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aktuelles Dokument: GrundstuecksRechte
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Revision history for GrundstuecksRechte


Revision [19309]

Last edited on 2012-12-31 13:08:46 by LisaHofmann

No Differences

Revision [19308]

Edited on 2012-12-31 13:08:32 by LisaHofmann

No Differences

Revision [19307]

Edited on 2012-12-31 13:08:17 by LisaHofmann

No Differences

Revision [19306]

Edited on 2012-12-31 13:08:07 by LisaHofmann
Additions:


Revision [19305]

Edited on 2012-12-31 13:07:22 by LisaHofmann
Additions:
Dazu gehören NICHT: schuldrechtliche Rechtspositionen, persönliche Verhältnisse, öffentlich-rechtliche Eigentumseinschränkungen, im Sachenrecht nicht vorgesehene Rechte (numerus clausus)
Deletions:
Dazu gehören NICHT: schuldrechtliche Rechtspositionen, persönliche Verhältnisse, öffentlich-rechtliche Eigentumseinschränkungen, im Sachenrecht nicht vorgesehene Rechte (numerus clausus)


Revision [19304]

Edited on 2012-12-31 13:06:38 by LisaHofmann
Additions:
((2)) Grundstücksbegriff
Ein Grundstück im Rechtssinn ist ein räumlich abgrenzbarer Teil der Erdoberfläche, der im Grundbuch mit entsprechender Nummer eingetragen ist. Im BGB wird der Grundstücksbegriff in {{du przepis="§ 903 S. 1 BGB"}} um den Raum der Erdoberfläche und um den Erdkörper unterhalb der Oberfläche erweitert. Ein Grundstück ragt allerdings nicht unendlich weit in den Luftraum bzw. in die Erde. Gemäß {{du przepis="§ 905 S. 2 BGB"}} sind bestimmte Interessensgrenzen zu beachten, welche die Rechte am Grundstück beschränken.
Bsp: Ein Eigentümer eines Grundstücks kann einer Fluggesellschaft nicht verbieten, über seinem Grundstück ein Flugzeug fliegen zu lassen, da dies in einer Höhe fliegt, in welcher der Grundstückseigentümer kein Interesse mehr haben kann.
((2)) Bestandteile eines Grundstücks
((2)) Überblick über Grundstücksrechte und grundstücksgleiche Rechte
((3)) Grundstücksrechte:
- Eigentum am Grundstück, §{{du przepis="§ 903 ff. BGB"}}
- Beschränkt dingliche Rechte:
- Dienstbarkeiten, §{{du przepis="§ 1018 ff. BGB"}}
- Vorkaufsrecht, §{{du przepis="§ 1094 ff. BGB"}}
- Reallast, §{{du przepis="§ 1105 ff. BGB"}}
- Grundpfandrechte, §{{du przepis="§ 1113 ff. BGB"}}
((3)) Grundstücksgleiche Rechte:
- Erbbaurecht, §§1 ff. ErbbauRG
- Wohnungseigentum, §§ 1 ff. WEG
((2)) Grundsätze des Grundbuchrechts
((2)) Eintragungen in das Grundbuch
((3)) Eintragungsfähige Rechte
Folgende Rechte __können__ in das Grundbuch eingetragen werden:
((3)) Voraussetzungen der Eintragung
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit das Grundbuchamt eine Eintragung vornehmen soll/kann.
Deletions:
((2)) Grundstücksbegriff
Ein Grundstück im Rechtssinn ist ein räumlich abgrenzbarer Teil der Erdoberfläche, der im Grundbuch mit entsprechender Nummer eingetragen ist. Im BGB wird der Grundstücksbegriff in {{du przepis="§ 903 S. 1 BGB"}} um den Raum der Erdoberfläche und um den Erdkörper unterhalb der Oberfläche erweitert. Ein Grundstück ragt allerdings nicht unendlich weit in den Luftraum bzw. in die Erde. Gemäß {{du przepis="§ 905 S. 2 BGB"}} sind bestimmte Interessensgrenzen zu beachten, welche die Rechte am Grundstück beschränken.
Bsp: Ein Eigentümer eines Grundstücks kann einer Fluggesellschaft nicht verbieten, über seinem Grundstück ein Flugzeug fliegen zu lassen, da dies in einer Höhe fliegt, in welcher der Grundstückseigentümer kein Interesse mehr haben kann.
((2)) Bestandteile eines Grundstücks
((2)) Überblick über Grundstücksrechte und grundstücksgleiche Rechte
((3)) Grundstücksrechte:
- Eigentum am Grundstück, §{{du przepis="§ 903 ff. BGB"}}
- Beschränkt dingliche Rechte:
- Dienstbarkeiten, §{{du przepis="§ 1018 ff. BGB"}}
- Vorkaufsrecht, §{{du przepis="§ 1094 ff. BGB"}}
- Reallast, §{{du przepis="§ 1105 ff. BGB"}}
- Grundpfandrechte, §{{du przepis="§ 1113 ff. BGB"}}
((3)) Grundstücksgleiche Rechte:
- Erbbaurecht, §§1 ff. ErbbauRG
- Wohnungseigentum, §§ 1 ff. WEG
((2)) Grundsätze des Grundbuchrechts
((2)) Eintragungen in das Grundbuch
((3)) Eintragungsfähige Rechte
Folgende Rechte __können__ in das Grundbuch eingetragen werden:
((3)) Voraussetzungen der Eintragung
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit das Grundbuchamt eine Eintragung vornehmen soll/kann.


