Wissensdatenbank Wirtschaftsrecht

aktuelles Dokument: FallZwangsmitgliedschaftIHK
image4
image3
image2
image1
 Alle Kategorien:
  Forschungsdatenbank
  Lehrveranstaltungen
  Lexikon
  Literatur
  Rechtsgebiete
  Rechtsprechung
  Service
  Studium F H S
  Wissensmanagement
ich war hier: FallZwangsmitgliedschaftIHK

Version [7438]

Dies ist eine alte Version von FallZwangsmitgliedschaftIHK erstellt von WojciechLisiewicz am 2010-06-10 10:29:35.

 

Fall: Zwangsmitgliedschaft in der IHK


A. Sachverhalt
Das französische Unternehmen Champignon (C) ist in Frankreich Marktführer in seiner Branche und expandiert mit seinen Betriebsstätten nach Deutschland, um auch in Deutschland neue und vorhandene Kunden aus nächster Nähe mit seinen Produkten und Dienstleistungen zu versorgen.
Nachdem die Betriebsstätte steuerlich, gewerberechtlich und sonst formell ordnungsgemäß angemeldet wurde, erfährt die örtliche IHK von dem neuen Unternehmen im Bezirk und teilt dem Unternehmen C mit, dass es Mitglied der Kammer geworden ist. Darüber hinaus wird in einem Bescheid ein Mitgliedsbeitrag für C festgelegt.

Der Beitrag setzt sich zusammen aus
  • dem normalen, von allen Mitgliedern erhobenen Beitrag sowie
  • einem Zusatzbeitrag für ausländische Mitglieder
zusammen. Der spezielle Beitrag für ausländische Unternehmen wird damit begründet, dass die Zusammenarbeit mit ausländischen Mitgliedern höheren Aufwand erzeugt.

Die Geschäftsleitung von C ist mit dem Bescheid der örtlichen IHK nicht einverstanden und will dagegen mit der Begründung vorgehen, dass diese Praxis gegen Europarecht verstößt.

B. Frage
Ist die Auffassung von C begründet?



§ 2 IHKG
(1) Zur Industrie- und Handelskammer gehören, sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt sind, natürliche Personen, Handelsgesellschaften, andere Personenmehrheiten und juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, welche im Bezirk der Industrie- und Handelskammer eine Betriebsstätte unterhalten (Kammerzugehörige).
(2) …

§ 3 IHKG
(1) Die Industrie- und Handelskammer ist Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(2) Die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer werden, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, nach Maßgabe des Wirtschaftsplans durch Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß einer Beitragsordnung aufgebracht. Der Wirtschaftsplan ist jährlich nach den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Finanzgebarung unter pfleglicher Behandlung der Leistungsfähigkeit der Kammerzugehörigen aufzustellen und auszuführen.
(3) Als Beiträge erhebt die Industrie- und Handelskammer Grundbeiträge und Umlagen. Der Grundbeitrag kann gestaffelt werden; dabei sollen insbesondere Art, Umfang und Leistungskraft des Gewerbebetriebes berücksichtigt werden. (…) Wird für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermeßbetrag festgesetzt, ist Bemessungsgrundlage für die Umlage der Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz, andernfalls der nach dem Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb. (...)
(4) (...)


CategoryEuroparecht CategoryFallsammlungEuInt
Diese Seite wurde noch nicht kommentiert.
Valid XHTML   |   Valid CSS:   |   Powered by WikkaWiki