Wissensdatenbank Wirtschaftsrecht

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Revision history for NPRVerfahrenzurAusweisungRheinlandPfalz


Revision [61071]

Last edited on 2015-11-08 12:51:29 by PHerget
Additions:
Seit dem 06. Oktober 2015 ist in Rheinland-Pfalz ein neues [[http://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/n3u/page/bsrlpprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=90&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-NatSchGRP2015rahmen&doc.part=X&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint Landesnaturschutzgesetz]]in Kraft, durch das Nationalparks gemäß § 12 durch Gesetz ausgewiesen werden müssen. Dementsprechend richtet sich der Ablauf des Ausweisungsverfahrens nach dem Verfahren der Landesgesetzgebung.
Deletions:
Seit dem 06. Oktober 2015 ist in Rheinland-Pfalz ein neues [[http://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/n3u/page/bsrlpprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=90&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-NatSchGRP2015rahmen&doc.part=X&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint Landesnaturschutzgesetz]] in Kraft, durch das Nationalparks gemäß § 12 durch Gesetz ausgewiesen werden müssen. Dementsprechend richtet sich der Ablauf des Ausweisungsverfahrens nach dem Verfahren der Landesgesetzgebung.


Revision [61070]

Edited on 2015-11-08 12:49:34 by PHerget
Additions:
Seit dem 06. Oktober 2015 ist in Rheinland-Pfalz ein neues [[http://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/n3u/page/bsrlpprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=90&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-NatSchGRP2015rahmen&doc.part=X&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint Landesnaturschutzgesetz]] in Kraft, durch das Nationalparks gemäß § 12 durch Gesetz ausgewiesen werden müssen. Dementsprechend richtet sich der Ablauf des Ausweisungsverfahrens nach dem Verfahren der Landesgesetzgebung.
Deletions:
Seit dem 06. Oktober 2015 ist in Rheinland-Pfalz ein neues [[http://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/n3u/page/bsrlpprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=90&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-NatSchGRP2015rahmen&doc.part=X&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint Landesnaturschutzgesetz]] in Kraft, durch das Nationalparks gemäß § 12 durch Gesetz ausgewiesen werden müssen. Dementsprechend richtet sich der Ablauf des Ausverfahrens nach dem Verfahren der Landesgesetzgebung.


Revision [61069]

Edited on 2015-11-08 12:49:06 by PHerget
Additions:
Seit dem 06. Oktober 2015 ist in Rheinland-Pfalz ein neues [[http://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/n3u/page/bsrlpprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=90&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-NatSchGRP2015rahmen&doc.part=X&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint Landesnaturschutzgesetz]] in Kraft, durch das Nationalparks gemäß § 12 durch Gesetz ausgewiesen werden müssen. Dementsprechend richtet sich der Ablauf des Ausverfahrens nach dem Verfahren der Landesgesetzgebung.
[[http://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/n3u/page/bsrlpprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=90&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-NatSchGRP2015rahmen&doc.part=X&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint Landesnaturschutzgesetz vom 06. Oktober 2015]]


Revision [58171]

Edited on 2015-08-19 16:10:18 by PHerget
Additions:
||{{du przepis="§ 24 BNatSchG"}}||§§ 16, 18 Abs. 3 [[http://landesrecht.rlp.de/jportal/?quelle=jlink&query=NatSchG+RP&psml=bsrlpprod.psml LNatSchG]]||§ 16 Abs. 1 [[http://landesrecht.rlp.de/jportal/?quelle=jlink&query=NatSchG+RP&psml=bsrlpprod.psml LNatSchG]]||§ 16 Abs. 1 [[http://landesrecht.rlp.de/jportal/?quelle=jlink&query=NatSchG+RP&psml=bsrlpprod.psml LNatSchG]]||§ 16 Abs. 5-7 [[http://landesrecht.rlp.de/jportal/?quelle=jlink&query=NatSchG+RP&psml=bsrlpprod.psml LNatSchG]]||
Deletions:
||{{du przepis="§ 24 BNatSchG"}}||§§ 16, 18 Abs. 3 [[http://landesrecht.rlp.de/jportal/?quelle=jlink&query=NatSchG+RP&psml=bsrlpprod.psml LNatSchG]]||§ 16 Abs. 1 [[http://landesrecht.rlp.de/jportal/?quelle=jlink&query=NatSchG+RP&psml=bsrlpprod.psml LNatSchG]]||§ 16 Abs. 1 [[http://landesrecht.rlp.de/jportal/?quelle=jlink&query=NatSchG+RP&psml=bsrlpprod.psml LNatSchG]]||§ 4 [[http://landesrecht.rlp.de/jportal/?quelle=jlink&query=NatSchG+RP&psml=bsrlpprod.psml LNatSchG]]||