Revision [19121]

Edited on 2012-12-26 22:02:13 by AnnegretMordhorst
Additions:
- Relative Veräußerungsverbote, {{du przepis="§ 135 BGB"}}, {{du przepis="§ 136 BGB"}} i.V.m. [[http://www.gesetze-im-internet.de/zvg/__20.html § 20 Abs. 1 ZVG]], [[http://www.gesetze-im-internet.de/zvg/__146.html § 146 Abs. 1 ZVG]]
Deletions:
- Relative Veräußerungsverbote, {{du przepis="§ 135 BGB"}}, {{du przepis="§ 136 BGB"}} i.V.m. [[http://www.gesetze-im-internet.de/zvg/__20.html § 20 Abs. 1 ZVG GBO]], [[http://www.gesetze-im-internet.de/zvg/__146.html § 146 Abs. 1 ZVG]]


Revision [19120]

Edited on 2012-12-26 22:01:33 by AnnegretMordhorst
Additions:
- Relative Veräußerungsverbote, {{du przepis="§ 135 BGB"}}, {{du przepis="§ 136 BGB"}} i.V.m. [[http://www.gesetze-im-internet.de/zvg/__20.html § 20 Abs. 1 ZVG GBO]], [[http://www.gesetze-im-internet.de/zvg/__146.html § 146 Abs. 1 ZVG]]
Deletions:
- Relative Veräußerungsverbote, {{du przepis="§ 135 BGB"}}, {{du przepis="§ 136 BGB"}} i.V.m. [[http://www.gesetze-im-internet.de/zvg/__20.html 20 Abs. 1 ZVG GBO]], [[http://www.gesetze-im-internet.de/zvg/__146.html 146 Abs. 1 ZVG]]


Revision [19119]

