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Revision history for KlausurFallUnbundling


Revision [52870]

Last edited on 2015-05-07 08:47:08 by AnnegretMordhorst
Additions:
CategoryFallsammlungEnR


Revision [40243]

Edited on 2014-06-03 19:08:33 by AnnegretMordhorst
Additions:
Im konkreten Fall könnte ED ein vertikal, integriertes Energieversorgungsunternehmen i. S. v. {{du przepis="§ 3 Nr. 38 EnWG"}} sein. Dies ist dann der Fall, wenn es sich hierbei um ein Unternehmen handelt, welches in einem Tätigkeitsbereich nach {{du przepis="§ 3 Nr. 38 EnWG"}} tätig ist. Nach dem Sachverhalt handelt es sich um die ED-GmbH. Des weiteren könnte die ED- GmbH im vorliegenden Fall in einem Tätigkeitsbereich nach {{du przepis="§ 3 Nr. 38 EnWG"}} tätig sein. Dies ist dann der Fall, wenn diese im Elektrizitätsbereich entweder die Funktion der Übertragung oder Verteilung und die Erzeugung oder den Vertrieb wahrnimmt.
Des Weiteren könnte der Konzern die Vorgaben an das buchhalterische Unbundling gem. {{du przepis="§ 6b EnWG"}} erfüllen. Dies ist dann der Fall, wenn diese einen Jahresabschluss entsprechend den Vorschriften für die Kapitalgesellschaften aufstellen, die Konten gem. {{du przepis="§ 6b Abs. 3 EnWG"}} getrennt geführt werden, der Jahresabschluss die Anforderungen der qualifizierten Abschlussprüfung nach {{du przepis="§ 6b Abs. 5-7 EnWG"}} erfüllt, sonstige Anforderungen der Regulierungsbehörde im Hinblick auf das buchhalterische Unbundling erfüllt werden und die Prüfungsfrist gem. {{du przepis="§ 6b Abs. 4 EnWG"}} beachtet wurde.
((2)) Verstoß gegen rechtliches Unbundling nach {{du przepis="§ 7 EnWG"}}
Weiterhin könnte ED gegen das organisatorische Unbundling gem. {{du przepis="§ 7a EnWG"}} verstoßen haben. Dies ist dann der Fall, wenn:
ED könnte gegen die Vorgaben des {{du przepis="§ 7a EnWG"}} verstoßen haben. ED ist gem. {{du przepis="§ 7a EnWG"}} verpflichtet, die personellen Anforderungen nach {{du przepis="§ 7a Abs. 2 EnWG"}} zu erfüllen, die Leitung des Netzbereichs beruflich unabhängig zu machen, deren Entscheidungsbefugnisse zu sichern, ein Gleichstellungsprogramm umzusetzen und einige weitere organisatorische Maßnahmen durchzuführen.
Im konkreten Fall könnte die Landesregulierungsbehörde gem. {{du przepis="§ 54 Abs. 2 EnWG"}} zuständig sein. Dies ist dann der Fall, wenn einer der in den Punkten 1-9 genannten Bereiche betroffen ist, nicht mehr als 100.000 Kunden an das Netz von ED angeschlossen sind, das Netz nicht über ein Bundesland hinuasreicht und innerhalb der Landesgrenzen sich befindet.
Fraglich könnte sein, ob an das Netz der ED weniger als 100.000 Kunden angeschlossen sind.
Nach dem Sachverhalt sind 300.000 Haushalts-und Industriekunden angseschlossen.
Demzufolge ist die Landesregulierungsbehörde nicht nach {{du przepis="§ 54 Abs. 2 EnWG"}} zuständig. Somit ist das Vorgehen nicht formell rechtmäßig.
----
Deletions:
Im konkreten Fall könnte ED ein vertikal, integriertes Energieversorgungsunternehmen i. S. v. {{du przepis="§ 3 Nr. 38 EnWG"}} sein. Dies ist dann der Fall, wenn es sich hierbei um ein Unternehmen handelt, welches in einem Tätigkeitsbereich nach {{du przepis="§ 3 Nr. 38 EnWG"}} tätig ist. Nach dem Sachverhalt handelt es sich um die ED-GmbH.Des weitern könnte die ED- GmbH im vorliegenden Fall in einem Tätigkeitsbereich nach {{du przepis="§ 3 Nr. 38 EnWG"}} tätig sein. Dies ist dann der Fall, wenn dies im Elektrizitätsbereich entweder die Übertragung oder Verteilung und die Erzeugung oder den Vertrieb.
Des Weiteren könnte der Konzern die Vorgaben an das buchhalterische Unbundling gem. {{du przepis="§ 6b EnWG"}} erfüllen. Dies ist dann der Fall, wenn diese einen Jahresabschluss entsprechend den Vorschriften für die Kapitalgesellschaften aufstellen, die Konten gem. {{du przepis="§ 6b Abs. 3 EnWG"}} getrennt geführt werden, der Jahresabschluss erfüllt die Anforderungen der qualifizierten Abschlussprüfung nach {{du przepis="§ 6b Abs. 5-7 EnWG"}}, sonstige Anforderungen der Regulierungsbehörde werden im Hinblick auf das buchhalterische Unbundling erfüllt und die Prüfungsfrist gem. {{du przepis="§ 6b Abs. 4 EnWG"}} wurde beachtet.
((2)) Verstoß gegen rechtliches Unbundling nach {{du przepis="§ 7 EnWG"}}
Weiterhin könnte ED gegen das organisatorische Unbundling gem. §{{du przepis="§ 7a EnWG"}} verstoßen haben. Dies ist dann der Fall, wenn:
ED könnte gegen die Vorgaben des {{du przepis="§ 7a EnWG"}} verstoßen haben. ED ist gem. {{du przepis="§ 7a EnWG"}} verpflichtet, die personellen Anforderungen nach {{du przepis="§ 7a Abs. 2 EnWG"}} zu erfüllen, die Leitung des Netzbereichs beruflich unabhängig zu machen, deren Entscheidungsbefugnisse zu sichern, ein Gleichstellungsprogramm umzusetzen und einige weitere organisatorische durchzuführen.
Im konkreten Fall könnte die Landesregulierungsbehörde gem. {{du przepis="§ 54 Abs. 2 EnWG"}} zuständig sein. Dies ist dann der Fall, wenn einer der in den Punkten 1-9 genannten Bereiche betroffen ist, nicht mehr als 100000 Kunden an das Netz von ED angeschlossen sind, das Netz nicht über ein bundesland hinuasreicht und innerhalb der Landesgrenzen sich befindet.
Fraglich könnte sein, ob an das Netz der ED weniger als 100000 Kunden angeschlossen sind.
Nach dem Sachverhalt sind 300000 Haushalts-und Industriekunden angseschlossen.
Demzufolge ist die Landesregulierungsbehörde nicht nach {{du przepis="§ 54 Abs. 2 EnWG"}} zuständig. Somit ist das vorgehen nicht formell rechtmäßig.
---


Revision [32638]

Edited on 2013-07-04 11:56:23 by WojciechLisiewicz

No Differences

Revision [32637]

Edited on 2013-07-04 11:56:00 by WojciechLisiewicz
Additions:
Das französische Unternehmen EF S.A. (EF) hat bereits mehrere Kraftwerke in Deutschland in Baden-Württemberg übernommen. Die Aktiva und das Management von E in Deutschland werden in der EF-DE GmbH zusammengefasst (ED) und von dieser betrieben. Im Jahre 2011 übernimmt die ED auch mehrere Netze in der Region, in welcher sie auch ihre Kraftwerke betreibt. Auf diese Weise kontrolliert ED nun die komplette Versorgung von ca. 300.000 Haushalts- und Industriekunden auf dem Gebiet der Bundesländer Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz.
- die Finanzen beider Gesellschaften werden noch vor der Ausgliederung vollkommen getrennt,
- die Netzwartung wird im Auftrag und in Verantwortung der EDN durch eine Abteilung "Service" der ED abgewickelt,
- der neue Geschäftsführer der EDN erhält einen Vertrag, in dem klar geregelt ist, dass er ausschließlich und allein für den Erfolg des Netzbetriebes verantwortlich ist; die parallel zum Geschäftsführervertrag unterzeichnete Zielvereinbarung sieht vor, dass er für die Gewinnung von Netzkunden und für effizienten Netzbetrieb einen jährlichen Bonus in genauer bestimmter Höhe erhält; im Übrigen bleibt er Leiter der Abteilung "Beteiligungen" in der ED,
- die Abteilungen "Erzeugung" und "Vertrieb" bleiben im Unternehmen ED vereint und bereiten gemeinsam eine Vertriebsoffensive im Bereich Groß- und Einzelhandel mit Strom in Deutschland.
**Frage 1** (70 %):
((1)) Teil 2
**Frage 2** (30 %):
Die Organisation im Konzern (ED und EDN) könnte mit deutschem Recht vereinbar sein. Dies ist dann der Fall, wenn nicht gegen die Entflechtungsvorschriften in §§ 6 ff. EnWG verstoßen wurde.
((2)) Verstoß gegen buchhalterisches Unbundling
Der Konzern könnte im konkreten Fall gegen das buchhalterische Unbundling gem. {{du przepis="§ 6 a, b EnWG"}} verstoßen haben. Dies ist dann der Fall, wenn:
- {{du przepis="§ 6a b EnWG"}} anwendbar sind
- Vorgaben nach {{du przepis="§ 6b EnWG"}} nicht erfüllt wurden

((3)) {{du przepis="§ 6a, b EnWG"}} anwendbar?
Im vorliegenden Fall könnten die Vorschriften über das buchhalterische Unbundling für den Konzern anwendbar sein. Hiervon ist dann auszugehen, wenn es sich bei ED und EDN um einen integrierten Verteilnetzbetreiber handelt.
Im konkreten Fall könnte es sich um einen integrierten Verteilnetzbetreiber handeln. Dies ist dann der Fall, wenn ED ein vertikal, integriertes Energieversorgungsunternehmen nach {{du przepis="§ 3 Nr. 38 EnWG"}} ist und dieses einen Verteilnetzbetreiber in seiner Struktur hat.
Im konkreten Fall könnte ED ein vertikal, integriertes Energieversorgungsunternehmen i. S. v. {{du przepis="§ 3 Nr. 38 EnWG"}} sein. Dies ist dann der Fall, wenn es sich hierbei um ein Unternehmen handelt, welches in einem Tätigkeitsbereich nach {{du przepis="§ 3 Nr. 38 EnWG"}} tätig ist. Nach dem Sachverhalt handelt es sich um die ED-GmbH.Des weitern könnte die ED- GmbH im vorliegenden Fall in einem Tätigkeitsbereich nach {{du przepis="§ 3 Nr. 38 EnWG"}} tätig sein. Dies ist dann der Fall, wenn dies im Elektrizitätsbereich entweder die Übertragung oder Verteilung und die Erzeugung oder den Vertrieb.
Die ED übernimmt im Jahr 2011 auch mehrere Netze in der Region, in welcher sie auch ihre Kraftwerke betreibt. ED versorgt Haushalts- und Industriekunden.
Demzufolge sind die Vorschriften über das buchhalterische Unbundling gem. {{du przepis="§ 6a,b EnWG"}} anzuwenden.