Revision [58108]

Edited on 2015-08-17 16:37:53 by PHerget
Additions:
[[http://www.saarland.de/dokumente/res_stk/NLP-StaatsV_1-25.pdf Staatsvertrag zum Nationalpark Hunsrück-Hochwald]]


Revision [58107]

Edited on 2015-08-17 16:35:01 by PHerget
Additions:
Das Landesgesetz zur nachhaltigen Entwicklung von Natur und Landschaft (Landesnaturschutzgesetz - [[http://landesrecht.rlp.de/jportal/?quelle=jlink&query=NatSchG+RP&psml=bsrlpprod.psml LNatSchG]]) stellt die Rechtsgrundlage für die Ausweisung von Nationalparks in Rheinland-Pfalz dar. Nationalparks können hier durch Rechtsverordnung ausgewiesen werden. Beim Verfahren ist zu beachten, dass die Rechtsverordnungen einschließlich der dazugehörenden Karten zusätzlich im Internet bekannt gemacht werden und bei der zuständigen Naturschutzbehörde eingesehen werden können. Nationalparks sollen in diesen Karten gekennzeichnet werden. Der Entwurf der Rechtsverordnung und die dazugehörenden Karten sind auf Veranlassung der zuständigen Naturschutzbehörde in der Verbandsgemeinde oder verbandsfreien Gemeinde, in deren Gebiet sich das Vorhaben auswirkt, einen Monat öffentlich zur Einsicht auszulegen. Ort und Zeit der Auslegung sind mindestens eine Woche vor Beginn der Auslegungsfrist ortsüblich bekannt zu machen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt sein können, bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist Anregungen und Einwendungen bei der Naturschutzbehörde, der Verbandsgemeindeverwaltung oder der Gemeindeverwaltung schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch vorbringen kann. Von der öffentlichen Auslegung kann abgesehen werden, wenn die Personen, deren Belange berührt sein können, bekannt sind und ihnen Gelegenheit gegeben wird, den Entwurf der Rechtsverordnung einschließlich der Karten einzusehen und Anregungen und Einwendungen vorzutragen. Die zuständige Naturschutzbehörde teilt das Ergebnis der Prüfung der Anregungen und Einwendungen den jeweiligen Personen mit. Die berührten Gemeinden und Gemeindeverbände werden vor der öffentlichen Auslegung gehört, sofern keine raumordnerische Prüfung nach den §§ 17 und 18 des Landesplanungsgesetzes ([[http://www.mwkel.rlp.de/File/Landesplanungsgesetz-Rheinland-Pfalz-Stand-01-01-2011-pdf/ LPlG]]) durchgeführt wird. Länderübergreifend mit dem Saarland besteht seit dem 1. März 2015 der Nationalpark Hunsrück-Hochwald.
Deletions:
Das Landesgesetz zur nachhaltigen Entwicklung von Natur und Landschaft (Landesnaturschutzgesetz - [[http://landesrecht.rlp.de/jportal/?quelle=jlink&query=NatSchG+RP&psml=bsrlpprod.psml LNatSchG]]) stellt die Rechtsgrundlage für die Ausweisung von Nationalparks in Rheinland-Pfalz dar. Nationalparks können hier durch Rechtsverordnung ausgewiesen werden. Beim Verfahren ist zu beachten, dass die Rechtsverordnungen einschließlich der dazugehörenden Karten zusätzlich im Internet bekannt gemacht werden und bei der zuständigen Naturschutzbehörde eingesehen werden können. Nationalparks sollen in diesen Karten gekennzeichnet werden. Der Entwurf der Rechtsverordnung und die dazugehörenden Karten sind auf Veranlassung der zuständigen Naturschutzbehörde in der Verbandsgemeinde oder verbandsfreien Gemeinde, in deren Gebiet sich das Vorhaben auswirkt, einen Monat öffentlich zur Einsicht auszulegen. Ort und Zeit der Auslegung sind mindestens eine Woche vor Beginn der Auslegungsfrist ortsüblich bekannt zu machen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt sein können, bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist Anregungen und Einwendungen bei der Naturschutzbehörde, der Verbandsgemeindeverwaltung oder der Gemeindeverwaltung schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch vorbringen kann. Von der öffentlichen Auslegung kann abgesehen werden, wenn die Personen, deren Belange berührt sein können, bekannt sind und ihnen Gelegenheit gegeben wird, den Entwurf der Rechtsverordnung einschließlich der Karten einzusehen und Anregungen und Einwendungen vorzutragen. Die zuständige Naturschutzbehörde teilt das Ergebnis der Prüfung der Anregungen und Einwendungen den jeweiligen Personen mit. Die berührten Gemeinden und Gemeindeverbände werden vor der öffentlichen Auslegung gehört, sofern keine raumordnerische Prüfung nach den §§ 17 und 18 des Landesplanungsgesetzes ([[http://www.mwkel.rlp.de/File/Landesplanungsgesetz-Rheinland-Pfalz-Stand-01-01-2011-pdf/ LPlG]]) durchgeführt wird. In Rheinland-Pfalz gibt es derzeit noch keinen Nationalpark, jedoch ist der länderübergreifende Nationalpark Hunsrück-Hochwald zusammen mit dem Saarland geplant.


