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Insolvenzgläubiger und Aufrechnung



A. Insolvenzgläubiger

Der Begriff des Insolvenzgläubigers ist in § 38 InsO geregelt. Danach dient die Insolvenzmasse zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).
Der Anspruch auf Zustimmung zur Zusammenveranlagung in der Insolvenz eines Ehepartners nach § 1353 Abs. 1 BGB ist dagegen kein Vermögensanspruch i.S.d. § 38 InsO.

Im Rang nach den übrigen Forderungen werden in folgender Reihenfolge bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge berichtigt:

1. die seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsen und Säumniszuschläge auf Forderungen der Insolvenzgläubiger
2. die Kosten, die den einzelnen Insolvenzgläubigern durch ihre Teilnahme am Verfahren erwachsen





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