((3)) Vorgaben nach {{du przepis="§ 6b EnWG"}} erfüllt?
Des Weiteren könnte der Konzern die Vorgaben an das buchhalterische Unbundling gem. {{du przepis="§ 6b EnWG"}} erfüllen. Dies ist dann der Fall, wenn diese einen Jahresabschluss entsprechend den Vorschriften für die Kapitalgesellschaften aufstellen, die Konten gem. {{du przepis="§ 6b Abs. 3 EnWG"}} getrennt geführt werden, der Jahresabschluss erfüllt die Anforderungen der qualifizierten Abschlussprüfung nach {{du przepis="§ 6b Abs. 5-7 EnWG"}}, sonstige Anforderungen der Regulierungsbehörde werden im Hinblick auf das buchhalterische Unbundling erfüllt und die Prüfungsfrist gem. {{du przepis="§ 6b Abs. 4 EnWG"}} wurde beachtet.
Die Finanzen beider Gesellschaften werden noch vor der Ausgliederung komplett getrennt.
Demzufolge wurden die Vorgaben nach {{du przepis="§ 6b EnWG"}} vom Konzern hinsichtlich des buchhalterischen Unbundlings erfüllt.

**__Zwischenergebnis:__** Es liegt kein Verstoß gegen das buchhalterische Unbundling gem. §§ 6a, b EnWG vor.

((2)) Verstoß gegen das informationelles Unbundling
Des Weiteren könnte der Konzern im vorliegenden Fall gegen das informationelle Unbundling gem. {{du przepis="§ 6a, b EnWG"}} verstoßen haben. Dies ist dann der Fall, wenn:
- §§ 6a, b EnWG anwendbar sind
- Vorgaben nach {{du przepis="§ 6a EnWG"}} nicht erfüllt sind
((3)) Anwendbarkeit von {{du przepis="§ 6a, b EnWG"}}
Hinsichtlich der Anwendbarkeit kann an dieser Stelle nach oben verwiesen werden.

((3)) Vorgaben nach {{du przepis="§ 6a EnWG"}} erfüllt
Im konkreten Fall könnte der Konzern durch seine Maßnahmen die Vorgaben für die informationelle Entflechtung gem. {{du przepis="§ 6a EnWG"}} erfüllen. Dies ist dann der Fall, wenn keine wirtschaftlichen, sensiblen Informationen weitergegeben werden und die Offenlegung von Netzinformationen diskriminierungsfrei erfolgt.
Im Sachverhalt sind keine Anhaltspunkte für einen Verstoß ersichtlich, sofern zwischen den Gesellschaften keine Informationen i.S.d. {{du przepis="§ 6a EnWG"}} fließen.
**__Zwischenergebnis:__** Seitens ED liegt kein Verstoß gegen das informationelle Unbundling gem. §{{du przepis="§ 6a, b EnWG"}} vor.


((2)) Verstoß gegen rechtliches Unbundling nach {{du przepis="§ 7 EnWG"}}
Des Weiteren könnte ED gegen das rechtliche Unbundling verstoßen haben. Dies ist dann der Fall, wenn {{du przepis="§ 7, 7a EnWG"}} anwendbar sind und der Netzbetrieb nicht rechtlich selbstständig ist.
In diesem Fall könnten die Regelungen der §§ 7, 7a EnWG für ED anwendbar sein. Dies ist dann der Fall, wenn ED ein vertikal integriertes Energieversorgungsunternehmen i. S. d. {{du przepis="§ 3 Nr. 38 EnWG"}} ist und mehr als 100.000 Kunden gem. {{du przepis="§ 7 Abs. 2 EnWG"}} an das Netz angeschlossen sind. Wie bereits oben geprüft, handelt es sich bei ED um ein vertikal integriertes Energieversorgungsunternehmen, welches nach dem Sachverhalt 300.000 Kunden versorgt.
Der Netzbetrieb wurde aber in die EDN ausgegliedert und von der Erzeugungstätigkeit in der ED gesellschaftsrechtlich getrennt. Insofern ist die Vorgabe des {{du przepis="§ 7 EnWG"}} erfüllt.
**__Zwischenergebnis:__** Kein Verstoß gegen rechtliches Unbundling seitens ED gegeben.
((2)) Verstoß gegen organisatorisches Unbundling nach {{du przepis="§ 7a EnWG"}}
Weiterhin könnte ED gegen das organisatorische Unbundling gem. §{{du przepis="§ 7a EnWG"}} verstoßen haben. Dies ist dann der Fall, wenn:
- {{du przepis="§ 7a EnWG"}} anwendbar ist
- Vorgaben des {{du przepis="§ 7a EnWG"}} nicht erfüllt wurden.

((3)) {{du przepis="§ 7;7a EnWG"}} anwendbar
Die Anwendbarkeit der §§ 7 und 7a EnWG bereits oben bejaht.