Revision [56554]

Edited on 2015-06-17 21:57:45 by PHerget
Additions:
||{{du przepis="§ 24 BNatSchG"}}||§§ 16, 18 Abs. 3 [[http://landesrecht.rlp.de/jportal/?quelle=jlink&query=NatSchG+RP&psml=bsrlpprod.psml LNatSchG]]||§ 16 Abs. 1 [[http://landesrecht.rlp.de/jportal/?quelle=jlink&query=NatSchG+RP&psml=bsrlpprod.psml LNatSchG]]||§ 16 Abs. 1 [[http://landesrecht.rlp.de/jportal/?quelle=jlink&query=NatSchG+RP&psml=bsrlpprod.psml LNatSchG]]||§ 4 [[http://landesrecht.rlp.de/jportal/?quelle=jlink&query=NatSchG+RP&psml=bsrlpprod.psml LNatSchG]]||
Deletions:
||§ 24 BNatSchG||§§ 16, 18 Abs. 3 [[http://landesrecht.rlp.de/jportal/?quelle=jlink&query=NatSchG+RP&psml=bsrlpprod.psml LNatSchG]]||§ 16 Abs. 1 [[http://landesrecht.rlp.de/jportal/?quelle=jlink&query=NatSchG+RP&psml=bsrlpprod.psml LNatSchG]]||§ 16 Abs. 1 [[http://landesrecht.rlp.de/jportal/?quelle=jlink&query=NatSchG+RP&psml=bsrlpprod.psml LNatSchG]]||§ 4 [[http://landesrecht.rlp.de/jportal/?quelle=jlink&query=NatSchG+RP&psml=bsrlpprod.psml LNatSchG]]||


Revision [56553]

