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Allgemeine Voraussetzungen der Geschäftsführung ohne Auftrag



Eine Geschäftsführung ohne Auftrag liegt vor, wenn die in § 677 BGB in Verbindung mit den Einschränkungen des § 687 BGB genannten Umstände vorliegen. Die Voraussetzungen wurden im Einzelnen in der folgenden Struktur dargestellt:

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A. Geschäftsbesorgung
Die §§ 677 ff. BGB sind auf Besorgung von Geschäften jeglicher Art anzuwenden. Damit ist die Anwendbarkeit der Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag für jedes Tätigwerden in fremden Angelegenheiten denkbar.


B. Für einen anderen
Die Rechtsprechung und Lehre sehen in den Worten des § 677 BGB "für einen anderen" grundsätzlich zwei Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit die Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag einschlägig sind:
- eine objektive: es muss sich um eine fremde Angelegenheit handeln,
- eine subjektive: der Handelnde muss überzeugt sein, die Angelegenheit für einen anderen zu übernehmen (Fremdgeschäftsführungswille).
Letzteres ergibt sich direkt aus § 687 Abs. 1 BGB. Wird allerdings eine Angelegenheit für einen Anderen bewusst übernommen, spielt es keine Rolle mehr, für wen sie übernommen wird. Insofern ist unerheblich, wenn der Handelnde über die Person des Geschäftsherrn im Irrtum ist, § 686 BGB.

1. Einzelne Fälle des Handelns "für einen anderen"
Auf der anderen Seite ist die Übernahme einer Angelegenheit für einen anderen nicht immer gleich deutlich erkennbar. Deshalb wird hier vorgeschlagen, auf dieser Ebene in der Fallprüfung folgende Alternativen zu unterscheiden:
    • sofern das Geschäft aus rein objektiven Gründen nur ein fremdes sein kann (Feuer im Nachbarhaus löschen), genügt die Feststellung, dass dies ein objektiv fremdes Geschäft ist; liegen keine klaren Anhaltspunkte gegen die Annahme, dass der Handelnde für einen anderen handeln wollte, liegt ein "Handeln für einen anderen i. S. d. § 677 BGB vor;
    • wenn das vorgenommene Geschäft nicht zwingend für andere, sondern auch für den Handelnden selbst vorgenommen werden kann (sog. objektiv neutrale Geschäfte), dann ist die Annahme eines "für andere" übernommenen Geschäfts dann möglich, wenn der sog. Fremdgeschäftsführungswille gegeben ist; dieser ist wiederum dann gegeben, wenn eine fremde Pflicht bzw. fremdes Interesse dem Handelnden erkennbar bekannt sind (hier wird der Wille, für andere zu handeln, von der h. M. vermutet) oder wenn sich positiv feststellen lässt, dass der Handelnde die Fremdheit des Geschäfts kannte und das Geschäft tatsächlich für jemand anders führen wollte;
    • wenn das Geschäft sowohl für den Handelnden selbst (teils) wahrgenommen wird wie auch für einen Dritten, ist die GoA nicht ausgeschlossen; Voraussetzung des Handelns "für einen anderen" ist in diesem Fall ähnlich festzustellen, wie im Falle neutraler Geschäfte: bei Kenntnis der Fremdheit des Geschäfts wird der Fremdgeschäftsführungswille in der Regel vermutet; im Ãœbrigen ist "Handeln für einen anderen" anzunehmen, wenn sich positiv feststellen lässt, dass der Handelnde die Fremdheit des Geschäfts kannte und das Geschäft tatsächlich für jemand anders führen wollte.

2. Abgrenzung zu §§ 687 I und II BGB
Die GoA ist von der irrtümlichen Eigengeschäftsführung nach § 687 Abs. 1 BGB sowie von der Geschäftsanmaßung nach § 687 Abs. 2 BGB mit Hilfe des Merkmals des Fremdgeschäftsführungswillens abzugrenzen. Dies kann anhand folgender Beispiele erläutert werden:

Beispiel 1:
A stiehlt das Auto des B und verkauft es dem nichts ahnenden C. Das reparaturbedürftige Fahrzeug lässt C in der Werkstatt des D auf Vordermann bringen. Als die Angelegenheit aufgedeckt wird und C das Auto zurückgeben muss, verlangt er von B Ersatz seiner Aufwendungen. Zurecht?

Beispiel 2:
Wie oben, allerdings weiß C genau, wie A in den Besitz des Autos gelangte. Dennoch kauft er von ihm die "heiße Ware" und lässt sie reparieren. Kann C in diesem Fall Ersatz von Aufwendungen verlangen?

Im ersten Beispiel ist die Anwendung der §§ 677 ff. BGB gänzlich ausgeschlossen - § 687 Abs. 1 BGB. Dies bedeutet jedoch nicht, dass dem C gar keine Ansprüche zustehen. Es ist dann insbesondere an die §§ 993 ff. BGB zu denken. Da C gutgläubig war, kann er von B gem. § 994 Abs. 1 BGB Ersatz der Verwendungen verlangen. Zu beachten ist allerdings, dass er diesen Anspruch bis spätestens einen Monat nach Herausgabe der Sache geltend machen kann - Ausschlussfrist gem. § 1002 Abs. 1 BGB.
Im zweiten Beispiel ist § 687 Abs. 2 BGB anzuwenden, nach dem Ansprüche des Geschäftsführers wie aus der GoA dann möglich sind, wenn der Geschäftsherr seinerseits Ansprüche aus den §§ 677 ff. BGB erhebt. Solange dies nicht der Fall ist - in dieser Konstellation ist dafür eher keine Veranlassung gegeben - kann sich C auf Ansprüche aus GoA nicht berufen. Er kann sich auch nur eingeschränkt auf § 994 BGB berufen, weil er bösgläubig ist. In diesem Fall kommen die §§ 683, 684 BGB dennoch zur Anwendung, weil § 994 Abs. 2 BGB auf diese verweist (Rechtsgrundverweisung). Ersatz von Aufwendungen ist dann nur möglich, wenn diese Aufwendungen dem Willen des Fahrzeugeigentümers entsprachen.


C. Ohne Auftrag
Ein Auftrag kann sich aus einer Beauftragung an sich oder aus jeder anderen vertraglichen bzw. gesetzlichen Verpflichtung oder Berechtigung ergeben.


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