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Revision history for FallSteuernFuerBelgier


Revision [7585]

Last edited on 2010-06-17 15:25:44 by WojciechLisiewicz
Additions:
Der Eingriff ist allerdings rechtmäßig, wenn er gerechtfertigt ist. Eine Rechtfertigung könnte durch Art. 45 Abs. 3 AEUV, durch immanente Schranken oder durch EU-Grundrechte vorliegen.
Eine Rechtfertigung nach Art. 45 Abs. 3 AEUV könnte vorliegen, wenn die öffentliche Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit betroffen ist. A möchte lediglich seine Steuern erstattet bekommen. Dies ist für die öffentliche Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit kein relevanter Sachverhalt. Damit liegt keine Rechtfertigung nach Art. 45 AEUV vor.
Weiter ist zu prüfen, ob eine Rechtfertigung durch immanente Schranken (zwingende Gründe des Gemeinwohls) gegeben ist. Dies setzt voraus, dass keine Harmonisierung auf diesem Rechtsgebiet gegeben ist, keine Diskriminierung vorliegt, ein zwingender Grund des Gemeinwohls für den Eingriff spricht und die Maßnahme verhältnismäßig ist. Wie bereits bei der Frage des Eingriffs festgestellt wurde, liegt hier eine versteckte Diskriminierung vor. Damit können zwingende Gründe des Gemeinwohls nicht zur Rechtfertigung herangezogen werden.
Da auch keine Rechtfertigung gem. den EU-Grundrechten gegeben ist, liegt insgesamt keine Rechtfertigung des Eingriffs vor.
((2)) Ergebnis
Das Vorgehen des Finanzamtes stellt einen Verstoß gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit dar.


Revision [7584]

Edited on 2010-06-17 15:07:17 by WojciechLisiewicz
Additions:
Im vorliegenden Fall könnte eine geschützte Handlung vorliegen. Dies ist der Fall, wenn entweder eine Arbeitsaufnahme bzw. -ausübung vorliegt, sich eine Person auf der Arbeitssuche befindet, Bewegung oder Aufenthalt in einem anderen Land vorliegt oder der Verbleib nach Beschäftigungsende betroffen ist, Art. 45 Abs. 3 AEUV. A übt die Tätigkeit des IT-Fachmanns aus. Hier hat das deutsche Finanzamt eine Steuererklärung des A in Bezug auf seine Tätigkeit im Veranlagungszeitraum 1994 nicht zugelassen. Diese Maßnahme betrifft die Tätigkeit des A zumindest insofern und indirekt, dass er auf diese Weise den Lohn aus der Arbeit in geringerem Maße nutzen kann. Damit ist die Ausübung der Arbeitstätigkeit des A betroffen und demzufolge liegt hier eine geschützte Tätigkeit vor.
Desweiteren müsste ein Eingriff in die Arbeitnehmerfreizügigkeit i. S. d. Art. 45 AEUV vorliegen. Dazu müsste Rechtssubjekt gehandelt haben, welches Adressat der Grundfreiheit ist und seine Maßnahme müsste den A hinsichtlich Ausübung seiner Rechte aus der Grundfreiheit beeinträchtigen.
Zu prüfen ist, ob hier ein aus der Grundfreiheit Verpflichteter eine Maßnahme ergriffen hat. Eine Maßnahme könnte hier in der Handlung des Finanzamtes vorliegen. Das Finanzamt ist eine staatliche Behörde. Deshalb hat hier die Bundesrepublik Deutschland gehandelt. Somit liegt eine Handlung eines Mitgliedstaates vor.
Die hier durch das Finanzamt ergriffene Maßnahme müsste eine Beeinträchtigung der Arbeitnehmerfreizügigkeit zur Folge haben. Dies ist dann der Fall, wenn eine Diskriminierung oder eine Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit vorliegt. Hier könnte eine offene Diskriminierung vorliegen. Bei der offenen Diskriminierung handelt es sich um eine Regelung, die ausdrücklich an das Merkmal der Staatsangehörigkeit anknüpft. Das Vorgehen des Finanzamtes knüpfte nicht an die Staatsangehörigkeit des A an, sondern an seinen belgischen Wohnsitz. Somit liegt keine offene Diskriminierung vor.
Es ist zu prüfen, ob hier keine versteckte Diskriminierung gegeben ist. Eine versteckte Diskriminierung ist eine faktische Schlechterstellung von Ausländern durch Anknüpfung an Merkmale, die regelmäßig gerade von Ausländern nicht erfüllt werden. Hier wird bei der Steuerpflicht an den Wohnsitz im Ausland angeknüpft. Die Anknüpfung an den Wohnsitz im Ausland ist ein Merkmal, das Ausländer weit häufiger erfüllen, als deutsche Staatsangehörige. Somit ist festzustellen, dass hier eine versteckte Diskriminierung vorliegt.
Folglich liegt eine Beeinträchtigung und damit Eingriff in die Arbeitnehmerfreizügigkeit vor.
Deletions:
Im vorliegenden Fall könnte eine geschützte Handlung vorliegen. Dies ist der Fall, wenn entweder eine Arbeitsaufnahme bzw. -ausübung vorliegt, sich eine Person auf der Arbeitssuche befindet, Bewegung oder Aufenthalt in einem anderen Land vorliegt oder der Verbleib nach Beschäftigungsende betroffen ist, Art. 45 Abs. 3 AEUV. A übt die Tätigkeit des IT-Fachmanns aus. Hier hat das deutsche Finanzamt eine Steuererklärung des A in Bezug auf seine Tätigkeit im Veranlagungszeitraum 1994 nicht zugelassen. Diese Maßnahme betrifft die Tätigkeit des A zumindest insofern und indirekt, dass er auf diese Weise den Lohn aus der Arbeit in geringerem Maße nutzen kann. Damit ist die Ausübung der Arbeitstätigkeit des A betroffen und demzufolge liegt hier eine geschätzte Tätigkeit vor.
Desweiteren müsste ein Eingriff in die Arbeitnehmerfreizügigkeit i. S. d. Art. 45 AEUV vorliegen. Dazu müsste eine Maßnahme eines Rechtssubjektes handeln, das Adressat der Grundfreiheit ist, vorliegen und diese den A hinsichtlich Ausübung seiner Rechte aus der Grundfreiheit beeinträchtigen.
Zu prüfen ist, ob hier ein aus der Grundfreiheit Verpflichteter eine Maßnahme ergriffen hat.