Edited on 2012-12-26 22:00:39 by AnnegretMordhorst
Additions:
Bsp: Ein Eigentümer eines Grundstücks kann einer Fluggesellschaft nicht verbieten, über seinem Grundstück ein Flugzeug fliegen zu lassen, da dies in einer Höhe fliegt, in welcher der Grundstückseigentümer kein Interesse mehr haben kann.
- Zubehör, §{{du przepis="§ 97 BGB"}},§{{du przepis="§ 98 BGB"}}: Legaldefinition in {{du przepis="§ 97 BGB"}}.
- Zudem: Sonderregelungen für gewerbliches und landwirtschaftliches Inventar, §{{du przepis="§ 98 BGB"}} i.V.m. {{du przepis="§ 97 BGB"}}
- Eigentum am Grundstück, §{{du przepis="§ 903 ff. BGB"}}
- Dienstbarkeiten, §{{du przepis="§ 1018 ff. BGB"}}
- Vorkaufsrecht, §{{du przepis="§ 1094 ff. BGB"}}
- Reallast, §{{du przepis="§ 1105 ff. BGB"}}
- Grundpfandrechte, §{{du przepis="§ 1113 ff. BGB"}}
- Erbbaurecht, §§1 ff. ErbbauRG
Gemäß [[http://www.gesetze-im-internet.de/gbo/__3.html § 3 Abs.1 S.1 GBO]] erhält jedes Grundstück eine besondere Stelle im Grundbuch, dem sogenannten "Grundbuchblatt". Dieses Grundbuchblatt besteht entgegen seinem Wortlaut jedoch aus mehreren Blättern, im Rechtssinne werden diese aber als __ein__ Grundbuchblatt bezeichnet. Der [[http://www.gesetze-im-internet.de/gbo/__3.html § 3 Abs.1 S.2 GBO]] stellt klar, dass immer dann, wann das BGB für Grundstücke den Begriff "Grundbuch" verwendet, eigentlich das Grundbuchblatt gemeint ist. Jedes Grundbuchblatt setzt sich zusammen aus der sogenannten "Aufschrift", dem "Bestandsverzeichnis" und drei "Abteilungen". In der "Aufschrift" sind Informationen über das zuständige Amtsgericht, den Bezirk, die Bandnummer sowie die Blattnummer zu finden. Das "Bestandsverzeichnis" enthält Angaben über die Größe und die Lage des Grundstücks entsprechend der Gemarkung (=Vermuessungsbezirk), dem Flur und dem Flurstück. Die "Abteilungen" sind wie folgt aufgeteilt:
- Relative Veräußerungsverbote, {{du przepis="§ 135 BGB"}}, {{du przepis="§ 136 BGB"}} i.V.m. [[http://www.gesetze-im-internet.de/zvg/__20.html 20 Abs. 1 ZVG GBO]], [[http://www.gesetze-im-internet.de/zvg/__146.html 146 Abs. 1 ZVG]]
1) Antrag, [[http://www.gesetze-im-internet.de/gbo/__13.html § 13 GBO]]
1) Eintragungsbewilligung des Betroffenen, [[http://www.gesetze-im-internet.de/gbo/__19.html § 19 GBO]]
1) Ggf. weitere Erklärungen nach [[http://www.gesetze-im-internet.de/gbo/__22.html § 22 Abs. 2 GBO]], [[http://www.gesetze-im-internet.de/gbo/__27.html § 27 GBO]]
1) Nachweis der Erklärungen zur Eintragung durch öffentlich beglaubigte Urkunden, [[http://www.gesetze-im-internet.de/gbo/__29.html § 29 GBO]]
1) Voreintragung des Vorberechtigten, [[http://www.gesetze-im-internet.de/gbo/__39.html § 39 GBO]], [[http://www.gesetze-im-internet.de/gbo/__40.html § 40 GBO]]
Deletions:
Bsp: Ein Eigentümer eines Grundstücks kann einer Fluggesellschaft nicht verbieten, über seinem Grundstück ein Flugzeug fliegen zu lassen, da dies in einer Höhe fliegt, in welcher der Grundstückseigentümer kein Interesse mehr haben kann.
- Zubehör, §§ 97, 98 BGB: Legaldefinition in {{du przepis="§ 97 BGB"}}.
- Zudem: Sonderregelungen für gewerbliches und landwirtschaftliches Inventar, § 98 i.V.m. {{du przepis="§ 97 BGB"}}
- Eigentum am Grundstück, §§ 903 ff. BGB
- Dienstbarkeiten, §§ 1018 ff. BGB
- Vorkaufsrecht, §§ 1094 ff. BGB
- Reallast, §§ 1105 ff. BGB
- Grundpfandrechte, §§ 1113 ff. BGB
- Erbbaurecht, §§ 1 ff. ErbbauRG
Gemäß § 3 Abs.1 S.1 GBO erhält jedes Grundstück eine besondere Stelle im Grundbuch, dem sogenannten "Grundbuchblatt". Dieses Grundbuchblatt besteht entgegen seinem Wortlaut jedoch aus mehreren Blättern, im Rechtssinne werden diese aber als __ein__ Grundbuchblatt bezeichnet. Der § 3 Abs.1 S.2 GBO stellt klar, dass immer dann, wann das BGB für Grundstücke den Begriff "Grundbuch" verwendet, eigentlich das Grundbuchblatt gemeint ist. Jedes Grundbuchblatt setzt sich zusammen aus der sogenannten "Aufschrift", dem "Bestandsverzeichnis" und drei "Abteilungen". In der "Aufschrift" sind Informationen über das zuständige Amtsgericht, den Bezirk, die Bandnummer sowie die Blattnummer zu finden. Das "Bestandsverzeichnis" enthält Angaben über die Größe und die Lage des Grundstücks entsprechend der Gemarkung (=Vermuessungsbezirk), dem Flur und dem Flurstück. Die "Abteilungen" sind wie folgt aufgeteilt:
- Relative Veräußerungsverbote, {{du przepis="§ 135 BGB"}}, {{du przepis="§ 136 BGB"}} i.V.m. §§ 20 I, 146 I ZVG
1) Antrag, § 13 GBO
1) Eintragungsbewilligung des Betroffenen, § 19 GBO
1) Ggf. weitere Erklärungen nach § 22 II, 27 GBO
1) Nachweis der Erklärungen zur Eintragung durch öffentlich beglaubigte Urkunden, § 29 GBO
1) Voreintragung des Vorberechtigten, §§ 39, 40 GBO


Revision [18766]