((3)) Vorgaben des {{du przepis="§ 7a EnWG"}}
ED könnte gegen die Vorgaben des {{du przepis="§ 7a EnWG"}} verstoßen haben. ED ist gem. {{du przepis="§ 7a EnWG"}} verpflichtet, die personellen Anforderungen nach {{du przepis="§ 7a Abs. 2 EnWG"}} zu erfüllen, die Leitung des Netzbereichs beruflich unabhängig zu machen, deren Entscheidungsbefugnisse zu sichern, ein Gleichstellungsprogramm umzusetzen und einige weitere organisatorische durchzuführen.
Im Sachverhalt wird erwähnt, dass die Netzwartung im Auftrag und in Verantwortung der EDN durch die Abteilung "Service" der ED abgewickelt wird. Dass die Dienstleistung in der Muttergesellschaft eingekauft wird, ist allerdings unproblematisch, sofern die Verantwortung bei der EDN verbleibt.
Problematisch könnte jedoch sein, ob die personellen Anforderungen nach {{du przepis="§ 7a Abs. 2 EnWG"}} im vorliegenden Fall erfüllt wurden. Dies ist dann der Fall, wenn eine Person mit Leitungsaufgaben betraut ist oder Letztentscheidungsbefugnisse besitzt, die für die Gewährleistung eines diskriminierungsfreien Netzbetriebs entscheidend sind usw., sie aber in irgendeiner Form von den Strukturen der anderen Konzernbereiche abhängig ist.
Der neue Geschäftsführer der EDN erhält einen Vertrag, in dem klar geregelt ist, dass er ausschließlich und allein für den Erfolg des Netzbetriebes verantwortlich ist; die parallel zum Geschäftsführervertrag unterzeichnete Zielvereinbarung sieht vor, dass er für die Gewinnung von Netzkunden und für effizienten Netzbetrieb einen jährlichen Bonus in genauer bestimmter Höhe erhält. Dies ist aus Sicht des {{du przepis="§ 7 Abs. 2 EnWG"}} korrekt.
Im Übrigen bleibt er allerdings Leiter der Abteilung "Beteiligungen" in der ED. Dies bedeutet keine klare Trennung der Funktionen in der Leitung des Netzbetreibers von denen im übrigen Teil des vertikal integrierten Unternehmens. Demzufolge sind die personellen Anforderungen nach {{du przepis="§ 7a Abs. 2 EnWG"}} nicht erfüllt. Folglich sind die Vorgaben von {{du przepis="§ 7a EnWG"}} nicht hinreichend umgesetzt.
**__Zwischenergebnis__**: Es liegt seitens ED ein Verstoß gegen das organisatorische Unbundling gem. §§ 7, 7a EnWG vor.
**__Ergebnis zu 1:__** Die Organisation des Konzerns ist mit dem EnWG nicht vereinbar.
Deletions:
Das französische Unternehmen EF S.A. (EF) hat bereits mehrere Kraftwerke in Deutschland in der Umgebung von Stuttgart übernommen. Die Aktiva und das Management von E in Deutschland werden in der EF-DE GmbH zusammengefasst (ED) und von dieser betrieben. Im Jahre 2011 übernimmt die ED auch mehrere Netze in der Region, in welcher sie auch ihre Kraftwerke betreibt. Auf diese Weise kontrolliert ED nun die komplette Versorgung von ca. 300.000 Haushalts- und Industriekunden auf dem Gebiet der Bundesländer Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz.
die Finanzen beider Gesellschaften werden noch vor der Ausgliederung vollkommen getrennt,
die Netzwartung wird im Auftrag und in Verantwortung der EDN durch eine Abteilung „Service“ der ED abgewickelt,
der neue Geschäftsführer der EDN erhält einen Vertrag, in dem klar geregelt ist, dass er ausschließlich und allein für den Erfolg des Netzbetriebes verantwortlich ist; die parallel zum Geschäftsführervertrag unterzeichnete Zielvereinbarung sieht vor, dass er für die Gewinnung von Netzkunden und für effizienten Netzbetrieb einen jährlichen Bonus in genauer bestimmter Höhe erhält; im Übrigen bleibt er Leiter der Abteilung „Beteiligungen“ in der ED,
die Abteilungen „Erzeugung“ und „Vertrieb“ bleiben in einem Unternehmen – in der ED – vereint und bereiten gemeinsam eine Vertriebsoffensive im Bereich Groß- und Einzelhandel mit Strom in Deutschland.
Frage 1 (70 %):
Frage 2: (30 %):
Die Organisation im Konzern (ED und EDN) könnte mit deutschem Recht vereinbar sein. Dies ist dann der Fall, wenn nicht gegen die Vorschriften des Unbundling nach §§ 6 ff. EnWG verstoßen wurde.
((2)) kein Verstoß gegen buchhalterisches Unbundling
Der Konzern könnte im konkreten Fall gegen das buchhalterische Unbundling gem. {{du przepis="§ 6 a, b EnWG"}} nicht verstoßen haben. Dies ist dann der Fall, wenn:
- {{du przepis="§ 6a b EnWG"}} anwendbar sind
- Vorgaben nach {{du przepis="§ 6b EnWG"}} sind erfüllt
((3)) {{du przepis="§ 6a, b EnWG"}} sind anwendbar
Im vorliegenden Fall könnten die Vorschriften über das buchhalterische Unbundling für den Konzern anwendbar sein. Hiervon ist dann auszugehen, wenn es sich bei ED und EDN um einen integrierten Verteilnetzbetreiber handelt.
Im konkreten Fall könnte es sich um einen integrierten Verteilnetzbetreiber handeln. Dies ist dann der Fall, wenn ED ein vertikal, integriertes Energieversorgungsunternehmen nach {{du przepis="§ 3 Nr. 38 EnWG"}} ist und dieses einen Verteilnetzbetreiber in seiner Struktur hat.
Im konkreten Fall könnte ED ein vertikal, integriertes Energieversorgungsunternehmen i. S. v. {{du przepis="§ 3 Nr. 38 EnWG"}} sein. Dies ist dann der Fall, wenn es sich hierbei um ein Unternehmen handelt, welches in einem Tätigkeitsbereich nach {{du przepis="§ 3 Nr. 38 EnWG"}} tätig ist. Nach dem Sachverhalt handelt es sich um die ED-GmbH.Des weitern könnte die ED- GmbH im vorliegenden Fall in einem Tätigkeitsbereich nach {{du przepis="§ 3 Nr. 38 EnWG"}} tätig sein. Dies ist dann der Fall, wenn dies im Elektrizitätsbereich entweder die Übertragung oder Verteilung und die Erzeugung oder den Vertrieb.
Die ED übernimmt im Jahr 2011 auch mehrere Netze in der Region, in welcher sie auch ihre Kraftwerke betreibt. ED versorgt Haushalts- und Industriekunden.
Demzufolge sind die Vorschriften über das buchhalterische Unbundling gem. {{du przepis="§ 6a,b EnWG"}} anzuwenden.
((3)) Vorgaben nach {{du przepis="§ 6b EnWG"}} sind erfüllt
Des Weiteren könnte der Konzern die Vorgaben an das buchhalterische Unbundling gem. {{du przepis="§ 6b EnWG"}} erfüllen. Dies ist dann der Fall, wenn diese einen Jahresabschluss entsprechend den Vorschriften für die Kapitalgesellschaften aufstellen, die Konten gem. {{du przepis="§ 6b Abs. 3 EnWG"}} getrennt geführt werden, der Jahresabschluss erfüllt die Anforderungen der qualifizierten Abschlussprüfung nach {{du przepis="§ 6b Abs. 5-7 EnWG"}}, sonstige Anforderungen der Regulierungsbehörde werden im Hinblick auf das buchhalterische Unbundling erfüllt und die Prüfungsfrist gem. {{du przepis="§ 6b Abs. 4 EnWG"}} wurde beachtet.
Die Finanzen beider Gesellschaften werden noch vor der Ausgliederung komplett getrennt.
Demzufolge wurden die Vorgaben nach {{du przepis="§ 6b EnWG"}} vom Konzern hinsichtlich des buchhalterischen Unbundlings erfüllt.
**__Zwischenergebnis:__** Es liegt kein Verstoß gegen das buchhalterische Unbundling gem. §§ 6a, b EnWG vor.
((2)) kein Verstoß gegen das informationelles Unbundling
Des Weiteren könnte der Konzern im vorliegenden Fall nicht gegen das informationelle Unbundling gem. {{du przepis="§ 6a, b EnWG"}} verstoßen haben. Dies ist dann der Fall, wenn:
- §§ 6a, b EnWG anwendbar sind
- Vorgaben nach {{du przepis="§ 6a EnWG"}} erfüllt sind
((3)) Anwendbarkeit von {{du przepis="§ 6a, b EnWG"}}
Hinsichtlich der Anwendbarkeit kann an dieser Stelle nach oben verwiesen werden.
((3)) Vorgaben nach {{du przepis="§ 6a EnWG"}} erfüllt
Im konkreten Fall könnt der Konzern durch seine Maßnahmen die vorgaben für die informationelle Entflechtung gem. § 6 a EnWG erfüllen. Dies ist dann der Fall, wenn keine wirtschaftlichen, sensiblen Informationen weitergegeben werden und die Offenlegung von Netzinformationen diskriminierungsfrei erfolgt.
Im Sachverhalt sind keine Anhaltspunkte für einen Verstoß ersichtlich, sofern zwischen den Gesellschaften keine Informationen i.S.d. {{du przepis="§ 6a EnWG"}} fließen.
**__Zwischenergebnis:__** Seitens ED liegt kein Verstoß gegen das informationelle Unbungling gem. §{{du przepis="§ 6a, b EnWG"}} vor.
((2)) kein Verstoß gegen rechtliches Unbundling nach {{du przepis="§ 7,7a EnWG"}}
Des Weiteren könnte ED nicht gegen das rechtliche Unbundling verstoßen haben. Dies ist dann der Fall, wenn {{du przepis="§ 7,7a EnWG"}} anwendbar sind und der Netzbetrieb rechtlich selbstständig ist.
Im konkreten Fall könnten die Regelungen der §§ 7, 7a EnWG für den Ed anwendbar sein. Dies ist dann der Fall, wenn ED ein vertikal, integriertes Energieversorgungsunternehmen i.S.d. {{du przepis="§ 3 Nr. 38 EnWG"}} ist und mehr als 100.000 Kunden nach {{du przepis="§ 7a Abs. 7 EnWG"}} an das Netz angeschlossen sind. Wie bereits oben geprüft handelt es sich bei ED um ein vertikal, integriertes Energieversorgungsunternehmen, welches nach dem Sachverhalt 300000 Kunden versorgt. EF-ED- GmbH trennt den Netzbetrieb von der Erzeugungstätigkeit in die EF-DE-Netz GmbH.
**__Zwischenergebnis:__** Kein Verstoß gegen rechtliches Unbundling seitens ED gegeben.
((2)) kein Verstoß gegen organisatorisches Unbundling nach § 7, 7a EnWG
Weiterhin könnte ED nicht gegen das organisatorisches Unbundling gem. §{{du przepis="§ 7,7a EnWG"}} verstoßen. Dies ist dann der Fall, wenn:
- {{du przepis="§ 7,7a EnWG"}} anwendbar
- Vorgaben nach {{du przepis="§ 7a EnWG"}} sind erfüllt
((3)) {{du przepis="§ 7;7a EnWG"}} anwendbar
Hinsichtlich der Anwendbarkeit wurde bereits beim rechtlichen Unbundling geprüft.
((3)) Vorgaben nach {{du przepis="§ 7a EnWG"}} sind erfüllt
Zudem könnte ED die Vorgaben gem. {{du przepis="§ 7a EnWG"}} erfüllen. Dies ist dann der Fall, wenn ED die personellen Anforderungen nach {{du przepis="§ 7a Abs. 2 EnWG"}} erfüllt, die Leitung beruflich nabhängig ist, Entscheidungsbefugnisse gesichert wurden, ein Gleichstellungsprogramm nach festgelegt wurde und die sonstigen Anforderungen erfüllt sind. Nach dem Sachverhalt erfolgt die Netzwartung im Auftrag und in Verantwortung der EDN durch die Abteilung "Service" der ED abwickelt.
Hierbei könnte jedoch fraglich sein, ob die personellen Anforderungen nach {{du przepis="§ 7a Abs. 2 EnWG"}} im vorliegenden Fall vorliegen. Dies ist dann der Fall, wenn eine Person mit Leitungsaufgaben betraut ist oder Letztentscheidungsbefugnisse besitzt, die für die Gewährleistung eines diskriminierungsfreien Netzbetriebs entscheidend sind, diese Angehörige der betrieblichen Einrichtung des Verteilernetzbetreibers ist und nicht Angehörige einer betrieblichen Einrichtung des vertikal, integrierten Energieversorgungsunternehmen. Der neue Geschäftsführer der EDN erhält einen Vertrag, in dem klar geregelt ist, dass er ausschließlich und allein für den Erfolg des Netzbetriebes verantwortlich ist; die parallel zum Geschäftsführervertrag unterzeichnete Zielvereinbarung sieht vor, dass er für die Gewinnung von Netzkunden und für effizienten Netzbetrieb einen jährlichen Bonus in genauer bestimmter Höhe erhält. Dennoch könnte insb. problematisch sein, ob der Geschäftsführer der EDN nicht Angehöriger des vertikal, integrierten Energieversorgungsunternehmen ist. Im Übrigen bleibt er Leiter der Abteilung „Beteiligungen“ in der ED.
Demzufolge sind die personellen Anforderungen nach {{du przepis="§ 7a Abs. 2 EnWG"}} nicht erfüllt. Folglich sind die Vorgaben von {{du przepis="§ 7a EnWG"}} nicht gegeben.
**__Zwischenergebnis__**: Es liegt seitens ED ein Verstoß gegen das organisatorische Unbundling gem. § 7 7a EnWG vor.
**__Ergebnis zu 1:__** Die Organisation des Konzerns ist mit dem deutschen Recht nicht vereinbar.


Revision [32636]

