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Internationaler Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht II

4.2 - Online - Musiklizenzierung



Zielsetzung
Um die nationalen Beschränkungen der Lizenzen für den Vertrieb von Onlinemusik innerhalb der EU aufzuheben, hat die EG-Kommission einerseits am 12. 10. 2005 eine Empfehlung zur zukünftigen grenzüberschreitenden Lizenzierungvorgelegt (EU-Kommission, Empfehlung vom 18. 10.2005 für die länderübergreifende kollektive Wahrnehmung von Urheberrechten und
verwandten Schutzrechten, die für legale Online-Musikdienste benötigt werden, 2005/737/EG, ABl. Nr. EG L 276/54 v. 21. 10. 2005). Ziel ist die Einführung der grenzüberschreitenden Direktlizenzierung von Musik im Internet. Hierdurch soll „das Wachstum von legalen Onlinemusikdiensten“ ermöglicht werden.

Durch die national begrenzte Lizenzvergabe durch Verwertungsgesellschaften sind Anbieter von Onlinemusik auf dem national zersplitterten europäischen Markt insbesondere gegenüber amerikanischen Anbietern benachteiligt. Nach Konsultation der interessierten Kreise entschied sich die Kommission für die Liberalisierung des Zugangs von Urhebern zu allen in der EU ansässigen
Verwertungsgesellschaften nach ihrer Wahl für eine europaweite Lizenzierung (EU-weite Direktlizenzierung). Bei der EU-weiten Direktlizenzierung erwartet die Kommission einen Wettbewerb der Verwertungsgesellschaften um die Urheber und damit steigende Einnahmen der Kreativen sowie eine Effizienzsteigerung durch europaweite Konzentration auf wenige Verwertungsgesellschaften oder deren Spezialisierung.


Für das Verhältnis zwischen Verwertungsgesellschaften und Urhebern bei der Lizenzierung von Onlinerechten empfiehlt die Kommission vor allem eine weit gefasste Entscheidungsfreiheit des Urhebers über Umfang der inhaltlichen und räumlichen Rechtseinräumung (Nr. 3, 5a) und b) der Empfehlung). Urheber sollen auch berechtigt werden, nach Vorankündigung und angemessener Frist aus dem Rahmen bestehender Wahrnehmungsverträge die Onlinerechte herauszunehmen und diese durch alternative Verwertungsgesellschaften wahrnehmen zu lassen (Nr. 5c) der Empfehlung). Die Gegenseitigkeitsverträge der Verwertungsgesellschaften sollen diese Handlungen des Urhebers nicht behindern (Nr. 5d) der Empfehlung).
Am 16.07.2008 hat die Kommission zudem ein im Februar 2006 eingeleitetes Missbrauchsverfahren gegen die europäischen
Musikverwertungsgesellschaften abgeschlossen, indem sie sowohl Einschränkungen der Wahlfreiheit der Urheber als auch
Gebietsbeschränkungen in Wahrnehmungsverträgen für unzulässig erklärt hat.





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