Wissensdatenbank Wirtschaftsrecht

image4
image3
image2
image1
 Alle Kategorien:
  Forschungsdatenbank
  Lehrveranstaltungen
  Lexikon
  Literatur
  Rechtsgebiete
  Rechtsprechung
  Service
  Studium F H S
  Wissensmanagement
ich war hier: GrundstuecksUebertragungNichtberechtigter

Revision history for GrundstuecksUebertragungNichtberechtigter


Revision [19319]

Last edited on 2012-12-31 13:20:03 by LisaHofmann
Additions:
Auf Erwerberseite ist mind. eine Person beteiligt, die nicht auch auf Erwerberseite beteiligt ist. Liegt nicht vor bei persönlicher oder wirtschaftlicher Identität (Insichgeschäft)
Ein eingetragenes dingliches Recht (einschließlich Eigentum) ist nicht, falsch oder nicht mit korrektem Rang ins Grundbuch eingetragen oder eine relative Verfügungsbeschränkung ist trotz Vorhandenseins nicht eingetragen.
Nur die positive Kenntnis über die Unrichtigkeit schadet, nicht grobe Fahrlässigkeit. Zeitpunkt der Kenntnis: Vollendung des Rechtserwerbs. Beachte {{du przepis="§ 892 Abs. 2 BGB"}} Vorverlagerung bei Unrichtigkeit des Grundbuchs nach Antragsstellung
Deletions:
Auf Erwerberseite ist mind. eine Person beteiligt, die nicht auch auf Erwerberseite beteiligt ist. Liegt nicht vor bei persönlicher oder wirtschaftlicher Identität (Insichgeschäft)
Ein eingetragenes dingliches Recht (einschließlich Eigentum) ist nicht, falsch oder nicht mit korrektem Rang ins Grundbuch eingetragen oder eine relative Verfügungsbeschränkung ist trotz Vorhandenseins nicht eingetragen.
Nur die positive Kenntnis über die Unrichtigkeit schadet, nicht grobe Fahrlässigkeit. Zeitpunkt der Kenntnis: Vollendung des Rechtserwerbs. Beachte {{du przepis="§ 892 Abs. 2 BGB"}} Vorverlagerung bei Unrichtigkeit des Grundbuchs nach Antragsstellung


Revision [19318]

Edited on 2012-12-31 13:19:39 by LisaHofmann
Additions:
1) Verfügender ist im Zeitpunkt der Einigung (§§ 873 I, 925 I BGB) Berechtigter
1) Eintritt der Bindungswirkung nach {{du przepis="§ 873 Abs. 2 BGB"}}
1) Antragstellung auf Eintragung ins Grundbuch
1) Vorliegen aller weiteren Voraussetzungen für eine Rechtsänderung (= ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal)
Rechtsfolge: Eine spätere Verfügungsbeschränkung ist unwirksam!
Prüfungsschema für den gutgläubigen Erwerb:
__1. Rechtsgeschäft i.S.e. Verkehrsgeschäfts__
__2. Unrichtigkeit des Grundbuchs__
__3. Keine Kenntnis des Erwerbers der Unrichtigkeit des Grundbuchs__
__4. Keine Eintragung eines Widerspruchs ({{du przepis="§ 899 BGB"}})__
Rechtsfolge: Der gutgläubige Erwerber erwirbt trotz fehlender Berechtigung wirksam das Eigentum.
Deletions:
Prüfungsschema:
1) Verfügender ist im Zeitpunkt der Einigung (§§ 873 I, 925 I BGB) Berechtigter
1) Eintritt der Bindungswirkung nach {{du przepis="§ 873 Abs. 2 BGB"}}
1) Antragstellung auf Eintragung ins Grundbuch
1) Vorliegen aller weiteren Voraussetzungen für eine Rechtsänderung (= ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal)
Rechtsfolge: Eine spätere Verfügungsbeschränkung ist unwirksam!
Prüfungsschema für den gutgläubigen Erwerb:
__1. Rechtsgeschäft i.S.e. Verkehrsgeschäfts__
__2. Unrichtigkeit des Grundbuchs__
__3. Keine Kenntnis des Erwerbers der Unrichtigkeit des Grundbuchs__
__4. Keine Eintragung eines Widerspruchs ({{du przepis="§ 899 BGB"}})__
Rechtsfolge: Der gutgläubige Erwerber erwirbt trotz fehlender Berechtigung wirksam das Eigentum.


