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aktuelles Dokument: LoesungFallInvivatio
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Lösungsskizze Fallbeispiel 5: Kauf des Computers


K könnte einen Anspruch auf den ausgeschriebenen Kaufpreis i.H.v. 500 EUR gem. § 433 II BGB haben. Dazu müsste der Anspruch entstanden, nicht verloren und durchsetzbar sein.

I) Anspruch entstanden

Der Anspruch könnte entstanden sein, wenn ein wirksamer Kaufvertrag zwischen K und V zustande gekommen ist.
Es könnte hier ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen sein. Dies setzt voraus, dass der Vertrag geschlossen wurde, es sich inhaltlich um einen Kaufvertrag handelt und keine Wirksamkeitshindernisse vorliegen.

1) Vertragsschluss


Es könnte ein Vertrag durch Angebot und Annahme geschlossen worden sein, wenn ein Angebot und die Annahme vorliegen, das Angebot auch annahmefähig war und beide übereinstimmen.

a) Angebot

Es könnte hier ein Angebot des V durch die Werbung in der lokalen Tageszeitung vorliegen, wo der Computer für 500 EUR ausgeschrieben ist. Ein Angebot ist eine Willenserklärung, welche inhaltlich ein Angebot darstellt. Außerdem müsste die Willenserklärung abgeben werden, dem Anderen zugehen und kein Widerruf erfolgen.

Ein Angebot ist weiterhin eine empfangsbedürftige Willenserklärung, was von seinem Gegenstand und Inhalt so ausgestaltet sein muss, dass bei der Annahme der andere Vertragsteil diesem lediglich durch ein schlichtes „Ja“ zustimmen kann.
Problematisch ist hier der Rechtsbindungswillen des V. Nicht jedes Anbieten einer Ware führt zum Vertragsschluss. Prospekte, Anzeigen oder auch Schaufensterauslagen ist für den Leser bzw. Käufer jedoch ersichtlich, dass der Verkäufer sich noch nicht rechtlich binden will. Anderenfalls würde der Verkäufer eine Vielzahl rechtwirksamer Verträge abschließen und würde sich bei Nichtleistung schadensersatzpflichtig machen. Der Werbeprospekt ist daher kein Angebot zum Vertragsschluss sondern eine „invitatio ad offerendum, eine Aufforderung zum Kauf.

Demnach liegt kein Angebot des V durch den Werbeprospekt, in welchem der Computer für 500 EUR ausgeschrieben wird, vor.
Somit ist kein Vertrag geschlossen worden über den Kaufpreis von 500 EUR.

II) Ergebnis

K hat keinen Anspruch auf den ausgeschriebenen Kaufpreis von 500 EUR gem. § 433 II BGB.
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