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Fallübungen: öffentliches Recht - juristisches Handwerkszeug

Fallbeispiele zur Bearbeitung durch die Teilnehmer

Folgende Fälle werden durch die Teilnehmer in der Veranstaltung als Gruppenübung bearbeitet:

A. Übungsfall 1: Neue Europäische Verfassung
Um die Handlungsfähigkeit der angewachsenen Europäischen Union zu sichern, vereinbaren die Mitgliedstaaten eine neue Europäische Verfassung.

Die neue Verfassung enthält einen Grundrechtskatalog, ähnlich wie das Grundgesetz. Im Katalog der Zuständigkeiten der Verfassung werden ausschließliche Kompetenzen der EU festgelegt sowie solche, bei denen das Subsidiaritätsprinzip fortgilt. Alle Rechtsetzungskompetenzen werden auf das Europäische Parlament übertragen, das in allgemeinen, freien, gleichen, geheimen und unmittelbaren, europaweiten Wahlen gewählt werden soll. Darüber hinaus ermächtigt die Verfassung das Europäische Parlament, die Verfassung mit 2/3 Mehrheit zu erweitern.

Zur Europäischen Verfassung wird im Bundestag und Bundesrat ein Zustimmungsgesetz verabschiedet. Die Regierung des Freistaates Thüringen hält das Gesetz für nichtig und stellt einen Antrag beim Bundesverfassungsgericht auf Überprüfung des Gesetzes.

Frage: Ist das Gesetz wirksam?
- vgl. Degenhart, Staatsrecht I, 25. Auflage, Rn. 114
- vgl. Aufbaustruktur


B. Übungsfall 2: Kampf gegen Wirtschaftskriminalität in Thüringen
In Deutschland machen Fälle besonders dreister Wirtschaftskriminalität Schlagzeilen, in denen Unternehmen in Insolvenz getrieben werden, während sich die Hintermänner bereichern. Da in diesen Fällen viele Arbeitsplätze verloren gehen, wächst der politische Druck, gegen solche Fälle etwas zu unternehmen. Auf Bundesebene sorgt das Thema nur für Streit, so dass keine neuen, politisch geforderten Regelungen zustande kommen.
Die Landesregierung des Freistaates Thüringen verliert vor den Wahlen die Geduld und möchte "zeigen, dass ein einzelnes Bundesland durchaus in der Lage ist, gegen diese kriminelle Praxis etwas zu unternehmen". Sie veranlasst ein vom Landtag verabschiedetes Gesetz "über die Erweiterung der Rechte der Polizei bei der Prävention von Wirtschaftsstraftaten". In dem Gesetz wird der Landespolizei insbesondere erlaubt:
- Überwachung der Telekommunikation von Unternehmen und Personen in Leitungsorganen,
- Zugriff auf alle Unterlagen von Wirtschaftsunternehmen.
Das Gesetz soll insbesondere präventive, abschreckende Wirkung zeigen, jedoch sollen die von der Polizei auf diesem Wege erlangten Informationen auch der Staatsanwaltschaft zur Verfügung gestellt werden, so dass die Verfolgung von Straftaten erleichtert wird.

Frage: Ist das Gesetz verfassungsgemäß?
- vgl. Degenhart, Staatsrecht I, 25. Auflage, Fall 16, Rn. 142 und 189
- Aufbaustruktur - bitte beachten Sie: der Aufbau geht von einem Bundesgesetz aus - im Fall wurde ein Landesgesetz erlassen!


