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aktuelles Dokument: FallPythonkaufausLottogewinn
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Version [17638]

Dies ist eine alte Version von FallPythonkaufausLottogewinn erstellt von Franziska Stanzel am 2012-11-28 19:55:00.

 

Fallbeispiel 6 - Pythonkauf aus Lottogewinn


Geschäftsfähigkeit

A. Sachverhalt

Der 14-jährige Robert (R) bekommt von seinen Eltern (E) monatlich 50 € um sich davon den ein oder anderen Wunsch zu erfüllen. Als R, der recht sparsam ist, Anfang November wieder sein monatliches Taschengeld ausgehändigt bekommt, hat er das Geld vom Vormonat noch nicht ganz ausgeben. Da er schon immer ein echter Glückspilz war, kauft er sich daher ein Los der Schmalkaldener Lotteriegesellschaft (L) für 58 €. Als zwei Wochen später ein Schreiben der Lottogesellschaft hereinflattert, die ihm mitteilt, dass er tatsächlich den Hauptpreis von 3.000 € gewonnen hat, ist er überglücklich. Ohne seinen Eltern von seinem Gewinn zu erzählen, geht R zum Zoogeschäft des V und kauft ein äußerst seltenes Exemplar der grünen Baumpython inklusive Terrarium für 3.000 €. Als seine Eltern davon erfahren, erklären sie gegenüber V, dass sie mit dem Kauf der Python überhaupt nicht einverstanden sind und diesen daher auf keinen Fall genehmigen werden. V, der froh ist, das Tier endlich verkauft zu haben, sieht das überhaupt nicht ein. Dem R wäre das Geld schließlich zur freien Verfügung überlassen worden und so ein Vertrag sei nun mal wirksam. Im unwahrscheinlichen Fall, dass er nicht Recht habe, möchte er aber unbedingt die Python zurück haben.

Hinweis: Gehen Sie in der Bearbeitung davon aus, dass die Teilnahme an der Lotterie bereits mit 14 Jahren erlaubt ist!

B. Frage(n)

Fallfrage 1:

Ist der von R geschlossene Vertrag zum Kauf des Loses wirksam?

Fallfrage 2:

Hat V einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises der Python?

Fallfrage 3:

Falls nicht, kann V von R die Herausgabe der Python verlangen?

Anmerkung: Nur kurze, stichpunktartige Anprüfung zur Abrundung ausreichend, da es sich hierbei eigentlich um Stoff des zweiten bzw. dritten Semesters handelt.



C. Lösung


1. Grafische Skizze


2. Lösungsskizze


3. Formulierungsvorschlag

Fallfrage 1


Zwischen R und der Lotteriegesellschaft könnte ein wirksamer Kaufvertrag im Sinne des § 433 BGB geschlossen worden sein.

A. Vertragsschluss und -inhalt
Laut Sachverhalt wurde zwischen R und der Lotteriegesellschaft ein Vertrag geschlossen, der den Kauf des Loses zum Inhalt hatte. Es liegt demnach ein Kaufvertrag im Sinne des § 433 BGB vor.

B. Wirksamkeit
Fraglich ist jedoch, ob dieser auch wirksam ist.
Als Wirksamkeitshindernis kommt § 108 I BGB in Betracht.
Demnach ist der Kaufvertrag unwirksam, wenn R dem Personenkreis der §§ 2, 106 BGB angehört und es in den §§ 107 ff BGB keine Vorschriften gibt, durch die das Rechtsgeschäft wirksam ist.


I.Beschränkte Geschäftsfähigkeit
Gemäß §§ 2, 106 BGB ist ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt, die Volljährigkeit tritt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ein.
Laut Sachverhalt ist R 14 Jahre alt. Er gehört damit dem Personenkreis der §§ 2, 106 BGB an, ist also in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt.


II.Wirksamkeit gemäß § 107 BGB
Die Wirksamkeit des Kaufvertrags könnte sich aus § 107 BGB ergeben.
Demnach wäre der Kaufvertrag wirksam, wenn dieses Rechtsgeschäft lediglich rechtlich vorteilhaft für R ist oder seine Eltern als gesetzliche Vertreter i.S.d.§ 1629 I BGB, in den Kauf eingewilligt haben.