Edited on 2012-12-21 18:54:26 by AnnegretMordhorst
Additions:
((2)) Grundstücksbegriff
Ein Grundstück im Rechtssinn ist ein räumlich abgrenzbarer Teil der Erdoberfläche, der im Grundbuch mit entsprechender Nummer eingetragen ist. Im BGB wird der Grundstücksbegriff in {{du przepis="§ 903 S. 1 BGB"}} um den Raum der Erdoberfläche und um den Erdkörper unterhalb der Oberfläche erweitert. Ein Grundstück ragt allerdings nicht unendlich weit in den Luftraum bzw. in die Erde. Gemäß {{du przepis="§ 905 S. 2 BGB"}} sind bestimmte Interessensgrenzen zu beachten, welche die Rechte am Grundstück beschränken.
Deletions:
((2)) Grundstücksbegriff
Ein Grundstück im Rechtssinn ist ein räumlich abgrenzbarer Teil der Erdoberfläche, der im Grundbuch mit entsprechender Nummer eingetragen ist. Im BGB wird der Grundstücksbegriff in {{du przepis="§ 903 S. 1 BGB"}} um den Raum der Erdoberfläche und um den Erdkörper unterhalb der Oberfläche erweitert. Ein Grundstück ragt allerdings nicht unendlich weit in den Luftraum bzw. in die Erde. Gemäß {{du przepis="§ 905 S. 2 BGB"}} sind bestimmte Interessensgrenzen zu beachten, welche die Rechte am Grundstück beschränken.


Revision [18765]

Edited on 2012-12-21 18:54:04 by AnnegretMordhorst
Additions:
((2)) Bestandteile eines Grundstücks
((3)) Grundstücksrechte:
((3)) Grundstücksgleiche Rechte:
((2)) Grundsätze des Grundbuchrechts
((2)) Eintragungen in das Grundbuch
((3)) Eintragungsfähige Rechte
Folgende Rechte __können__ in das Grundbuch eingetragen werden:
- Widerspruch, {{du przepis="§ 892 Abs. 1 BGB"}}, {{du przepis="§ 899 BGB"}}
- Relative Veräußerungsverbote, {{du przepis="§ 135 BGB"}}, {{du przepis="§ 136 BGB"}} i.V.m. §§ 20 I, 146 I ZVG
Dazu gehören NICHT: schuldrechtliche Rechtspositionen, persönliche Verhältnisse, öffentlich-rechtliche Eigentumseinschränkungen, im Sachenrecht nicht vorgesehene Rechte (numerus clausus)
((3)) Voraussetzungen der Eintragung
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit das Grundbuchamt eine Eintragung vornehmen soll/kann.
Deletions:
((2)) Bestandteile eines Grundstücks
((3)) Grundstücksrechte:
((3)) Grundstücksgleiche Rechte:
((2)) Grundsätze des Grundbuchrechts
((2)) Eintragungen in das Grundbuch
((3)) Eintragungsfähige Rechte
Folgende Rechte __können__ in das Grundbuch eingetragen werden:
- Widerspruch, § 892 I, 899 BGB
- Relative Veräußerungsverbote, §§ 135, 136 BGB i.V.m. §§ 20 I, 146 I ZVG
Dazu gehören NICHT: schuldrechtliche Rechtspositionen, persönliche Verhältnisse, öffentlich-rechtliche Eigentumseinschränkungen, im Sachenrecht nicht vorgesehene Rechte (numerus clausus)
((3)) Voraussetzungen der Eintragung
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit das Grundbuchamt eine Eintragung vornehmen soll/kann.


Revision [18286]

Edited on 2012-12-13 14:33:12 by LisaHofmann
Additions:
- Zudem: Sonderregelungen für gewerbliches und landwirtschaftliches Inventar, § 98 i.V.m. {{du przepis="§ 97 BGB"}}


Revision [18285]

Edited on 2012-12-13 14:25:42 by LisaHofmann
Additions:
alle mit einem Grundstück fest verbundene Teile, auch subjektiv-dingliche Rechte nach {{du przepis="§ 96 BGB"}}
Bsp: Eingebaute Fenster
Achtung: keine Scheinbestandteile nach {{du przepis="§ 95 BGB"}}, Bsp: Pavillion, der nicht fest im Boden verankert ist.
Deletions:
alle mit einem Grundstück fest verbundene Teile. Auch subjektiv-dingliche Rechte nach {{du przepis="§ 96 BGB"}}
Bsp: Eingebaute Fenster
Achtung: keine Scheinbestandteile nach {{du przepis="§ 95 BGB"}}, Bsp: Pavillion, der nicht fest im Boden verankert ist.


Revision [18284]

Edited on 2012-12-13 14:24:55 by LisaHofmann
Additions:
alle mit einem Grundstück fest verbundene Teile. Auch subjektiv-dingliche Rechte nach {{du przepis="§ 96 BGB"}}
Bsp: Eingebaute Fenster
Achtung: keine Scheinbestandteile nach {{du przepis="§ 95 BGB"}}, Bsp: Pavillion, der nicht fest im Boden verankert ist.
Deletions:
alle mit einem Grundstück fest verbundene Teile. Auch subjektiv-dingliche Rechte nach {{du przepis="§ 96 BGB"}}
Bsp: Eingebaute Fenster
Achtung: keine Scheinbestandteile nach {{du przepis="§ 95 BGB"}}, Bsp: Pavillion, der nicht fest im Boden verankert ist.


