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Der unerwartete Schimmelfleck - Lösungsvorschlag

Die PDF zu Fall 7 finden Sie hier!

Anspruch R gegen E auf Ersatz des Schadens i.H.v. 1.500 Euro gem. §§ 437 Nr. 3 i.V.m. 280 I BGB

R könnte gegenüber E einen Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. 1.500 Euro gem. §§ 437 Nr. 3 i.V.m. 280 I BGB haben.

Die Voraussetzungen dafür sind, dass der Anspruch entstanden, nicht untergegangen und durchsetzbar ist.


I. Anspruch entstanden

Der Anspruch könnte entstanden sein.

Dies ist der Fall, wenn ein Schuldverhältnis, eine schuldhafte Pflichtverletzung sowie ein kausaler Schaden vorliegen. Desweiteren darf der
Anspruch nicht ausgeschlossen sein.


1. Wirksames Schuldverhältnis


Zunächst müsste zwischen R und E ein wirksames Schuldverhältnis vorliegen.


R hat sich bei E eine neue Spülmaschine gekauft. Die Vertragsparteien vereinbarten, dass die Spülmaschine bei R angeliefert und installiert
werden soll. Somit haben R und E einen Kaufvertrag i.S.d. § 433 BGB geschlossen.


Ein Schuldverhältnis liegt vor.


2. Sachmangel als Pflichtverletzung


Desweiteren müsste eine Pflichtverletzung seitens des E begangen worden sein.


Diese besteht gem. §§ 437 i.V.m. 434 BGB in der Mangelhaftigkeit der Kaufsache.


Fraglich ist somit, ob die Kaufsache einen Mangel aufweist.


a) Sachmangel nach § 434 I BGB


Die Sache könnte nach § 434 I BGB mangelhaft sein.


Dies ist der Fall, wenn die Sache bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist (§ 434 I 1 BGB) oder wenn sie
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte (§ 434 I 2 Nr. 1 BGB) oder für die gewöhnliche (§ 434 I 2 Nr. 2 BGB) Verwendung eignet.


Laut Sachverhalt war jedoch die Spülmaschine selbst in Ordnung und wies keine Mangel auf. Der Schimmel entstand viel mehr wegen
der Unachtsamkeit von M.


Somit ist die Sache nach dem § 434 I BGB nicht mangelhaft.


b) Sachmangel nach § 434 II 1 BGB


Fraglich ist jedoch, ob ein Mangel gem. § 434 II 1 BGB vorliegt.


Demnach müsste die vereinbarte Montage durch den Verkäufer selbst oder dessen Erfüllungsgehilfen unsachgemäß durchgeführt
worden sein.


E hat nicht selbst gehandelt, sondern beauftragte damit seinen Mitarbeiter M.


Erfüllungsgehilfe


M müsste also ein Erfüllungsgehilfe des E sein.


Erfüllungsgehilfen sind gem. § 278 BGB die Personen, deren sich der Schuldner zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient. Diese
Definition gilt auch für § 434 II 1 BGB.


E hat sich zur Erfüllung der mit R vertraglich vereinbarten Montage des Monteurs M als Hilfsperson bedient.


Somit ist M Erfüllungsgehilfe des E nach § 278 BGB.


Unsachgemäße Montage


Die Montage müsste zudem gem. § 434 II 1 BGB unsachgemäß gewesen sein.


Die Montage ist unsachgemäß i.S.d. § 434 II 1 BGB, wenn sie entweder nicht der Vereinbarung entspricht oder aber dazu führt, dass
die Kaufsache sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte oder aber für die gewöhnliche Verwendung eignet.


M hat den Wasserzulauf nicht ordnungsgemäß angeschlossen. Dies hat zwar nicht die Maschine selbst beschädigt, jedoch aber dazu
geführt, dass ein ordnungsgemäßer Betrieb ohne Schädigung anderer Rechtsgüter nicht möglich gewesen ist.


Im vorliegenden Fall war die Montage daher fehlerhaft und mithin unsachgemäß i.S.d. § 434 II 1 BGB.


Zwischenergebnis


Ein Sachmangel gem. § 434 II 1 BGB liegt vor.


c) Zwischenergebnis

Somit ist die Spülmaschine gemäß §§ 437 i.V.m. 434 BGB mangelhaft. Aufgrund des festgestellten Sachmangels lag auch eine
Pflichtverletzung i.S.d. § 280 I 1 BGB vor.


