Wissensdatenbank Wirtschaftsrecht

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Haftung für fehlerhafte Daten


Ein besonderes Problem stellt sich bei der fehlerhaften Daten- und Informationsgewinnung sowie -weitergabe durch autonome und selbstlernende IT-Systeme und Maschinen dar. Auch hierzu kommt nur eine Anwendung allgemeiner Vorschriften in Betracht.

  • Eine Haftung nach § 1 ProdHaftG käme nur in Betracht, soweit die generierten Daten als Produkt i.S.d. § 2 ProdHaftG angesehen werden können. Produkte sind danach bewegliche Sachen (vgl. § 90 BGB) oder Elektrizität. Nach den schon dargelegten Überlegungen ist eine Einordnung von Informationen oder Daten als bewegliche Sachen oder Elektrizität nicht anzunehmen.
  • Eine Haftung nach der allgemeinen Haftungsvorschrift in § 823 Abs. 1 BGB kommt vor allem dann in Betracht, wenn durch die falsche Übermittlung von Informationen oder die Übermittlung von falschen Informationen es zu einer Rechtsgutverletzung kommt (z.B. dadurch der Fehler in der Produktreihe entsteht). Ob auch eine Generierung falscher Informationen möglich ist als Rechtsgutverletzung, muss der weiteren Beobachtung der Automatisierungsprozesse vorbehalten bleiben. Während bei der falschen Übermittlung von Informationen regelmäßig ein Verschulden, zumindest Fahrlässigkeit, anzunehmen sein wird, kann die Übermittlung falscher Informationen ggfs. verschuldensfrei sein, wenn den hinter dem IT-System oder der Maschine stehenden Personen die Falschheit der Information nicht offenbar wird. Dies ist insbesondere bei reiner Maschinenkommunikation denkbar.
  • Der Haftungsgrund des § 826 BGB wird nur selten eingreifen, weil hier die Verschuldensstufe des Vorsatzes gefordert ist. Das IT-System oder die vernetzte Maschine müssen also von der dahinter stehenden Person vorsätzlich zur Übermittlung fehlerhafter/falscher Daten eingesetzt werden. In dieser Situation wird die Sittenwidrigkeit stets zu bejahen sein. Soweit ausnahmsweise der Vorsatz zu bejahen ist, kann auch ein Vermögensschaden geltend gemacht werden; auf finanzielle Nachteile kommt es bei dieser Anspruchsgrundlage nicht an.
  • Die Haftung des Geschäftsherrn für seinen Verrichtungsgehilfen nach § 831 BGB würde voraussetzen, dass ein fehlerhaft übermittelndes IT-System als Verrichtungsgehilfe angesehen werden kann. Dies ist nicht ausgeschlossen, da der Verrichtungsgehilfe nicht schuldhaft handeln muss. Ausreichend ist, dass er durch seine Tätigkeit rechtswidrig einen Schaden zugefügt hat. Bisher wird eine solche Eigenständigkeit eines technischen Geräts gegenüber der Person, der es einsetzt, weder in Rechtsprechung noch Lehre angenommen. Dies kann sich aber bei zunehmender Autonomie der IT-System und vernetzten Maschinen ändern.

 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/RechtderDigitalisierungHaftungDaten/RdDAbb47HaftungsgrundlFehlerDatenInfos.JPG)
Abbildung: Haftungsgrundlagen bei fehlerhaften Daten/Informationen

Diese Überlegungen dürfen aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass das Haftungsrecht im Endeffekt eine Verantwortlichkeit einer natürlichen oder juristischen Person erfordert, also desjenigen, der das IT-System oder die autonome Maschine eingesetzt hat. Dies ist schon deswegen erforderlich, weil die technischen Einrichtungen selbst keine eigenständige Haftungsmasse zur Verfügung haben. Daher ist immer eine Rückführung des Maschinenfehlers auf menschliches Verhalten erforderlich. Um diese Rückführung auch beweisrechtlich abzusichern ist die Protokollierung sämtlicher digitaler Vorgänge innerhalb und zwischen den IT-Systemen/vernetzten Maschinen sinnvoll. Zur datenschutzrechtlichen Absicherung der Protokollierung ist eine vertragsrechtliche Ergänzung durch die Einräumung von Auditrechten (s. dazu Modul 04 – Datenschutzrecht) angezeigt. Soweit eine mangelnde Verantwortung durch eine solche Protokollierung nicht nachgewiesen werden kann, wird § 830 Abs. 1 S. 2 BGB herangezogen werden müssen. Danach sind alle Mitverursacher eines Schadens als Gesamtschuldner zum Schadensersatz verpflichtet. Gerade innerhalb vernetzter Maschinenverbünden lässt sich unschwer vermuten, dass ohne Protokollierung eine genaue Abgrenzung der Mitverantwortung der einzelnen Maschinen bzw. der hinter ihnen stehenden Personen kaum möglich sein wird. Dieses Haftungsrisiko lässt sich daher nur durch eine lückenlose Qualitätssicherung minimieren.

 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/RechtderDigitalisierungHaftungDaten/RdDAbb48RueckfhrgMaschinenfehlMenschlVerh.JPG)
Abbildung: Rückführung von Maschinenfehlern auf menschliches Verhalten

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Autor: Prof. Dr. Ulf Müller
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