Revision [18283]

Edited on 2012-12-13 14:24:39 by LisaHofmann
Additions:
alle mit einem Grundstück fest verbundene Teile. Auch subjektiv-dingliche Rechte nach {{du przepis="§ 96 BGB"}}
Bsp: Eingebaute Fenster
Achtung: keine Scheinbestandteile nach {{du przepis="§ 95 BGB"}}, Bsp: Pavillion, der nicht fest im Boden verankert ist.
Deletions:
alle mit einem Grundstück fest verbundene Teile. Auch subjektiv-dingliche Rechte nach {{du przepis="§ 96 BGB"}}
Bsp: Eingebaute Fenster
Achtung: keine Scheinbestandteile nach {{du przepis="§ 95 BGB"}}, Bsp: Pavillion, der nicht fest im Boden verankert ist.


Revision [17728]

Edited on 2012-11-29 22:32:43 by LisaHofmann
Additions:
alle mit einem Grundstück fest verbundene Teile. Auch subjektiv-dingliche Rechte nach {{du przepis="§ 96 BGB"}}
Bsp: Eingebaute Fenster
Achtung: keine Scheinbestandteile nach {{du przepis="§ 95 BGB"}}, Bsp: Pavillion, der nicht fest im Boden verankert ist.
Deletions:
alle mit einem Grundstück fest verbundene Teile. Auch subjektiv-dingliche Rechte nach {{du przepis="§ 96 BGB"}}
Bsp: Eingebaute Fenster
Achtung: keine Scheinbestandteile nach {{du przepis="§ 95 BGB"}}, Bsp: Pavillion, der nicht fest im Boden verankert ist.


Revision [17727]

Edited on 2012-11-29 22:32:23 by LisaHofmann
Additions:
alle mit einem Grundstück fest verbundene Teile. Auch subjektiv-dingliche Rechte nach {{du przepis="§ 96 BGB"}}
Bsp: Eingebaute Fenster
Achtung: keine Scheinbestandteile nach {{du przepis="§ 95 BGB"}}, Bsp: Pavillion, der nicht fest im Boden verankert ist.
Deletions:
alle mit einem Grundstück fest verbundene Teile. Auch subjektiv-dingliche Rechte nach {{du przepis="§ 96 BGB"}}
Bsp: Eingebaute Fenster
Achtung: keine Scheinbestandteile nach {{du przepis="§ 95 BGB"}}, Bsp: Pavillion, der nicht fest im Boden verankert ist.


Revision [17726]

Edited on 2012-11-29 22:32:11 by LisaHofmann
Additions:
alle mit einem Grundstück fest verbundene Teile. Auch subjektiv-dingliche Rechte nach {{du przepis="§ 96 BGB"}}
Bsp: Eingebaute Fenster
Achtung: keine Scheinbestandteile nach {{du przepis="§ 95 BGB"}}, Bsp: Pavillion, der nicht fest im Boden verankert ist.
Deletions:
alle mit einem Grundstück fest verbundene Teile. Auch subjektiv-dingliche Rechte nach {{du przepis="§ 96 BGB"}}
Bsp: Eingebaute Fenster
Achtung: keine Scheinbestandteile nach {{du przepis="§ 95 BGB"}}, Bsp: Pavillion, der nicht fest im Boden verankert ist.


Revision [17725]

Edited on 2012-11-29 22:31:43 by LisaHofmann

No Differences

Revision [17724]

Edited on 2012-11-29 22:31:34 by LisaHofmann
Additions:
((2)) Bestandteile eines Grundstücks
- Wesentliche / unwesentliche Bestandteile eines Grundstücks, {{du przepis="§ 94 BGB"}}:
alle mit einem Grundstück fest verbundene Teile. Auch subjektiv-dingliche Rechte nach {{du przepis="§ 96 BGB"}}
Bsp: Eingebaute Fenster
Achtung: keine Scheinbestandteile nach {{du przepis="§ 95 BGB"}}, Bsp: Pavillion, der nicht fest im Boden verankert ist.
- Zubehör, §§ 97, 98 BGB: Legaldefinition in {{du przepis="§ 97 BGB"}}.
Zubehör bleibt selbständiges Rechtsobjekt, folgt aber dem Schicksal der Hauptsache aufgrund des wirtschaftlichen Zusammenhangs.
Bsp: Einbauküche
Deletions:
((2)) Bestandteile eines Grundstücks
- Wesentliche / unwesentliche Bestandteile eines Grundstücks, {{du przepis="§ 94 BGB"}}:
alle mit einem Grundstück fest verbundene Teile. Auch subjektiv-dingliche Rechte nach {{du przepis="§ 96 BGB"}}
Bsp: Eingebaute Fenster
Achtung: keine Scheinbestandteile nach {{du przepis="§ 95 BGB"}}, Bsp: Pavillion, der nicht fest im Boden verankert ist.
- Zubehör, §§ 97, 98 BGB: Legaldefinition in {{du przepis="§ 97 BGB"}}.
Zubehör bleibt selbständiges Rechtsobjekt, folgt aber dem Schicksal der Hauptsache aufgrund des wirtschaftlichen Zusammenhangs.
Bsp: Einbauküche


