Wissensdatenbank Wirtschaftsrecht

aktuelles Dokument: FallStolpernUeberRegenschirm
image4
image3
image2
image1
 Alle Kategorien:
  Forschungsdatenbank
  Lehrveranstaltungen
  Lexikon
  Literatur
  Rechtsgebiete
  Rechtsprechung
  Service
  Studium F H S
  Wissensmanagement
ich war hier: FallStolpernUeberRegenschirm

Revision history for FallStolpernUeberRegenschirm


Revision [100003]

Last edited on 2022-06-29 10:46:52 by WojciechLisiewicz

No Differences

Revision [100002]

Edited on 2022-06-29 10:46:38 by WojciechLisiewicz
Additions:
Da es aber ein Schaden ist, der nicht direkt aus der Verletzung folgt, muss hier an mindestens zwei Stellen des Prüfungsaufbaus genauer geprüft werden:
((3)) Schaden als unfreiwillige Einbuße?
Es stellt sich die Frage, ob die doch aus dem Entschluss des P nach dem Unfall entstandenen Aufwendungen unter den Schadensbegriff fallen. Dies ist aber im Falle von Aufwendungen, die zur Beseitigung (hier: zumindest teilweise!) der Schadensfolgen ausnahmsweise zu bejahen. Auch wenn Aufwendungen in der Regel keine **unfreiwilligen Einbußen** sind, sind sie hier unter den Schadensbegriff i. S. D. Differenzhypothese zu subsumieren.

((3)) Haftungsausfüllende Kausalität, insbesondere Schutzzweck der Norm
Bei der Zurechnung ist genauer zu prüfen, ob die haftungsausfüllende Kausalität vorliegt. Die Verletzung ist für die Kosten der Umschulung äquivalent und adäquat kausal. Bei der Frage des Schutzzwecks der Norm kann das Argument der Schadensminderungspflicht herangezogen werden - P ist verpflichtet, seine fehlende Berufsfähigkeit zu mindern. Ohne Umschulung wäre die monatliche Einkommenslücke um 1.900 EUR größer. Vgl. dazu auch den Punkt "Mindereinnahmen".
Insofern muss die Umschulung im Ergebnis auch durch T bezahlt werden.
Deletions:
Da es aber ein Schaden ist, der nicht direkt aus der Verletzung folgt, muss bei der Zurechnung genau geprüft werden, ob die haftungsausfüllende Kausalität vorliegt. Die Verletzung ist für die Kosten der Umschulung äquivalent und adäquat kausal. Bei der Frage des Schutzzwecks der Norm kann das Argument der Schadensminderungspflicht herangezogen werden - P ist verpflichtet, seine fehlende Berufsfähigkeit zu mindern. Ohne Umschulung wäre die monatliche Einkommenslücke um 1.900 EUR größer. Vgl. dazu auch den Punkt "Mindereinnahmen".
Insofern muss die Umschulung auch durch T bezahlt werden.


Revision [96519]

Edited on 2021-06-28 09:00:50 by WojciechLisiewicz

No Differences

Revision [56198]

Edited on 2015-06-15 10:18:51 by WojciechLisiewicz
Additions:
- nicht erwähnt, aber denkbar: Verdienstausfall
- nicht erwähnt, aber denkbar: Schmerzensgeld in angemessener Höhe gem. {{du przepis="§ 253 Abs. 2 BGB"}}
Deletions:
- nicht erwähnt ist - aber denkbar - Schmerzensgeld in angemessener Höhe gem. {{du przepis="§ 253 Abs. 2 BGB"}}


Revision [31857]