Edited on 2013-07-04 11:31:28 by WojciechLisiewicz
Additions:
==== Fallbeispiel Energierecht ====
== Unbundling ==
((1)) Sachverhalt
Das französische Unternehmen EF S.A. (EF) hat bereits mehrere Kraftwerke in Deutschland in der Umgebung von Stuttgart übernommen. Die Aktiva und das Management von E in Deutschland werden in der EF-DE GmbH zusammengefasst (ED) und von dieser betrieben. Im Jahre 2011 übernimmt die ED auch mehrere Netze in der Region, in welcher sie auch ihre Kraftwerke betreibt. Auf diese Weise kontrolliert ED nun die komplette Versorgung von ca. 300.000 Haushalts- und Industriekunden auf dem Gebiet der Bundesländer Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz.
Mit den neuesten Übernahmen sieht sich die ED gezwungen, den Netzbetrieb von der Erzeugungstätigkeit zu trennen. Deshalb wird aus der ED die EF-DE-Netz GmbH ausgegliedert (EDN), welche mit sofortiger Wirkung für den Betrieb aller Netze des Konzerns in Deutschland verantwortlich zeichnet. Die EDN übernimmt das Eigentum an den Netzen und übernimmt alle Aufgaben im Netzbetrieb auf eigene Rechnung durch. Die Ausgliederung ist mit folgenden organisatorischen Maßnahmen verbunden:
die Finanzen beider Gesellschaften werden noch vor der Ausgliederung vollkommen getrennt,
die Netzwartung wird im Auftrag und in Verantwortung der EDN durch eine Abteilung „Service“ der ED abgewickelt,
der neue Geschäftsführer der EDN erhält einen Vertrag, in dem klar geregelt ist, dass er ausschließlich und allein für den Erfolg des Netzbetriebes verantwortlich ist; die parallel zum Geschäftsführervertrag unterzeichnete Zielvereinbarung sieht vor, dass er für die Gewinnung von Netzkunden und für effizienten Netzbetrieb einen jährlichen Bonus in genauer bestimmter Höhe erhält; im Übrigen bleibt er Leiter der Abteilung „Beteiligungen“ in der ED,
die Abteilungen „Erzeugung“ und „Vertrieb“ bleiben in einem Unternehmen – in der ED – vereint und bereiten gemeinsam eine Vertriebsoffensive im Bereich Groß- und Einzelhandel mit Strom in Deutschland.
Frage 1 (70 %):
Ist die Organisation im Konzern (ED und EDN) mit deutschem Recht vereinbar?
Bitte prüfen Sie alle im Sachverhalt erwähnten Aspekte auf ihre Rechtmäßigkeit!
Die Landesregulierungsbehörde in Baden-Württemberg hält die Struktur im Konzern der EF für rechtswidrig und erlässt gem. {{du przepis="§ 65 Abs. 2 EnWG"}} eine Anordnung zur ordnungsgemäßen Trennung der unterschiedlichen Tätigkeiten im Bereich der Energieversorgung entsprechend den Vorgaben des EnWG.
Frage 2: (30 %):
Ist das Vorgehen der Regulierungsbehörde rechtmäßig?
((2)) Ermächtigungsgrundlage
Im konkreten Fall könnte {{du przepis="§ 65 Abs. 2 EnWG"}} für das Vorgehen der Behörde als Ermächtigungsgrundlage in Betracht kommen. Dies ist dann der Fall, wenn die Behörde Maßnahmen zur Einhaltung der Verpflichtungen anordnet.
Die Behörde erlässt gem. dem Sachverhalt eine Anordnung zur ordnungsgemäßen Trennung der unterschiedlichen Tätigkeiten im Bereich der Energieversorgung entspr. den Vorgaben des EnWG.
Demzufolge bildet {{du przepis="§ 65 Abs. 2 EnWG"}} die Ermächtigungsgrundlage für das Handeln der Behörde.

((2)) formelle Rechtmäßigkeit
Weiterhin könnte das Vorgehen der Behörde formell rechtmäßig sein. Dies ist dann der Fall, wenn die zuständige Behörde nach {{du przepis="§ 54 EnWG"}} gehandelt hat und die Vorschriften für das Verfahren, wie auch für die Form beachtet wurden.
Im konkreten Fall könnte die Landesregulierungsbehörde gem. {{du przepis="§ 54 Abs. 2 EnWG"}} zuständig sein. Dies ist dann der Fall, wenn einer der in den Punkten 1-9 genannten Bereiche betroffen ist, nicht mehr als 100000 Kunden an das Netz von ED angeschlossen sind, das Netz nicht über ein bundesland hinuasreicht und innerhalb der Landesgrenzen sich befindet.
Laut Sachverhalt rügt die Landesregulierungsbehörde eine Verstoß gegen das Unbundling, indem diese eine ordnungsgemäße Trennung der verschiedenen Tätigkeiten anordnet.
Fraglich könnte sein, ob an das Netz der ED weniger als 100000 Kunden angeschlossen sind.
Nach dem Sachverhalt sind 300000 Haushalts-und Industriekunden angseschlossen.

__**Ergänzung:__**
Ein zweites Problem für die Zuständigkeit der Landesregulierungsbehörde könnte sich bei der Frage ergeben, ob das Netz innerhalb einer Bundeslandgrenze betrieben wird. Nach dem Sachverhalt werden Netze in Baden-Württenberg und Reihnland-Pfalz betrieben. Somit scheitert die Zuständigkeit der Landesregulierungsbehörde auch an diesem Punkt.

Demzufolge ist die Landesregulierungsbehörde nicht nach {{du przepis="§ 54 Abs. 2 EnWG"}} zuständig. Somit ist das vorgehen nicht formell rechtmäßig.

**__Ergebnis zu 2.:__** Das Vorgehen der Behörde ist nicht rechtmäßig
Deletions:
==== Klausurfall zum Unbundling ====
((2)) Ermächtigungsgrundlage
Im konkreten Fall könnte {{du przepis="§ 65 Abs. 2 EnWG"}} für das Vorgehen der Behörde als Ermächtigungsgrundlage in Betracht kommen. Dies ist dann der Fall, wenn die Behörde Maßnahmen zur Einhaltung der Verpflichtungen anordnet.
Die Behörde erlässt gem. dem Sachverhalt eine Anordnung zur ordnungsgemäßen Trennung der unterschiedlichen Tätigkeiten im Bereich der Energieversorgung entspr. den Vorgaben des EnWG.
Demzufolge bildet {{du przepis="§ 65 Abs. 2 EnWG"}} die Ermächtigungsgrundlage für das Handeln der Behörde.
((2)) formelle Rechtmäßigkeit
Weiterhin könnte das Vorgehen der Behörde formell rechtmäßig sein. Dies ist dann der Fall, wenn die zuständige Behörde nach {{du przepis="§ 54 EnWG"}} gehandelt hat und die Vorschriften für das Verfahren, wie auch für die Form beachtet wurden.
Im konkreten Fall könnte die Landesregulierungsbehörde gem. {{du przepis="§ 54 Abs. 2 EnWG"}} zuständig sein. Dies ist dann der Fall, wenn einer der in den Punkten 1-9 genannten Bereiche betroffen ist, nicht mehr als 100000 Kunden an das Netz von ED angeschlossen sind, das Netz nicht über ein bundesland hinuasreicht und innerhalb der Landesgrenzen sich befindet.
Laut Sachverhalt rügt die Landesregulierungsbehörde eine Verstoß gegen das Unbundling, indem diese eine ordnungsgemäße Trennung der verschiedenen Tätigkeiten anordnet.
Fraglich könnte sein, ob an das Netz der ED weniger als 100000 Kunden angeschlossen sind.
Nach dem Sachverhalt sind 300000 Haushalts-und Industriekunden angseschlossen.
__**Ergänzung:__**
Ein zweites Problem für die Zuständigkeit der Landesregulierungsbehörde könnte sich bei der Frage ergeben, ob das Netz innerhalb einer Bundeslandgrenze betreiben wird? Nach dem Sachverhalt werden Netze in Baden-Württenberg und Reihnland-pfalz betriebn. Somit scheitert die Zuständigkeit der Landesregulierungsbehörde auch an diesem Punkt.
Demzufolge ist die Landesregulierungsbehörde nicht nach {{du przepis="§ 54 Abs. 2 EnWG"}} zuständig. Somit ist das vorgehen nicht formell rechtmäßig.
**__Ergebnis zu 2.:__** Das Vorgehen der Behörde ist nicht rechtmäßig


Revision [16560]

Edited on 2012-07-13 19:23:27 by AnnegretMordhorst
Additions:
Die Organisation im Konzern (ED und EDN) könnte mit deutschem Recht vereinbar sein. Dies ist dann der Fall, wenn nicht gegen die Vorschriften des Unbundling nach §§ 6 ff. EnWG verstoßen wurde.
Deletions:
Die Organisation im Konzern (ED und EDN) könnte mit deutschem Recht vereinbar sein. Dies ist dann der Fall, wenn nicht gegen die Vorschriften des Unbundling nach {{du przepis="§§ 6 ff. EnWG"}} verstoßen wurde.


Revision [16559]