Revision [17723]

Edited on 2012-11-29 22:30:45 by LisaHofmann
Additions:
((2)) Grundstücksbegriff
Ein Grundstück im Rechtssinn ist ein räumlich abgrenzbarer Teil der Erdoberfläche, der im Grundbuch mit entsprechender Nummer eingetragen ist. Im BGB wird der Grundstücksbegriff in {{du przepis="§ 903 S. 1 BGB"}} um den Raum der Erdoberfläche und um den Erdkörper unterhalb der Oberfläche erweitert. Ein Grundstück ragt allerdings nicht unendlich weit in den Luftraum bzw. in die Erde. Gemäß {{du przepis="§ 905 S. 2 BGB"}} sind bestimmte Interessensgrenzen zu beachten, welche die Rechte am Grundstück beschränken.
Bsp: Ein Eigentümer eines Grundstücks kann einer Fluggesellschaft nicht verbieten, über seinem Grundstück ein Flugzeug fliegen zu lassen, da dies in einer Höhe fliegt, in welcher der Grundstückseigentümer kein Interesse mehr haben kann.
- Eigentum am Grundstück, §§ 903 ff. BGB
- Beschränkt dingliche Rechte:
- Dienstbarkeiten, §§ 1018 ff. BGB
- Vorkaufsrecht, §§ 1094 ff. BGB
- Reallast, §§ 1105 ff. BGB
- Grundpfandrechte, §§ 1113 ff. BGB
- Erbbaurecht, §§ 1 ff. ErbbauRG
- Wohnungseigentum, §§ 1 ff. WEG
- Antragsgrundsatz – grds. Tätigwerden des Grundbuchamts auf Antrag
- Eintragungsgrundsatz – Rechtsgeschäftliche Änderung eines Rechts an einem Grundstück erfordert Eintragung
- Einigung und Bewilligung – grds. Einigung im Rahmen eines dinglichen Vertrags und einseitige Bewilligung durch Betroffenen erforderlich
- Prioritätsgrundsatz – erster Antrag wird zuerst bearbeitet
- Bestimmtheit – klare Bezeichnung aller Formalia im Antrag
Deletions:
((2)) Grundstücksbegriff
Ein Grundstück im Rechtssinn ist ein räumlich abgrenzbarer Teil der Erdoberfläche, der im Grundbuch mit entsprechender Nummer eingetragen ist. Im BGB wird der Grundstücksbegriff in {{du przepis="§ 903 S. 1 BGB"}} um den Raum der Erdoberfläche und um den Erdkörper unterhalb der Oberfläche erweitert. Ein Grundstück ragt allerdings nicht unendlich weit in den Luftraum bzw. in die Erde. Gemäß {{du przepis="§ 905 S. 2 BGB"}} sind bestimmte Interessensgrenzen zu beachten, welche die Rechte am Grundstück beschränken.
Bsp: Ein Eigentümer eines Grundstücks kann einer Fluggesellschaft nicht verbieten, über seinem Grundstück ein Flugzeug fliegen zu lassen, da dies in einer Höhe fliegt, in welcher der Grundstückseigentümer kein Interesse mehr haben kann.
- Eigentum am Grundstück, §§ 903 ff. BGB
- Beschränkt dingliche Rechte:
- Dienstbarkeiten, §§ 1018 ff. BGB
- Vorkaufsrecht, §§ 1094 ff. BGB
- Reallast, §§ 1105 ff. BGB
- Grundpfandrechte, §§ 1113 ff. BGB
- Erbbaurecht, §§ 1 ff. ErbbauRG
- Wohnungseigentum, §§ 1 ff. WEG
- Antragsgrundsatz – grds. Tätigwerden des Grundbuchamts auf Antrag
- Eintragungsgrundsatz – Rechtsgeschäftliche Änderung eines Rechts an einem Grundstück erfordert Eintragung
- Einigung und Bewilligung – grds. Einigung im Rahmen eines dinglichen Vertrags und einseitige Bewilligung durch Betroffenen erforderlich
- Prioritätsgrundsatz – erster Antrag wird zuerst bearbeitet
- Bestimmtheit – klare Bezeichnung aller Formalia im Antrag


