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aktuelles Dokument: FallWeisungenAnVertreter
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Revision history for FallWeisungenAnVertreter


Revision [18335]

Last edited on 2012-12-16 19:45:18 by WojciechLisiewicz
Additions:
Mehr zum Thema der Zurechnung einer Willenserklärung im [[WIPR1Zurechnung folgenden Artikel]].
Deletions:
Mehr zu diesem Thema im Artikel über die [[WIPR1Zurechnung Zurechnung einer Willenserklärung]].


Revision [15252]

Edited on 2012-05-21 09:40:29 by ChristianeUri
Additions:
CategoryWIPR1Faelle
Deletions:
CategoryFallsammlungWIPR


Revision [13500]

Edited on 2012-01-15 19:05:27 by WojciechLisiewicz [Ergänzung Beginn Lösungsskizze]
Additions:
Die Frage bezieht sich auf das Problem der Form. Die Auflassung ist wirksam, wenn keine Wirksamkeitshindernisse vorliegen und ein hier in Betracht kommendes Wirksamkeitshindernis ist das der gesetzlich vorgeschriebenen Form ({{du przepis="§ 125 BGB"}}). Eine Auflassung muss gem. {{du przepis="§ 925 Abs. 1 BGB"}} notariell beurkundet werden. Sie muss also in Anwesenheit beider Erklärenden erfolgen. Die Erklärungen müssen somit **persönlich** vor dem Notar erfolgen. Deshalb kommt es darauf an, inwiefern B im vorliegenden Fall als Vertreter handelt oder lediglich als Bote des A.
Deletions:
Die Frage bezieht sich auf das Problem der Form. Die nur in Form einer notariellen Beurkundung wirksame Auflassung muss in Anwesenheit beider Erklärenden erfolgen. Die Erklärungen müssen somit **persönlich** vor dem Notar erfolgen. Deshalb kommt es darauf an, inwiefern B im vorliegenden Fall als Vertreter handelt oder lediglich als Bote des A.


Revision [13450]

Edited on 2012-01-08 21:51:18 by WojciechLisiewicz [Lösungshinweise hinzugefügt]
Additions:
((1)) Lösungshinweise
Die Frage bezieht sich auf das Problem der Form. Die nur in Form einer notariellen Beurkundung wirksame Auflassung muss in Anwesenheit beider Erklärenden erfolgen. Die Erklärungen müssen somit **persönlich** vor dem Notar erfolgen. Deshalb kommt es darauf an, inwiefern B im vorliegenden Fall als Vertreter handelt oder lediglich als Bote des A.
- handelt B als Bote des A, dann übermittelt er die Willenserklärung des A; der Erklärende erscheint nicht vor dem Notar persönlich;
- handelt B als Vertreter, dann handelt es sich um **seine** Willenserklärung, auch wenn sie im Namen eines anderen erfolgt;
Übermittlung durch Boten wäre im vorliegenden Fall unzulässig, während eine Vertretung zulässig wäre. Wenn aber B lediglich genau dies tut, was ihm A zum Zeitpunkt der Transaktion mitteilt und genau nach Weisungen des A verfährt, ist fraglich, inwiefern B eine eigene Willenserklärung abgibt.
Eine eigene Willenserklärung ist allerdings nicht nur im Falle eines bestimmten Handlungsspielraums des Erklärenden anzunehmen - es können auch andere Anhaltspunkte darauf hin deuten. Zu solchen Anhaltspunkten gehört insbesondere die Unterschrift mit eigenem Namen.
Mehr zu diesem Thema im Artikel über die [[WIPR1Zurechnung Zurechnung einer Willenserklärung]].


Revision [4284]

The oldest known version of this page was created on 2009-11-24 18:24:48 by WojciechLisiewicz [Lösungshinweise hinzugefügt]
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