Revision [19317]

Edited on 2012-12-31 13:18:59 by LisaHofmann

No Differences

Revision [19316]

Edited on 2012-12-31 13:18:41 by LisaHofmann
Additions:
__1. Rechtsgeschäft i.S.e. Verkehrsgeschäfts__
__2. Unrichtigkeit des Grundbuchs__
__3. Keine Kenntnis des Erwerbers der Unrichtigkeit des Grundbuchs__
__4. Keine Eintragung eines Widerspruchs ({{du przepis="§ 899 BGB"}})__
Deletions:
1. Rechtsgeschäft i.S.e. Verkehrsgeschäfts
2. Unrichtigkeit des Grundbuchs
3. Keine Kenntnis des Erwerbers der Unrichtigkeit des Grundbuchs
4. Keine Eintragung eines Widerspruchs ({{du przepis="§ 899 BGB"}})


Revision [19315]

Edited on 2012-12-31 13:18:01 by LisaHofmann

No Differences

Revision [19314]

Edited on 2012-12-31 13:17:33 by LisaHofmann
Additions:
Prüfungsschema:
1) Verfügender ist im Zeitpunkt der Einigung (§§ 873 I, 925 I BGB) Berechtigter
1) Eintritt der Bindungswirkung nach {{du przepis="§ 873 Abs. 2 BGB"}}
1) Antragstellung auf Eintragung ins Grundbuch
1) Vorliegen aller weiteren Voraussetzungen für eine Rechtsänderung (= ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal)
Rechtsfolge: Eine spätere Verfügungsbeschränkung ist unwirksam!
Prüfungsschema für den gutgläubigen Erwerb:
1. Rechtsgeschäft i.S.e. Verkehrsgeschäfts
Auf Erwerberseite ist mind. eine Person beteiligt, die nicht auch auf Erwerberseite beteiligt ist. Liegt nicht vor bei persönlicher oder wirtschaftlicher Identität (Insichgeschäft)
2. Unrichtigkeit des Grundbuchs
Ein eingetragenes dingliches Recht (einschließlich Eigentum) ist nicht, falsch oder nicht mit korrektem Rang ins Grundbuch eingetragen oder eine relative Verfügungsbeschränkung ist trotz Vorhandenseins nicht eingetragen.
3. Keine Kenntnis des Erwerbers der Unrichtigkeit des Grundbuchs
Nur die positive Kenntnis über die Unrichtigkeit schadet, nicht grobe Fahrlässigkeit. Zeitpunkt der Kenntnis: Vollendung des Rechtserwerbs. Beachte {{du przepis="§ 892 Abs. 2 BGB"}} Vorverlagerung bei Unrichtigkeit des Grundbuchs nach Antragsstellung
4. Keine Eintragung eines Widerspruchs ({{du przepis="§ 899 BGB"}})
Rechtsfolge: Der gutgläubige Erwerber erwirbt trotz fehlender Berechtigung wirksam das Eigentum.
Prüfungsschema:
1. Unrichtigkeit des Grundbuchs
Unrichtigkeit = Nichtübereinstimmung der eingetragenen mit der tatsächlichen Rechtslage -> Beweislast des nicht eingetragenen Berechtigten.
2. Anspruchsstellung durch Berechtigten
Berechtigter = wer durch Unrichtigkeit unmittelbar beeinträchtigt ist
3. Zustimmung durch den Schuldner des Anspruchs
Schuldner = wer von der Änderung im Grundbuch betroffen ist
Rechtsfolge: Anspruchsteller kann vom Anspruchsgegner die Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs verlangen.
Deletions:
((2)) Prüfungsschema:
1) Verfügender ist im Zeitpunkt der Einigung (§§ 873 I, 925 I BGB) Berechtigter
1) Eintritt der Bindungswirkung nach {{du przepis="§ 873 Abs. 2 BGB"}}
1) Antragstellung auf Eintragung ins Grundbuch
1) Vorliegen aller weiteren Voraussetzungen für eine Rechtsänderung (= ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal)
((2)) Rechtsfolge: Eine spätere Verfügungsbeschränkung ist unwirksam!
((2)) Prüfungsschema für den gutgläubigen Erwerb:
((3)) Rechtsgeschäft i.S.e. Verkehrsgeschäfts
Auf Erwerberseite ist mind. eine Person beteiligt, die nicht auch auf Erwerberseite beteiligt ist. Liegt nicht vor bei persönlicher oder wirtschaftlicher Identität (Insichgeschäft)
((3)) Unrichtigkeit des Grundbuchs
Ein eingetragenes dingliches Recht (einschließlich Eigentum) ist nicht, falsch oder nicht mit korrektem Rang ins Grundbuch eingetragen oder eine relative Verfügungsbeschränkung ist trotz Vorhandenseins nicht eingetragen.
((3)) Keine Kenntnis des Erwerbers der Unrichtigkeit des Grundbuchs
Nur die positive Kenntnis über die Unrichtigkeit schadet, nicht grobe Fahrlässigkeit. Zeitpunkt der Kenntnis: Vollendung des Rechtserwerbs. Beachte {{du przepis="§ 892 Abs. 2 BGB"}} Vorverlagerung bei Unrichtigkeit des Grundbuchs nach Antragsstellung
((3)) Keine Eintragung eines Widerspruchs ({{du przepis="§ 899 BGB"}})
((2)) Rechtsfolge: Der gutgläubige Erwerber erwirbt trotz fehlender Berechtigung wirksam das Eigentum.
((2)) Prüfungsschema:
((3)) Unrichtigkeit des Grundbuchs
Unrichtigkeit = Nichtübereinstimmung der eingetragenen mit der tatsächlichen Rechtslage -> Beweislast des nicht eingetragenen Berechtigten.
((3)) Anspruchsstellung durch Berechtigten
Berechtigter = wer durch Unrichtigkeit unmittelbar beeinträchtigt ist
((3)) Zustimmung durch den Schuldner des Anspruchs
Schuldner = wer von der Änderung im Grundbuch betroffen ist
((2)) Rechtsfolge: Anspruchsteller kann vom Anspruchsgegner die Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs verlangen.