Edited on 2012-07-13 19:22:51 by AnnegretMordhorst
Additions:
Die Organisation im Konzern (ED und EDN) könnte mit deutschem Recht vereinbar sein. Dies ist dann der Fall, wenn nicht gegen die Vorschriften des Unbundling nach {{du przepis="§§ 6 ff. EnWG"}} verstoßen wurde.
Der Konzern könnte im konkreten Fall gegen das buchhalterische Unbundling gem. {{du przepis="§ 6 a, b EnWG"}} nicht verstoßen haben. Dies ist dann der Fall, wenn:
- {{du przepis="§ 6a b EnWG"}} anwendbar sind
((3)) {{du przepis="§ 6a, b EnWG"}} sind anwendbar
Im konkreten Fall könnte es sich um einen integrierten Verteilnetzbetreiber handeln. Dies ist dann der Fall, wenn ED ein vertikal, integriertes Energieversorgungsunternehmen nach {{du przepis="§ 3 Nr. 38 EnWG"}} ist und dieses einen Verteilnetzbetreiber in seiner Struktur hat.
Im konkreten Fall könnte ED ein vertikal, integriertes Energieversorgungsunternehmen i. S. v. {{du przepis="§ 3 Nr. 38 EnWG"}} sein. Dies ist dann der Fall, wenn es sich hierbei um ein Unternehmen handelt, welches in einem Tätigkeitsbereich nach {{du przepis="§ 3 Nr. 38 EnWG"}} tätig ist. Nach dem Sachverhalt handelt es sich um die ED-GmbH.Des weitern könnte die ED- GmbH im vorliegenden Fall in einem Tätigkeitsbereich nach {{du przepis="§ 3 Nr. 38 EnWG"}} tätig sein. Dies ist dann der Fall, wenn dies im Elektrizitätsbereich entweder die Übertragung oder Verteilung und die Erzeugung oder den Vertrieb.
Die ED übernimmt im Jahr 2011 auch mehrere Netze in der Region, in welcher sie auch ihre Kraftwerke betreibt. ED versorgt Haushalts- und Industriekunden.
Des Weiteren könnte der Konzern die Vorgaben an das buchhalterische Unbundling gem. {{du przepis="§ 6b EnWG"}} erfüllen. Dies ist dann der Fall, wenn diese einen Jahresabschluss entsprechend den Vorschriften für die Kapitalgesellschaften aufstellen, die Konten gem. {{du przepis="§ 6b Abs. 3 EnWG"}} getrennt geführt werden, der Jahresabschluss erfüllt die Anforderungen der qualifizierten Abschlussprüfung nach {{du przepis="§ 6b Abs. 5-7 EnWG"}}, sonstige Anforderungen der Regulierungsbehörde werden im Hinblick auf das buchhalterische Unbundling erfüllt und die Prüfungsfrist gem. {{du przepis="§ 6b Abs. 4 EnWG"}} wurde beachtet.
((2)) kein Verstoß gegen das informationelles Unbundling
Des Weiteren könnte der Konzern im vorliegenden Fall nicht gegen das informationelle Unbundling gem. {{du przepis="§ 6a, b EnWG"}} verstoßen haben. Dies ist dann der Fall, wenn:
- Vorgaben nach {{du przepis="§ 6a EnWG"}} erfüllt sind
((3)) Anwendbarkeit von {{du przepis="§ 6a, b EnWG"}}
Im Sachverhalt sind keine Anhaltspunkte für einen Verstoß ersichtlich, sofern zwischen den Gesellschaften keine Informationen i.S.d. {{du przepis="§ 6a EnWG"}} fließen.
**__Zwischenergebnis:__** Seitens ED liegt kein Verstoß gegen das informationelle Unbungling gem. §{{du przepis="§ 6a, b EnWG"}} vor.
Des Weiteren könnte ED nicht gegen das rechtliche Unbundling verstoßen haben. Dies ist dann der Fall, wenn {{du przepis="§ 7,7a EnWG"}} anwendbar sind und der Netzbetrieb rechtlich selbstständig ist.
Im konkreten Fall könnten die Regelungen der §§ 7, 7a EnWG für den Ed anwendbar sein. Dies ist dann der Fall, wenn ED ein vertikal, integriertes Energieversorgungsunternehmen i.S.d. {{du przepis="§ 3 Nr. 38 EnWG"}} ist und mehr als 100.000 Kunden nach {{du przepis="§ 7a Abs. 7 EnWG"}} an das Netz angeschlossen sind. Wie bereits oben geprüft handelt es sich bei ED um ein vertikal, integriertes Energieversorgungsunternehmen, welches nach dem Sachverhalt 300000 Kunden versorgt. EF-ED- GmbH trennt den Netzbetrieb von der Erzeugungstätigkeit in die EF-DE-Netz GmbH.
- {{du przepis="§ 7,7a EnWG"}} anwendbar
((3)) {{du przepis="§ 7;7a EnWG"}} anwendbar
Hinsichtlich der Anwendbarkeit wurde bereits beim rechtlichen Unbundling geprüft.
Zudem könnte ED die Vorgaben gem. {{du przepis="§ 7a EnWG"}} erfüllen. Dies ist dann der Fall, wenn ED die personellen Anforderungen nach {{du przepis="§ 7a Abs. 2 EnWG"}} erfüllt, die Leitung beruflich nabhängig ist, Entscheidungsbefugnisse gesichert wurden, ein Gleichstellungsprogramm nach festgelegt wurde und die sonstigen Anforderungen erfüllt sind. Nach dem Sachverhalt erfolgt die Netzwartung im Auftrag und in Verantwortung der EDN durch die Abteilung "Service" der ED abwickelt.
Hierbei könnte jedoch fraglich sein, ob die personellen Anforderungen nach {{du przepis="§ 7a Abs. 2 EnWG"}} im vorliegenden Fall vorliegen. Dies ist dann der Fall, wenn eine Person mit Leitungsaufgaben betraut ist oder Letztentscheidungsbefugnisse besitzt, die für die Gewährleistung eines diskriminierungsfreien Netzbetriebs entscheidend sind, diese Angehörige der betrieblichen Einrichtung des Verteilernetzbetreibers ist und nicht Angehörige einer betrieblichen Einrichtung des vertikal, integrierten Energieversorgungsunternehmen. Der neue Geschäftsführer der EDN erhält einen Vertrag, in dem klar geregelt ist, dass er ausschließlich und allein für den Erfolg des Netzbetriebes verantwortlich ist; die parallel zum Geschäftsführervertrag unterzeichnete Zielvereinbarung sieht vor, dass er für die Gewinnung von Netzkunden und für effizienten Netzbetrieb einen jährlichen Bonus in genauer bestimmter Höhe erhält. Dennoch könnte insb. problematisch sein, ob der Geschäftsführer der EDN nicht Angehöriger des vertikal, integrierten Energieversorgungsunternehmen ist. Im Übrigen bleibt er Leiter der Abteilung „Beteiligungen“ in der ED.
**__Zwischenergebnis__**: Es liegt seitens ED ein Verstoß gegen das organisatorische Unbundling gem. § 7 7a EnWG vor.
**__Ergebnis zu 1:__** Die Organisation des Konzerns ist mit dem deutschen Recht nicht vereinbar.
- formelle Rechtmäßigkeit ist gegeben
- materielle Rechtmäßigkeit ist gegeben
((2)) Ermächtigungsgrundlage
Im konkreten Fall könnte {{du przepis="§ 65 Abs. 2 EnWG"}} für das Vorgehen der Behörde als Ermächtigungsgrundlage in Betracht kommen. Dies ist dann der Fall, wenn die Behörde Maßnahmen zur Einhaltung der Verpflichtungen anordnet.
Deletions:
Die Organisation im Konzern (ED und EDN) könnte mit deutschen Recht vereinbar sein. Dies ist dann der Fall, wenn nicht gegen die Vorschriften des Unbundling nach §§ 6 ff. EnWG verstoßen wurde.
Der Konzern könnte im konkreten Fall gegen das buchhalterische Unbundling gem. § 6a, b EnWG nicht verstoßen haben. Dies ist dann der Fall, wenn:
- {{du przepis="§ 6a,b EnWG"}} anwendbar sind
((3)) {{du przepis="§ 6a,b EnWG"}} sind anwendbar
Im konkreten Fall könnte es sich um eine integrierten Verteilnetzbetreiber handeln. Dies ist dann der Fall, wenn ED ein vertikal, intergrietes Energieversorgungsunternehmen nach § 3 Nr. 38 EnWG ist und dieses einen Verteilnetzbetreiber in seiner Struktur hat.
Im konkreten Fall könnte ED ein vertikal, integriertes Energieversorgungsunternehmen i. S. v. § 3 Nr. 38 EnWG sein. Dies ist dann der Fall, wenn es sich hierbei um ein Unternehmen handelt, welches in einem Tätigkeitsbereich nach § 3 Nr. 38 EnWG tätig ist. Nach dem Sachverhalt handelt es sich um die ED-GmbH.Des weitern könnte die Ed- GmbH im vorliegenden Fall in einem Tätigkeitsbereich nach § 3 Nr. 38 EnWG tätig sein. Dies ist dann der Fall, wenn dies im Elektrizitätsbereich entweder die Übertragung oder Verteilung und die Erzeugung oder den Vertrieb.
Die ED übernimmt im Jahr 2011 auch mehere Netze in der Region, in werlcher sie auch ihre Kraftwerke betreibt. ED versorgt Hausahlts- und Industriekunden.
Des Weiteren könnte der Konzern die Vorgaben an das buchhalterische Unbundling gem. § 6 b EnWG erfüllen. Dies ist dann der Fall, wenn diese einen Jahresabschluss entsprechend den Vorschriften für die Kapitalgesellschaften aufstellen, die Konten gem. {{du przepis="§ 6b Abs. 3 EnWG"}} getrennt geführt werden, der Jahresabschluss erfüllt die Anforderungen der qualifizierten Abschlussprüfung nach § 6 V-VII EnWG, sonstige Anforderungen der Regulierungsbehörde werden im Hinblick auf das buchhalterische Unbundling erfüllt und die Prüfungsfrist gem. § 6b IV EnWG wurde beachtet.
((2)) kein Verstoß gegen das informationelle Unbundling
Des Weiteren könnte der Konzern im vorliegenden Fall nicht gegen das informationelle Unbundling gem. §{{du przepis="§ 6a,b EnWG"}} verstoßen haben. Dies ist dann der Fall, wenn:
- Vorgaben nach {{du przepis="§ 6a EnWG"}} sind erfüllt
((3)) Anwendbarkeit von §{{du przepis="§ 6a,b EnWG"}}
Im Sachverhalt sind keine anhaltspunkte füpr einen Verstoß ersichtlich, sofern zwischen den Gesellschaften keine Informationen i.S.d. {{du przepis="§ 6a EnWG"}} fließen.
**__Zwischenergebnis:__** Seitens ED liegt kein Verstoß gegen das informationelle Unbungling gem. §{{du przepis="§ 6a,b EnWG"}} vor.
Des Weiteren könnte ED nicht gegen das rechtliche Unbundling verstoßen haben. Dies ist dann der Fall, wenn §{{du przepis="§ 7,7a EnWG"}} anwendbar sind und der Netzbetrieb rechtlich selbstständig ist.
Im konkreten Fall könnten die Regelungen der §§ 7, 7a EnWG für den Ed anwendbar sein. Dies ist dann der Fall, wenn ED ein vertikal, integriertes Energieversorgungsunternehmen i.S.d. § 3 Nr. 38 EnWG ist und mehr als 100.000 Kunden nach {{du przepis="§ 7a Abs. 7 EnWG"}} an das Netz angeschlossen sind. Wie bereits oben geprüft handelt es sich bei ED um ein vertikal, integriertes Energieversorgungsuntenrehmen, welches nach dem Sachverhalt 300000 Kunden versorgt. EF-ED- GmbH trennt den Netzbetrieb von der Erzeugungstätigkeit in die EF-DE-Netz GmbH.
- §{{du przepis="§ 7,7a EnWG"}} anwendbar
((3)) §{{du przepis="§ 7,7a EnWG"}} anwendbar
Hinsichtlich der Anwendbarkeit, wurde bereits beim rechtlichen Unbundling geprüft.
Zudem könnte ED die Vorgaben gem. {{du przepis="§ 7a EnWG"}} erfüllen. Dies ist dann der Fall, wenn ED die personellen Anforderungen nach {{du przepis="§ 7 Abs. 2 EnWG"}} erfüllt, die Leitung beruflich unabhängig ist, Entscheidungsbefugnisse gesichert wurden, ein Gleichstellungsprogram festgelegt wurde und die sonstigen Anforderungen erfüllt sind. Nach dem Sachverhalt erfolgt die Netzwartung im im Auftrag und in Verantwortung der EDN durch die abteilung "Service" der ED abwickelt.
Hierbei könnte fraglich sein, ob die personellen Anforderungen nach {{du przepis="§ 7a Abs. 2 EnWG"}} im vorliegenden Fall vorliegen. Dies ist dann der Fall, wenn eine Person mit Leitungsaufgaben betraut ist oder Letztentscheidungsbefugnisse besitzen, die für die Gewährleistung eines diskriminierungsfreien Netzbetriebs entscheidend sind, diese Angehörige der betrieblichen Einrichtung des Verteilernetzbetreibers ist und nicht Angehörige einer betrieblichen Einrichtung des vertikal, integrierten Energieversorgungsunternehmen. Der neue Geschäftsführer der EDN erhält einen Vertrag, in dem klar geregelt ist, dass er ausschließlich und allein für den Erfolg des Netzbetriebes verantwortlich ist; die parallel zum Geschäftsführervertrag unterzeichnete Zielvereinbarung sieht vor, dass er für die Gewinnung von Netzkunden und für effizienten Netzbetrieb einen jährlichen Bonus in genauer bestimmter Höhe erhält. Dennoch könnte insb. problematisch sein, ob der Geschäftsführer der EDN nicht Angehöriger des vertikal, integrierten Energieversorgungsunternehmen ist. im Übrigen bleibt er Leiter der Abteilung „Beteiligungen“ in
der ED.
**__Zwischenergebnis__**: Es liegt seitens ED ein Verstoß gegen das organisatorische Unbundling gem. § 7, 7a EnWG vor.
**__Ergebnis zu 1:__** Die Organisation de sKonzern ist mit dem deutschen Recht nicht vereinbar.
- formelle Rechtmäßigkeit gegeben
- materielle Rechtmäßigkeit gegeben
((2)) Ermächtiogungsgrundlage
Im konkreten Fall könnte {{du przepis="§ 65 abs. 2 EnWG"}} für das Vorgehen der Behörde als Ermächtigungsgrundlage in Betracht kommen. Dies ist dann der Fall, wenn die Behörde Maßnahmen zur Einhaltung der Verpflichtungen anordnet.