Edited on 2013-06-22 20:34:39 by AnnegretMordhorst
Additions:
Die aus dem Unfall resultierenden Mindereinnahmen des P sind ebenfalls eine indirekte Folge des Unfalls. Es handelt sich aber unbestritten um eine unfreiwillige Einbuße (verringerte Verdienstmöglichkeiten), also auch um Schaden im natürlichen Sinne. Dieser Schaden kann allerdings nicht im Wege der Naturalrestitution ausgeglichen werden, denn eine Wiederherstellung des früheren Zustands (Möglichkeit der Arbeit als Fernsehmoderator) ist offensichtlich nicht möglich. Deshalb greift hier {{du przepis="§ 251 BGB"}} - oder genauer (Sonderregel) {{du przepis="§ 843 BGB"}}. Demnach ist die Differenz dem P in Form einer Rente oder einer Einmalzahlung auszugleichen.
Deletions:
Die aus dem Unfall resultierenden Mindereinnahmen des P sind ebenfalls eine indirekte Folge des Unfalls. Es handelt sich aber unbestritten um eine unfreiwillige Einbuße (verringerte Verdienstmöglichkeiten), also auch um Schaden im natürlichen Sinne. Dieser Schaden kann allerdings nicht im Wege der Naturalrestitution ausgeglichen werden, denn eine Wiederherstellung des früheren Zustands (Möglichkeit der Arbeit als Fernsehmoderator) offensichtlich nicht möglich ist. Deshalb greift hier {{du przepis="§ 251 BGB"}} - oder genauer (Sonderregel) {{du przepis="§ 843 BGB"}}. Demnach ist die Differenz dem P in Form einer Rente oder einer Einmalzahlung auszugleichen.


Revision [31844]

Edited on 2013-06-22 10:41:38 by WojciechLisiewicz
Additions:
Da es aber ein Schaden ist, der nicht direkt aus der Verletzung folgt, muss bei der Zurechnung genau geprüft werden, ob die haftungsausfüllende Kausalität vorliegt. Die Verletzung ist für die Kosten der Umschulung äquivalent und adäquat kausal. Bei der Frage des Schutzzwecks der Norm kann das Argument der Schadensminderungspflicht herangezogen werden - P ist verpflichtet, seine fehlende Berufsfähigkeit zu mindern. Ohne Umschulung wäre die monatliche Einkommenslücke um 1.900 EUR größer. Vgl. dazu auch den Punkt "Mindereinnahmen".
Die aus dem Unfall resultierenden Mindereinnahmen des P sind ebenfalls eine indirekte Folge des Unfalls. Es handelt sich aber unbestritten um eine unfreiwillige Einbuße (verringerte Verdienstmöglichkeiten), also auch um Schaden im natürlichen Sinne. Dieser Schaden kann allerdings nicht im Wege der Naturalrestitution ausgeglichen werden, denn eine Wiederherstellung des früheren Zustands (Möglichkeit der Arbeit als Fernsehmoderator) offensichtlich nicht möglich ist. Deshalb greift hier {{du przepis="§ 251 BGB"}} - oder genauer (Sonderregel) {{du przepis="§ 843 BGB"}}. Demnach ist die Differenz dem P in Form einer Rente oder einer Einmalzahlung auszugleichen.
Deletions:
Da es aber ein Schaden ist, der nicht direkt aus der Verletzung folgt, muss bei der Zurechnung genau geprüft werden, ob die haftungsausfüllende Kausalität vorliegt. Die Verletzung ist für die Kosten der Umschulung äquivalent und adäquat kausal. Bei der Frage des Schutzzwecks der Norm kann das Argument der Schadensminderungspflicht herangezogen werden - P ist verpflichtet, seine fehlende Berufsfähigkeit zu mindern. Ohne Umschulung wäre die monatliche Einkommenslücke um 1.900 EUR größer.
Die aus dem Unfall resultierenden Mindereinnahmen des P sind ebenfalls eine indirekte Folge. Es handelt sich um unfreiwillige Einbuße (verringerte Verdienstmöglichkeiten), also auch um Schaden im natürlichen Sinne. Dieser Schaden kann allerdings nicht im Wege der Naturalrestitution ausgeglichen werden, denn eine Wiederherstellung des früheren Zustands (Möglichkeit der Arbeit als Fernsehmoderator) offensichtlich nicht möglich ist. Deshalb greift hier {{du przepis="§ 251 BGB"}} - oder genauer (Sonderregel) {{du przepis="§ 843 BGB"}}. Demnach ist die Differenz dem P in Form einer Rente oder einer Einmalzahlung auszugleichen.