Revision [18773]

Edited on 2012-12-21 20:17:59 by AnnegretMordhorst
Additions:
((2)) Rechtsfolge: Der gutgläubige Erwerber erwirbt trotz fehlender Berechtigung wirksam das Eigentum.
Deletions:
**Rechtsfolge:** Der gutgläubige Erwerber erwirbt trotz fehlender Berechtigung wirksam das Eigentum.


Revision [18772]

Edited on 2012-12-21 20:12:20 by AnnegretMordhorst
Additions:
((1)) Genehmigung nach {{du przepis="§ 185 Abs. 2 BGB"}}
Wie auch im beim Eigentumserwerb an beweglichen Sachen kann die Eigentumserwerb an einem Grundstück nachträglich durch {{du przepis="§ 185 Abs. 2 S. 1 BGB"}} wirksam werden. Zur Erinnerung: es gibt folgende drei Möglichkeiten:
- 1. Alt.: Der Berechtigte genehmigt die Verfügung. Eine Genehmigung ist gemäß {{du przepis="§ 184 Abs. 1 BGB"}} eine nachträgliche Zustimmung.
- 2. Alt.: Der Verfügende (=Veräußerer) erwirbt die Sache vom Berechtigten. Dadurch wird er selbst zum Eigentümer und erlang so auch die Berechtigung zur Verfügung.
((2)) Prüfungsschema:
1) Verfügender ist im Zeitpunkt der Einigung (§§ 873 I, 925 I BGB) Berechtigter
1) Eintritt der Bindungswirkung nach {{du przepis="§ 873 Abs. 2 BGB"}}
1) Antragstellung auf Eintragung ins Grundbuch
1) Vorliegen aller weiteren Voraussetzungen für eine Rechtsänderung (= ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal)
((2)) Rechtsfolge: Eine spätere Verfügungsbeschränkung ist unwirksam!
- {{du przepis="§ 892 Abs. 1 BGB"}}: Ist im Grundbuch für jemand ein Recht eingetragen, so wird vermutet, dass ihm das Recht [auch] zustehet = Vermutung, dass Recht auch besteht.
- {{du przepis="§ 892 Abs. 2 BGB"}}: Ist im Grundbuch ein eingetragenes Recht gelöscht, so wird vermutet, dass das Recht [auch] nicht bestehe.
Ist eine Sache falsch im Grundbuch eingetragen, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen ist, {{du przepis="§ 984 BGB"}}. In diesem Fall kann ein Widerspruch gegen die "Richtigkeit" des Grundbuchs gemäß {{du przepis="§ 899 Abs. 1 BGB"}} eingetragen werden (s. unten).
((2)) Prüfungsschema für den gutgläubigen Erwerb:
((3)) Rechtsgeschäft i.S.e. Verkehrsgeschäfts
Auf Erwerberseite ist mind. eine Person beteiligt, die nicht auch auf Erwerberseite beteiligt ist. Liegt nicht vor bei persönlicher oder wirtschaftlicher Identität (Insichgeschäft)
((3)) Unrichtigkeit des Grundbuchs
Ein eingetragenes dingliches Recht (einschließlich Eigentum) ist nicht, falsch oder nicht mit korrektem Rang ins Grundbuch eingetragen oder eine relative Verfügungsbeschränkung ist trotz Vorhandenseins nicht eingetragen.
((3)) Keine Kenntnis des Erwerbers der Unrichtigkeit des Grundbuchs
Nur die positive Kenntnis über die Unrichtigkeit schadet, nicht grobe Fahrlässigkeit. Zeitpunkt der Kenntnis: Vollendung des Rechtserwerbs. Beachte {{du przepis="§ 892 Abs. 2 BGB"}} Vorverlagerung bei Unrichtigkeit des Grundbuchs nach Antragsstellung
((3)) Keine Eintragung eines Widerspruchs ({{du przepis="§ 899 BGB"}})
((1)) Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs, {{du przepis="§ 894 BGB"}}
