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aktuelles Dokument: FallNeujahr
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Neujahr-Überraschungsfall


A. Sachverhalt

Der Wirtschaftsrecht-Student Steffan (S) möchte nach Beendigung seines Studiums seinen über Jahre gepflegten Schönfelder an seinen guten Freund Kurt (K) aus dem dritten Semester verkaufen. S bietet K die Gesetzessammlung zum Preis von 30 Euro an. K lehnt das Angebot des S jedoch dankend ab, er möchte mit diesen „roten Klötzen“ nichts zu tun haben. Er kaufe sich lieber die kleineren handlichen Gesetzesausgaben.
Hat S einen Anspruch gegenüber K auf Zahlung des Kaufpreises von 30 Euro?

B. Klausur eines Studenten

S hat einen Anspruch gegen K gem. § 433 BGB.
In unserem Sachverhalt könnte durch das Angebot des S und die Annahme des K ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen sein. Denn für einen Anspruch müsste zunächst ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen sein, der wiederum ein Angebot und eine Annahme voraussetzt.
Ein Angebot ist eine Anfrage, ob man eine bestimmte Sache zu bestimmten Konditionen haben möchte. Ein wirksames Angebot gem. § 145 usw. BGB liegt durch S vor, weil S hat dem B seinen gebrauchten Schönfelder zu einem Preis von 30 Euro angeboten. Das Angebot des S hängt nun von der Zustimmung/ dem Einverständnis des K ab.

Nun müssen wir alle uns nur noch fragen, ob K auch auf das Angebot des S eingegangen ist. Eine Annahme ist die positive Antwort auf die zuvor eingegangene Anfrage. Dadurch gibt der Antragsempfänger dem Antragenden sein Einverständnis zu dem angebotenen Vertragsschluss. K hat dem S „volle Möhre“ zu verstehen gegeben, dass er mit den „roten Klötzen“ nichts zu tun haben möchte und somit auch keinen Schönfelder will. Damit hat K das nötige Einverständnis verweigert und es fehlt eine Zustimmung zu dem Angebot des S.

Ein Kaufvertrag gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch ist zwischen S und K nicht wirksam zustande gekommen, weil K den Schönfelder nicht will.

Somit Anspruch auf Kaufpreis negativ.

C. Fallfrage

Der Student, der diese Lösung erarbeitet hat, hatte wohl nicht genug gelernt, denn es haben sich zahlreiche Fehler eingeschlichen. Welche Fehler sind zu finden und wie müsste es richtig formuliert werden?

D. Lösung

S könnte einen Anspruch gegen K auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 30 Euro gem. § 433 II BGB haben.

Dazu müsste zwischen S und K ein wirksamer Kaufvertrag gem. § 433 BGB zustande gekommen sein. Ein Kaufvertrag setzt nach § 145 ff. BGB zwei korrespondierende Willenserklärungen in Form eines Angebots und einer Annahme voraus.

Es könnte ein wirksames Angebot gem. § 145 ff. BGB durch S vorliegen. Ein Angebot ist eine empfangsbedürftige WE, was von seinem Gegenstand und Inhalt so ausgestaltet sein muss, dass bei der Annahme der andere Vertragsteil diesem lediglich durch ein schlichtes „Ja“ zustimmen kann. In unserem Sachverhalt hat S dem B seinen gebrauchten Schönfelder zu einem Preis von 30 Euro angeboten. Somit liegt also ein wirksames Angebot des S an den K vor. Das Angebot des S hängt nun von der Zustimmung/ dem Einverständnis des K ab.

Fraglich ist aber, ob K das Angebot des S angenommen hat. Eine Annahme ist eine empfangsbedürftige WE, die inhaltlich mit dem Angebot übereinstimmen muss. Dadurch gibt der Antragsempfänger dem Antragenden sein Einverständnis zu dem angebotenen Vertragsschluss. K hat dem S zu verstehen gegeben, dass er mit den „roten Klötzen“ nichts zu tun haben möchte und somit auch keinen Schönfelder will. Damit hat K das nötige Einverständnis verweigert.

Es fehlt folglich an einer Annahme des Angebots durch K. Somit liegen keine zwei korrespondierenden WE vor und ein Kaufvertrag gem. § 433 BGB zwischen S und K ist nicht wirksam zustande gekommen.

S hat keinen Anspruch gegen K auf Zahlung des Kaufpreises gem. § 433 II BGB.



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