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Revision history for FallloesungGescheiterterAutoverkauf


Revision [69564]

Last edited on 2016-07-08 10:27:43 by AlinaKremenchutska
Additions:
C hat gegen K keinen Anspruch auf Herausgabe des Autos nach {{du przepis="§ 985 BGB"}}.
**4. Kein Ausschluss gem. § 814 BGB**
Deletions:
C hat gegen K keinen Anspruch auf Herausgabe des Autos nach {{du przepis="§ 985 BGB"}}.
** 4. Kein Ausschluss gem. § 814 BGB**


Revision [69563]

Edited on 2016-07-08 10:26:42 by AlinaKremenchutska
Additions:
**
I. Vertragliche Ansprüche**

Aus dem Sachverhalt entnimmt man, dass der Kaufvertrag nicht wirksam ist. Somit besteht kein Schuldverhältnis zwischen C und K.

Es bestehen somit keine vertraglichen Ansprüche des C gegenüber K.
**
II. Anspruch C gegen K auf Herausgabe des Autos gem. § 985 BGB**

C könnte gegen K einen Anspruch auf Herausgabe des Autos gemäß {{du przepis="§ 985 BGB"}} haben.

Dann müsste C Eigentümer des Autos sein. Weiterhin müsste K Besitzer des Autos sein und dürfte kein Recht zum Besitz gem. {{du przepis="§ 986 BGB"}} haben.


**1. C = Eigentümer ?**


Fraglich ist jedoch, ob C Eigentümer des Autos ist.


C war ursprünglicher Eigentümer des Autos. Laut Sachverhalt hat er jedoch dem K das Eigentum an dem Auto i.S.d. § 929 I 1 BGB verschafft.
Nun ist K Eigentümer des Autos und C hat folglich das Eigentum an dem Auto verloren.


C ist nicht Eigentümer des Autos.


**2. Ergebnis**


C hat gegen K keinen Anspruch auf Herausgabe des Autos nach {{du przepis="§ 985 BGB"}}.


**III. Anspruch C gegen K auf Herausgabe des Autos gem. § 812 I 1 1. Alt. BGB**

C könnte gegen K einen Anspruch auf Herausgabe des Autos gem. § 812 I 1 1. Alt. BGB haben.

Dies ist der Fall, wenn K durch Leistung etwas ohne Rechtsgrund erlangt hat und keine Ausschlussgründe dafür vorliegen.


**1. Etwas erlangt/ Bereicherung des Anspruchsgegners (K)**


Der Anspruchsgegner K müsste zunächst etwas erlangt haben.


Von dem Bereicherungsgegenstand ist jeder Vermögensvorteil erfasst. Insbesondere zählen dazu Eigentum, Besitz an einer Sache, jegliche
Rechte und Ansprüche sowie die Gebrauchs- oder Nutzungsmöglichkeit.


C überträgt an K wirksam das Eigentum an dem Auto.


K hat das Eigentum erlangt. Somit liegt diese Voraussetzung vor.


**2. durch Leistung**


Außerdem müsste C an K geleistet haben.


Eine Leistung ist jede bewusste, zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens.


Im Falle des § 812 I 1 1. Alt BGB ist der Zweck der Leistung die Erfüllung einer Verbindlichkeit.


C übertrug im Vertrauen auf das Bestehen des Kaufvertrages und damit seiner Erfüllungspflicht aus § 433 I S. 1 BGB das Eigentum an dem Auto
gem. {{du przepis="§ 929 BGB"}} an K. Dadurch erlosch seine Verbindlichkeit bzw. seine Leistungspflicht i.S.d. {{du przepis="§ 362 BGB"}}.


Somit liegt auch diese Tatbestandsvoraussetzung vor.


**3. Ohne Rechtsgrund**


Desweiteren dürfte kein Rechtsgrund vorliegen.


Der Kaufvertrag zwischen C und K ist unwirksam.


Dadurch fehlt es an einem Schuldverhältnis und somit auch an einem Rechtsgrund.


** 4. Kein Ausschluss gem. § 814 BGB**


Der Anspruch des C könnte jedoch gem. {{du przepis="§ 814 BGB"}} ausgeschlossen sein.


Dies ist der Fall, wenn dieser Kenntnis darüber hatte, dass er im Zeitpunkt der Leistung gar nicht zu dieser verpflichtet war.


Im vorliegenden Fall erlangte C Kenntnis von der Unwirksamkeit des Vertrags erst nach der Eigentumsübertragung an K.


Somit ist der Anspruch nicht ausgeschlossen.


**5. Ergebnis**


C hat gegen K einen Anspruch auf Herausgabe des Autos gem. § 812 I 1 1. Alt. BGB.


Revision [69381]

The oldest known version of this page was created on 2016-06-26 23:03:23 by AlinaKremenchutska
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