Annahme: Jemandem (A) steht ein dingliches Recht an einem Grundstück zu. Jedoch ist nicht er, der Berechtigte, sondern eine andere Person (B) bezüglich dieses Rechts in das Grundbuch eingetragen. Nach {{du przepis="§ 891 Abs. 1 BGB"}} wird deshalb vermutet, dass B dieses Recht auch tatsächlich zusteht und deshalb ist auch ein gutgläubiger Erwerb nach {{du przepis="§ 982 BGB"}} möglich. A möchte sich das natürlich auf keinen Fall gefallen lassen. Deshalb möchte er den Grundbucheintrag berichtigen lassen. Um eine solche Berichtigung vorzunehmen, muss er die üblichen Voraussetzungen des Eintragungsverfahrens dem Grundbuchamt nachweisen. Zu diesen Voraussetzungen gehört nach § 19 GBO insbesondere, dass der von der Berichtigung Betroffene (B) diese Eintragung auch bewilligt. Wenn nun B durch diese unrichtige Eintragung einen Vorteil hat, z.B. dass er als Eigentümer eines Grundstücks im Grundbuch steht, stehen die Chancen schlecht, dass er dem A diese Bewilligung ohne weiteres gibt. Aus diesem Grund gibt es für den A eine Anspruchsgrundlage, die eben auf eine Einholung der Zustimmung gerichtet ist. Diese AGL ist {{du przepis="§ 894 BGB"}}. Verweigert B diese Zustimmung trotz Geltendmachung des Anspruchs, ist eine Ersetzung der Bewilligung durch ein Gerichtsurteil nach {{du przepis="§ 894 ZPO"}} möglich. Liegt eine Zustimmung oder ein Urteil (einstweilige Verfügung) vor, so kann gemäß {{du przepis="§ 899 BGB"}} ein Widerspruch gegen die "Richtigkeit" des Grundbuchs eingetragen werden.
((2)) Prüfungsschema:
((3)) Unrichtigkeit des Grundbuchs
Unrichtigkeit = Nichtübereinstimmung der eingetragenen mit der tatsächlichen Rechtslage -> Beweislast des nicht eingetragenen Berechtigten.
((3)) Anspruchsstellung durch Berechtigten
Berechtigter = wer durch Unrichtigkeit unmittelbar beeinträchtigt ist
((3)) Zustimmung durch den Schuldner des Anspruchs
Schuldner = wer von der Änderung im Grundbuch betroffen ist
((2)) Rechtsfolge: Anspruchsteller kann vom Anspruchsgegner die Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs verlangen.
Deletions:
((1)) Genehmigung nach § 185 II BGB
Wie auch im beim Eigentumserwerb an beweglichen Sachen kann die Eigentumserwerb an einem Grundstück nachträglich durch § 185 II 1 BGB wirksam werden. Zur Erinnerung: es gibt folgende drei Möglichkeiten:
- 1. Alt.: Der Berechtigte genehmigt die Verfügung. Eine Genehmigung ist gemäß § 184 I eine nachträgliche Zustimmung.
- 2. Alt.: Der Verfügende (=Veräußerer) erwirbt die Sache vom Berchtigten. Dadurch wird er selbst zum Eigentümer und erlang so auch die Berechtigung zur Verfügung.
**Prüfungsschema:**
1. Verfügender ist im Zeitpunkt der Einigung (§§ 873 I, 925 I BGB) Berechtigter
2. Eintritt der Bindungswirkung nach § 873 II BGB
3. Antragstellung auf Eintragung ins Grundbuch
4. Vorliegen aller weiteren Voraussetzungen für eine Rechtsänderung (= ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal)
**Rechtsfolge:** Eine spätere Verfügungsbeschränkung ist unwirksam!
Abs. 1: Ist im Grundbuch für jemand ein Recht eingetragen, so wird vermutet, dass ihm das Recht [auch] zustehe = Vermutung, dass Recht auch besteht.
Abs. 2: Ist im Grundbuch ein eingetragenes Recht gelöscht, so wird vermutet, dass das Recht [auch] nicht bestehe.
