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V. Inhalt und Grenzen des Markenrechts


1. Wirkungen der Marke

 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/GewRS5MarkenInhaltGrenzen/GewRSMarkenWirkung.jpg)

a) Positiver Inhalt der Marke

Benutzungsbefugnisse, die allein dem Berechtigten zustehen sind:

  • nur dem Inhaber der Marke ist es gestattet die geschützte Marke für seine Waren/Dienstleistungen zu benutzen
  • gilt für alle Markenkategorien

Erschöpfung von Benutzungsbefugnissen

  • Schutzzweck der vorgenannten Benutzungsbefugnisse darf sich nicht zur „Verkehrsbelästigung“ entwickeln
  • das bedeutet: wurde ein markenrechtlich geschützter Gegenstand vom Markeninhaber – oder legitimierten Dritten (z.B. Lizenznehmer) – in Verkehr gebracht, dann ist das Markenrecht in Bezug auf dieses Produkt verbraucht (erschöpft).

Beispiel: T-Shirt-Hersteller X vertreibt seine Modekollektion unter dem Namen TedHardy über verschieden Großhändler. Ebay-Verkäufer B kauft bei einem der Großhändler Teile der Kollektion und vertreibt diese weiter über die Auktionsplattform. Ein Zugriff (bspw. in Form eines Unterlassungsanspruchs) des Herstellers X gegen B scheidet mangels Erschöpfung aus.

b) Negativer Inhalt der Marke

Beispiel: Unternehmer U ist Inhaber der eingetragenen Wort-/Bildmarke „ABS“ für Bremskraftverstärker. Konkurrent K benutzt die identische Marke – ohne Lizenz – für identische Waren. (= Rechtsverletzung)

Zivilrechtliche Folgen


Unterlassungsanspruch (§ 14 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2-4 MarkenG)

Schadenersatzanspruch (§ 14 Abs. 6 MarkenG)

Vernichtungsanspruch (§ 18 Abs. 1 MarkenG)

Anspruch auf Rückruf oder endgültiges Entfernen aus den Vertriebswegen (§ 18 Abs. 2 MarkenG)

Auskunftsanspruch (§ 19 MarkenG)

Beseitigungs- und Vorlageansprüche (§ 19a MarkenG)

Anspruch auf Vorlage von Unterlagen zur Durchsetzung eines SE-Anspruchs (§ 19b MarkenG)

  • Verjährung - vgl. § 20 MarkenG --> Verweis auf Regelverjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB)
  • ausschließliche sachliche Zuständigkeit der Landgerichte und funktionelle Zuständigkeit der Zivilkammer (§ 140 MarkenG) in Markenstreitsachen

c) Strafrechtliche Sanktionen

  • neben dem positiven und negativen Inhalt besteht ein strafrechtlicher Schutz

Wer gegen §§ 14 und 15 MarkenG verstößt, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren (§ 143 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG) – bei gewerbsmäßigem Handeln bis zu fünf Jahren (§ 143 Abs. 2 MarkenG) – oder mit Geldstrafe bestraft.

Nach § 143 Abs. 3 MarkenG ist bereits der Versuch strafbar.

Dreifache Rechtswirkung (positiver und negativer Inhalt sowie strafrechtliche Sanktionen) zeigt, dass auch das Markenrecht in gleicher Weise wie bereits behandelte Schutzrechte von der Rechtsordnung stark geschützt wird, ähnlich wie das Eigentum (§ 903 BGB).


2. Schutzumfang des Markenrechts

  • grds. gilt: Der Schutzumfang einer Marke bestimmt sich über die beanspruchten Waren/DL für die die Marke eingetragen wurde bzw. Verkehrsgeltung erlangt hat
  • gleichzeitig ist die Kennzeichnungskraft bei der Beurteilung des Schutzumfangs maßgeblich
  • die Reichweite des Schutzumfangs bestimmt sich sowohl über die Tatbestände des § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 MarkenG, als auch über die Untersagungstatbestände (auch Kollisionstatbestände) des § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 MarkenG und bleiben im Streitfall der richterlichen Prüfung vorbehalten

Unterscheidung zwischen
Identitätsschutz § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG Verwechslungsschutz § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG Bekanntheitsschutz Bekanntheitsschutz
§ 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

vgl. hierzu bereits ausführlicher unter Rechtsvoraussetzungen


3. Schranken des Markenschutzes

  • Geltendmachung von Ansprüchen bei vorliegender Markenverletzung ausgeschlossen, sofern eine Schrankenbestimmung der §§ 20 bis 26 MarkenG eingreifen

Verjährung der Ansprüche nach § 20 MarkenG

Verwirkung der Ansprüche nach § 21 MarkenG

Ausschluss von Ansprüchen bei rechtsbeständiger Marke jüngeren Zeitranges nach § 22 MarkenG

Ausschluss von Ansprüchen bei der Benutzung von Namen oder beschreibenden Angaben nach § 23 MarkenG

Erschöpfung nach § 24 MarkenG

Ausschluss von Ansprüchen bei mangelnder Benutzung §§ 25, 26 MarkenG (vgl. nachfolgenden Exkurs)



Exkurs: Benutzungszwang

  • Grundsatz: eine eingetragene Marke muss benutzt werden

Rechtfertigung des Benutzungszwangs:
  • über Zweck der Marke --> Kennzeichnung von Waren/DL um diese von anderen Waren/DL eines anderen zu unterscheiden
  • Interesse der Allgemeinheit --> Zeichenrolle soll von unbenutzten Zeichen freigehalten werden
  • Bestand der Marken soll Bedarf am Markt entsprechen

Abmilderung des Benutzungszwangs:
  • Benutzungsschonfrist für Rechtsinhaber von 5 Jahren nach Tag der Eintragung (hier keine negativen Konsequenzen für Rechtsinhaber); eine Benutzung muss innerhalb der Schonfrist nicht nachgewiesen werden; hier wird allein auf die Registerlage abgestellt
--> Zweck sog. „Vorratszeichen“, praktisches Bedürfnis einiger Branchen (z.B. Automobilbranche)
  • nach Ablauf der „Schonfrist“ muss Benutzung auf Einrede eines Verletzers im Streitfall nachgewiesen werden
  • falls Nachweis nicht gelingt, scheiden Ansprüche nach §§ 14, 18 bis 19c MarkenG aus


Verwendete Literatur und damit Literatur zur Vertriefung:
Götting, Horst-Peter/ Meyer, Justus/ Vormbrock, Ulf: Gewerblicher Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht: Praxishandbuch, Baden-Baden 2011, § 22 Rdnrn. 757-809.
Götting, Horst-Peter/ Hubmann, Heinrich: Gewerblicher Rechtsschutz: Patent-, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmuster- und Markenrecht; ein Studienbuch, 9. Aufl., München 2009, § 55.

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