Revision [17722]

Edited on 2012-11-29 22:29:07 by LisaHofmann

No Differences

Revision [17721]

Edited on 2012-11-29 22:28:30 by LisaHofmann
Additions:
Folgende Rechte __können__ in das Grundbuch eingetragen werden:
Dazu gehören NICHT: schuldrechtliche Rechtspositionen, persönliche Verhältnisse, öffentlich-rechtliche Eigentumseinschränkungen, im Sachenrecht nicht vorgesehene Rechte (numerus clausus)
Deletions:
NICHT: schuldrechtliche Rechtspositionen, persönliche Verhältnisse, öffentlich-rechtliche Eigentumseinschränkungen, im Sachenrecht nicht vorgesehene Rechte (numerus clausus)


Revision [17720]

Edited on 2012-11-29 22:24:52 by LisaHofmann
Additions:
- Alle Grundstücksrechte
- Alle dinglichen Rechte an Grundstücksrechten
- Vormerkung, {{du przepis="§ 883 BGB"}}
- Widerspruch, § 892 I, 899 BGB
- Relative Veräußerungsverbote, §§ 135, 136 BGB i.V.m. §§ 20 I, 146 I ZVG
NICHT: schuldrechtliche Rechtspositionen, persönliche Verhältnisse, öffentlich-rechtliche Eigentumseinschränkungen, im Sachenrecht nicht vorgesehene Rechte (numerus clausus)
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit das Grundbuchamt eine Eintragung vornehmen soll/kann.
1) Antrag, § 13 GBO
1) Eintragungsbewilligung des Betroffenen, § 19 GBO
1) Ggf. weitere Erklärungen nach § 22 II, 27 GBO
1) Nachweis der Erklärungen zur Eintragung durch öffentlich beglaubigte Urkunden, § 29 GBO
1) Voreintragung des Vorberechtigten, §§ 39, 40 GBO
Deletions:
- Alle Grundstücksrechte
- Alle dinglichen Rechte an Grundstücksrechten
- Vormerkung, {{du przepis="§ 883 BGB"}}
- Widerspruch, § 892 I, 899 BGB
- Relative Veräußerungsverbote, §§ 135, 136 BGB i.V.m. §§ 20 I, 146 I ZVG
NICHT: schuldrechtliche Rechtspositionen, persönliche Verhältnisse, öffentlich-rechtliche Eigentumseinschränkungen, im Sachenrecht nicht vorgesehene Rechte (numerus clausus)
1) Antrag, § 13 GBO
1) Eintragungsbewilligung des Betroffenen, § 19 GBO
1) Ggf. weitere Erklärungen nach § 22 II, 27 GBO
1) Nachweis der Erklärungen zur Eintragung durch öffentlich beglaubigte Urkunden, § 29 GBO
1) Voreintragung des Vorberechtigten, §§ 39, 40 GBO


Revision [17718]

Edited on 2012-11-29 22:22:59 by LisaHofmann

No Differences

Revision [17717]

Edited on 2012-11-29 22:22:37 by LisaHofmann
Additions:
((2)) Grundsätze des Grundbuchrechts
- Antragsgrundsatz – grds. Tätigwerden des Grundbuchamts auf Antrag
- Eintragungsgrundsatz – Rechtsgeschäftliche Änderung eines Rechts an einem Grundstück erfordert Eintragung
- Einigung und Bewilligung – grds. Einigung im Rahmen eines dinglichen Vertrags und einseitige Bewilligung durch Betroffenen erforderlich
- Prioritätsgrundsatz – erster Antrag wird zuerst bearbeitet
- Bestimmtheit – klare Bezeichnung aller Formalia im Antrag
((2)) Eintragungen in das Grundbuch

((3)) Eintragungsfähige Rechte
- Alle Grundstücksrechte
- Alle dinglichen Rechte an Grundstücksrechten
- Vormerkung, {{du przepis="§ 883 BGB"}}
- Widerspruch, § 892 I, 899 BGB
- Relative Veräußerungsverbote, §§ 135, 136 BGB i.V.m. §§ 20 I, 146 I ZVG
NICHT: schuldrechtliche Rechtspositionen, persönliche Verhältnisse, öffentlich-rechtliche Eigentumseinschränkungen, im Sachenrecht nicht vorgesehene Rechte (numerus clausus)

((3)) Voraussetzungen der Eintragung
1) Antrag, § 13 GBO
1) Eintragungsbewilligung des Betroffenen, § 19 GBO
1) Ggf. weitere Erklärungen nach § 22 II, 27 GBO
1) Nachweis der Erklärungen zur Eintragung durch öffentlich beglaubigte Urkunden, § 29 GBO
1) Voreintragung des Vorberechtigten, §§ 39, 40 GBO