Ist eine Sache falsch im Grundbuch eingetragen, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen ist, {{du przepis="§ 984 BGB"}}. In diesem Fall kann ein Widerspruch gegen die "Richtigkeit" des Grundbuchs gemäß § 899 I BGB eingetragen werden (s. unten).
**Prüfungsschema** für den gutgläubigen Erwerb:
1. Rechtsgeschäft i.S.e. Verkehrsgeschäfts
Auf Erwerberseite ist mind. eine Person beteiligt, die nicht auch auf Erwerberseite beteiligt ist. Liegt nicht vor bei persönlicher oder wirtschaftlicher Identität (Insichgeschäft)
2. Unrichtigkeit des Grundbuchs
Ein eingetragenes dingliches Recht (einschließlich Eigentum) ist nicht, falsch oder nicht mit korrektem Rang ins Grundbuch eingetragen oder eine relative Verfügungsbeschränkung ist trotz Vorhandenseins nicht eingetragen.
3. Keine Kenntnis des Erwerbers der Unrichtigkeit des Grundbuchs
Nur die positive Kenntnis über die Unrichtigkeit schadet, nicht grobe Fahrlässigkeit.
Zeitpunkt der Kenntnis: Vollendung des Rechtserwerbs. Beachte § 892 II BGB Vorverlagerung bei Unrichtigkeit des Grundbuchs nach Antragsstellung
4. Keine Eintragung eines Widerspruchs ({{du przepis="§ 899 BGB"}})
====Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs, § 894 BGB====
Annahme: Jemandem (A) steht ein dingliches Recht an einem Grundstück zu. Jedoch ist nicht er, der Berechtigte, sondern eine andere Person (B) bezüglich dieses Rechts in das Grundbuch eingetragen. Nach § 891 I BGB wird deshalb vermutet, dass B dieses Recht auch tatsächlich zusteht und deshalb ist auch ein gutgläubiger Erwerb nach {{du przepis="§ 982 BGB"}} möglich. A möchte sich das natürlich auf keinen Fall gefallen lassen. Deshalb möchte er den Grundbucheintrag berichtigen lassen. Um eine solche Berichtigung vorzunehmen, muss er die üblichen Voraussetzungen des Eintragungsverfahrens dem Grundbuchamt nachweisen. Zu diesen Voraussetzungen gehört nach § 19 GBO insbesondere, dass der von der Berichtigung Betroffene (B) diese Eintragung auch bewilligt. Wenn nun B durch diese unrichtige Eintragung einen Vorteil hat, z.B. dass er als Eigentümer eines Grundstücks im Grundbuch steht, stehen die Chancen schlecht, dass er dem A diese Bewilligung ohne weiteres gibt. Aus diesem Grund gibt es für den A eine Anspruchsgrundlage, die eben auf eine Einholung der Zustimmung gerichtet ist. Diese AGL ist {{du przepis="§ 894 BGB"}}. Verweigert B diese Zustimmung trotz Geltendmachung des Anspruchs, ist eine Ersetzung der Bewilligung durch ein Gerichtsurteil nach {{du przepis="§ 894 ZPO"}} möglich. Liegt eine Zustimmung oder ein Urteil (einstweilige Verfügung) vor, so kann gemäß {{du przepis="§ 899 BGB"}} ein Widerspruch gegen die "Richtigkeit" des Grundbuchs eingetragen werden.
**Prüfungsschema:**
1. Unrichtigkeit des Grundbuchs
Unrichtigkeit = Nichtübereinstimmung der eingetragenen mit der tatsächlichen Rechtslage -> Beweislast des nicht eingetragenen Berechtigten.
2. Anspruchsstellung durch Berechtigten
Berechtigter = wer durch Unrichtigkeit unmittelbar beeinträchtigt ist
3. Zustimmung durch den Schuldner des Anspruchs
Schuldner = wer von der Änderung im Grundbuch betroffen ist
**Rechtsfolge:** Anspruchsteller kann vom Anspruchsgegner die Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs verlangen.