Edited on 2015-06-17 21:56:57 by PHerget
Additions:
|=|Allgemeine Voraussetzungen|=|Zuständigkeit für Ausweisung|=|Verfahren|=|Form|=|Beteiligung||
||§ 24 BNatSchG||§§ 16, 18 Abs. 3 [[http://landesrecht.rlp.de/jportal/?quelle=jlink&query=NatSchG+RP&psml=bsrlpprod.psml LNatSchG]]||§ 16 Abs. 1 [[http://landesrecht.rlp.de/jportal/?quelle=jlink&query=NatSchG+RP&psml=bsrlpprod.psml LNatSchG]]||§ 16 Abs. 1 [[http://landesrecht.rlp.de/jportal/?quelle=jlink&query=NatSchG+RP&psml=bsrlpprod.psml LNatSchG]]||§ 4 [[http://landesrecht.rlp.de/jportal/?quelle=jlink&query=NatSchG+RP&psml=bsrlpprod.psml LNatSchG]]||
Deletions:
|=|Allgemeine Voraussetzungen|=|Zuständigkeit für Ausweisung|=|Zuständigkeit für Aufgaben|=|Verfahren|=|Form|=|Beteiligung||
||cell1||cell2||cell3||cell4||cell5||cell6||


Revision [56552]

Edited on 2015-06-17 21:54:40 by PHerget
Additions:
Das Landesgesetz zur nachhaltigen Entwicklung von Natur und Landschaft (Landesnaturschutzgesetz - [[http://landesrecht.rlp.de/jportal/?quelle=jlink&query=NatSchG+RP&psml=bsrlpprod.psml LNatSchG]]) stellt die Rechtsgrundlage für die Ausweisung von Nationalparks in Rheinland-Pfalz dar. Nationalparks können hier durch Rechtsverordnung ausgewiesen werden. Beim Verfahren ist zu beachten, dass die Rechtsverordnungen einschließlich der dazugehörenden Karten zusätzlich im Internet bekannt gemacht werden und bei der zuständigen Naturschutzbehörde eingesehen werden können. Nationalparks sollen in diesen Karten gekennzeichnet werden. Der Entwurf der Rechtsverordnung und die dazugehörenden Karten sind auf Veranlassung der zuständigen Naturschutzbehörde in der Verbandsgemeinde oder verbandsfreien Gemeinde, in deren Gebiet sich das Vorhaben auswirkt, einen Monat öffentlich zur Einsicht auszulegen. Ort und Zeit der Auslegung sind mindestens eine Woche vor Beginn der Auslegungsfrist ortsüblich bekannt zu machen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt sein können, bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist Anregungen und Einwendungen bei der Naturschutzbehörde, der Verbandsgemeindeverwaltung oder der Gemeindeverwaltung schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch vorbringen kann. Von der öffentlichen Auslegung kann abgesehen werden, wenn die Personen, deren Belange berührt sein können, bekannt sind und ihnen Gelegenheit gegeben wird, den Entwurf der Rechtsverordnung einschließlich der Karten einzusehen und Anregungen und Einwendungen vorzutragen. Die zuständige Naturschutzbehörde teilt das Ergebnis der Prüfung der Anregungen und Einwendungen den jeweiligen