Revision [31843]

Edited on 2013-06-22 10:38:46 by WojciechLisiewicz
Additions:
Dass T für seine Handlung grundsätzlich haftet, ist wohl unproblematisch. Das Halten des Regenschirms in der Weise, dass dadurch andere gefährdet wurden, ist ihm zuzurechnen und es war auch fahrlässig. Und da eine Person zu Schaden gekommen ist (Körperverletzung), kann hier dem Grunde nach auf jeden Fall ein Anspruch aus § 823 I BGB angenommen werden.
Es ist in einem solchen Fall, in welchem mehrere Schadensposten explizit erwähnt werden, zu empfehlen, jeden Posten separat mit den Anforderungen der §§ 249 ff. BGB zu konfrontieren.
Die Kosten sind eine Einbuße im Sinne der Differenzhypothese - ohne den Unfall hätte P sie nicht gehabt. Insofern stellen sie einen Schaden dar. Diese sind im Wege der Naturalrestitution zu ersetzen - oder genauer gem. § 249 II 1 BGB in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrages. Zurechnungsprobleme sind eher nicht ersichtlich (Kausalkette intakt und Schaden adäquat kausal). Insbesondere ist nicht feststellbar, dass den P ein Mitverschulden trifft. Die Behandlungskosten hat T zu ersetzen.
Deletions:
Dass T für seine Handlung grundsätzlich haftet, ist wohl unproblematisch. Das Halten des Regenschirms in einer gefährlichen Art und Weise ist ihm zuzurechnen und es ist auch fahrlässig.
Die Kosten sind eine Einbuße im Sinne der Differenzhypothese - ohne den Unfall hätte P sie nicht gehabt. Diese sind im Wege der Naturalrestitution zu verlangen - oder genauer gem. § 249 II 1 BGB den zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag. Zurechnungsprobleme sind eher nicht ersichtlich (Kausalkette intakt und adäquat). Insbesondere ist nicht feststellbar, dass den P ein Mitverschulden trifft.


Revision [16358]

Edited on 2012-07-03 14:31:48 by AnnegretMordhorst
Additions:
Die aus dem Unfall resultierenden Mindereinnahmen des P sind ebenfalls eine indirekte Folge. Es handelt sich um unfreiwillige Einbuße (verringerte Verdienstmöglichkeiten), also auch um Schaden im natürlichen Sinne. Dieser Schaden kann allerdings nicht im Wege der Naturalrestitution ausgeglichen werden, denn eine Wiederherstellung des früheren Zustands (Möglichkeit der Arbeit als Fernsehmoderator) offensichtlich nicht möglich ist. Deshalb greift hier {{du przepis="§ 251 BGB"}} - oder genauer (Sonderregel) {{du przepis="§ 843 BGB"}}. Demnach ist die Differenz dem P in Form einer Rente oder einer Einmalzahlung auszugleichen.
Deletions:
Die aus dem Unfall resultierenden Mindereinnahmen des P sind ebenfalls eine indirekte Folge. Es handelt sich um unfreiwillige Einbusse (verringerte Verdienstmöglichkeiten), also auch um Schaden im natürlichen Sinne. Dieser Schaden kann allerdings nicht im Wege der Naturalrestitution ausgeglichen werden, denn eine Wiederherstellung des früheren Zustands (Möglichkeit der Arbeit als Fernsehmoderator) offensichtlich nicht möglich ist. Deshalb greift hier {{du przepis="§ 251 BGB"}} - oder genauer (Sonderregel) {{du przepis="§ 843 BGB"}}. Demnach ist die Differenz dem P in Form einer Rente oder einer Einmalzahlung auszugleichen.


Revision [16351]

Edited on 2012-07-03 13:43:02 by WojciechLisiewicz
Additions:
Die aus dem Unfall resultierenden Mindereinnahmen des P sind ebenfalls eine indirekte Folge. Es handelt sich um unfreiwillige Einbusse (verringerte Verdienstmöglichkeiten), also auch um Schaden im natürlichen Sinne. Dieser Schaden kann allerdings nicht im Wege der Naturalrestitution ausgeglichen werden, denn eine Wiederherstellung des früheren Zustands (Möglichkeit der Arbeit als Fernsehmoderator) offensichtlich nicht möglich ist. Deshalb greift hier {{du przepis="§ 251 BGB"}} - oder genauer (Sonderregel) {{du przepis="§ 843 BGB"}}. Demnach ist die Differenz dem P in Form einer Rente oder einer Einmalzahlung auszugleichen.
Deletions:
Die aus dem Unfall resultierenden Mindereinnahmen des P sind eine mittelbare Folge. Es handelt sich unbestritten um einen Schaden. Er kann jedoch nicht im Wege der Naturalrestitution ausgeglichen werden, denn eine Wiederherstellung des früheren Zustands (Möglichkeit der Arbeit als Fernsehmoderator) offensichtlich nicht möglich ist. Deshalb greift hier {{du przepis="§ 251 BGB"}} - oder genauer (Sonderregel) {{du przepis="§ 843 BGB"}}. Demnach ist die Differenz dem P in Form einer Rente oder einer Einmalzahlung auszugleichen.