Revision [18362]

Edited on 2012-12-17 20:26:36 by LisaHofmann

No Differences

Revision [18361]

Edited on 2012-12-17 20:26:19 by LisaHofmann
Additions:
**Rechtsfolge:** Eine spätere Verfügungsbeschränkung ist unwirksam!
**Prüfungsschema** für den gutgläubigen Erwerb:
**Rechtsfolge:** Der gutgläubige Erwerber erwirbt trotz fehlender Berechtigung wirksam das Eigentum.
Deletions:
Prüfungsschema:
Rechtsfolge: Eine spätere Verfügungsbeschränkung ist unwirksam!
Prüfungsschema für den gutgläubigen Erwerb:
Rechtsfolge: Der gutgläubige Erwerber erwirbt trotz fehlender Berechtigung wirksam das Eigentum.


Revision [18360]

Edited on 2012-12-17 20:25:33 by LisaHofmann
Additions:
**Prüfungsschema:**
**Rechtsfolge:** Anspruchsteller kann vom Anspruchsgegner die Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs verlangen.
Deletions:
Rechtsfolge: Anspruchsteller kann vom Anspruchsgegner die Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs verlangen.


Revision [18359]

Edited on 2012-12-17 20:25:01 by LisaHofmann
Additions:
Annahme: Jemandem (A) steht ein dingliches Recht an einem Grundstück zu. Jedoch ist nicht er, der Berechtigte, sondern eine andere Person (B) bezüglich dieses Rechts in das Grundbuch eingetragen. Nach § 891 I BGB wird deshalb vermutet, dass B dieses Recht auch tatsächlich zusteht und deshalb ist auch ein gutgläubiger Erwerb nach {{du przepis="§ 982 BGB"}} möglich. A möchte sich das natürlich auf keinen Fall gefallen lassen. Deshalb möchte er den Grundbucheintrag berichtigen lassen. Um eine solche Berichtigung vorzunehmen, muss er die üblichen Voraussetzungen des Eintragungsverfahrens dem Grundbuchamt nachweisen. Zu diesen Voraussetzungen gehört nach § 19 GBO insbesondere, dass der von der Berichtigung Betroffene (B) diese Eintragung auch bewilligt. Wenn nun B durch diese unrichtige Eintragung einen Vorteil hat, z.B. dass er als Eigentümer eines Grundstücks im Grundbuch steht, stehen die Chancen schlecht, dass er dem A diese Bewilligung ohne weiteres gibt. Aus diesem Grund gibt es für den A eine Anspruchsgrundlage, die eben auf eine Einholung der Zustimmung gerichtet ist. Diese AGL ist {{du przepis="§ 894 BGB"}}. Verweigert B diese Zustimmung trotz Geltendmachung des Anspruchs, ist eine Ersetzung der Bewilligung durch ein Gerichtsurteil nach {{du przepis="§ 894 ZPO"}} möglich. Liegt eine Zustimmung oder ein Urteil (einstweilige Verfügung) vor, so kann gemäß {{du przepis="§ 899 BGB"}} ein Widerspruch gegen die "Richtigkeit" des Grundbuchs eingetragen werden.
Deletions:
Annahme: Jemandem (A) steht ein dingliches Recht an einem Grundstück zu. Jedoch ist nicht er, der Berechtigte, sondern eine andere Person (B) bezüglich dieses Rechts in das Grundbuch eingetragen. Nach § 891 I BGB wird deshalb vermutet, dass B dieses Recht auch tatsächlich zusteht und deshalb ist auch ein gutgläubiger Erwerb nach {{du przepis="§ 982 BGB"}} möglich. A möchte sich das natürlich auf keinen Fall gefallen lassen. Deshalb möchte er den Grundbucheintrag berichtigen lassen. Um eine solche Berichtigung vorzunehmen, muss er die üblichen Voraussetzungen des Eintragungsverfahrens dem Grundbuchamt nachweisen. Zu diesen Voraussetzungen gehört nach § 19 GBO insbesondere, dass der von der Berichtigung Betroffene (B) diese Eintragung auch bewilligt. Wenn nun B durch diese unrichtige Eintragung einen Vorteil hat, z.B. dass er als Eigentümer eines Grundstücks im Grundbuch steht, stehen die Chancen schlecht, dass er dem A diese Bewilligung ohne weiteres gibt. Aus diesem Grund gibt es für den A eine Anspruchsgrundlage, die eben auf eine Einholung der Zustimmung gerichtet ist. Diese AGL ist {{du przepis="§ 894 BGB"}}. Verweigert B diese Zustimmung trotz Geltendmachung des Anspruchs, ist eine Ersetzung der Bewilligung durch ein Gerichtsurteil nach {{du przepis="§ 894 ZPO"}} möglich.


Revision [18358]

Edited on 2012-12-17 20:23:05 by LisaHofmann
Additions:
Rechtsfolge: Anspruchsteller kann vom Anspruchsgegner die Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs verlangen.


