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Prüfungsschema Mitverschulden



Die folgende Prüfung ist notwendig und zu bejahen, um das Mitverschulden des Geschädigten prüfen zu können.

Beispielsprüfung des § 823 Abs. 1 BGB am Strukturbaum:



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Prüfungsschema des Mitverschuldens mit dem Strukturbaum:


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A. Der Schadensersatz muss dem Grunde nach erworben sein.

Voraussetzung dafür ist ein vorliegender Tatbestand, welcher rechtswidrig ist und verschuldet wurde.
Tatbestand:
Der Tatbestand besteht aus einer Handlung, die ein positives Tun oder ein Unterlassen (z.B. Hilfeleistung nach einem Verkehrsunfall) sein muss. Des weiteren muss eine Rechtsgutverletzung und eine haftungsbegründende Kausalität vorliegen.
Rechtswidrigkeit:
Die Rechtswidrigkeit einer Handlung ist gegeben, wenn keine Rechtfertigungstatbestände vorliegen und spezielle Anforderungen bei offenen Tatbeständen gegeben sind.
Verschulden:
Ein Verschulden liegt vor, wenn die Verschuldensfähigkeit gegeben ist und ein schuldhaftes Handeln festzustellen ist.

B. Der Schaden könnte dem Umfang nach erworben sein.


I. Dafür müsste es einen kausalen Schaden geben, der zu ersetzen und zurechenbar ist.

1. Kausaler Schaden
Dafür müsste ein mittelbarer oder unmittelbarer Schaden entstanden sein.

2. Zu ersetzen
Der Schaden muss in Form der Naturalrestitution ersetzt werden oder eine Entschädigung durch eine Geldzahlung wird geltend gemacht.

3. Zurechenbar
Die Zurechenbarkeit des Schadens muss gegeben sein. Außerdem müssen Mitverschulden und Haftungsbeschränkungen beachtet werden.

a) Haftungsausfüllende Kausalität
Der Schaden muss äquivalent kausal, adäquat kausal und vom Schutzzweck der Norm erfasst werden.

b) Mitverschulden berücksichtigt
Hierfür ist das Mitverschulden nach § 254 BGB zu berücksichtigen.

aa) kein Mitverschulden i. S. d. § 254 BGB
Wird bejaht, wenn kein Fall des Mitverschuldens nach § 254 BGB vorliegt.

bb) Mitverschulden
Ist gegeben, wenn ein zurechenbares Mitverschulden vorliegt und der Umfang der Ersatzpflicht korrigiert ist.

aaa) Zurechenbares Mitverschulden
Liegt bei einem zurechenbaren Mitverschulden des Geschädigten oder eines Dritten vor.

(1) Mitverschulden des Geschädigten
Dafür müsste der Geschädigte verschuldensfähig und die Mitverursachung des haftungsbegründenden Tatbestand schuldhaft sein.


(a) Verschuldensfähigkeit
Unter diesem Punkt wird ein Ausschluss nach §§ 827, 828 BGB geprüft. ( § 827 BGB ist der Ausschluss und die Minderung der Verantwortlichkeit / § 828 BGB ist der Ausschluss bei Minderjährigen)

(b) Mitverursachung
In diesem Punkt wird geprüft, ob der Geschädigte einen Tatbestand herbeigeführt, seine Warnpflicht
missachtet hat oder eine Abwendung beziehungsweise eine Minderung des Schadens unterlassen hat.

(c) schuldhaft
Hierbei wird geprüft, ob die eigenverantwortliche Sorgfaltspflicht außer Acht gelassen wurde.

(2) Zurechenbares Mitverschulden Dritter
In diesem Fall müsste die Mitverursachung des haftungsbegründenden Tatbestand schuldhaft und dem Dritten zuzurechnen sein.

(a) Mitverursachung
In diesem Punkt wird geprüft, ob der Geschädigte einen Tatbestand herbeigeführt, seine Warnpflicht
missachtet hat oder eine Abwendung beziehungsweise eine Minderung des Schadens unterlassen hat.

(b) schuldhaft
Bei dem Verschulden eines Dritten wird geprüft, ob dieser den Schaden vorsätzlich oder fahrlässig mitverschuldet hat.

(c) Zurechnung
Es wird geprüft, ob der Schaden nach § 846 BGB oder § 254 Abs. 2 S. 2 dem Dritten zuzurechnen ist.

i. Gem. § 846 BGB

ii. Gem. § 254 Abs. 2 S. 2 BGB
Hierfür kommen der Erfüllungsgehilfe nach § 278 BGB, sowie wie der Verrichtungsgehilfe nach § 831 BGB oder auch ein Organ für das Haftung (Beispiel dafür ist der § 31 BGB) übernommen wurde in Betracht.

bbb) Umfang der Ersatzpflicht korrigiert
Der Umfang des Schadensersatzes wird gemäß der Umstände berichtigt.


(Quelle: Strukturbaum kt-texte)
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