Revision [16491]

Edited on 2012-07-10 00:24:19 by AnnegretMordhorst
Additions:
Im vorliegenden Fall könnten die Vorschriften über das buchhalterische Unbundling für den Konzern anwendbar sein. Hiervon ist dann auszugehen, wenn es sich bei ED und EDN um einen integrierten Verteilnetzbetreiber handelt.
Im konkreten Fall könnte es sich um eine integrierten Verteilnetzbetreiber handeln. Dies ist dann der Fall, wenn ED ein vertikal, intergrietes Energieversorgungsunternehmen nach § 3 Nr. 38 EnWG ist und dieses einen Verteilnetzbetreiber in seiner Struktur hat.
Im konkreten Fall könnte ED ein vertikal, integriertes Energieversorgungsunternehmen i. S. v. § 3 Nr. 38 EnWG sein. Dies ist dann der Fall, wenn es sich hierbei um ein Unternehmen handelt, welches in einem Tätigkeitsbereich nach § 3 Nr. 38 EnWG tätig ist. Nach dem Sachverhalt handelt es sich um die ED-GmbH.Des weitern könnte die Ed- GmbH im vorliegenden Fall in einem Tätigkeitsbereich nach § 3 Nr. 38 EnWG tätig sein. Dies ist dann der Fall, wenn dies im Elektrizitätsbereich entweder die Übertragung oder Verteilung und die Erzeugung oder den Vertrieb.
Die ED übernimmt im Jahr 2011 auch mehere Netze in der Region, in werlcher sie auch ihre Kraftwerke betreibt. ED versorgt Hausahlts- und Industriekunden.
Des Weiteren könnte der Konzern die Vorgaben an das buchhalterische Unbundling gem. § 6 b EnWG erfüllen. Dies ist dann der Fall, wenn diese einen Jahresabschluss entsprechend den Vorschriften für die Kapitalgesellschaften aufstellen, die Konten gem. {{du przepis="§ 6b Abs. 3 EnWG"}} getrennt geführt werden, der Jahresabschluss erfüllt die Anforderungen der qualifizierten Abschlussprüfung nach § 6 V-VII EnWG, sonstige Anforderungen der Regulierungsbehörde werden im Hinblick auf das buchhalterische Unbundling erfüllt und die Prüfungsfrist gem. § 6b IV EnWG wurde beachtet.
Die Finanzen beider Gesellschaften werden noch vor der Ausgliederung komplett getrennt.
Demzufolge wurden die Vorgaben nach {{du przepis="§ 6b EnWG"}} vom Konzern hinsichtlich des buchhalterischen Unbundlings erfüllt.
Des Weiteren könnte der Konzern im vorliegenden Fall nicht gegen das informationelle Unbundling gem. §{{du przepis="§ 6a,b EnWG"}} verstoßen haben. Dies ist dann der Fall, wenn:
Hinsichtlich der Anwendbarkeit kann an dieser Stelle nach oben verwiesen werden.
Im konkreten Fall könnt der Konzern durch seine Maßnahmen die vorgaben für die informationelle Entflechtung gem. § 6 a EnWG erfüllen. Dies ist dann der Fall, wenn keine wirtschaftlichen, sensiblen Informationen weitergegeben werden und die Offenlegung von Netzinformationen diskriminierungsfrei erfolgt.
**__Zwischenergebnis:__** Seitens ED liegt kein Verstoß gegen das informationelle Unbungling gem. §{{du przepis="§ 6a,b EnWG"}} vor.
Des Weiteren könnte ED nicht gegen das rechtliche Unbundling verstoßen haben. Dies ist dann der Fall, wenn §{{du przepis="§ 7,7a EnWG"}} anwendbar sind und der Netzbetrieb rechtlich selbstständig ist.
Im konkreten Fall könnten die Regelungen der §§ 7, 7a EnWG für den Ed anwendbar sein. Dies ist dann der Fall, wenn ED ein vertikal, integriertes Energieversorgungsunternehmen i.S.d. § 3 Nr. 38 EnWG ist und mehr als 100.000 Kunden nach {{du przepis="§ 7a Abs. 7 EnWG"}} an das Netz angeschlossen sind. Wie bereits oben geprüft handelt es sich bei ED um ein vertikal, integriertes Energieversorgungsuntenrehmen, welches nach dem Sachverhalt 300000 Kunden versorgt. EF-ED- GmbH trennt den Netzbetrieb von der Erzeugungstätigkeit in die EF-DE-Netz GmbH.
**__Zwischenergebnis:__** Kein Verstoß gegen rechtliches Unbundling seitens ED gegeben.
Weiterhin könnte ED nicht gegen das organisatorisches Unbundling gem. §{{du przepis="§ 7,7a EnWG"}} verstoßen. Dies ist dann der Fall, wenn:
Hinsichtlich der Anwendbarkeit, wurde bereits beim rechtlichen Unbundling geprüft.
Zudem könnte ED die Vorgaben gem. {{du przepis="§ 7a EnWG"}} erfüllen. Dies ist dann der Fall, wenn ED die personellen Anforderungen nach {{du przepis="§ 7 Abs. 2 EnWG"}} erfüllt, die Leitung beruflich unabhängig ist, Entscheidungsbefugnisse gesichert wurden, ein Gleichstellungsprogram festgelegt wurde und die sonstigen Anforderungen erfüllt sind. Nach dem Sachverhalt erfolgt die Netzwartung im im Auftrag und in Verantwortung der EDN durch die abteilung "Service" der ED abwickelt.
Hierbei könnte fraglich sein, ob die personellen Anforderungen nach {{du przepis="§ 7a Abs. 2 EnWG"}} im vorliegenden Fall vorliegen. Dies ist dann der Fall, wenn eine Person mit Leitungsaufgaben betraut ist oder Letztentscheidungsbefugnisse besitzen, die für die Gewährleistung eines diskriminierungsfreien Netzbetriebs entscheidend sind, diese Angehörige der betrieblichen Einrichtung des Verteilernetzbetreibers ist und nicht Angehörige einer betrieblichen Einrichtung des vertikal, integrierten Energieversorgungsunternehmen. Der neue Geschäftsführer der EDN erhält einen Vertrag, in dem klar geregelt ist, dass er ausschließlich und allein für den Erfolg des Netzbetriebes verantwortlich ist; die parallel zum Geschäftsführervertrag unterzeichnete Zielvereinbarung sieht vor, dass er für die Gewinnung von Netzkunden und für effizienten Netzbetrieb einen jährlichen Bonus in genauer bestimmter Höhe erhält. Dennoch könnte insb. problematisch sein, ob der Geschäftsführer der EDN nicht Angehöriger des vertikal, integrierten Energieversorgungsunternehmen ist. im Übrigen bleibt er Leiter der Abteilung „Beteiligungen“ in
der ED.
Im konkreten Fall könnte {{du przepis="§ 65 abs. 2 EnWG"}} für das Vorgehen der Behörde als Ermächtigungsgrundlage in Betracht kommen. Dies ist dann der Fall, wenn die Behörde Maßnahmen zur Einhaltung der Verpflichtungen anordnet.
Die Behörde erlässt gem. dem Sachverhalt eine Anordnung zur ordnungsgemäßen Trennung der unterschiedlichen Tätigkeiten im Bereich der Energieversorgung entspr. den Vorgaben des EnWG.
Demzufolge bildet {{du przepis="§ 65 Abs. 2 EnWG"}} die Ermächtigungsgrundlage für das Handeln der Behörde.
Weiterhin könnte das Vorgehen der Behörde formell rechtmäßig sein. Dies ist dann der Fall, wenn die zuständige Behörde nach {{du przepis="§ 54 EnWG"}} gehandelt hat und die Vorschriften für das Verfahren, wie auch für die Form beachtet wurden.
Im konkreten Fall könnte die Landesregulierungsbehörde gem. {{du przepis="§ 54 Abs. 2 EnWG"}} zuständig sein. Dies ist dann der Fall, wenn einer der in den Punkten 1-9 genannten Bereiche betroffen ist, nicht mehr als 100000 Kunden an das Netz von ED angeschlossen sind, das Netz nicht über ein bundesland hinuasreicht und innerhalb der Landesgrenzen sich befindet.
Laut Sachverhalt rügt die Landesregulierungsbehörde eine Verstoß gegen das Unbundling, indem diese eine ordnungsgemäße Trennung der verschiedenen Tätigkeiten anordnet.