Revision [16350]

Edited on 2012-07-03 13:40:21 by WojciechLisiewicz
Additions:
Da es aber ein Schaden ist, der nicht direkt aus der Verletzung folgt, muss bei der Zurechnung genau geprüft werden, ob die haftungsausfüllende Kausalität vorliegt. Die Verletzung ist für die Kosten der Umschulung äquivalent und adäquat kausal. Bei der Frage des Schutzzwecks der Norm kann das Argument der Schadensminderungspflicht herangezogen werden - P ist verpflichtet, seine fehlende Berufsfähigkeit zu mindern. Ohne Umschulung wäre die monatliche Einkommenslücke um 1.900 EUR größer.
Deletions:
Da es aber ein mittelbarer Schaden ist (folgt nicht direkt aus der Verletzung) muss bei der Zurechnung genau geprüft werden, ob die haftungsausfüllende Kausalität vorliegt. Die Verletzung ist für die Kosten der Umschulung äquivalent und adäquat kausal. Bei der Frage des Schutzzwecks der Norm kann das Argument der Schadensminderungspflicht herangezogen werden - P ist verpflichtet, seine fehlende Berufsfähigkeit zu mindern. Ohne Umschulung wäre die monatliche Einkommenslücke um 1.900 EUR größer.


Revision [16272]

Edited on 2012-07-01 11:25:15 by AnnegretMordhorst
Additions:
Im Sachverhalt wird es nicht erwähnt, jedoch es liegt nahe, dass im Zeitraum zwischen dem Unfall und der Genesung des P dieser nicht arbeiten kann. Sofern er aus diesem Grund einen Verdienstausfall zu beklagen hat, ist dieser ebenfalls zu ersetzen. Die Lücke im Verdienst gehört nämlich zum Schaden im Sinne der Differenztheorie (P hätte das Geld hypothetisch verdient, hat es dann aber infolge des Unfalls nicht verdienen können). Gem. {{du przepis="§ 252 BGB"}} ist der Verdienstausfall als entgangener Gewinn in Geld zu entschädigen. Dieser Schadensposten ist auch dem von T verursachten Ereignis zuzurechnen.
Deletions:
Im Sachverhalt wird es nicht erwähnt, jedoch es liegt nahe, dass im Zeitraum zwischen dem Unfall und der Genesung des P dieser nicht arbeiten kann. Sofern er aus diesem Grund einen Verdienstausfall zu beklagen hat, ist dieser ebenfalls zu ersetzen. Die Lücke im Verdienst gehört nämlich zum Schaden im Sinne der Differenztheorie (P hätte das Geld hypothetisch verdient, hat ers dann aber infolge des Unfalls nicht verdienen können). Gem. {{du przepis="§ 252 BGB"}} ist der Verdienstausfall als entgangener Gewinn in Geld zu entschädigen. Dieser Schadensposten ist auch dem von T verursachten Ereignis zuzurechnen.


Revision [16267]

Edited on 2012-07-01 10:36:33 by WojciechLisiewicz
Additions:
((2)) Verdienstausfall
Im Sachverhalt wird es nicht erwähnt, jedoch es liegt nahe, dass im Zeitraum zwischen dem Unfall und der Genesung des P dieser nicht arbeiten kann. Sofern er aus diesem Grund einen Verdienstausfall zu beklagen hat, ist dieser ebenfalls zu ersetzen. Die Lücke im Verdienst gehört nämlich zum Schaden im Sinne der Differenztheorie (P hätte das Geld hypothetisch verdient, hat ers dann aber infolge des Unfalls nicht verdienen können). Gem. {{du przepis="§ 252 BGB"}} ist der Verdienstausfall als entgangener Gewinn in Geld zu entschädigen. Dieser Schadensposten ist auch dem von T verursachten Ereignis zuzurechnen.
Gem. {{du przepis="§ 253 Abs. 2 BGB"}} ist auch eventuell Schmerzensgeld zu entrichten.
Deletions:
Gem. {{du przepis="§ 253 Abs. 2 BGB"}} auch zu ersetzen.