3. Vertretenmüssen


Nach § 280 I 2 BGB müsste der Schuldner die Pflichtverletzung auch zu vertreten haben.


Das Vertretenmüssen richtet sich nach § 276 I BGB. Danach hat der Schuldner Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten.


E als Schuldner aus dem Vertrag mit R müsste somit vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben. E hat allerdings selbst gar nicht
gehandelt. Den Einbau der Maschine, bei dem die Schädigung entstand, hat allein der M durchgeführt.


Somit liegt kein Verschulden gem. § 276 BGB vor. In Betracht kommt für E allerdings die Zurechnung fremden Verschuldens
des M gem. § 278 S. 1 BGB.


Wie bereits festgestellt, ist M Erfüllungsgehilfe des E. Folglich muss sich E das Verschulden des M wie eigenes Verschulden zurechnen
lassen.


M müsste demnach gem. § 276 I BGB vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben.


Laut Sachverhalt liegt kein Vorsatz seitens des M vor. Er hat jedoch unachtsam gehandelt und dadurch vergessen, eine kleine Dichtung
zwischen den Verbindungsschlauch und den aus der Wand ragenden Wasserhahn zu setzen. Somit hat er gem. § 276 II BGB die
erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen und daher fahrlässig gehandelt.


E muss sich das fahrlässige Verhalten des M somit wie eigenes Verschulden gem. § 278 S. 1 BGB zurechnen lassen.


Somit hat E die durch M begangene Pflichtverletzung gem. §§ 276, 278 BGB zu vertreten.


4. Ausschluss des Anspruchs


Fraglich ist, ob die Ersatzpflicht des E aus den §§ 437 Nr. 3 i.V.m. 280 I BGB entfällt.


Dies ist der Fall, wenn E seine Haftung wirksam vertraglich ausgeschlossen hat.


In Betracht hierfür kommt die Klausel aus dem mit R geschlossenen Vertrag, wonach E für Schäden aus der Montage keinerlei Haftung
übernimmt. Es müsste also festgestellt werden, ob diese Klausel wirksam ist.


a) Anwendbarkeit der §§ 305 ff. BGB


Zunächst müsste der Anwendungsbereich der §§ 305 ff. BGB eröffnet worden sein.


Dazu dürfte kein Ausschluss durch die Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufs gem. § 475 BGB vorliegen.


In diesem Fall handelt es sich bei dem zwischen E und R geschlossenen Vertrag um einen Verbrauchsgüterkauf i.S.d. § 474 I BGB.
Somit kommt grundsätzlich § 475 I 1 BGB in Betracht, der besagt, dass von dem Unternehmer getroffene Vereinbarungen, nicht zum
Nachteil des Verbrauchers führen dürfen. Somit wäre der Anwendungsbereich nicht eröffnet.


Allerdings greift in diesem Fall die spezielle Vorschrift des § 475 III BGB. Demnach darf der Schadensersatzanspruch ausgeschlossen
oder beschränkt werden.


Somit ist der Anwendungsbereich der §§ 305 ff. BGB eröffnet.


b) Vorliegen der AGB i.S.d § 305 I BGB


Dem Sachverhalt entnimmt man, dass es sich im vorliegenden Fall um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt.


Vorrangige individuelle Vertragsabreden nach § 305b BGB sind nicht ersichtlich.


Somit ist dieser Prüfungspunkt unproblematisch.


c) Wirksame Einbeziehung in den Vertrag, §§ 305 II, 305c I BGB


Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen müssten gem. § 305 II auch wirksam einbezogen worden sein.
Voraussetzung dafür ist, dass der Verwender auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen hat, § 305 II Nr.1, der Kunde die
zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme hatte, § 305 II Nr.2 und er sich mit der Geltung einverstanden erklärt hatte.


E hat der R die AGB dem Vertrag beigelegt und somit R ausdrücklich auf seine AGB hingewiesen i.S.d. § 305 II Nr. 1 BGB.
R hatte somit gem. § 305 II Nr. 2 BGB die Möglichkeit, sich darüber ohne jegliche Bemühungen einen Einblick in die AGB zu verschaffen.


R hat das Vertragsformular auch unterschrieben.


Anhaltspunkte für eine überraschende Klausel gem. § 305c I BGB sind nicht gegeben. Individualabreden nach § 305 BGB sind nicht
ersichtlich.


Somit wurde die AGB wirksam in den Vertrag einbezogen.


d) Inhaltskontrolle, §§ 307 ff. BGB


Desweiteren müsste eine Inhaltskontrolle gem. §§ 307 ff. BGB durchgeführt werden.