Personen mit. Die berührten Gemeinden und Gemeindeverbände werden vor der öffentlichen Auslegung gehört, sofern keine raumordnerische Prüfung nach den §§ 17 und 18 des Landesplanungsgesetzes ([[http://www.mwkel.rlp.de/File/Landesplanungsgesetz-Rheinland-Pfalz-Stand-01-01-2011-pdf/ LPlG]]) durchgeführt wird. In Rheinland-Pfalz gibt es derzeit noch keinen Nationalpark, jedoch ist der länderübergreifende Nationalpark Hunsrück-Hochwald zusammen mit dem Saarland geplant.
Deletions:
Das Landesgesetz zur nachhaltigen Entwicklung von Natur und Landschaft (Landesnaturschutzgesetz - [[http://landesrecht.rlp.de/jportal/?quelle=jlink&query=NatSchG+RP&psml=bsrlpprod.psml LNatSchG]]) stellt die Rechtsgrundlage für die Ausweisung von Nationalparks in Rheinland-Pfalz dar. Nationalparks können hier durch Rechtsverordnung ausgewiesen werden. Beim Verfahren ist zu beachten, dass die Rechtsverordnungen einschließlich der dazugehörenden Karten zusätzlich im Internet bekannt gemacht werden und bei der zuständigen Naturschutzbehörde eingesehen werden können. Nationalparks sollen in diesen Karten gekennzeichnet werden. Der Entwurf der Rechtsverordnung und die dazugehörenden Karten sind auf Veranlassung der zuständigen Naturschutzbehörde in der Verbandsgemeinde oder verbandsfreien Gemeinde, in deren Gebiet sich das Vorhaben auswirkt, einen Monat öffentlich zur Einsicht auszulegen. Ort und Zeit der Auslegung sind mindestens eine Woche vor Beginn der Auslegungsfrist ortsüblich bekannt zu machen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt sein können, bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist Anregungen und Einwendungen bei der Naturschutzbehörde, der Verbandsgemeindeverwaltung oder der Gemeindeverwaltung schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch vorbringen kann. Von der öffentlichen Auslegung kann abgesehen werden, wenn die Personen, deren Belange berührt sein können, bekannt sind und ihnen Gelegenheit gegeben wird, den Entwurf der Rechtsverordnung einschließlich der Karten einzusehen und Anregungen und Einwendungen vorzutragen. Die zuständige Naturschutzbehörde teilt das Ergebnis der Prüfung der Anregungen und Einwendungen den jeweiligen Personen mit. Die berührten Gemeinden und Gemeindeverbände werden vor der öffentlichen Auslegung gehört, sofern keine raumordnerische Prüfung nach den §§ 17 und 18 des Landesplanungsgesetzes (LPlG) durchgeführt wird. In Rheinland-Pfalz gibt es derzeit noch keinen Nationalpark, jedoch ist der länderübergreifende Nationalpark Hunsrück-Hochwald zusammen mit dem Saarland geplant.