Revision [17712]

Edited on 2012-11-29 22:15:34 by LisaHofmann
Additions:
Das Grundbuch ist ein amtlich geführtes Verzeichnis von Grundstücke, in welchem die an einem Grundstück bestehende Eigentums- und Rechtsverhältnisse erfasst werden.
Gemäß § 3 Abs.1 S.1 GBO erhält jedes Grundstück eine besondere Stelle im Grundbuch, dem sogenannten "Grundbuchblatt". Dieses Grundbuchblatt besteht entgegen seinem Wortlaut jedoch aus mehreren Blättern, im Rechtssinne werden diese aber als __ein__ Grundbuchblatt bezeichnet. Der § 3 Abs.1 S.2 GBO stellt klar, dass immer dann, wann das BGB für Grundstücke den Begriff "Grundbuch" verwendet, eigentlich das Grundbuchblatt gemeint ist. Jedes Grundbuchblatt setzt sich zusammen aus der sogenannten "Aufschrift", dem "Bestandsverzeichnis" und drei "Abteilungen". In der "Aufschrift" sind Informationen über das zuständige Amtsgericht, den Bezirk, die Bandnummer sowie die Blattnummer zu finden. Das "Bestandsverzeichnis" enthält Angaben über die Größe und die Lage des Grundstücks entsprechend der Gemarkung (=Vermuessungsbezirk), dem Flur und dem Flurstück. Die "Abteilungen" sind wie folgt aufgeteilt:
1) Abteilung: Eigentümer und Grund des Erwerbs
1) Abteilung: Weitere Eintragungen außer Grundpfandrechte, z.B. Auflassungsvormerkungen oder Grunddienstbarkeiten
1) Abteilung: Grundpfandrechte, also Hypotheken, Grund- oder Rentenschulden
Deletions:



Revision [17711]

Edited on 2012-11-29 21:34:40 by LisaHofmann

No Differences

Revision [17710]

Edited on 2012-11-29 21:34:19 by LisaHofmann

No Differences

Revision [17709]

Edited on 2012-11-29 21:34:01 by LisaHofmann
Additions:



Revision [17708]

Edited on 2012-11-29 21:33:46 by LisaHofmann
Additions:
- Wesentliche / unwesentliche Bestandteile eines Grundstücks, {{du przepis="§ 94 BGB"}}:
alle mit einem Grundstück fest verbundene Teile. Auch subjektiv-dingliche Rechte nach {{du przepis="§ 96 BGB"}}
Bsp: Eingebaute Fenster
Achtung: keine Scheinbestandteile nach {{du przepis="§ 95 BGB"}}, Bsp: Pavillion, der nicht fest im Boden verankert ist.
- Zubehör, §§ 97, 98 BGB: Legaldefinition in {{du przepis="§ 97 BGB"}}.
Zubehör bleibt selbständiges Rechtsobjekt, folgt aber dem Schicksal der Hauptsache aufgrund des wirtschaftlichen Zusammenhangs.
((2)) Überblick über Grundstücksrechte und grundstücksgleiche Rechte
((3)) Grundstücksrechte:
- Eigentum am Grundstück, §§ 903 ff. BGB
- Beschränkt dingliche Rechte:
- Dienstbarkeiten, §§ 1018 ff. BGB
- Vorkaufsrecht, §§ 1094 ff. BGB
- Reallast, §§ 1105 ff. BGB
- Grundpfandrechte, §§ 1113 ff. BGB
((3)) Grundstücksgleiche Rechte:
- Erbbaurecht, §§ 1 ff. ErbbauRG
- Wohnungseigentum, §§ 1 ff. WEG
Deletions:
- Wesentliche / unwesentliche Bestandteile eines Grundstücks, {{du przepis="§ 94 BGB"}}: alle mit einem Grundstück fest verbundene Teile. Auch subjektiv-dingliche Rechte nach {{du przepis="§ 96 BGB"}}
Bsp: Eingebaute Fenster
Achtung: keine Scheinbestandteile nach {{du przepis="§ 95 BGB"}}, Bsp: Pavillion, der nicht fest im Boden verankert ist.
- Zubehör, §§ 97, 98 BGB: Legaldefinition in {{du przepis="§ 97 BGB"}}. Zubehör bleibt selbständiges Rechtsobjekt, folgt aber dem Schicksal der Hauptsache aufgrund des wirtschaftlichen Zusammenhangs.


Revision [17707]

Edited on 2012-11-29 21:24:54 by LisaHofmann
Additions:
====Grundstücksrechte und Grundbuch====
Deletions:
==Grundstücksrechte und Grundbuch==


Revision [17706]

The oldest known version of this page was created on 2012-11-29 21:24:10 by LisaHofmann
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