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Fall: Ausschreibung eines Kredites für ein Heizkraftwerk


A. Sachverhalt
In Polen ist zum Betrieb eines Energieunternehmens (sowohl für den Betrieb von Strom- oder Fernwärmeerzeugungsanlagen, wie auch eines Strom-, Fernwärme- oder Gasnetzes, für Energiehandel oder -vertrieb etc.) jeweils eine entsprechende behördliche Genehmigung erforderlich, die als "Konzession" bezeichnet wird. Das polnische Energierecht regelt die Konzession wie folgt:

Art. 33 Abs. 1 EnR-PL
Der Präsident der Energieregulierungsbehörde (URE) erteilt die Konzession einem Antragsteller, der:
  1. seinen Sitz oder Wohnsitz auf dem Gebiet eines Mitgliedstaates der EU oder eines Mitgliedstaates des Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) - Vertragspartners des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum - hat;
  1. über Finanzmittel in einem Umfang verfügt, der das ordnungsgemäße Funktionieren des (konzessionierten) Betriebs garantiert oder imstande ist, die Beschaffung dieser Mittel zu belegen,
  1. über technische Möglichkeiten verfügt, die einen ordnungsgemäßen Betrieb garantieren,
  1. die Beschäftigung von Personen sichert, welche in einer Weise qualifiziert sind, die in Art. 54 genannt ist,
  1. einen Bebauungsplan vorlegt.

Das Fernwärmeunternehmen Poznańskie PEC Sp. z o.o. (GmbH polnischen Rechts in Posen) benötigt einen Kredit in Höhe von 3.000.000 EUR, das neben dem vorhandenen Eigenkapital für die Errichtung eines neuen Heizkraftwerks für Biomasse (BMHKW) benötigt wird. Für vergleichbare Erzeugungsanlagen besitzt das Unternehmen eine "Konzession" im Sinne des Art. 33 Abs. 1 EnR-PL und es wird eine neue bzw. eine an die neue Anlage angepasste "Konzession" beantragen. Die voraussichtlichen Kosten für die 5-jährige Laufzeit des größtenteils endfälligen Kredites werden voraussichtlich 0,5 Mio. EUR betragen. Eigentümer des Unternehmens ist zu 20 % die Gemeinde Posen, zu 80 % ein französischer Investor.
Da das Unternehmen in vergangenen Jahren derartige Verträge - wie in Polen üblich - stets europa- oder zumindest landesweit ausgeschrieben hat, beabsichtigt es auch diesmal zu tun. Der Investor würde gern auch seine Hausbanken beim benötigten Kredit anfragen, diese lehnen die Teilnahme am Wettbewerb jedoch ab. Die Muttergesellschaft aus Paris fragt an, ob der Kredit nach polnischem Recht wirklich ausgeschrieben werden muss.

Die vergaberechtlichen Vorschriften in Polen sind von ihrem Wortlaut her mit den Richtlinien 2004/18/EG und 2004/17/EG praktisch identisch.

B. Frage
Wie ist die Anfrage der Muttergesellschaft zu beantworten?

C. Lösungshinweise
Das europarechtlich vorgeschriebene Vergabeverfahren ist durchzuführen, wenn die Anwendungsvoraussetzungen der Richtlinien gegeben sind. Daran kann es hier aus zwei Gründen mangeln:

1. Sektorenauftraggeber?

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2. Ausnahme vom Anwendungsbereich der RL

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CategoryFallsammlungEuInt CategoryVergaberecht
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