Revision [56505]

Edited on 2015-06-16 19:20:34 by PHerget
Additions:
Das Landesgesetz zur nachhaltigen Entwicklung von Natur und Landschaft (Landesnaturschutzgesetz - [[http://landesrecht.rlp.de/jportal/?quelle=jlink&query=NatSchG+RP&psml=bsrlpprod.psml LNatSchG]]) stellt die Rechtsgrundlage für die Ausweisung von Nationalparks in Rheinland-Pfalz dar. Nationalparks können hier durch Rechtsverordnung ausgewiesen werden. Beim Verfahren ist zu beachten, dass die Rechtsverordnungen einschließlich der dazugehörenden Karten zusätzlich im Internet bekannt gemacht werden und bei der zuständigen Naturschutzbehörde eingesehen werden können. Nationalparks sollen in diesen Karten gekennzeichnet werden. Der Entwurf der Rechtsverordnung und die dazugehörenden Karten sind auf Veranlassung der zuständigen Naturschutzbehörde in der Verbandsgemeinde oder verbandsfreien Gemeinde, in deren Gebiet sich das Vorhaben auswirkt, einen Monat öffentlich zur Einsicht auszulegen. Ort und Zeit der Auslegung sind mindestens eine Woche vor Beginn der Auslegungsfrist ortsüblich bekannt zu machen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt sein können, bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist Anregungen und Einwendungen bei der Naturschutzbehörde, der Verbandsgemeindeverwaltung oder der Gemeindeverwaltung schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch vorbringen kann. Von der öffentlichen Auslegung kann abgesehen werden, wenn die Personen, deren Belange berührt sein können, bekannt sind und ihnen Gelegenheit gegeben wird, den Entwurf der Rechtsverordnung einschließlich der Karten einzusehen und Anregungen und Einwendungen vorzutragen. Die zuständige Naturschutzbehörde teilt das Ergebnis der Prüfung der Anregungen und Einwendungen den jeweiligen Personen mit. Die berührten Gemeinden und Gemeindeverbände werden vor der öffentlichen Auslegung gehört, sofern keine raumordnerische Prüfung nach den §§ 17 und 18 des Landesplanungsgesetzes (LPlG) durchgeführt wird. In Rheinland-Pfalz gibt es derzeit noch keinen Nationalpark, jedoch ist der länderübergreifende Nationalpark Hunsrück-Hochwald zusammen mit dem Saarland geplant.
Deletions:
Das Landesgesetz zur nachhaltigen Entwicklung von Natur und Landschaft (Landesnaturschutzgesetz - [[http://landesrecht.rlp.de/jportal/?quelle=jlink&query=NatSchG+RP&psml=bsrlpprod.psml LNatSchG]]
LNatSchG) stellt die Rechtsgrundlage für die Ausweisung von Nationalparks in Rheinland-Pfalz dar. Nationalparks können hier durch Rechtsverordnung ausgewiesen werden. Beim Verfahren ist zu beachten, dass die Rechtsverordnungen einschließlich der dazugehörenden Karten zusätzlich im Internet bekannt gemacht werden und bei der zuständigen Naturschutzbehörde eingesehen werden können. Nationalparks sollen in diesen Karten gekennzeichnet werden. Der Entwurf der Rechtsverordnung und die dazugehörenden Karten sind auf Veranlassung der zuständigen Naturschutzbehörde in der Verbandsgemeinde oder verbandsfreien Gemeinde, in deren Gebiet sich das Vorhaben auswirkt, einen Monat öffentlich zur Einsicht auszulegen. Ort und Zeit der Auslegung sind mindestens eine Woche vor Beginn der Auslegungsfrist ortsüblich bekannt zu machen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt sein können, bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist Anregungen und Einwendungen bei der Naturschutzbehörde, der Verbandsgemeindeverwaltung oder der Gemeindeverwaltung schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch vorbringen kann. Von der öffentlichen Auslegung kann abgesehen werden, wenn die Personen, deren Belange berührt sein können, bekannt sind und ihnen Gelegenheit gegeben wird, den Entwurf der Rechtsverordnung einschließlich der Karten einzusehen und Anregungen und Einwendungen vorzutragen. Die zuständige Naturschutzbehörde teilt das Ergebnis der Prüfung der Anregungen und Einwendungen den jeweiligen Personen mit. Die berührten Gemeinden und Gemeindeverbände werden vor der öffentlichen Auslegung gehört, sofern keine raumordnerische Prüfung nach den §§ 17 und 18 des Landesplanungsgesetzes (LPlG) durchgeführt wird. In Rheinland-Pfalz gibt es derzeit noch keinen Nationalpark, jedoch ist der länderübergreifende Nationalpark Hunsrück-Hochwald zusammen mit dem Saarland geplant.


Revision [56504]

