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Rücknahme eines auf Gewährung von Geldleistungen gerichteten VA



Fall

Timo Toll (T) betreibt ein kleines Theater in Schmalkalden. In einem Gesetz des Landes Thüringen heißt es, dass bestimmte Kultureinrichtungen gefördert werden können. Voraussetzung ist, dass die Angestellten dieser Einrichtungen mindestens nach den für diese Branche geltenden Tarifverträgen bezahlt werden. Die Gehälter der Angestellten des T liegen jedoch leider deutlich darunter. Das Ministerium sendet ihm dennoch Antragsunterlagen zu. In den Unterlagen werden keine Angaben darüber verlangt, ob die Angestellten nach Tarif bezahlt werden oder nicht. T beantragt bei dem zuständigen Ministerium eine Förderung für sein Theater. Daraufhin erlässt das Ministerium einen Bescheid, in dem T eine Förderung von 25.000,- Euro bewilligt wird. Nachdem das Ministerium die wahren Verhältnisse erfährt, wird im gleichen Jahr der erlassene Bewilligungsbescheid aufgebhoben. Begründet wird dies damit, dass auch unter Abwägung mit den Interessen des T eine vollständige Rücknahme möglich sei. T ist sauer und erhebt nach ordnungsgemäßer Durchführung des Widerspruchsverfahrens fristgemäß Klage. Er führt wahrheitsgemäß an, dass er 15.000,- Euro des Zuschusses verwendet habe, um bestimmte Ausstattungsgegenstände für das Theater zu kaufen. Die Gegenstände würden für ein aufwendiges Theaterstück benötigt, das ein Verlustbringer sei und das er ohne die Förderung niemals in den Spielplan aufgenommen hätte. Die Gegenstände seien praktisch nicht wiederverkäuflich.

Frage: Ist die Aufhebung rechtmäßig?




1. Rechtsgrundlage der Aufhebung


Rechtsgrundlage für die Aufhebung ist § 48 VwVfG oder § 49 VwVfG. Dies richtet sich danach, ob der aufgehobene Verwaltungsakt rechtswidrig oder rechtmäßig ist. Es ist daher zu prüfen, ob der Bewilligungsbescheid rechtmäßig ist.


a) Rechtsgrundlage des Bewilligungsbescheids


Rechtsgrundlage für den Bewilligungsbescheid ist das Landesgesetz über die Förderung der Kultureinrichtungen.


b) Formelle Rechtmäßigkeit des Bewilligungsbescheids


Gegen die formelle Rechtmäßigkeit bestehen keine Bedenken. Insbesondere war das handelnde Ministerium zuständig.


c) Materielle Rechtmäßigkeit des Bewilligungsbescheids


Der Bewilligungsbescheid ist materiell rechtmäßig, wenn die Voraussetzungen der Rechtsgrundlage vorliegen. Das Landesgesetz bestimmt, dass nur diejenigen Betreiber von Kultureinrichtungen gefördert werden, die ihre Angestellten nach Tarif bezahlen. Dies ist bei T nicht der Fall. Die Voraussetzungen für die Förderung liegen nicht vor. Der Bewilligungsbescheid ist rechtswidrig.


d) Zwischenergebnis


Der aufgehobene Verwaltungsakt ist rechtswidrig. § 48 VwVfG stellt die Rechtsgrundlage für die Aufhebung dar.




2. Formelle Rechtmäßigkeit der Aufhebung


Das Ministerium ist für den Bescheid selbst zuständig, somit auch für die Rücknahme des Bewilligungsbescheids. Sonstige formelle Fehler sind nicht ersichtlich. Der Aufhebungsbescheid ist formell rechtmäßig ergangen.




3. Materielle Rechtmäßigkeit der Aufhebung


Zudem müsste die Aufhebung auch materiell rechtmäßig sein. Bei dem Bewilligungsbescheid handelt es sich um einen begünstigenden Verwaltungsakt.

(Hinweis: Diese Feststellung hättet ihr auch oben machen können im ersten Prüfungspunkt. Hier ist ein Bezug darauf aber immer wichtig um festzustellen, ob die Einschränkungen der §§ 48 II-IV VwVfG zu prüfen sind oder nicht.)

