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Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt


Nebenbestimmungen sind ergänzende Regelungen zur Hauptregelung des VA, die den Inhalt des VA beschränken oder ergänzen.
Bsp: Eine Baugenehmigung wurde erteilt (Hauptregelung), aber es wird angeordnet, dass auch Stellplätze zu bauen sind (Nebenbestimmung).

Nebenbestimmungen sind streng akzessorisch zum Verwaltungakt. Fällt der VA, kann auch die Nebenbestimmung nicht mehr existieren. Umgekehrt ist das jedoch nicht so! Der VA ist nicht akzessorisch zur Nebenbestimmung! Nebenbestimmungen können auch isoliert vom VA aufgehoben werden.

Nebenbestimmungen sind in § 36 VwVfG geregelt. Sie lassen sich wie folgt unterteilen:
  • Nebenbestimmungen zu gebundenen Entscheidungen, § 36 Abs. 1 VwVfG. Demnach sind Nebenbestimmungen nur zulässig, wenn:
    • 1. Alt.: eine Rechtsvorschrift aus dem Spezialgesetz einen Nebenbestimmung zulässt.
    • 2. Alt.: die Nebenbestimmung sichern soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des VA erfüllt werden. D.h. der VA wäre eigentlich nicht erlassen worden, da die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Er wird jedoch trotzdem erlassen mit der Nebenbestimmung, dass die Voraussetzungen noch erfüllt werden müssen.
  • Nebenbestimmungen zu Ermessensentscheidungen, § 36 Abs. 2 VwVfG. Demnach darf ein VA mit den nicht abschließend aufgezählten Nebenbestimmungen erlassen werden:
    • Nr. 1: Befristung
    • Nr. 2: Bedingung
    • Nr. 3: Vorbehalt des Widerrufs (=> kein Vertrauensschutz)
    • Nr. 4: Auflage
    • Nr. 5: Vorbehalt einer Änderung der Auflage (=> kein Vertrauenschutz)

Achtung: Jede Nebenbestimmung muss ausreichend inhaltlich bestimmt sein aufgrund des Bestimmtheitsgrundsatzes. Die Behörde kann sich z.B. nicht einfach einen allgemeinen Widerruf vorbehalten. Der Grund für den Widerruf muss ausreichend bestimmt sein.
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