Revision [7582]

Edited on 2010-06-17 13:11:08 by WojciechLisiewicz
Additions:
Das Vorgehen des Finanzamtes könnte mit Europarecht vereinbar sein, wenn die Arbeitnehmerfreizügigkeit gem. Art. 45 AEUV nicht verletzt ist. Arbeitnehmerfreizügigkeit ist verletzt, wenn keine Sondervorschriften einschlägig sind, der Schutzbereich betroffen ist, ein Eingriff vorliegt, der nicht gerechtfertigt ist.
((2)) Sondervorschriften
Der Sachverhalt enthält keine Indizien dafür, dass hier eine Vorschrift des Sekundärrechts gem. Art. 46 AEUV oder eine sonstige Sonderregelung einschlägig ist. Demzufolge sind keine Sondervorschriften vorrangig anzuwenden.
Zu prüfen ist, ob der Schutzbereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit eröffnet ist
//oder://
Es könnte der Schutzbereich eröffnet sein.
Der Schutzbereich des Art. 45 AEUV wäre betroffen, wenn der persönliche und der sachliche Schutzbereich betroffen sind.
((3)) persönlicher Schutzbereich
Unter den persönlichen Schutzbereich können sowohl natürliche, wie auch juristische Personen fallen. Bei natürlichen Personen ist der persönliche Schutzbereich eröffnet, wenn diese Person einem der Mitgliedstaaten der EU angehört.
A ist Belgier und damit Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates. Demzufolge ist der persönliche Schutzbereich eröffnet.
((3)) sachlicher Schutzbereich
Es könnte auch der sachliche Schutzbereich eröffnet sein. Der sachliche Schutzbereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit ist betroffen, wenn A Arbeitnehmer ist, seine Tätigkeit einen grenzüberschreitenden Bezug aufweist, im konkreten Fall eine geschützte Handlung vorliegt und A dabei nicht in der öffentlichen Verwaltung tätig ist.
Zunächst ist zu prüfen, ob A im vorliegenden Fall Arbeitnehmer ist. Ein Arbeitnehmer ist eine Person, die über eine gewisse Zeit im Lohnverhältnis steht, eine unselbständige Tätigkeit ausübt, die nicht von vornherein verboten ist. A ist Angestellter, weshalb er als eine Person anzusehen ist, die eine gewisse Zeit im Lohnverhältnis steht. A arbeitet als angestellter IT-Fachmann, woraus auch zu schließen ist, dass er im Abhängigkeitsverhältnis zum Arbeitgeber steht. Die Tätigkeit als IT-Fachmann ist nicht verboten.
Es ist festzuhalten, dass A Arbeitnehmer ist.
Desweiteren ist zu prüfen, ob A hier grenzüberschreitend tätig ist. Im vorliegenden Fall wohnt A in Belgien. Er geht seiner Arbeit in Deutschland nach. Deshalb arbeitet er "über die Grenze". Also liegt hier eine grenzüberschreitende Handlung vor.
Im vorliegenden Fall könnte eine geschützte Handlung vorliegen. Dies ist der Fall, wenn entweder eine Arbeitsaufnahme bzw. -ausübung vorliegt, sich eine Person auf der Arbeitssuche befindet, Bewegung oder Aufenthalt in einem anderen Land vorliegt oder der Verbleib nach Beschäftigungsende betroffen ist, Art. 45 Abs. 3 AEUV. A übt die Tätigkeit des IT-Fachmanns aus. Hier hat das deutsche Finanzamt eine Steuererklärung des A in Bezug auf seine Tätigkeit im Veranlagungszeitraum 1994 nicht zugelassen. Diese Maßnahme betrifft die Tätigkeit des A zumindest insofern und indirekt, dass er auf diese Weise den Lohn aus der Arbeit in geringerem Maße nutzen kann. Damit ist die Ausübung der Arbeitstätigkeit des A betroffen und demzufolge liegt hier eine geschätzte Tätigkeit vor.

