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aktuelles Dokument: FallVerfruehterAuftrag
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Fall: Unbeabsichtigt abgeschickter Auftrag


A. Sachverhalt
Eigentümer eines Einfamilienhauses Schussel (S) möchte die Fassade seines Hauses renovieren und sucht nach einem zuverlässigen und günstigen Bauunternehmen, das die Arbeiten durchführen könnte. Von den in der näheren Umgebung eingeholten Angeboten sagt ihm der Kostenvoranschlag der Firma Putzig (P) zu. Er füllt das dem Kostenvoranschlag beigefügte Auftragsformular aus, erstellt ein Anschreiben mit der Bitte um schnelle und sorgfältige Ausführung und steckt diese in einen Briefumschlag. Bevor er den Auftrag versendet, will er noch mit seinem Bekannten sprechen, der neuerdings die Firma P beauftragt hatte. Er möchte sich über die Qualität der Arbeiten von P definitiv versichern.

S fährt zu seinem Bekannten und als er dort verweilt und entsetzt hört, wie der von P angebrachte Putz nach wenigen Wochen bereits Risse zeigte und nun zu bröckeln beginnt, sieht die Ehefrau des S den Brief auf dem Schreibtisch des S. Da sie auf dem Weg zum Einkauf am Betrieb von P vorbeifahren wird, denkt Sie, dass sie das Porto spart, wenn sie den Brief persönlich vorbeibringt. Das tut sie auch und teilt dem persönlich anwesenden P mit, dass der Brief "von ihrem Mann sei". P öffnet den Brief und händigt der Ehefrau des S ein von ihm sofort unterzeichnetes Exemplar des Vertrages aus.

Nach Ansicht der verpfuschten Arbeiten will S auf keinen Fall P beauftragen. P besteht jedoch darauf, dass er den Auftrag ausführen darf.

B. Frage
Ist zwischen S und P ein Vertrag zustande gekommen?


C. Lösungshinweise
In diesem Fall stellt sich im Zusammenhang mit der Erklärung des S zunächst die Frage, ob dies ein Angebot ist. Dies ist eher zu bejahen, weil der (zuvor ausgehändigte) Kostenvoranschlag laut Sachverhalt erst nur unverbindlich war - das ergibt sich insbesondere daraus, dass vom Kunden noch ein Auftrag zu unterzeichnen war, das erst durch den Auftragnehmer P anzunehmen war (andere Auffassung mit entsprechender Begründung vertretbar).

Das Hauptproblem ist allerdings die Frage, inwiefern das Angebot des S abgegeben wurde (wie hat der Brief die Sphäre des S verlassen?). Sollte das Angebot des S ordnungsgemäß erfolgt sein, dann ist auch zu überlegen, wie auf der anderen Seite die Annahmeerklärung des P dem S zugegangen ist (an Ehefrau möglich? Wann wäre dann Zugang erfolgt? Wessen Bote war die Ehefrau?).

Letzteres ist aber eher irrelevant - die Erklärung des S ist ohne seinen Willen zu P gelangt, weshalb von Abgabe einer Willenserklärung keine Rede sein kann.

vgl. auch den Sachverhalt bei AS Skripten - Grundlagen Fälle BGB AT, Fall 5


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