Edited on 2015-06-16 19:20:21 by PHerget
Additions:
Das Landesgesetz zur nachhaltigen Entwicklung von Natur und Landschaft (Landesnaturschutzgesetz - [[http://landesrecht.rlp.de/jportal/?quelle=jlink&query=NatSchG+RP&psml=bsrlpprod.psml LNatSchG]]
LNatSchG) stellt die Rechtsgrundlage für die Ausweisung von Nationalparks in Rheinland-Pfalz dar. Nationalparks können hier durch Rechtsverordnung ausgewiesen werden. Beim Verfahren ist zu beachten, dass die Rechtsverordnungen einschließlich der dazugehörenden Karten zusätzlich im Internet bekannt gemacht werden und bei der zuständigen Naturschutzbehörde eingesehen werden können. Nationalparks sollen in diesen Karten gekennzeichnet werden. Der Entwurf der Rechtsverordnung und die dazugehörenden Karten sind auf Veranlassung der zuständigen Naturschutzbehörde in der Verbandsgemeinde oder verbandsfreien Gemeinde, in deren Gebiet sich das Vorhaben auswirkt, einen Monat öffentlich zur Einsicht auszulegen. Ort und Zeit der Auslegung sind mindestens eine Woche vor Beginn der Auslegungsfrist ortsüblich bekannt zu machen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt sein können, bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist Anregungen und Einwendungen bei der Naturschutzbehörde, der Verbandsgemeindeverwaltung oder der Gemeindeverwaltung schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch vorbringen kann. Von der öffentlichen Auslegung kann abgesehen werden, wenn die Personen, deren Belange berührt sein können, bekannt sind und ihnen Gelegenheit gegeben wird, den Entwurf der Rechtsverordnung einschließlich der Karten einzusehen und Anregungen und Einwendungen vorzutragen. Die zuständige Naturschutzbehörde teilt das Ergebnis der Prüfung der Anregungen und Einwendungen den jeweiligen Personen mit. Die berührten Gemeinden und Gemeindeverbände werden vor der öffentlichen Auslegung gehört, sofern keine raumordnerische Prüfung nach den §§ 17 und 18 des Landesplanungsgesetzes (LPlG) durchgeführt wird. In Rheinland-Pfalz gibt es derzeit noch keinen Nationalpark, jedoch ist der länderübergreifende Nationalpark Hunsrück-Hochwald zusammen mit dem Saarland geplant.
Deletions:
Das Landesgesetz zur nachhaltigen Entwicklung von Natur und Landschaft (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG) stellt die Rechtsgrundlage für die Ausweisung von Nationalparks in Rheinland-Pfalz dar. Nationalparks können hier durch Rechtsverordnung ausgewiesen werden. Beim Verfahren ist zu beachten, dass die Rechtsverordnungen einschließlich der dazugehörenden Karten zusätzlich im Internet bekannt gemacht werden und bei der zuständigen Naturschutzbehörde eingesehen werden können. Nationalparks sollen in diesen Karten gekennzeichnet werden. Der Entwurf der Rechtsverordnung und die dazugehörenden Karten sind auf Veranlassung der zuständigen Naturschutzbehörde in der Verbandsgemeinde oder verbandsfreien Gemeinde, in deren Gebiet sich das Vorhaben auswirkt, einen Monat öffentlich zur Einsicht auszulegen. Ort und Zeit der Auslegung sind mindestens eine Woche vor Beginn der Auslegungsfrist ortsüblich bekannt zu machen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt sein können, bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist Anregungen und Einwendungen bei der Naturschutzbehörde, der Verbandsgemeindeverwaltung oder der Gemeindeverwaltung schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch vorbringen kann. Von der öffentlichen Auslegung kann abgesehen werden, wenn die Personen, deren Belange berührt sein können, bekannt sind und ihnen Gelegenheit gegeben wird, den Entwurf der Rechtsverordnung einschließlich der Karten einzusehen und Anregungen und Einwendungen vorzutragen. Die zuständige Naturschutzbehörde teilt das Ergebnis der Prüfung der Anregungen und Einwendungen den jeweiligen Personen mit. Die berührten Gemeinden und Gemeindeverbände werden vor der öffentlichen Auslegung gehört, sofern keine raumordnerische Prüfung nach den §§ 17 und 18 des Landesplanungsgesetzes (LPlG) durchgeführt wird. In Rheinland-Pfalz gibt es derzeit noch keinen Nationalpark, jedoch ist der länderübergreifende Nationalpark Hunsrück-Hochwald zusammen mit dem Saarland geplant.


Revision [56492]

Edited on 2015-06-16 19:15:09 by PHerget
Additions:
|=|Allgemeine Voraussetzungen|=|Zuständigkeit für Ausweisung|=|Zuständigkeit für Aufgaben|=|Verfahren|=|Form|=|Beteiligung||
||cell1||cell2||cell3||cell4||cell5||cell6||


Revision [56452]

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