Wissensdatenbank Wirtschaftsrecht

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Im normalen Text wird ein wichtiger Abschnitt hervorgehoben.
Eine Erläuterung kann auch mal speziell platziert werden.
  • dsfsfsf
  • sdfsdfsf
  • sdfsdfsf

Wir sprechen über § 823 Abs. 1 BGB.

A. Erster Punkt


B. Zweiter


C. Dritter


1. Unterpunkt


2. Unterpunkt 2

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