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Internationaler Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht II

Teil 3 - Harmonisierung durch Richtlinien


















Richtliniencharakter
Im Mittelpunkt der derzeitigen Harmonisierung des Urheberrechts auf europäischer Ebene steht das Mittel der Richtlinien. Seit 1991 hat die Kommission eine Vielzahl von Richtlinien erlassen, die teilweise unmittelbar das Binnenmarkt-relevante Urheberrecht betreffen, teilweise alle Bereiche des Immaterialgüterrechts erfassen (z.B. Enforement- oder Durchsetzungs-RL).
Richtlinien sind kein unmittelbar in die nationalen Rechtsordnungen eingreifendes Mittel, sondern erfordern immer die nationale Umsetzung durch die Mitgliedstaaten, die auch nur bedingt zwangsweise umgesetzt werden kann (z.B. Klage mit Zwangsgeldern). Die Richtlinie ermöglicht es den Mitgliedsstaaten, mit einigem Spielraum eine „Einpassung“ harmonisierter Regelungen in die nationalen Rechtsordnungen zu erreichen und so auf jeweilige nationale und kulturelle Besonderheiten des einzelnen
Mitgliedsstaates Rücksicht zu nehmen. Dadurch wird aber auch in den Harmonisierungsbereichen keine Deckungsgleichheit der nationalen Rechtsordnungen erreicht und – gerade für den Bereich der Immaterialgüterrechte bedeutsam – ein nationales Wettbewerbsgefälle ermöglicht.

Im Mittelpunkt der Richtlinien stehen entweder industriell bedeutsame Schutzgegenstände (z.B. Computerprogramm-RL) oder einzelne wirtschaftliche Verwertungsrechte (z.B. Vermiet- und Verleih-RL). Neuerdings sind auch übergreifende Richtlinien zu verzeichnen (z.B. Informationsgesellschafts-RL, Durchsetzungs-RL).



Weitere Informationen finden sich in folgenden Unterkapiteln:

3.1 Computerprogramm-Richtlinie

3.2 Richtlinie zum Vermiet- und Verleihrecht

3.3 Satellitenrundfunk-Richtlinie

3.4 Schutzfristen-Richtlinie

3.5 Datenbank-Richtlinie

3.6 Informationsgesellschafts-Richtlinie

3.7 E-Commerce-Richtlinie

3.8 Folgerecht-Richtlinie

3.9 Durchsetzungs-Richtlinie

3.10 Richtlinie zu verwaisten Werken









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