1. Lediglich rechtlicher Vorteil
Ein lediglich rechtlicher Vorteil könnte vorliegen, wenn dem Betroffen aus dem Geschäft keinerlei rechtliche Verpflichtungen entstehen. Dabei spielt die wirtschaftliche Betrachtung keine Rolle.
Aus dem Kaufvertrag ergibt sich für R die Pflicht, den Kaufpreis zu zahlen und den Kaufgegenstand abzunhemen.
Im vorliegenden Fall ist daher ein lediglich rechtlicher Vorteil nicht gegeben.

2. Einwilligung der Eltern
Es sind im Sachverhalt keine Hinweise darauf enthalten, dass die Eltern des R dem Kauf des Loses vor dem Kauf zugestimmt haben.
Eine Einwilligung (§ 183 BGB) zum Kauf liegt demnach ebenfalls nicht vor.

3. Der Vertrag ist somit nicht gem. § 107 BGB wirksam.


III. Wirksamkeit gemäß § 110 BGB
Die Wirksamkeit des Kaufvertrages könnte sich jedoch aus § 110 BGB ergeben.
Voraussetzung hierfür ist, dass R die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung von seinen gesetzlichen Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen wurden.


1. Bewirken
Laut Sachverhalt zahlt R den vollständigen Kaufpreis des Loses mit seinem Taschengeld.
Die vertragsmäße Leistung wurde von R somit vollständig bewirkt.


2. Mittel zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung
Zweifelhaft ist im vorliegenden Fall jedoch, ob dem R diese Mittel zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung von seinen Eltern überlassen worden sind.
Die Eltern wussten nichts vom Kauf des Loses, die Mittel wurden ihm folglich nicht zu diesem Zweck überlassen.

Die Mittel könnten ihm jedoch zur freien Verfügung überlassen worden sein. Eine solche freie Verfügung ist jedoch dann zu verneinen, wenn die durch die Eltern überlassenen Mittel in einem großen Maße angespart wurden (a.A. vertretbar).
Im vorliegenden Fall kauft R das Los von den 50 € Taschengeld des aktuellen Monats sowie aus einem geringen Betrag von 8 €, den er noch aus dem Vormonat nicht verbraucht hatte.
Das Taschengeld wurde ihm zur freien Verfügung überlassen.
Eine Ansparung in einem großen Maß ist im vorliegenden Fall nicht gegeben.
Die Mittel wurden ihm also zur freien Verfügung von seinen Eltern überlassen.

3. Der Vertrag ist demnach gem. § 110 BGB wirksam.

IV. Der Kaufvertrag ist folglich nicht gemäß § 108 I BGB unwirksam.

C. Ergebnis: Der Kaufvertrag ist wirksam.


Fallfrage 2

V könnte gegenüber R einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises gemäß § 433 II BGB haben.
Voraussetzung ist, dass er den Anspruch erworben und nicht verloren hat und dieser durchsetzbar ist.

A. Anspruchserwerb
V könnte den Anspruch gegenüber R erworben haben.
Voraussetzung ist, dass zwischen R und V ein Vertrag geschlossen wurde, der inhaltlich ein Kaufvertrag i.S.d. § 433 BGB ist und dieser wirksam ist.

I. Vertragsschluss und -inhalt
Zunächst müsste zwischen R und V ein Kaufvertrag im Sinne des § 433 BGB geschlossen worden sein.
Laut Sachverhalt haben sich K und V hinsichtlich des Kaufs der Python inklusive Terrarium zum Preis von 3.000 € geeinigt.
Zwischen K und V wurde somit ein Vertrag geschlossen, der inhaltlich einen Kaufvertrag im Sinne des § 433 BGB darstellt.


II. Wirksamkeit
Fraglich ist hier allerdings, ob dieser Kaufvertrag wirksam ist.
Der Kaufvertrag könnte im vorliegenden Fall gemäß § 108 I BGB unwirksam sein.
Voraussetzung hierfür ist, dass R gemäß §§ 2, 106 BGB in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist und es in den §§ 107 ff BGB keine Vorschriften gibt, durch die das Rechtsgeschäft wirksam ist.


