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Informationsrecht


Fall 2 - Meinungsfreiheit


A ist ein rechtsfähiger Verein. Zu seinen satzungsgemäßen Zwecken gehört insbesondere
die Sammlung und Verbreitung von Informationen über Schäden an Menschen und der Umwelt sowie die Gefährdung von Arbeitsplätzen, die durch den Bayer-Konzern, eines seiner Tochterunternehmen oder Beteiligungsgesellschaften verursacht sein sollen oder verursacht sind;
Die Organisation beabsichtigt einen Dialog zwischen Verursacher, Betroffenen und Interessierten zur Vermeidung bzw. Behebung dieser Schäden.
A ist Herausgeber eines Flugblatts, das im Februar 1987 als “Aufruf” veröffentlicht wurde und die Aufforderung “unterstützt die Kritischen Bayer-Aktionäre” enthielt. Bei den “Kritischen Bayer-Aktionären” handelt es sich um eine Arbeitsgemeinschaft des A. Unterhalb der Aufforderung ist ein Bild des Bayer-Werks in Leverkusen sichtbar. Dann folgt ein engzeiliger Text, der sich auf der Rückseite des Flugblatts fortsetzt. In dem Text wird eingangs die wirtschaftliche Bedeutung des Bayer-Konzerns geschildert. Anschließend heißt es, Bayer AG behaupte, dass sein Wirken dem Umweltschutz diene und der menschlichen Gesundheit verpflichtet sei. Das Gegenteil sei aber der Fall. Diese Aussage wird sodann in sieben kurzen, jeweils mit einer Überschrift versehenen Absätzen erläutert. Der siebte dieser Absätze hat folgenden Wortlaut:
“Gefahren für die Demokratie. In seiner grenzenlosen Sucht nach Gewinnen und Profiten verletzt Bayer demokratische Prinzipien, Menschenrechte und politische Fairness. Missliebige Kritiker werden bespitzelt und unter Druck gesetzt, rechte und willfährige Politiker werden unterstützt und finanziert."
Die Bayer AG hat A hinsichtlich der gesamten mit “Gefahren für die Demokratie” überschriebenen Passage auf Unterlassung in Anspruch genommen und bezüglich des zweiten Satzes außerdem Widerruf der Behauptung als unwahr verlangt. Das LG hat der Klage auf Unterlassung und Widerruf hinsichtlich des zweiten Satzes der Textpassage (Bespitzelung und Unter-Druck-Setzen missliebiger Kritiker, Unterstützung und Finanzierung willfähriger Politiker) stattgegeben.

Ist das Urteil des LG mit Art. 5 GG vereinbar?


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