C. Übungsfall 3: Bahntrasse
In der Nähe der Stadt X wird eine neue Bahntrasse südlich der bestehenden Strecke geplant, weil die dafür vorgesehenen Hochgeschwindigkeitszüge zwischen Paris und Warschau definitiv nicht durch die historische Altstadt von X fahren können, auch wenn die Bahnanlagen in der Stadt ausgebaut worden wären. Das Großprojekt wird auch durch die Bundesregierung massiv unterstützt, weil darin sowohl für die Deutsche Bahn wie auch für viele andere deutsche Unternehmen eine Chance für Positionierung auf dem europäischen Markt für Verkehrsdienstleistungen gesehen wird. Um das Projekt durch zu lange Diskussionen nicht zu gefährden, wird ein Gesetz erlassen, kraft dessen:
- die Streckenplanung entsprechend festgelegt und als Plan mit Ausweisung aller betroffenen Grundstücke festgehalten wird,
- die für den Bau benötigten und in der Planung entsprechend ausgewiesenen Grundstücke werden enteignet und ihr Eigentum geht auf den Bund kraft Gesetzes über,
- die Enteignungsentschädigung wird nach Maßgabe der § 93 BauGB bis § 103 BauGB gezahlt.

Der Obstbauer A nutzt eines der betroffenen Grundstücke für seine Obstplantage. Obwohl die Enteignung nur 25 % der Fläche betrifft, kann A künftig nur bis zu 60 % weniger ernten, weil die fruchtbarsten Bäume auf dem betroffenen Teil stehen. A ist deshalb empört und möchte gegen das Gesetz vorgehen.

Frage: Welche Rechte hat A?
- vgl. http://saarheim.de/Faelle/suedumfahrung-fall.htm



D. Übungsfall 4: Die geschützten Bäume
A ist Eigentümer eines Grundstücks im Außenbereich, das nicht bebaut ist. Auf dem Grundstück wachsen zwei alte Bäume, die A fällen möchte. Die Bäume sind allerdings gemäß § 16, 19 III ThürNatG in einer Verordnung als Naturdenkmale ausgewiesen. Der Antrag des A auf Zulassung der Beseitigung der Bäume wird abgewiesen. A hält diese Einschränkung seiner Eigentümerrechte für unzulässig und behauptet, er sei in seinen Grundrechten verletzt.

Frage: Hat er Recht?

§ 16 ThürNatG - Naturdenkmale
(1) Naturdenkmale sind durch Rechtsverordnung festgesetzte Einzelgebilde der Natur oder entsprechende Flächen bis zu fünf Hektar, deren besonderer Schutz
1. aus ökologischen, wissenschaftlichen, natur- einschließlich erdgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder
2. wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit
erforderlich ist. Dazu gehören insbesondere charakteristische Bodenformen, Felsbildungen, Höhlen, erdgeschichtliche Aufschlüsse, Findlinge, Gletscherspuren, Quellen, Wasserfälle, alte oder seltene Bäume und Baumgruppen.
(2) Soweit es zur Sicherung eines Einzelgebildes der Natur erforderlich ist, kann auch seine Umgebung geschützt werden.
(3) Die Beseitigung des Naturdenkmals sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder nachhaltigen Störung des Naturdenkmals oder seiner geschützten sowie zum Erhalt notwendigen Umgebung führen können, sind nach Maßgabe einer Rechtsverordnung verboten. In der Rechtsverordnung kann festgelegt werden, dass ein Pflege- und Entwicklungsplan erstellt wird.

§ 19 ThürNatG - Zuständigkeiten beim Ausweisungsverfahren
(1) Biosphärenreservate und Naturparke werden durch Rechtsverordnung der obersten Naturschutzbehörde im Benehmen mit der obersten Landesplanungsbehörde ausgewiesen.
(2) Naturschutzgebiete und Landschaftsschutzgebiete werden durch Rechtsverordnung der oberen Naturschutzbehörde im Benehmen mit der oberen Landesplanungsbehörde und nach Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde ausgewiesen.
(3) Naturdenkmale und geschützte Landschaftsbestandteile werden durch die untere Naturschutzbehörde durch Rechtsverordnung ausgewiesen.
(4) Die obere Naturschutzbehörde sieht in Rechtsverordnungen über Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiete für Genehmigungen und Beseitigungsverfügungen sowie für die Entgegennahme von Anzeigen und die Erteilung einer Zustimmung oder des Einvernehmens die Zuständigkeit der unteren Naturschutzbehörde vor. Soweit in Rechtsverordnungen über Naturschutzgebiete, die aufgrund des Absatzes 2 vor dem Inkrafttreten des Artikels 22 des Thüringer Haushaltsbegleitgesetzes 2008/2009 erlassen wurden, für Befreiungen nach § 36 a, für die Entgegennahme von Anzeigen sowie für die Erteilung einer Zustimmung oder des Einvernehmens die obere Naturschutzbehörde zuständig ist, geht diese Zuständigkeit ab dem Inkrafttreten des Artikels 22 des Thüringer Haushaltsbegleitgesetzes 2008/2009 auf die örtlich zuständige untere Naturschutzbehörde über.
(5) Schutzerklärungen, deren Aufrechterhaltung nicht mehr gerechtfertigt ist, sind durch Rechtsverordnung von den zuständigen Naturschutzbehörden aufzuheben.
(6) Es kann auf die Ausweisung geschützter Gebiete und Gegenstände verzichtet werden, wenn der Schutzzweck im Zusammenwirken von Grundeigentümer und Naturschutzbehörde im Wege des Vertragsnaturschutzes erreicht werden kann.