Gem. § 307 III 1 BGB ist die Inhaltskontrolle eröffnet, wenn in den AGB von Rechtsvorschriften abweichende Regelungen getroffen
wurden.


Im vorliegenden Fall wurde sämtliche Haftung und Gewährleistung gegenüber R ausgeschlossen und somit von den gesetzlichen
Regelungen der §§ 276, 278, 280, 433 ff. BGB abgewichen.


Die Inhaltskontrolle ist also eröffnet.


Es handelt sich hier um einen Kaufvertrag zwischen einem Unternehmer E (§ 14 BGB) und einem Verbraucher R (§ 13
    1. . Somit finden die §§ 308 und 309 BGB gem. § 310 I 1 BGB uneingeschränkt Anwendung.


Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit, § 309 BGB


Es könnte ein Verstoß gegen das Klauselverbot ohne Wertungsmöglichkeit vorliegen.


E schließt in seiner Vereinbarung jegliche Haftung und Gewährleistung gegenüber R aus.


Es ist also zu prüfen, ob diese Klausel nicht gegen ein Verbot aus § 309 BGB verstößt.


Die Regelung, wonach E sämtliche Schadensersatzansprüche und auch die Gewährleistung ausschließt, verstößt sowohl gegen §
309 Nr. 7 a) BGB wegen der Gesundheitsgefährdung durch den Schimmel als auch gegen § 309 Nr. 8 a) und b) aa) BGB.


Der vollständige Haftungsausschluss ist daher nach § 309 BGB unwirksam.


Die Unwirksamkeit einer AGB - Klausel führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Vertrages. Der Kaufvertrag zwischen E
und R bleibt somit wirksam gem. § 306 I BGB. Anstelle der unwirksamen Klausel treten hier gemäß § 306 II BGB die gesetzlichen
Vorschriften ein.


Zwischenergebnis


Laut Inhaltskontrolle liegt ein Verstoß gegen das Klauselverbot ohne Wertungsmöglichkeit i.S.d. § 309 BGB vor.


e) Zwischenergebnis


Somit ist der Anspruch auf Schadensersatz aus den §§ 437 Nr. 3 i.V.m. 280 I BGB nicht ausgeschlossen.


5. Kausaler Schaden


Zudem müsste der R ein kausaler Schaden entstanden sein.


Schaden nach der Regelung der §§ 249 ff. BGB bedeutet eine Einbuße, die eine Person durch ein bestimmtes Ereignis gegen ihren Willen an
Rechtsgütern erleidet.


Aufgrund der Fahrlässigkeit des M, entstand ein großer Schimmelfleck an der Wand hinter der Spülmaschine. Die Trockenlegung der Wand
kostet 1.500 Euro. Wäre M achtsamer, hätte es nicht zu einer Schimmelbildung geführt und R hätte nicht 1.500 Euro für die Trockenlegung der
Wand zahlen müssen.


Somit liegt ein kausaler Schaden bei R vor.


6. Zwischenergebnis


Der Anspruch auf Schadensersatz gem. §§ 437 Nr. 3 i.V.m. 280 I BGB ist entstanden.


II. Anspruch untergegangen

Laut Sachverhalt ergeben sich keine Anhaltspunkte für den Untergange des Anspruchs


III. Anspruch durchsetzbar

Fraglich ist, ob der Anspruch noch durchsetzbar ist.

E unterstellt, dass bereits Verjährung für diesen Anspruch eingetreten ist.

Grundsätzlich beurteilt sich die Verjährung nach den §§ 195, 199 BGB. Die in § 195 BGB genannte Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Im Kaufrecht gilt diesbezüglich als Sondervorschrift § 438 I Nr. 3 BGB. Danach verjähren die in § 437 Nr. 1 und 3 BGB bezeichneten Ansprüche bereits nach zwei Jahren. Diese Frist beginnt bei beweglichen Sachen mit der Ablieferung, § 438 II BGB.

Als R von E den Ersatz ihres Schadens fordert (November 2015), sind seit der Ablieferung der Spülmaschine (Januar 2014) noch keine zwei Jahre verstrichen.

Somit ist die Verjährung noch nicht eingetreten und der Anspruch ist durchsetzbar.


IV. Ergebnis

R hat gegenüber E einen Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. 1.500 Euro gem. §§ 437 Nr. 3 i.V.m. 280 I BGB.

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