__**Ergänzung:__**
Ein zweites Problem für die Zuständigkeit der Landesregulierungsbehörde könnte sich bei der Frage ergeben, ob das Netz innerhalb einer Bundeslandgrenze betreiben wird? Nach dem Sachverhalt werden Netze in Baden-Württenberg und Reihnland-pfalz betriebn. Somit scheitert die Zuständigkeit der Landesregulierungsbehörde auch an diesem Punkt.
**__Ergebnis zu 2.:__** Das Vorgehen der Behörde ist nicht rechtmäßig
Deletions:
Im vorliegenden Fall könnten die Vorschriften über das buchhalterische Unbundling für den Konzern anwendbar sein. Hiervon ist dann auszugehen, wenn es sich bei ED und EDN um einen integriten Verteilnetzbetreiber handelt.
Im konkreten Fall könnte es sich um eine integrierten Verteilnetzbetreiber handedln. Dies ist dann der fall, wenn ED ein vertikal, intergrietes Energieversorgungsunternehmen nach § 3 Nr. 38 EnWG ist und dieses einen Verteilnetzbetreibe rin seiner Struktur hat.
Im konkreten Fall könnte Ed ein vertikal, integrietes Energieversorgungsunternehmen i. S. v. § 3 Nr. 38 EnWG sein. Dies ist dann der Fall, wenn es sich hierbei um ein Untenrehmen handelt, welches in einem Tätigkeitsbereich nach § 3 Nr. 38 EnWG tätig ist. Nach dem Sachverhalt handelt es sich um die ED-GmbH.Des weitern kölnnte die Ed- GmbH im vorliegenden Fall in einem Tätigkeitsbereich nach § 3 Nr. 38 EnWG tätig sein. Dies ist dann der Fall, wenn dies im Elektrizitätsbereich entweder die Übertragung ode rVerteilung und die Erzeugung oder den Verrieb.
Die ED übernimmt im ahr 2011 auch mehere Netze in der Region, in werlcher sie auch ihre Kraftwerke betreibt. ED versorgt Hausahlts- und Industriekunden.
Des Weiteren köpnnte der Konzern die Vorgaben an das buchhalterische Unbundling gem. § 6 b EnWG erfüllen. Dies ist dann der Fall, wenn diese einen Jahresabschluss entsprechend den Vorschrifte für die Kapitalgesellschaften aufstellen, die Konten gem. {{du przepis="§ 6b Abs. 3 EnWG"}} getrennt geführt werden, der Jahreabschluss erfüllt die Anforderungen de rqualifizierten Abschlussprüfung nach § 6 V-VII EnWG, sonstige Anforderungen der Regulierungsbehörde werden im Hinblick auf das buchhalterische Unbundling erfüllt und die Prüfungsfrist gem. § 6b IV EnWG wurde beachtet.
Die Finanzen beider Gesellschaften werden noch vor der Ausgliederung kommplett getrennt.
Demzufolge wurden die vorgaben nach {{du przepis="§ 6b EnWG"}} vom Konzern hinsichtlich des buchhalterischen Unbundlings erfüllt.
Des Weiteren könnte der Konzern im vorliegenden Fall nicht gegen das informationelle Unbundling gem. §{{du przepis="§ 6a,b EnWG"}} verstoßen haben. dies ist dann der Fall, wenn:
Hinischtlich der Anwendbarkeit kann an dieser Stelle nach oben verwiesen werden.
Im konkreten Fall könnt der Konzern durch seine Maßnahmen die vorgaben für die informationelle Entflechtung gem. § 6 a EnWG erfüllen. Dies ist dann der Fall, wenn keine wirtschaftlichen, semsiblen Inforamtionen weitergegeben werden und die Offenlegung von Netzinformationen diskriminierungsfrei errfolgt.
**__Zwischenergebnis:__** Seitens Ed liegt kein Verstoß gegen das informationelle unbungling gem. §{{du przepis="§ 6a,b EnWG"}} vor.
Des Weiteren könnte ED nicht gegen das rechtliche _Unbundling verstoßen haben. Dies ist dann der fall, wenn §{{du przepis="§ 7,7a EnWG"}} anwendbar sind und der Netzbetrieb rechtlich selbstständig ist.
Im konkreten Fall könnten die Regelungen der §§ 7, 7a EnWG für den Ed anwednbar sein. dies ist dann der Fall, wenn ED ein vertikal, integrietes Energieversorgungsunternehmen i.S.d. § 3 Nr. 38 EnWG ist und mehr als 100.000 Kunden nach {{du przepis="§ 7a Abs. 7 EnWG"}} an das Netz angeschlossen sind. Wie bereits oben geprüft handelt es sich bei ED um ein vertikal, integreite sEnergieversorgungsuntenrehmen, welches nach dem Sachverhalt 300000 Kunden versorgt. EF-ED- GmbH trennt den Netzbetrieb von der Erzeugungstätgikeit in die EF-DE-Netz GmbH.
**__Zwischenergebnis:__** Kein verstioß gegen rechtliches Unbundling seitens ED gegeben.
Weiterhin könnte ED nicht gegen das organisatorishce unbundling gem. §{{du przepis="§ 7,7a EnWG"}} verstoßen. Dies ist dann der Fall, wenn:
Hinsichtlich der anwednbarkeit siehe beim rechtlichen Unbundling.
Zudem könnte Ed die vorgaben gem. {{du przepis="§ 7a EnWG"}} erfüllen. dies ist dann der Fall, wenn ED die personellen Anfiorderungen nach {{du przepis="§ 7 Abs. 2 EnWG"}} erfüllt, die Leitung beruflich unabhängig ist, Entscheidungsbefugnisse gesichert wurden, ein Gleichstellungsprogram festgelegt wurde und die sonstigen Anforderungen erfüllt sind
Weiterhin könnten die Vorgaben nach {{du przepis="§ 7a Abs. 2 EnWG"}} im vorliegenden Fall erfüllt sin. Dies ist dann der Feine Person mit Leitungsuafgaben Fall, wenn eine person mit Leitungsaufgaben betraut ist oder Letztentscheidungsbefugnisse besitzen, die für die Gewährleistung erine sdisdkriminierungsfreien Netzbetriueb entscheidend sind, diese angehörige der betrieblichen Einrichtugn des Verteilernetzbetreibers ist und nicht Angehörige einer betrieblichen Einrichtung des vertikal, integrieten Energieversorgungsunternhem. Der neue Geschäftsführer der EDN erhält einen Vertrag, in dem klar geregelt ist, dass er ausschließlich und allein für den Erfolg des Netzbetriebes verantwortlich ist; die parallel zum Geschäftsführervertrag unterzeichnete Zielvereinbarung sieht vor, dass er für die
Gewinnung von Netzkunden und für effizienten Netzbetrieb einen jährlichen Bonus in
genauer bestimmter Höhe erhält.
Dennoch könnte problematisch sein, ob der Geschäftsführer der EDN niccht Angehöriger des vertikal, integrieten Energieversorgungsunternehmen ist. im Übrigen bleibt er Leiter der Abteilung „Beteiligungen“ in
der ED,
Im konkreten Fall könnte {{du przepis="§ 65 abs. 2 EnWG"}} füpr das vorgehen der Behörde als Ermächtigungsgrundlage in Betracht kommen. Dies ist dann der fall, wenn die Behörde Maßnahmen zur Einhaltung der Verpflichtungen anordnet.
die behörde erlässt gem. dem Sachverhalt eine Anordnung zur ordnungsgemäßen trennung de runterschiedlichen Tätigkeiten im Bereich der Energieversorgung entspr. den Vorgaben des EnWG.
Demzufolge bildet {{du przepis="§ 65 Abs. 2 EnWG"}} die Ermächtigungsgrundlage für das Handeln der Behörde
Weiterhin könnte das Vorgehen de rBehörde formell rechtmäßig sein. dies sit dann der fall, wenn die zuständige behörde nach {{du przepis="§ 54 EnWG"}} gehandelt hat und die Vorschriften für das Verfahren, wie auch füpr die Form beachtet wurden.
Im konkreten Fall könnte die Landesregulierungsbehörde gem. {{du przepis="§ 54 Abs. 2 EnWG"}} zuständig sein. Dies ist dann der Fall, wenn einer der in den Punkten 1-9 genannten Bereiche betroffen ist, nicht merh als 100000 Kunden an da sNetz von ED angeschlossen sind, das Netz nicht über ein bundesland hinuasreicht und innerhalb der Landesgrenzen sich befindet.
Laut Sachverhalt rügt die Landesregulierungsbehörde eine Verstoß gegendas Unbundling, indem diese eine ordnungsgemäße Trennung der verschiedenen Tätigkeiten anordnet.
Ergebnis zu 2.: Das vorgehen der Behörde ist nicht rechtmäßig