Somit gelten gemäß § 48 Abs. 1 S. 2 VwVfG für dessen Rücknahme die Einschränkungen gemäß § 48 II - IV VwVfG. Der Bescheid ist zudem ein Verwaltungsakt, der eine einmalige Geldleistung gewährt. Demnach findet § 48 Abs. 2 VwVfG Anwendung, nicht § 48 Abs. 3 VwVfG.


a) Tatbestandliche Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 VwVfG


Gemäß § 48 Abs. 2 S. 1 VwVfG ist die Rücknahme ausgeschlossen, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen schutzwürdig ist.


aa) T müsste in den Bestand des Verwaltungsakts vertraut haben. Er hat aufgrund der Förderung ein neues Stück in den Spielplan aufgenommen und Gegenstände angeschafft. Das tatsächliche Vertrauen in den Bestand des Verwaltungsakts ist mithin gegeben.


bb) Das Vertrauen des T müsste auch schutzwürdig sein. Dies ist grundsätzlich dann ausgeschlossen, wenn ein Fall des § 48 Abs. 2 S. 3 VwVfG vorliegt.

Gemäß Nr. 1 müsste T den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt haben. T könnte arglistig getäuscht haben. Täuschung ist eine falsche Erklärung über Tatsachen. T hat keine Angaben über die Bezahlung seiner Angestellten gemacht. Darin liegt keine Erklärung, sondern nur ein Unterlassen. T war zudem überhaupt nicht bewusst, dass die Bezahlung seiner Angestellten irgendeine Relevanz für die Förderung hatte. Somit fehlt es jedenfalls an der Arglist.

Es könnte aber ein Fall der Nr. 2 vorliegen. Dazu müsste der Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt worden sein, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren. T hat überhaupt keine Angaben über die Bezahlung der Angestellten gemacht. Insoweit hat er also keine unrichtigen Angaben gemacht. Fraglich ist jedoch, ob er unvollständige Angaben gemacht hat. Bezogen auf die gesetzlichen Voraussetzungen des Bewilligungsbescheids sind die Angaben unvollständig. Denn das Gesetz setzt gerade voraus, dass die Bezahlung nach Tarif erfolgt. Zweifelhaft ist jedoch, ob dies für die Unvollständigkeit der Angaben im Rahmen des § 48 Abs. 2 VwVfG entscheidend sein kann. Vielmehr muss es für die Unvollständigkeit darauf ankommen, welche Angaben aus der Sicht des Betroffenen erforderlich waren und daher vollständig gemacht werden mussten.
Verwendet die Behörde ein Antragsformular, so besteht für den Betroffenen grundsätzlich kein Anlass, an der Vollständigkeit der hierin verlangten Angaben zu zweifeln. Ist das Antragsformular fehlerhaft, weil bestimmte Informationen nicht verlangt werden, so darf das nicht zu Lasten des Antragsstellers gehen. Daher liegt auch Nr. 2 nicht vor.

Das Vertrauen ist zudem gemäß § 48 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 VwVfG in der Regel nicht schutzwürdig, wenn der Begünstigte die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Kenntnis des T über die Rechtslage ist nicht anzunehmen. Grob fahrlässige Unkenntnis erfordert, dass der Begünstigte ohne größere Schwierigkeiten die Rechtswidrigkeit hätte erkennen können. Der Bewilligungsbescheid ist rechtswidrig, weil T die Voraussetzungen für die Förderung, die tarifliche Bezahlung seiner Angestellten, nicht erfüllt. Es kann nicht verlangt werden, dass T rechtskundig ist oder sich über die rechtlichen Voraussetzungen dieser Förderung informiert. Grobe Fahrlässigkeit liegt nur dann vor, wenn für jeden Betroffenen klar erkennbar ist, dass der Verwaltungsakt nicht richtig ist. Dazu müsste es allgemeine Kenntnis sein, dass Förderungen für kulturelle Betriebe nur gewährt werden dürfen, wenn die Angestellten dieses Betriebs nach Tarif bezahlt werden. Eine solche allgemeine Kenntnis gibt es aber nicht, sodass auch T über die gesetzliche Voraussetzung der Förderung nicht aufgrund grober Fahrlässigkeit in Unkenntnis war. Die Schutzwürdigkeit des Vertrauens ist daher nicht gemäß § 48 II 3 VwVfG grundsätzlich ausgeschlossen.


