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Informationsrecht


Fall 6 - Verfassungsschutzbericht


Der A-Verlag verlegt die Wochenzeitung „Junge Freiheit”. Das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen gibt jährlich Verfassungsschutzberichte zur Information der Öffentlichkeit heraus. Rechtsgrundlage dafür ist § 15 Abs. 2 NWVerfSchG in der Fassung des Gesetzes vom 18. 12. 2002. In den Berichten über die Jahre 1994 und 1995 wurde die „Junge Freiheit” - ähnlich wie auch in den Folgejahren - im Rahmen der Berichterstattung über rechtsextremistische Bestrebungen ausführlich behandelt. Die in ihr veröffentlichten Beiträge enthielten nach Einschätzung des Landes Anhaltspunkte für den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen. Die Veröffentlichung erfolgte 1994 unter der Rubrik „Rechtsextremismus” mit der Untergliederung „rechtsextremistische Publikationen, Verlage, Vertriebe, Medien” und 1995 unter der Rubrik „rechtsextremistische Organisationen, Gruppierungen und Strömungen”. Im Verfassungsschutzbericht für das Jahr 1994 sind Artikel aus der „Jungen Freiheit” mit folgenden Themenbereichen auszugsweise zitiert und analysiert: Nationalistisch und rassistisch motivierte Fremdenfeindlichkeit/Bestrebungen gegen Gleichheitsgrundrechte - Missachtung der Menschenwürde; Antiparlamentarismus/Bestrebungen gegen die parlamentarische Demokratie; Mangelnde Distanz zur NS-Herrschaft/Verharmlosung und Relativierung von NS-Verbrechen - Rechtfertigung des Nationalsozialismus; Strategische Aussagen/strategische Forderungen. Weiter enthält der Bericht eine Würdigung der Bewegung „Neue Rechte”, deren Gedankengut in der „Jungen Freiheit” propagiert werde. Unter anderem heißt es: Die durch den Verfassungsschutz Nordrhein-Westfalen vorgenommene Auswertung der bisher erschienenen Ausgaben der „Jungen Freiheit”, insbesondere des Jahres 1994, hat zahlreiche tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht rechtsextremistischer Bestrebungen ergeben. Konstant und auffällig ist die „Jungen Freiheit” von Beiträgen durchsetzt, in denen die Verfasser für politische Standpunkte werben oder Forderungen erheben, die mit grundlegenden Prinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, insbesondere der Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten und dem Grundsatz der Verantwortlichkeit der Regierung gegenüber der Volksvertretung, nicht in Einklang stehen.

Ist die Erwähnung der Zeitung „Junge Freiheit“ im Verfassungsschutzbericht mit Art. 5 Abs. 1 GG vereinbar?


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