2. Anmeldung und Eintragung

Quelle: In Anlehnung an Eisenmann, Hartmut/ Jautz, Ulrich: Grundriss gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht: mit 55 Fällen und Lösungen, 9. Aufl., Heidelberg u.a. 2012, S. 127.

Anmeldeverfahren
- Einleitung des Patenterteilungsverfahrens durch schriftliche Anmeldung beim DPMA (§ 34 Abs. 1 PatG)
- Anmeldung muss enthalten (formelle Anmeldeerfordernisse):
- Name des Anmelders (§ 32 Abs. 2 Nr. 1)
- vgl. zum Rechtsinhaber hier
- die Wiedergabe der Marke (§ 32 Abs. 2 Nr. 2)
- ein Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen für die Eintragung beantragt wird (§ 32 Abs. 2 Nr. 3)
- Entrichtung einer einheitlichen Grundgebühr (bis zu drei Waren od. Dienstleistungsklassen werden gleichzeitig abgedeckt)
- Anmeldung begründet einen Anspruch auf Eintragung
--> Klasseneinteilung der Waren/Dienstleistungen (vgl. hierzu: Anlage zu § 19 Abs. 1 MarkenVO); Praxis verwendet u. A. Alphabetischen Liste der internationalen Klassifikation von Waren und Dienstleistungen nach dem Abkommen von Nizza)
Für Anmeldung zur Eintragung einer Marke in das Register sind die vorgeschriebenen Formblätter des DPMA zu verwenden.

- DPMA/Markenstelle prüft im ersten Schritt, ob formelle Anmeldeerfordernisse (§§ 32, 7 MarkenG) vorliegen, vgl. § 36 MarkenG (hilfsweise Aufforderung zur fristgerechten Mängelbeseitigung ggü. Anmelder)
- nach § 37 MarkenG erfolgt im zweiten Schritt Prüfung der materiellen Voraussetzungen (betrifft Zeichenform nach § 3 MarkenG, absolute Schutzhindernisses nach § 8 MarkenG sowie Prüfung der amtsbekannten Notorietät älterer Marken nach § 10 MarkenG)
- auf Antrag des Anmelders und gegen Zahlung einer besonderen Gebühr kann Prüfung beschleunigt werden (§ 38 MarkenG)
- sofern formelle und materielle Anmeldeerfordernisse gegeben sind, erfolgt die Entscheidung (Beschluss) zur Eintragung der Marke in das Register – Entstehung des Markenschutzes
- Veröffentlichung der Eintragung im Markenblatt (§ 41 MarkenG)

- binnen drei Monate nach Veröffentlichung der Eintragung im Markenblatt kann Inhaber einer Marke oder geschäftlichen Bezeichnung mit älterem Zeitrang schriftlich Widerspruch einlegen (§ 42 Abs. 1 MarkenG)
- Zweck: Geltendmachung prioritätsälterer Rechte gegen die Eintragung
Widerspruchsgründe ergeben sich aus § 42 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 MarkenG; danach kann Widerspruch darauf gestützt werden, dass:
- Nr. 1: Marke wegen einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älteren Zeitrang (§ 9 MarkenG) oder
- Nr. 2: wegen einer notorisch bekannten Marke mit älteren Zeitrang (§ 10 i.V.m. § 9 MarkenG) oder
- Nr. 3: wegen ihrer Eintragung für einen Agenten oder Vertreter des Markeninhabers nach § 11 MarkenG oder
- Nr. 4: wegen einer nicht eingetragenen Marke mit älteren Zeitrang (§ 4 Nr. 2 MarkenG) bzw. einer geschäftlichen Bezeichnung mit älteren Zeitrang (§ 5 i.V.m. § 12 MarkenG
--> Widerspruchsgebühr nach §§ 3 Abs. 1, 2 Abs. 1 PatKostG i.V.m. mit Anlage
Mögliche Entgegenhaltungen des Inhabers der prioritätsjüngeren Marke | |
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Bestreiten der Identität oder Verwechslungsgefahr | Einrede der Nichtbenutzung (§ 43 Abs. 1 MarkenG) |
Wenn prioritätsälteres Zeichen (= Widerspruchszeichen) innerhalb der letzten 5 Jahre vor Veröffentlichung der Eintragung der neuen Marke nicht in der eingetragenen Form am Markt benutzt wurde (vgl. § 26 MarkenG) => Wettbewerbsfreiheit und Vermeidung von Registerblockaden |
Mögliche Entscheidung des DPMA im Widerspruchsverfahren | |
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Unzulässiger Widerspruch | Zulässiger Widerspruch (§ 43 Abs. 2 MarkenG) |
Verwerfung | Eintragung der jüngeren Marke wird ganz oder teilweise für einige Produkte gelöscht; Löschung wirkt auf die Eintragung zurück (§ 43 Abs. 4 i.V.m. § 52 Abs. 2 MarkenG) |
Inhaber der jüngeren Marke kann binnen 6 Monaten Eintragungsbewilligungsklage vor dem ordentlichen Gericht erheben (§ 44 MarkenG) |

- binnen eines Monats kann gegen Beschlüsse des DPMA wahlweise der amtsinterne Rechtsbehelf der Erinnerung (§ 64 Abs. 1 MarkenG) oder die Beschwerde beim BPatG (§ 64 Abs. 6, 66 MarkenG) eingelegt werden
- Beschlüsse des BPatG können mit der Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof (BGH) angegriffen werden, sofern diese zugelassen wurde (§§ 70, 83 Abs. 1 S. 1 MarkenG)
Verwendete Literatur und damit Literatur zur Vertriefung: |
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Götting, Horst-Peter/ Hubmann, Heinrich: Gewerblicher Rechtsschutz: Patent-, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmuster- und Markenrecht; ein Studienbuch, 9. Aufl., München 2009, § 54. Eisenmann, Hartmut/ Jautz, Ulrich: Grundriss gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht: mit 55 Fällen und Lösungen, 9. Aufl., Heidelberg u.a. 2012, S. 125-127. |

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