cc) Dagegen könnte sich die grundsätzliche Schutzwürdigkeit des Vertrauens aus § 48 Abs. 2 S. 2 VwVfG ergeben. Dazu müsste T gewährte Leistungen verbraucht oder Vermögensdispositionen getroffen haben, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen wieder rückgängig machen kann. Ein Verbrauch liegt dann nicht vor, wenn mit einem Geldbetrag andere Güter angeschafft wurden und das Vermögen des Begünstigten andauernd gemehrt ist. Hier hat T in Höhe von 15.000 Euro Ausstattungsgegenstände erworben, die noch in seinem Vermögen vorhanden sind. Ein Verbrauch liegt nicht vor. T hat damit jedoch eine Vermögensdisposition getroffen. Die Gegenstände sind nicht widerverkäuflich, sodass er diese Vermögensdispositionen auch nicht wieder rückgängig machen kann. Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 S. 2 VwVfG liegen damit in Höhe von 15.000 Euro vor.


dd) Das Vertrauen des T in den Bestand der Verwaltungsakts müsste auch unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig sein. Das öffentliche Interesse ist insbesondere das Interesse der Behörde an der Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände. Es sprechen auch die fiskalischen Interessen für eine Rücknahme. Die rechtswidrige Gewährung von Leistungen bedeutet staatliche Ausgaben, die nicht gerechtfertigt sind.

Das öffentliche Interesse an der Rücknahme wird allerdings in den Fällen des § 48 Abs. 2 S. 2 VwVfG nur in Ausnahmefällen die Schutzwürdigkeit des Vertrauens entfallen lassen. Hat der Begünstigte Leistungen verbraucht oder Dispositionen getroffen, so überwiegt sein Interesse am Bestand des Verwaltungsakts gegenüber den öffentlichen Interessen.
Anders ist dies jedoch hinsichtlich der restlichen 10.000 Euro Förderung. Insoweit liegen die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 S. 2 VwVfG nicht vor. In diesem Fall überwiegt grundsätzlich das Interesse an der Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände sowie an der Rückgewähr ungerechtfertigter Ausgaben die Interessen des Betroffenen. An das überwiegen der öffentlichen Interessen sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Es sind hier keine weiteren Aspekte ersichtlich, die für eine Schutzwürdigkeit des T sprechen. Hinsichtlich des Restbetrags überwiegt somit das öffentliche Interesse an der Rücknahme.

In Höhe der restlichen 10.000 Euro greift § 48 Abs. 2 VwVfG nicht ein. Dagegen liegen für die 15.000 Euro die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 VwVfG vor. Insoweit ist demnach eine Rücknahme nach § 48 II VwVfG ausgeschlossen. Die Rücknahme ist insoweit rechtswidrig.

(Die Prüfung bzgl. der 15.000 Euro ist hier beendet da die Rechtswidrigkeit feststeht. Bzgl. der 10.000 Euro wird noch weiter geprüft ob die Rücknahme rechtmäßig ist.)


ee) Rücknahmefrist

Die Rücknahme erfolgte noch im gleichen Jahr. Es wurde somit nicht gegen die Frist des § 48 IV VwVfG verstoßen.


In Höhe von 10.000 Euro erfüllt die Rücknahme die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 48 VwVfG.



b) Rücknahmeermessen


Weiterhin müsste die Rücknahme bezüglich der § 40 VwVfG, § 114 S. 1 VwVfG müssen die Grenzen des Ermessens eingehalten und das Ermessen dem Gesetzeszweck entsprechend ausgeübt worden sein. Im Rahmen des § 48 VwVfG sind dabei die Aspekte zu berücksichtigen, die für und gegen eine Rücknahme sprechen, insbesondere auch das Interesse des Begünstigten an dem Fortbestand des Verwaltungsakts. Hier hat die Behörde das Interesse des T berücksichtigt und damit ihr Ermessen ausgeübt. Eine Rücknahme ist in diesem Fall nicht ermessensfehlerhaft.




4. Ergebnis


Die Aufhebung ist in Höhe von 10.000 Euro rechtmäßig. In Höhe von 15.000 Euro ist sie dagegen rechtswidrig.



Hinweis
Fall angelehnt an: Hemmer/ Wüst, Verwaltungsrecht, Fall 21, S.64-69.


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