Revision [15222]

Edited on 2012-05-21 01:16:23 by ChristianeUri
Additions:
----
CategoryWIPR2Faelle
Deletions:
---
CategoryFallsammlungWIPR


Revision [14544]

Edited on 2012-03-28 11:51:16 by AnnegretMordhorst
Additions:
Trottel (T) ist in einem Kaufhaus unterwegs. An diesem regnerischen Tag hat er seinen großen Regenschirm dabei. Als er in der Nähe einer Treppe zu den unteren Regalen mit Hemden greift, hält er seinen Regenschirm in der Weise, dass er den anderen zur Treppe eilenden Kunden den Weg versperrt. Da der Regenschirm genauso dunkelblau ist, wie der Fußboden, sehen ihn die vorbeigehenden Kunden nicht. Der Kunde Pechvogel (P) stolpert über den Schirm und stürzt die Treppe hinunter. Er verletzt sich dabei am Kopf stark, muss wochenlang im Krankenhaus behandelt werden und kann durch die erlittene Gehirnschädigung seinen bisherigen Job als Fernsehmoderator nicht mehr ausüben. Er kann lediglich einfachere, technische Aufgaben bei seinem Fernsehsender übernehmen, aber auch das erst, nachdem er eine zusätzliche Umschulung absolviert hat.
Da es aber ein mittelbarer Schaden ist (folgt nicht direkt aus der Verletzung) muss bei der Zurechnung genau geprüft werden, ob die haftungsausfüllende Kausalität vorliegt. Die Verletzung ist für die Kosten der Umschulung äquivalent und adäquat kausal. Bei der Frage des Schutzzwecks der Norm kann das Argument der Schadensminderungspflicht herangezogen werden - P ist verpflichtet, seine fehlende Berufsfähigkeit zu mindern. Ohne Umschulung wäre die monatliche Einkommenslücke um 1.900 EUR größer.
Insofern muss die Umschulung auch durch T bezahlt werden.
---
CategoryFallsammlungWIPR
Deletions:
Trottel (T) ist in einem Kaufhaus unterwegs. An diesem regnerischen Tag hat er seinen großen Regenschirm dabei. Als er in der Nähe einer Treppe zu den unteren Regalen mit Hemden greift, hält er seinen Regenschirm in der Weise, dass er den anderen zur Treppe eilenden Kunden den Weg versperrt. Da der Regenschirm genauso dunkelblau ist, wie der Fußboden, sehen ihn die vorbeigehenden Kunden nicht. Der Kunde Pechvogel (P) stolpert über den Schirm und stürzt die Treppe hinunter. Er verletzt sich dabei am Kopf stark, muss wochenlang im Krankenhaus behandelt werden und kann durch die erlittene Gehirnschädigung seinen bisherigen Job als Fernsehmoderator nicht mehr ausüben. Er kann lediglich einfachere, technische Aufgaben bei seinem Fernsehsender übernehmen, aber auch das erst nachdem er eine zusätzliche Umschulung absolviert hat.
Da es aber ein mittelbarer Schaden ist (folgt nicht direkt aus der Verletzung) muss bei der Zurechnung genau geprüft werden, ob die Haftungsausfüllende Kausalität vorliegt. Die Verletzung ist für die Kosten der Umschulung äquivalent und adäquat kausal. Bei der Frage des Schutzzwecks der Norm kann das Argument der Schadensminderungspflicht herangezogen werden - P ist verpflichtet, seine fehlende Berufsfähigkeit zu mindern. Ohne Umschulung wäre die monatliche Einkommenslücke um 1.900 EUR größer.
Insofern muss Umschulung auch durch T bezahlt werden.