E. Übungsfall 5: Das Reiten im Walde
Im thüringischen Landkreis X hat A einen Reithof eingerichtet und wirbt um Gäste mit der Möglichkeit, in den ruhigen Wäldern in der Umgebung ungestört reiten zu dürfen. Wegen der immer häufiger gewordenen Beschwerden der Touristen, die durch Reiter auf Wanderwegen erschreckt werden, erlässt die zuständige Behörde auf der Grundlage des § 34 ThürNatG eine Anordnung, dass im Landkreis X das Reiten nur auf den dafür speziell gekennzeichneten Wegen erlaubt ist. Eine Reihe von Wegen wird auch entsprechend gekennzeichnet, einige Wanderwege werden damit vom Reiten ausgeschlossen.

A ist mit der Anordnung nicht einverstanden und behauptet, durch sie in seinen verfassungsrechtlich geschützten Freiheiten verletzt zu sein.

Frage: Ist A in seinen Grundrechten verletzt?

§ 34 ThürNatG - Betreten der freien Landschaft
(1) Jeder darf im Außenbereich die Flur auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr und unentgeltlich betreten. (...)
(2) - (3) (...)
(4) Die untere Naturschutzbehörde kann zum Schutz der Erholungsuchenden, zur Entmischung des Reit-, Fahr- und Fußgängerverkehrs, aus Naturschutzgründen und zur Wahrung der schützenswerten Interessen der Grundstückseigentümer und Pächter unter Einbeziehung der Betroffenen, insbesondere der Gebietskörperschaften, Wege für einzelne Benutzungsarten sperren oder Wege einzelnen Benutzungsarten vorbehalten. Sie kann darüber hinaus insbesondere Regelungen treffen über
1. das Verhalten in der Flur, soweit dies zum Schutz der Natur oder zur Entmischung der Benutzungsarten notwendig ist,
2. die Ausweisung und Kennzeichnung der vom Betreten ausgenommenen Flächen der Flur,
3. das Reiten und Kutschfahren in der Flur und
4. die Kennzeichnung von Rad- und Wanderwegen.
(...)


F. Übungsfall 6: Anwaltszulassung
A möchte nach seinem 2. Staatsexamen als Rechtsanwalt arbeiten und beantragt Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, auch wenn er als ein "ausgewiesener Linker" von der Anwaltschaft an sich nicht viel hält. Er ist bereits häufiger für die Rechte einer Partei angetreten, die zweifelhaften Ruf genießt und von vielen als verfassungsfeindlich bezeichnet wird.
Die Zulassung wird dem A mit der Begründung verweigert, dass die Unterstützung einer linksradikalen Partei eines Rechtsanwalts unwürdig sei. Nach § 7 Abs. 5 BRAO ist die Zulassung zu versagen, "wenn sich der Bewerber eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen lässt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben". A wehrt sich und meint, dass es doch nicht strafbar sei, die Auffassung anderer Menschen zu teilen.

Frage: Wurde A durch die Verweigerung der Zulassung in seinen Grundrechten verletzt?
- vgl. Pieroth/Schlink, Staatsrecht II, Rn. 805, 870;

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