Wissensdatenbank Wirtschaftsrecht

aktuelles Dokument: SuedkoreaRestrukturierung
image4
image3
image2
image1
 Alle Kategorien:
  Forschungsdatenbank
  Lehrveranstaltungen
  Lexikon
  Literatur
  Rechtsgebiete
  Rechtsprechung
  Service
  Studium F H S
  Wissensmanagement
ich war hier: SuedkoreaRestrukturierung

Restrukturierung von Unternehmen nach dem Insolvenz- und Sanierungsgesetz in Südkorea



A. Einführung



Im koreanischen Insolvenzrecht gibt es drei Insolvenzverfahren, die für den Schuldner in Frage kommen: das Insolvenzverfahren (nach dem Insolvenz- und Sanierungsgesetz), das Sanierungsverfahren (nach dem Insolvenz- und Sanierungsgesetz) und das „Workout“-Verfahren (nach dem Gesetz zur Förderung der Unternehmenssanierung).

Die Entwicklung zeigt, dass über die Jahre hinweg seit dem Jahr 2006 die Zahl der Sanierungsverfahren schneller gestiegen ist als die Zahl der Insolvenzverfahren. Das Sanierungsverfahren wird immer beliebter und wichtiger. Der Grund hierfür liegt in den großen Vorteilen, die das Sanierungsverfahren mit sich bringt.


B. Zweck



Der Zweck des Insolvenz- und Sanierungsgesetzes ist in Artikel 1 geregelt. Er besagt: Der Zweck dieses Gesetzes ist es Schuldner (sowie deren Unternehmen) effizient zu sanieren, deren Lebensgrundlage zusammengebrochen ist aufgrund von finanziellen Problemen, indem die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Schuldner, den Anteilseignern, Gläubigern und allen Interessensparteien koordiniert werden, sowie deren Vermögenswerte zu liquidieren, falls sie nicht saniert werden können. Somit werden hier bereits die zwei möglichen Verfahren erwähnt, die nach dem Insolvenz- und Sanierungsgesetz möglich sind: das Insolvenzverfahren und das Sanierungsverfahren. Des Weiteren gibt Artikel 1 dieses Gesetzes bereits ein Hierarchiesystem der Verfahren: Das Sanierungsverfahren ist der ersten Priorität zuzuordnen. Lediglich falls dieses Verfahren nicht möglich ist oder erfolgreich erscheint, kann zum Insolvenzverfahren (zweite Priorität) gewechselt werden.


C. Vorteile


Der Schuldner behält die Leitung des Unternehmens

Ein großer Vorteil des Sanierungsverfahrens (vor allem für den Schuldner) ist, dass das Management weiterhin das Unternehmen leitet. Artikel 74 übernimmt somit ein System aus dem US-amerikanischen Insolvenzrecht, wobei das Management im Sanierungsverfahren zum Verwalter bestellt wird unter der Bedingung, dass es die Effizienz des Sanierungsverfahrens erhöht, indem es dieses Verfahren und gleichzeitig das Wissen und die Erfahrung des Managements nutzt. Das Management kann aber dann von der Leitung des Unternehmens ausgeschlossen werden, wenn es den finanziellen Zusammenbruch des Unternehmens herbeiführt oder herbeigeführt hat, in dem es das Betriebsvermögen missbraucht, Misswirtschaft betreibt oder aufgrund der Anfrage eines Gläubigers, wenn diese Anfrage begründet ist.


Aussetzung von Inkassokosten und Restschuldbefreiung

Der Schuldner kann gemäß des eingereichten 10-Jahres-Sanierungsplans die Schulden in Raten abbezahlen, jedoch nur wenn die Gläubiger damit einverstanden sind und unter der Aufsicht des Gerichts. Dabei können Inkassokosten ausgesetz und Restschulden erlassen werden.


Insolvenzprophylaxe

In einem Sanierungsverfahren können Arbeitnehmerforderungen und Verbindlichkeiten aus Handelsgeschäften bevorzugt beglichen werden, um Arbeitskonflikte und die Insolvenz von KMUs (Lieferanten) verhindern zu können.


Keine individuelle Ausübung der Gläubigerrechte

Ein weiterer Vorteil des Sanierungsverfahrens ist, dass die Gläubiger ihre Rechte (wie z.B. ) nicht individuell ausüben können, sobald das Sanierungsverfahren eröffnet wurde. Dies soll dem Gläubiger Luft zum Atmen geben.


D. Berechtigung



Gemäß Artikel 34 Absatz 1 Nr. 1 des Insolvenz- und Sanierungsgesetzes kann der Schuldner einen Antrag zur Eröffnung des Sanierungsverfahrens stellen, wenn er es für unmöglich hält, seine Verbindlichkeiten innerhalb der Frist zu begleichen, ohne dabei die Fortführung seines Unternehmens zu gefährden.

Aber nicht nur der Schuldner selbst ist berechtigt, einen Antrag für die Eröffnung des Sanierungsverfahrens zu stellen. Gemäß Artikel 34 Absatz 1 Nr. 2 des Insolvenz- und Sanierungsgesetzes sind auch die Gläubiger (deren Forderung größer als 10 % des Kapitals ist) und die Anteilseigner / Aktionäre (deren Anteil größer als 10 % des Kapitals ist) berechtigt, wenn der Schuldner eine Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist. Ist der Schuldner keine AG oder GmbH, so sind auch die Gläubiger (deren Forderung größer als 50 Millionen Koreanische Won ist) und Anteilseigner (deren Anteil größer als 10 % der Partnerschaft ist) antragsberechtigt.


E. Ablauf des Verfahrens



Zuerst muss eine berechtigte Person einen Antrag auf Eröffnung des Verfahrens stellen. Dieser Antrag und der gesamte Fall wird dann durch das Gericht geprüft. Wenn der Fall die notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt oder der Überprüfung des Gerichts nicht statthält, wird der Antrag entweder automatisch oder durch das Gericht abgewiesen. Sind die Voraussetzungen jedoch erfüllt und wird der Antrag nicht durch das Gericht abgewiesen, so wird das Verfahren eröffnet und ein Treuhänder wird ernannt. Der Schuldner übersendet dem Gericht eine Liste mit allen Forderungen und anderen Verpflichtungen. Diese Liste wird dann vom Gericht und den Gläubigern überprüft. Nun folgt das erste Gläubigertreffen. Hiernach muss der Schuldner einen Sanierungsplan erstellen und übersenden. Dieser Plan wird vom Gericht und den Gläubigern in den darauf folgenden Gläubigertreffen überprüft. Die Gläubiger müssen über den Sanierungsplan abstimmen. Wird dieser abgelehnt, so wird das Sanierungsverfahren beendet und ein Insolvenzverfahren wird eröffnet. Stimmen die Gläubiger jedoch dem Sanierungsplan zu, so wird dieser durchgeführt. Hier besteht jedoch dennoch die Möglichkeit zum Insolvenzverfahren zu wechseln. In jedem Stadium dieses Verfahren besteht die Möglichkeit, das Sanierungsverfahren zu beenden und ein Insolvenzverfahren zu eröffnen.





© Christoph Bieramperl (2016)
Diese Seite wurde noch nicht kommentiert.
Valid XHTML   |   Valid CSS:   |   Powered by WikkaWiki