Revision [10783]

Edited on 2011-06-13 14:35:17 by WojciechLisiewicz

No Differences

Revision [10782]

Edited on 2011-06-13 14:35:07 by WojciechLisiewicz
Additions:
((2)) Behandlungskosten
Die Kosten sind eine Einbuße im Sinne der Differenzhypothese - ohne den Unfall hätte P sie nicht gehabt. Diese sind im Wege der Naturalrestitution zu verlangen - oder genauer gem. § 249 II 1 BGB den zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag. Zurechnungsprobleme sind eher nicht ersichtlich (Kausalkette intakt und adäquat). Insbesondere ist nicht feststellbar, dass den P ein Mitverschulden trifft.

((2)) Umschulungskosten
Die Kosten der Umschulung resultieren nicht aus der Verletzung selbst, sondern aus der Absicht, weiterhin berufstätig zu sein, obwohl der alte Beruf nicht mehr ausgeübt werden kann. Es ist durchaus ein Schaden i. S. d. Differenzhypothese (ohne Unfall hätte P die Umschulung nicht gebraucht) und kann als ein Teil der Naturalrestitution (teilweise Wiederherstellung der Möglichkeit, Geld zu verdienen) angesehen werden.
Da es aber ein mittelbarer Schaden ist (folgt nicht direkt aus der Verletzung) muss bei der Zurechnung genau geprüft werden, ob die Haftungsausfüllende Kausalität vorliegt. Die Verletzung ist für die Kosten der Umschulung äquivalent und adäquat kausal. Bei der Frage des Schutzzwecks der Norm kann das Argument der Schadensminderungspflicht herangezogen werden - P ist verpflichtet, seine fehlende Berufsfähigkeit zu mindern. Ohne Umschulung wäre die monatliche Einkommenslücke um 1.900 EUR größer.

Insofern muss Umschulung auch durch T bezahlt werden.

((2)) Mindereinnahmen
Die aus dem Unfall resultierenden Mindereinnahmen des P sind eine mittelbare Folge. Es handelt sich unbestritten um einen Schaden. Er kann jedoch nicht im Wege der Naturalrestitution ausgeglichen werden, denn eine Wiederherstellung des früheren Zustands (Möglichkeit der Arbeit als Fernsehmoderator) offensichtlich nicht möglich ist. Deshalb greift hier {{du przepis="§ 251 BGB"}} - oder genauer (Sonderregel) {{du przepis="§ 843 BGB"}}. Demnach ist die Differenz dem P in Form einer Rente oder einer Einmalzahlung auszugleichen.

((2)) Schmerzensgeld
Gem. {{du przepis="§ 253 Abs. 2 BGB"}} auch zu ersetzen.
Deletions:
((2)) Behandlungskosten
Die Kosten sind eine Einbuße im Sinne der Differenzhypothese - ohne den Unfall hätte P sie nicht gehabt. Diese sind im Wege der Naturalrestitution zu verlangen - oder genauer gem. § 249 II 1 BGB den zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag. Zurechnungsprobleme sind eher nicht ersichtlich (Kausalkette intakt und adäquat). Insbesondere ist nicht feststellbar, dass den P ein Mitverschulden trifft.
((2)) Umschulungskosten
Die Kosten der Umschulung resultieren nicht aus der Verletzung selbst, sondern aus der Absicht, weiterhin berufstätig zu sein, obwohl der alte Beruf nicht mehr ausgeübt werden kann. Es ist durchaus ein Schaden i. S. d. Differenzhypothese (ohne Unfall hätte P die Umschulung nicht gebraucht) und kann als ein Teil der Naturalrestitution (teilweise Wiederherstellung der Möglichkeit, Geld zu verdienen) angesehen werden.
Da es aber ein mittelbarer Schaden ist (folgt nicht direkt aus der Verletzung) muss bei der Zurechnung genau geprüft werden, ob die Haftungsausfüllende Kausalität vorliegt. Die Verletzung ist für die Kosten der Umschulung äquivalent und adäquat kausal. Bei der Frage des Schutzzwecks der Norm kann das Argument der Schadensminderungspflicht herangezogen werden - P ist verpflichtet, seine fehlende Berufsfähigkeit zu mindern. Ohne Umschulung wäre die monatliche Einkommenslücke um 1.900 EUR größer.
Insofern muss Umschulung auch durch T bezahlt werden.
((2))


Revision [10781]

The oldest known version of this page was created on 2011-06-13 14:16:21 by WojciechLisiewicz
Valid XHTML   |   Valid CSS:   |   Powered by WikkaWiki