Revision [16490]

Edited on 2012-07-09 23:23:08 by AnnegretMordhorst
Additions:
Ergebnis zu 2.: Das vorgehen der Behörde ist nicht rechtmäßig
---


Revision [16489]

Edited on 2012-07-09 23:22:24 by AnnegretMordhorst
Additions:
((1)) Lösung zur 1. Frage: Vereinbarkeit mit deutschen Recht, insb. Verstoß gegen Unbundling
Der Konzern könnte im konkreten Fall gegen das buchhalterische Unbundling gem. § 6a, b EnWG nicht verstoßen haben. Dies ist dann der Fall, wenn:
Im vorliegenden Fall könnten die Vorschriften über das buchhalterische Unbundling für den Konzern anwendbar sein. Hiervon ist dann auszugehen, wenn es sich bei ED und EDN um einen integriten Verteilnetzbetreiber handelt.
Im konkreten Fall könnte es sich um eine integrierten Verteilnetzbetreiber handedln. Dies ist dann der fall, wenn ED ein vertikal, intergrietes Energieversorgungsunternehmen nach § 3 Nr. 38 EnWG ist und dieses einen Verteilnetzbetreibe rin seiner Struktur hat.
Im konkreten Fall könnte Ed ein vertikal, integrietes Energieversorgungsunternehmen i. S. v. § 3 Nr. 38 EnWG sein. Dies ist dann der Fall, wenn es sich hierbei um ein Untenrehmen handelt, welches in einem Tätigkeitsbereich nach § 3 Nr. 38 EnWG tätig ist. Nach dem Sachverhalt handelt es sich um die ED-GmbH.Des weitern kölnnte die Ed- GmbH im vorliegenden Fall in einem Tätigkeitsbereich nach § 3 Nr. 38 EnWG tätig sein. Dies ist dann der Fall, wenn dies im Elektrizitätsbereich entweder die Übertragung ode rVerteilung und die Erzeugung oder den Verrieb.
Die ED übernimmt im ahr 2011 auch mehere Netze in der Region, in werlcher sie auch ihre Kraftwerke betreibt. ED versorgt Hausahlts- und Industriekunden.
**__Zwischenergebnis:__** Es liegt kein Verstoß gegen das buchhalterische Unbundling gem. §§ 6a, b EnWG vor.
((2)) kein Verstoß gegen das informationelle Unbundling
Des Weiteren könnte der Konzern im vorliegenden Fall nicht gegen das informationelle Unbundling gem. §{{du przepis="§ 6a,b EnWG"}} verstoßen haben. dies ist dann der Fall, wenn:
- §§ 6a, b EnWG anwendbar sind
- Vorgaben nach {{du przepis="§ 6a EnWG"}} sind erfüllt
((3)) Anwendbarkeit von §{{du przepis="§ 6a,b EnWG"}}
Hinischtlich der Anwendbarkeit kann an dieser Stelle nach oben verwiesen werden.
((3)) Vorgaben nach {{du przepis="§ 6a EnWG"}} erfüllt
Im konkreten Fall könnt der Konzern durch seine Maßnahmen die vorgaben für die informationelle Entflechtung gem. § 6 a EnWG erfüllen. Dies ist dann der Fall, wenn keine wirtschaftlichen, semsiblen Inforamtionen weitergegeben werden und die Offenlegung von Netzinformationen diskriminierungsfrei errfolgt.
Im Sachverhalt sind keine anhaltspunkte füpr einen Verstoß ersichtlich, sofern zwischen den Gesellschaften keine Informationen i.S.d. {{du przepis="§ 6a EnWG"}} fließen.
**__Zwischenergebnis:__** Seitens Ed liegt kein Verstoß gegen das informationelle unbungling gem. §{{du przepis="§ 6a,b EnWG"}} vor.
((2)) kein Verstoß gegen rechtliches Unbundling nach {{du przepis="§ 7,7a EnWG"}}
Des Weiteren könnte ED nicht gegen das rechtliche _Unbundling verstoßen haben. Dies ist dann der fall, wenn §{{du przepis="§ 7,7a EnWG"}} anwendbar sind und der Netzbetrieb rechtlich selbstständig ist.
Im konkreten Fall könnten die Regelungen der §§ 7, 7a EnWG für den Ed anwednbar sein. dies ist dann der Fall, wenn ED ein vertikal, integrietes Energieversorgungsunternehmen i.S.d. § 3 Nr. 38 EnWG ist und mehr als 100.000 Kunden nach {{du przepis="§ 7a Abs. 7 EnWG"}} an das Netz angeschlossen sind. Wie bereits oben geprüft handelt es sich bei ED um ein vertikal, integreite sEnergieversorgungsuntenrehmen, welches nach dem Sachverhalt 300000 Kunden versorgt. EF-ED- GmbH trennt den Netzbetrieb von der Erzeugungstätgikeit in die EF-DE-Netz GmbH.
**__Zwischenergebnis:__** Kein verstioß gegen rechtliches Unbundling seitens ED gegeben.
((2)) kein Verstoß gegen organisatorisches Unbundling nach § 7, 7a EnWG
Weiterhin könnte ED nicht gegen das organisatorishce unbundling gem. §{{du przepis="§ 7,7a EnWG"}} verstoßen. Dies ist dann der Fall, wenn:
- §{{du przepis="§ 7,7a EnWG"}} anwendbar
- Vorgaben nach {{du przepis="§ 7a EnWG"}} sind erfüllt
((3)) §{{du przepis="§ 7,7a EnWG"}} anwendbar
Hinsichtlich der anwednbarkeit siehe beim rechtlichen Unbundling.
((3)) Vorgaben nach {{du przepis="§ 7a EnWG"}} sind erfüllt
Zudem könnte Ed die vorgaben gem. {{du przepis="§ 7a EnWG"}} erfüllen. dies ist dann der Fall, wenn ED die personellen Anfiorderungen nach {{du przepis="§ 7 Abs. 2 EnWG"}} erfüllt, die Leitung beruflich unabhängig ist, Entscheidungsbefugnisse gesichert wurden, ein Gleichstellungsprogram festgelegt wurde und die sonstigen Anforderungen erfüllt sind
Weiterhin könnten die Vorgaben nach {{du przepis="§ 7a Abs. 2 EnWG"}} im vorliegenden Fall erfüllt sin. Dies ist dann der Feine Person mit Leitungsuafgaben Fall, wenn eine person mit Leitungsaufgaben betraut ist oder Letztentscheidungsbefugnisse besitzen, die für die Gewährleistung erine sdisdkriminierungsfreien Netzbetriueb entscheidend sind, diese angehörige der betrieblichen Einrichtugn des Verteilernetzbetreibers ist und nicht Angehörige einer betrieblichen Einrichtung des vertikal, integrieten Energieversorgungsunternhem. Der neue Geschäftsführer der EDN erhält einen Vertrag, in dem klar geregelt ist, dass er ausschließlich und allein für den Erfolg des Netzbetriebes verantwortlich ist; die parallel zum Geschäftsführervertrag unterzeichnete Zielvereinbarung sieht vor, dass er für die
Gewinnung von Netzkunden und für effizienten Netzbetrieb einen jährlichen Bonus in
genauer bestimmter Höhe erhält.
Dennoch könnte problematisch sein, ob der Geschäftsführer der EDN niccht Angehöriger des vertikal, integrieten Energieversorgungsunternehmen ist. im Übrigen bleibt er Leiter der Abteilung „Beteiligungen“ in
der ED,
Demzufolge sind die personellen Anforderungen nach {{du przepis="§ 7a Abs. 2 EnWG"}} nicht erfüllt. Folglich sind die Vorgaben von {{du przepis="§ 7a EnWG"}} nicht gegeben.
**__Zwischenergebnis__**: Es liegt seitens ED ein Verstoß gegen das organisatorische Unbundling gem. § 7, 7a EnWG vor.
**__Ergebnis zu 1:__** Die Organisation de sKonzern ist mit dem deutschen Recht nicht vereinbar.
((1)) Lösung zur 2. Frage: Rechtmäßigkeit des Vorgehens
Das Vorgehen der Behörde könnte rechtmäßig sein. Dies ist dann der Fall, wenn:
- eine Ermächtigungsgrundlage vorliegt
- formelle Rechtmäßigkeit gegeben
- materielle Rechtmäßigkeit gegeben
((2)) Ermächtiogungsgrundlage
Im konkreten Fall könnte {{du przepis="§ 65 abs. 2 EnWG"}} füpr das vorgehen der Behörde als Ermächtigungsgrundlage in Betracht kommen. Dies ist dann der fall, wenn die Behörde Maßnahmen zur Einhaltung der Verpflichtungen anordnet.
die behörde erlässt gem. dem Sachverhalt eine Anordnung zur ordnungsgemäßen trennung de runterschiedlichen Tätigkeiten im Bereich der Energieversorgung entspr. den Vorgaben des EnWG.
Demzufolge bildet {{du przepis="§ 65 Abs. 2 EnWG"}} die Ermächtigungsgrundlage für das Handeln der Behörde
((2)) formelle Rechtmäßigkeit
Weiterhin könnte das Vorgehen de rBehörde formell rechtmäßig sein. dies sit dann der fall, wenn die zuständige behörde nach {{du przepis="§ 54 EnWG"}} gehandelt hat und die Vorschriften für das Verfahren, wie auch füpr die Form beachtet wurden.
Im konkreten Fall könnte die Landesregulierungsbehörde gem. {{du przepis="§ 54 Abs. 2 EnWG"}} zuständig sein. Dies ist dann der Fall, wenn einer der in den Punkten 1-9 genannten Bereiche betroffen ist, nicht merh als 100000 Kunden an da sNetz von ED angeschlossen sind, das Netz nicht über ein bundesland hinuasreicht und innerhalb der Landesgrenzen sich befindet.
Laut Sachverhalt rügt die Landesregulierungsbehörde eine Verstoß gegendas Unbundling, indem diese eine ordnungsgemäße Trennung der verschiedenen Tätigkeiten anordnet.
Fraglich könnte sein, ob an das Netz der ED weniger als 100000 Kunden angeschlossen sind.
Nach dem Sachverhalt sind 300000 Haushalts-und Industriekunden angseschlossen.
Demzufolge ist die Landesregulierungsbehörde nicht nach {{du przepis="§ 54 Abs. 2 EnWG"}} zuständig. Somit ist das vorgehen nicht formell rechtmäßig.
Deletions:
((1)) Lösung zur 1. Frage:
Der Konzern könnte im konkreten Fall die Vorgaben für das buchhalterische Unbundling gem. § 6a, b EnWG eingehalten haben. Dies ist dann der Fall, wenn:
Im vorliegenden Fall könnten die Vorschriften über das buchhalterische Unbundling für den Konzern anwendbar sein. Hiervon ist dann auszugehen, wennes sich bei ED und EDN um einen integriten Verteilnetzbetreiber handelt.
Die ED übernimmt im ahr 2011 auch mehere Netze in der Region, in werlcher sie auch ihre Kraftwerke betreibt. ED versorgt Hausahlts- und Industriekunden.
**__Zwischenergebnis:__** Es liegt kein Verstoß gegen das buchhalterische Unbundling gem. § 6a, b EnWG vor.


Revision [16488]

Edited on 2012-07-09 21:29:41 by AnnegretMordhorst
Additions:
((1)) Lösung zur 1. Frage:
Die Organisation im Konzern (ED und EDN) könnte mit deutschen Recht vereinbar sein. Dies ist dann der Fall, wenn nicht gegen die Vorschriften des Unbundling nach §§ 6 ff. EnWG verstoßen wurde.
((2)) kein Verstoß gegen buchhalterisches Unbundling
Der Konzern könnte im konkreten Fall die Vorgaben für das buchhalterische Unbundling gem. § 6a, b EnWG eingehalten haben. Dies ist dann der Fall, wenn:
- {{du przepis="§ 6a,b EnWG"}} anwendbar sind
- Vorgaben nach {{du przepis="§ 6b EnWG"}} sind erfüllt
((3)) {{du przepis="§ 6a,b EnWG"}} sind anwendbar
Im vorliegenden Fall könnten die Vorschriften über das buchhalterische Unbundling für den Konzern anwendbar sein. Hiervon ist dann auszugehen, wennes sich bei ED und EDN um einen integriten Verteilnetzbetreiber handelt.
Die ED übernimmt im ahr 2011 auch mehere Netze in der Region, in werlcher sie auch ihre Kraftwerke betreibt. ED versorgt Hausahlts- und Industriekunden.
Demzufolge sind die Vorschriften über das buchhalterische Unbundling gem. {{du przepis="§ 6a,b EnWG"}} anzuwenden.
((3)) Vorgaben nach {{du przepis="§ 6b EnWG"}} sind erfüllt
Des Weiteren köpnnte der Konzern die Vorgaben an das buchhalterische Unbundling gem. § 6 b EnWG erfüllen. Dies ist dann der Fall, wenn diese einen Jahresabschluss entsprechend den Vorschrifte für die Kapitalgesellschaften aufstellen, die Konten gem. {{du przepis="§ 6b Abs. 3 EnWG"}} getrennt geführt werden, der Jahreabschluss erfüllt die Anforderungen de rqualifizierten Abschlussprüfung nach § 6 V-VII EnWG, sonstige Anforderungen der Regulierungsbehörde werden im Hinblick auf das buchhalterische Unbundling erfüllt und die Prüfungsfrist gem. § 6b IV EnWG wurde beachtet.
Die Finanzen beider Gesellschaften werden noch vor der Ausgliederung kommplett getrennt.
Demzufolge wurden die vorgaben nach {{du przepis="§ 6b EnWG"}} vom Konzern hinsichtlich des buchhalterischen Unbundlings erfüllt.
**__Zwischenergebnis:__** Es liegt kein Verstoß gegen das buchhalterische Unbundling gem. § 6a, b EnWG vor.


Revision [16440]

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