Revision [18357]

Edited on 2012-12-17 20:21:47 by LisaHofmann

No Differences

Revision [18356]

Edited on 2012-12-17 20:21:30 by LisaHofmann
Additions:
Ist eine Sache falsch im Grundbuch eingetragen, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen ist, {{du przepis="§ 984 BGB"}}. In diesem Fall kann ein Widerspruch gegen die "Richtigkeit" des Grundbuchs gemäß § 899 I BGB eingetragen werden (s. unten).
----
====Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs, § 894 BGB====
Annahme: Jemandem (A) steht ein dingliches Recht an einem Grundstück zu. Jedoch ist nicht er, der Berechtigte, sondern eine andere Person (B) bezüglich dieses Rechts in das Grundbuch eingetragen. Nach § 891 I BGB wird deshalb vermutet, dass B dieses Recht auch tatsächlich zusteht und deshalb ist auch ein gutgläubiger Erwerb nach {{du przepis="§ 982 BGB"}} möglich. A möchte sich das natürlich auf keinen Fall gefallen lassen. Deshalb möchte er den Grundbucheintrag berichtigen lassen. Um eine solche Berichtigung vorzunehmen, muss er die üblichen Voraussetzungen des Eintragungsverfahrens dem Grundbuchamt nachweisen. Zu diesen Voraussetzungen gehört nach § 19 GBO insbesondere, dass der von der Berichtigung Betroffene (B) diese Eintragung auch bewilligt. Wenn nun B durch diese unrichtige Eintragung einen Vorteil hat, z.B. dass er als Eigentümer eines Grundstücks im Grundbuch steht, stehen die Chancen schlecht, dass er dem A diese Bewilligung ohne weiteres gibt. Aus diesem Grund gibt es für den A eine Anspruchsgrundlage, die eben auf eine Einholung der Zustimmung gerichtet ist. Diese AGL ist {{du przepis="§ 894 BGB"}}. Verweigert B diese Zustimmung trotz Geltendmachung des Anspruchs, ist eine Ersetzung der Bewilligung durch ein Gerichtsurteil nach {{du przepis="§ 894 ZPO"}} möglich.
1. Unrichtigkeit des Grundbuchs
Unrichtigkeit = Nichtübereinstimmung der eingetragenen mit der tatsächlichen Rechtslage -> Beweislast des nicht eingetragenen Berechtigten.
2. Anspruchsstellung durch Berechtigten
Berechtigter = wer durch Unrichtigkeit unmittelbar beeinträchtigt ist
3. Zustimmung durch den Schuldner des Anspruchs
Schuldner = wer von der Änderung im Grundbuch betroffen ist
Deletions:
Ist eine Sache falsch im Grundbuch eingetragen, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen ist, {{du przepis="§ 984 BGB"}}. In diesem Fall kann ein Widerspruch gegen die "Richtigkeit" des Grundbuchs gemäß § 899 I BGB eingetragen werden.


Revision [18355]

Edited on 2012-12-17 20:00:51 by LisaHofmann
Additions:
Prüfungsschema für den gutgläubigen Erwerb:
Rechtsfolge: Der gutgläubige Erwerber erwirbt trotz fehlender Berechtigung wirksam das Eigentum.


Revision [18354]

Edited on 2012-12-17 19:59:13 by LisaHofmann
Additions:
Der gutgläubige Erwerb nach {{du przepis="§ 892 BGB"}} knüpft an die gesetzliche Vermutung des {{du przepis="§ 981 BGB"}} an, dass in das Grundbuch eingetragene Tatsachen auch richtig sind.
Abs. 1: Ist im Grundbuch für jemand ein Recht eingetragen, so wird vermutet, dass ihm das Recht [auch] zustehe = Vermutung, dass Recht auch besteht.
Abs. 2: Ist im Grundbuch ein eingetragenes Recht gelöscht, so wird vermutet, dass das Recht [auch] nicht bestehe.
Ist eine Sache falsch im Grundbuch eingetragen, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen ist, {{du przepis="§ 984 BGB"}}. In diesem Fall kann ein Widerspruch gegen die "Richtigkeit" des Grundbuchs gemäß § 899 I BGB eingetragen werden.
1. Rechtsgeschäft i.S.e. Verkehrsgeschäfts
Deletions:
1. Rechtsgeschäft i.S.e. Verkehrsgeschäfts A


Revision [18353]

Edited on 2012-12-17 19:48:28 by LisaHofmann
Additions:
Der Erwerb nach {{du przepis="§ 878 BGB"}} setzt voraus, dass zum Zeitpunkt der Eingung der Verfügender noch eine Berechtigung zur Verfügung hatte. Erst später fällt diese Berechtigung weg. Bsp.: Nach Einigung und Antragstellung über den Eigentumsübergang an einem Grundstück wird über das Vermögen des Veräußerers ein Insolvenzverfahren eröffnet. Somit wird im Nachhinein eine Verfügungsbeschränkung erhoben. Rechtsfolge des {{du przepis="§ 878 BGB"}} ist, dass solche späteren Verfügungsbeschränkungen unschädlich für den Erwerber eines dinglichen Rechts sind.
1. Verfügender ist im Zeitpunkt der Einigung (§§ 873 I, 925 I BGB) Berechtigter
2. Eintritt der Bindungswirkung nach § 873 II BGB
3. Antragstellung auf Eintragung ins Grundbuch
4. Vorliegen aller weiteren Voraussetzungen für eine Rechtsänderung (= ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal)
Rechtsfolge: Eine spätere Verfügungsbeschränkung ist unwirksam!


