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Insolvenzgläubiger und Aufrechnung



A. Insolvenzgläubiger

Der Begriff des Insolvenzgläubigers ist in § 38 InsO geregelt. Danach dient die Insolvenzmasse zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).
Der Anspruch auf Zustimmung zur Zusammenveranlagung in der Insolvenz eines Ehepartners nach § 1353 Abs. 1 BGB ist dagegen kein Vermögensanspruch i.S.d. § 38 InsO.

Im Rang nach den übrigen Forderungen werden in folgender Reihenfolge bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge berichtigt:

1. die seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsen und Säumniszuschläge auf Forderungen der Insolvenzgläubiger
2. die Kosten, die den einzelnen Insolvenzgläubigern durch ihre Teilnahme am Verfahren erwachsen
3. Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder und Zwangsgelder sowie solche Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung verpflichten
4. Forderungen auf eine unentgeltliche Leistung des Schuldners
5. Forderungen auf Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens oder Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen (§ 39 Abs. 1 InsO)

Diese Reihenfolge gilt im Zweifel, wenn zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im Insolvenzverfahren vereinbart worden ist (§ 39 Abs. 2 InsO). Von Bedeutung ist § 39 InsO jedoch nur in den seltenen Fällen, in denen das Insolvenzverfahren zur vollständigen Befriedigung aller übrigen Gläubiger führt und dann noch ein Überschuss verbleibt.

Forderungen, die nicht auf Geld gerichtet sind oder deren Geldbetrag unbestimmt ist, sind mit dem Wert geltend zu machen, der für die Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschätzt werden kann (§ 45 InsO). Dies gilt dann, wenn der vermögensrechtliche Anspruch nicht auf Geld gerichtet ist, wie z.B. der Verschaffungsanspruch oder wenn der Geldbetrag nciht bestimmt ist, beispielsweise wenn die Forderung zum Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens dem Grunde aber nicht der Höhe nach feststeht. Der Grund dieser Vorschrift liegt darin, dass das Insolvenzverfahren nur zu einer anteilsmäßigen Befriedigung in Geld führt und somit auch nur auf einen bestimmten Geldbetrag gerichtete Forderungen anmeldbar sind (§§ 174 ff. InsO). Der Gläubiger muss die Schätzung und Umrechnung selbst vornehmen, wobei der Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung maßgebend ist (§§ 30, 27 Abs. 2 Nr. 3 InsO) [BGH KTS 1989, 870 zur KO, Jauernig § 41 III]. Die Umwandlung in eine Geldforderung erfolgt jedoch nicht schon mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder mit der Anmeldung zur Insolvenztabelle, sondern erst, wenn die Forderung im Eröffnungsverfahren festgestellt und vom Insolvenzschuldner nicht bestritten ist, da die Feststellung mit einem rechtskräftigen Urteil gleichzusetzen ist [BGH NJW 1976, 2264, 2265].

Nach § 41 Abs. 1 InsO gelten nicht fällige Forderungen als fällig. Folglich muss der Anspruch zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung begründet, jedoch nicht fällig sein. § 41 InsO hilft nur dem Mangel an Fälligkeit einer sicheren Forderung ab, nicht aber dem Mangel an der Entstehung einer sicheren Forderung [BGH ZIP 2010, 1453, 1455].



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