Außerdem ist zu prüfen, ob A nicht in der öffentlichen Verwaltung i. S. d. Art. 45 AEUV tätig ist. Dafür fehlen allerdings Anhaltspunkte im Sachverhalt, so dass davon auszugehen ist, dass er nicht in der öffentlichen Verwaltung tätig ist.
Insgesamt ist der sachliche Schutzbereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit eröffnet. Damit ist auch der Schutzbereich betroffen.
((2)) Eingriff
Desweiteren müsste ein Eingriff in die Arbeitnehmerfreizügigkeit i. S. d. Art. 45 AEUV vorliegen. Dazu müsste eine Maßnahme eines Rechtssubjektes handeln, das Adressat der Grundfreiheit ist, vorliegen und diese den A hinsichtlich Ausübung seiner Rechte aus der Grundfreiheit beeinträchtigen.
Zu prüfen ist, ob hier ein aus der Grundfreiheit Verpflichteter eine Maßnahme ergriffen hat.
Deletions:
//Evaluation! Archangelsk!//


Revision [7570]

Edited on 2010-06-16 16:16:01 by WojciechLisiewicz
Additions:
//Evaluation! Archangelsk!//
Deletions:
//Evaluation!//


Revision [7569]

Edited on 2010-06-16 11:40:20 by WojciechLisiewicz
Additions:
//Evaluation!//


Revision [7561]

Edited on 2010-06-14 22:35:31 by WojciechLisiewicz
Additions:
(-)
(-)


Revision [7560]

Edited on 2010-06-14 22:35:11 by WojciechLisiewicz
Additions:
- ein Arbeitnehmer betroffen (hier: A) - Art. 45 AEUV
- und kein Fall der öffentlichen Verwaltung vorliegt
Alternativen (Art. 45 III AEUV): Arbeitsaufnahme / Ausübung / Suche / Aufenthalt / auch nach Ende der Arbeit / etc.
(4) Öffentliche Verwaltung
I.S.d. Art. 45 IV AEUV - IT hat damit nichts zu tun - keine (+)
Möglich über Art. 45 IV AEUV, zwingende Gründe des Gemeinwohls oder EU-Grundrechte.
((3)) Art. 45 IV
Öffentliche Sicherheit oder Gesundheit sind bei Steuerfragen grundsätzlich nicht betroffen.
Öffentliche Ordnung könnte sein, aber hier nur Frage der Einfachheit in der Verwaltung. Damit nicht als - eng auszulegende - öffentliche Ordnung zu verstehen.
((3)) Zwingende Gründe ...
Wären denkbar (konsistentes Steuersystem o.ä.) - aber nur dann zulässig, wenn Maßnahme nicht diskriminierend.
Hier aber - versteckte Diskriminierung festgestellt.
Zwischenergebnis: keine Rechtfertigung (+).
((2)) Ergebnis: Verstoß (+)
Deletions:
- ein Arbeitnehmer betroffen (hier: A)
- und kein Fall der Ausübung öffentlicher Gewalt vorliegt
Alternativen: Arbeitsaufnahme / Ausübung / Suche / Aufenthalt / auch nach Ende der Arbeit / etc.
(4) Ausübung öffentlicher Gewalt
IT hat damit nichts zu tun - keine (+)


Revision [7557]

Edited on 2010-06-14 22:18:05 by WojciechLisiewicz
Additions:
Gegeben, wenn entweder eine **Diskriminierung** oder eine sonstige **Beschränkung** der Freizügigkeit gegeben.
Diskriminierung ist wiederum in offener oder versteckter Form.
(1) offene Diskriminierung
= an die Ausländereigenschaft wird angeknüpft; hier wird an die "uneingeschränkte Steuerpflicht" angeknüpft in Verbindung mit Wohnsitz = es könnte auch Deutsche treffen - offene Diskriminierung (-)
(2) versteckte Diskriminierung
= es wird nicht an die Ausländereigenschaft angeknüpft, aber typischerweise trifft es Ausländer - bei Wohnsitz im Ausland ist dies der Fall = versteckte Diskriminierung (+)
Zwischenergebnis: Beeinträchtigung (+), Eingriff (+)
((2)) Keine Rechtfertigung
Deletions:


Revision [7556]

Edited on 2010-06-14 21:33:33 by WojciechLisiewicz
Additions:
Gegeben, wenn
- ein Adressat der Grundfreiheit
- den Schutzbereich beeinträchtigt
((3)) Adressat
Jedenfalls **Mitgliedstaaten**, aber auch **Intermediäre** und teils **Private** (Arbeitgeber).
Die Steuern wurden durch eine deutsche Behörde berechnet - Mitgliedstaat, also (+)
((3)) Beeinträchtigung


Revision [7553]

Edited on 2010-06-14 20:54:16 by WojciechLisiewicz
Additions:
Hier:
- A = Person (+)
- Anstellung in Köln in Teilzeit = abhängiges Verhältnis = unselbständig (+)
- Lohnverhältnis wie oben (+)
- seit über einem Jahr = gewisse Zeit (+)
- nicht verboten (+)
Arbeitnehmer (+)
(2) grenzüberschreitender Bezug
Mehrere Alternativen: Umzug / Wegzug / Pendler.
A wohnt in Belgien und arbeitet in Deutschland = Pendler, Grenzüberschreitung (+)
(3) geschützte Handlung
Alternativen: Arbeitsaufnahme / Ausübung / Suche / Aufenthalt / auch nach Ende der Arbeit / etc.
Ausübung der Arbeit wird steuerlich belastet = Ausübung betroffen (+)
(4) Ausübung öffentlicher Gewalt
IT hat damit nichts zu tun - keine (+)
Ergebnis zum Schutzbereich: persönlich wie sachlich (+).
((2)) Eingriff
Deletions:
(2)


Revision [7549]

Edited on 2010-06-14 20:38:57 by WojciechLisiewicz
Additions:
((3)) Persönlicher
((3)) Sachlicher
Gegeben, wenn
- ein Arbeitnehmer betroffen (hier: A)
- der Sachverhalt einen grenzüberschreitenden Bezug aufweist
- im Sachverhalt eine geschützte Handlung betroffen ist
- und kein Fall der Ausübung öffentlicher Gewalt vorliegt
(1) Arbeitnehmer
Muss definiert werden: EU-Definition
= jede **Person**, die eine **unselbständige Tätigkeit** ausübt, und zwar im **Lohn-/Gehaltsverhältnis**, über eine **gewisse Zeit** (prinzipiell unerheblich wie kurz / lang), wobei diese Tätigkeit **nicht von vornherein verboten** ist.
(2)
Deletions:
((3)) Persönlicher Schutzbereich


Revision [7548]

Edited on 2010-06-14 18:35:20 by WojciechLisiewicz

No Differences

Revision [7547]

Edited on 2010-06-14 18:34:19 by WojciechLisiewicz
Additions:
((1)) Gutachten
((1)) Lösungsskizze
Verstoß gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit - gegeben, wenn:
- keine Sonderregeln,
- Sachverhalt vom Schutzbereich erfasst
- Eingriff
- keine Rechtfertigung
((2)) Sonderregeln
Sekundärrecht im Bereich der Besteuerung von Arbeitnehmern oder Modalitäten der Abrechnung nicht ersichtlich.
Keine Sonderregeln (+)

((2)) Schutzbereich
Gegeben, wenn der Sachverhalt in
- persönlicher sowie in
- sachlicher
Hinsicht unter Art. 45 ff. AEUV fällt.
((3)) Persönlicher Schutzbereich
Darunter fallen
- Arbeitnehmer aus Mitgliedstaaten
- Arbeitgeber aus Mitgliedstaaten
- private Arbeitsvermittler aus Mitgliedstaaten, hinsichtlich einiger Rechte Familien des Arbeitnehmers aus MS.
A ist belgischer Staatsangehöriger. Damit persönlicher Schutzbereich (+).


Revision [7000]

Edited on 2010-05-10 16:11:29 by WojciechLisiewicz

No Differences

Revision [6997]

Edited on 2010-05-10 15:01:44 by WojciechLisiewicz
Additions:
==== Fall: Steuern für Arbeitnehmer aus Belgien ====
Deletions:
==== Fall: Steuern für Arbeitnehmern aus Belgien ====


Revision [6996]

Edited on 2010-05-10 15:01:35 by WojciechLisiewicz
Additions:
Vgl. [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:61993J0279:DE:NOT EuGH Rs. C-279/93, Schumacker]]
Deletions:
Vgl. [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:61993J0279:DE:NOT EuGH Rs. C-279/93]], Schumacker


Revision [6995]

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