Revision [18352]

Edited on 2012-12-17 19:33:55 by LisaHofmann
Additions:




Revision [18351]

Edited on 2012-12-17 19:33:39 by LisaHofmann
Additions:
- 1. Alt.: Der Berechtigte genehmigt die Verfügung. Eine Genehmigung ist gemäß § 184 I eine nachträgliche Zustimmung.
- 2. Alt.: Der Verfügende (=Veräußerer) erwirbt die Sache vom Berchtigten. Dadurch wird er selbst zum Eigentümer und erlang so auch die Berechtigung zur Verfügung.
- 3. Alt.: Der Verfügende erbt die Sache vom Berechtigten und haftet unbeschränkt für die Nachlassverbindlichkeiten.
Prüfungsschema:
1. Rechtsgeschäft i.S.e. Verkehrsgeschäfts A
Auf Erwerberseite ist mind. eine Person beteiligt, die nicht auch auf Erwerberseite beteiligt ist. Liegt nicht vor bei persönlicher oder wirtschaftlicher Identität (Insichgeschäft)
2. Unrichtigkeit des Grundbuchs
Ein eingetragenes dingliches Recht (einschließlich Eigentum) ist nicht, falsch oder nicht mit korrektem Rang ins Grundbuch eingetragen oder eine relative Verfügungsbeschränkung ist trotz Vorhandenseins nicht eingetragen.
3. Keine Kenntnis des Erwerbers der Unrichtigkeit des Grundbuchs
Nur die positive Kenntnis über die Unrichtigkeit schadet, nicht grobe Fahrlässigkeit.
Zeitpunkt der Kenntnis: Vollendung des Rechtserwerbs. Beachte § 892 II BGB Vorverlagerung bei Unrichtigkeit des Grundbuchs nach Antragsstellung
4. Keine Eintragung eines Widerspruchs ({{du przepis="§ 899 BGB"}})
Deletions:
- 1. Alternative: Der Berechtigte genehmigt die Verfügung. Eine Genehmigung ist gemäß § 184 I eine nachträgliche Zustimmung.
- 2. Alternative: Der Verfügende (=Veräußerer) erwirbt die Sache vom Berchtigten. Dadurch wird er selbst zum Eigentümer und erlang so auch die Berechtigung zur Verfügung.
- 3. Alternative: Der Verfügende erbt die Sache vom Berechtigten und haftet unbeschränkt für die Nachlassverbindlichkeiten.


Revision [18350]

Edited on 2012-12-17 18:55:22 by LisaHofmann

No Differences

Revision [18282]

Edited on 2012-12-13 13:54:05 by LisaHofmann
Additions:
Wie auch im beim Eigentumserwerb an beweglichen Sachen kann die Eigentumserwerb an einem Grundstück nachträglich durch § 185 II 1 BGB wirksam werden. Zur Erinnerung: es gibt folgende drei Möglichkeiten:
- 1. Alternative: Der Berechtigte genehmigt die Verfügung. Eine Genehmigung ist gemäß § 184 I eine nachträgliche Zustimmung.
- 2. Alternative: Der Verfügende (=Veräußerer) erwirbt die Sache vom Berchtigten. Dadurch wird er selbst zum Eigentümer und erlang so auch die Berechtigung zur Verfügung.
- 3. Alternative: Der Verfügende erbt die Sache vom Berechtigten und haftet unbeschränkt für die Nachlassverbindlichkeiten.
((1)) Gutgläubiger Erwerb nach {{du przepis="§ 892 BGB"}}
Deletions:
Wie auch im beim Eigentumserwerb an beweglichen Sachen kann die Eigentumserwerb an einem Grundstück nachträglich dadurch wirksam werden, dass der Berechtigte sie nach § 185 II 1 BGB genehmigt. Eine Genehmigung ist gemäß § 184 I BGB eine nachträgliche Zustimmung.
((1)) Gutgläubiger Erwerb nach § 892 BGB


Revision [18281]

The oldest known version of this page was created on 2012-12-13 13:51:50 by LisaHofmann
Valid XHTML   |   Valid CSS:   |   Powered by WikkaWiki