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Digitale und vernetzte Produktion und das Designrecht


Starke Bedeutung für die Digitalindustrie hat bereits heute das Designrecht, vor allem durch die Möglichkeiten des 3D-Drucks. Ursprünglich war der Vorläufer des Designrechts, das Gebrauchsmusterrecht, ein Schutzrecht für Modelle und Muster, z.B. in der Bekleidungsindustrie, und damit Auffangmaterie für alle nicht-urheberrechtlich geschützten Industrieentwicklungen. Mit zunehmender Bedeutung des Produktdesigns hat dieser Rechtsbereich aber neben der Modebranche auch für alle anderen Industrie- und Produktgestaltungen (vor allem Automobilindustrie), für das Corporate Design und Medienprodukte.

 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/RechtderDigitalisierungProdDesignR/RdDAbb84FunktDesignR.JPG)
Abbildung: Funktion des Designrechts

Das Designrecht steht zwischen dem Markenrecht und dem Urheberrecht. Gemeinsam mit dem Markenrecht hat das Designrecht das Erfordernis einer Anmeldung des Designs beim DPMA. Ein Design ist also – anders als das urheberrechtliche Werk – nicht per se gesetzlich geschützt; weil der Schutz aber durch die Anmeldung entsteht, ist eine „Schöpfungshöhe“ oder ein Ausdruck von Persönlichkeit in dem Design nicht erforderlich. Dagegen geht der Schutz des Designs weiter als beim Markenrecht, weil das Design nicht nur für das konkrete Produkt, für das es bei der Anmeldung genutzt wird, sondern abstrakt für alle Produkte geschützt ist. Damit gleicht es wiederum dem Urheberrecht.

 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/RechtderDigitalisierungProdDesignR/RdDAbb85AbgrDesignRMarkenRUrhR.JPG)
Abbildung: Abgrenzung zwischen Designrecht, Markenrecht und Urheberrecht

Das Designrecht wird nach § 1 Nr. 1-2 DesignG erteilt für zweidimensionale Muster und dreidimensionale Modelle sowie Darstellungen eines Erzeugnisses oder Teilen hiervon. Erzeugnisse sind dabei nach § 1 Nr. 2 DesignG alle industriell oder handwerklich hergestellten Gegenstände.

 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/RechtderDigitalisierungProdDesignR/RdDAbb86SchutzgegenstDesignR.JPG)
Abbildung: Schutzgegenstände des Designrechts

Das moderne DesignG ist kein dem Urheberrecht untergeordneter Rechtsschutz mehr, sondern ein eigenständiges Schutzrecht (s. dazu auch BGHZ 199, 52 – Holzgeburtstagszug, s. dazu hier).
Voraussetzung des Designschutz sind nach § 2 DesignG Neuheit und Eigenartigkeit des Designs. Neuheit liegt nach § 2 Abs. 2 DesignG vor, wenn kein identisches Muster im vorbekannten Formenschatz bekannt ist (sog. objektiv-relative Neuheit). Unwesentliche Abweichungen werden dabei als Identität behandelt (sog. fotografische Neuheit). Es muss also eine zumindest wesentliche Abweichung zu einem vorbekannten Muster oder Modell bestehen, damit einem Design Schutz zuerkannt werden kann. Entscheidender Stichtag ist der Anmeldetag des Designs (§ 13 Abs. 1 DesignG); zuvor darf das Design noch nicht offenbart sein (§ 5 DesignG). Eigenartigkeit liegt bei einer für einen informierten Benutzer deutlichen Unterscheidung des Anmeldemusters vom Gesamteindruck eines bekannten Musters aus dem Formenschatz (§ 2 Abs. 3 DesignG). Informierter Benutzer ist eine fiktive Person mit Designkenntnissen im bestimmten Fachgebiet, zu dem das Design gehört.

 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/RechtderDigitalisierungProdDesignR/RdDAbb87EigenaNeuhDesign.JPG)
Abbildung: Eigenart und Neuheit eines Designs

Ausgeschlossen ist der Designschutz nach § 3 Abs. 1 DesignG, wenn das Design
  • technisch bedingt ist, d.h. es keine Gestaltungsalternativen für das Erzeugnis gibt;
  • zwangsläufig aufgrund der genauen Darstellung des Designs eines Erzeugnisses ist, weil dieses ansonsten mechanisch nicht zusammengebaut oder verbunden werden kann; damit wird eine Monopolisierung von Verbindungselementen ausgeschlossen; eine Ausnahme besteht allerdings, wenn das designte Erzeugnis sowieso nur den Zweck hat, „den Zusammenbau oder die Verbindung einer Vielzahl von untereinander austauschbaren Teilen innerhalb eines Bauteilesystems zu ermöglichen“, sog. Lego-Klausel (§ 3 Abs. 2 DesignG);
  • gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstößt, oder
  • nach Art. 6ter der Pariser Verbandsübereinkunft geschützte Abzeichen, Embleme oder Wappen missbräuchlich nutzt;
  • zusätzlich nach § 5 DesignG, wenn das Design bereits offenbart ist, also Dritten öffentlich bekannt gegeben wurde, es sei denn es hat eine Bekanntgabe an Dritte unter ausdrücklicher Geheimhaltungsverpflichtung stattgefunden.

 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/RechtderDigitalisierungProdDesignR/RdDAbb88AusschlussDesign.JPG)
Abbildung: Ausschluss des Designschutzes

Ähnlich wie beim Patentrecht gibt es wegen des Erfordernisses der Anmeldung die Möglichkeit des Auseinanderfallens von tatsächlicher und formeller Berechtigung. Tatsächlich berechtigt ist der Entwerfer des Designs oder sein Rechtsnachfolger (§ 7 DesignG), also eine natürliche Person. Formell Berechtigter ist dagegen der Anmelder (§ 8 DesignG); dies kann auch eine juristische Person oder Personengesellschaft, also ein Unternehmen sein. Fallen Entwerfer und Anmelder auseinander, gilt als Berechtigter der Anmelder, soweit nicht nach § 9 DesignG der Entwerfer seine Berechtigung nachweisen kann.

 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/RechtderDigitalisierungProdDesignR/RdDAbb89DesignRBerecht.JPG)
Abbildung: Designrechtliche Berechtigung


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Autor: Prof. Dr. Ulf Müller
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