 EUR beträgt und von A zu 30.000 EUR, von B zu 50.000 EUR übernommen wurde, soll erhöht werden. Es wird formgemäß ein Beschluss über die Kapitalerhöhung getroffen, kraft dessen A eine weitergehende Einlage in Höhe von 40.000 EUR leisten soll, so dass sich der Wert seines Anteils auf insgesamt 70.000 EUR erhöht.
Am 15. 11. zahlt A vereinbarungsgemäß die 40.000 EUR auf das Konto der AB ein, die Kapitalerhöhung wird am 25. 11. ins Handelsregister eingetragen. Am 5. 12. unterzeichnet A mit der AB, vertreten durch den alleinigen Geschäftsführer Carl (C), einen Darlehensvertrag, kraft dessen A von der AB ein Darlehen in Höhe von 30.000 EUR erhält. Das Darlehen wird am 10. 12. ausgezahlt.
B ist der Auffassung, dass A seiner Einlagepflicht nicht nachgekommen ist, und drängt C dazu, die Einlage von A in Höhe der Darlehenssumme einzufordern.

Zurecht?

Fallabwandlung 1

A zahlt die 30.000 EUR am 15. 2. zurück, nachdem C ihn dazu - unter Hinweis auf die schwierige finanzielle Lage der AB - aufgefordert hatte. Er vermerkt auf dem Überweisungsträger unter „Verwendungszweck“, dass es sich um Rückzahlung des Darlehens handelt. Die Gesellschaft gerät aber immer mehr in Verzug mit Zahlung ihrer Rechnungen und C sucht nach Lösungen. Er behauptet, dass die Aktion mit dem Darlehen immer noch nicht ausgestanden sei und eigentlich müsste A noch die Einlage entrichten.

Hat die AB in diesem Fall immer noch einen Anspruch auf Zahlung der Einlage?


Lösungshinweise


A. Anspruch auf Leistung der Einlagen
Im Grundfall stellt sich die gleiche Frage, wie bei Gründung der GmbH - die Übernahme von Anteilen an einer GmbH im Wege einer Kapitalerhöhung wird durch das Gesetz wie die Übernahme der Einlagen bei Gesellschaftsgründung behandelt. Die meisten kapitalschützenden Vorschriften finden hier genauso Anwendung. Es ist insofern bei Erfüllung der Einlagepflicht auf den gleichen Prüfungsaufbau zu verweisen. Im Hinblick auf die Anspruchsgrundlage gelten ebenfalls die Regeln der Gesellschaftsgründung, wobei hier neben § 14 GmbHG auch § 55 Abs. 1 GmbHG als Grundlage herangezogen werden kann, in dem die notarielle Übernahmeerklärung ausdrücklich vorausgesetzt wird.




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