1. Beschränkte Geschäftsfähigkeit
Wie zuvor bereits dargestellt, ist R gemäß §§ 2, 106 BGB seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt.


2. Wirksamkeit gemäß § 107 BGB
Die Wirksamkeit des Kaufvertrages könnte sich aus § 107 BGB ergeben.
Demnach wäre der Kaufvertrag wirksam, wenn dieses Rechtsgeschäft lediglich rechtlich vorteilhaft für R wäre oder seine Eltern als gesetzliche Vertreter i.S.d. § 1629 I BGB, in den Kauf eingewilligt hätten.

a) Lediglich rechtlicher Vorteil
Auch aus diesem Kaufvertrag ergibt sich für R die Pflicht, den Kaufpreis zu zahlen. Dadurch ist der lediglich rechtliche Vorteil hier ebenfalls nicht gegeben.

b) Einwilligung der Eltern
Laut Sachverhalt wissen die Eltern nichts von dem Kauf der Python.
Ihre vorherige Zustimmung (Einwilligung, § 183 BGB) zum Kauf liegt demnach nicht vor.

c) Der Vertrag ist nicht gem. § 107 BGB wirksam.

3. Wirksamkeit gemäß § 110 BGB
Der Kaufvertrag könnte gemäß § 110 BGB wirksam sein.
Dazu müsste R die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt haben, die ihm zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung von seinen gesetzlichen Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen wurden.
Laut Sachverhalt wurde der vollständige Kaufpreis von R bewirkt.
Diese Mittel wurde ihm jedoch nicht von seinen Eltern oder mit deren Zustimmung von Dritten zu diesem Zweck überlassen.
Fraglich ist allerdings, ob ihm die Mittel zur freien Verfügung überlassen wurden.
R zahlte die Python aus dem Lotteriegewinn. Wie zuvor dargestellt, hatte R dieses Los aus Mitteln bewirkt, die er zur freien Verfügung hatte. Der Kauf des Loses war damit von Anfang an wirksam. Die freie Verfügung erstreckt sich jedoch nicht noch auf das, was ein Minderjähriger aus einem solchen Rechtsgeschäft erwirbt. Die 3.000 €, die R gewinnt, stehen ihm daher nicht zur freien Verfügung.
Der Vertrag ist somit auch nicht gem. § 110 BGB wirksam.

4. Wirksamkeit gemäß § 108 I BGB
Der Kaufvertrag könnte gemäß § 108 I BGB durch nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) des gesetzlichen Vertreters des R wirksam geworden sein.
Laut Sachverhalt verweigern die Eltern des R jedoch die Genehmigung gegenüber V.
Der Vertrag ist demnach auch nicht gemäß § 108 I BGB wirksam.

5. Der Kaufvertrag ist folglich nicht wirksam.

III. Zwischenergebnis
V hat den Anspruch auf Kaufpreiszahlung gemäß § 433 II BGB gegenüber R nicht erworben.

B. Ergebnis
V hat keinen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises gemäß § 433 II BGB.


Fallfrage 3

Anspruch auf Herausgabe der Python aus § 985 BGB?
Voraussetzung: V müsste Eigentümer sein

V war ursprünglicher Eigentümer der Python.
Er ist kein Eigentümer geblieben, wenn die Übertragung des Eigentums (§ 929 S. 1 BGB) an R erfolgreich war.

    • dingliche Einigung (+)
    • Wirksamkeit (+), denn lediglich rechtlicher Vorteil!
    • Übergabe (+)
    • Einigsein bei Übergabe (+)
    • Berechtigung des V (+)
  • Eigentum ist auf R übergegangen.

Ergebnis
Anspruch aus § 985 BGB (-)


Anspruch auf Herausgabe der Python aus § 812 I 1 BGB

    • R hat etwas erlangt (+)
hier: Python
    • durch Leistung (+)
Eigentumsübertragung durch V
    • auf dessen Kosten (+)
    • ohne Rechtsgrund (+)
hier: unwirksamer Kaufvertrag

  • Anspruch aus § 812 I 1 BGB gegeben.

Ergebnis
V hat einen Anspruch auf Herausgabe der Python gemäß § 812 BGB.
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