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Thüringer Bauordnung [ThürBO]

Kommentar Prof. Dr. Sven Müller-Grune



§ 16a
Bauarten



(1) Bauarten dürfen nur angewendet werden, wenn bei ihrer Anwendung die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften erfüllen und für ihren Anwendungszweck tauglich sind.

(2) Bauarten, die von Technischen Baubestimmungen nach § 87a Abs. 2 Nr. 2 oder 3 Buchst. a wesentlich abweichen oder für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht gibt, dürfen bei der Errichtung, Änderung und Instandhaltung baulicher Anlagen nur angewendet werden, wenn für sie

1.
eine allgemeine Bauartgenehmigung durch das Deutsche Institut für Bautechnik oder

2.
eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung durch die oberste Bauaufsichtsbehörde

erteilt worden ist. § 18 Abs. 2 bis 7 gilt entsprechend.

(3) Anstelle einer allgemeinen Bauartgenehmigung genügt ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis für Bauarten, wenn die Bauart nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden kann. In der Verwaltungsvorschrift nach § 87a werden diese Bauarten mit der Angabe der maßgebenden technischen Regeln bekannt gemacht. § 19 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Wenn Gefahren im Sinne des § 3 Satz 1 nicht zu erwarten sind, kann die oberste Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall oder für genau begrenzte Fälle allgemein festlegen, dass eine Bauartgenehmigung nicht erforderlich ist.

(5) Bauarten bedürfen einer Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit den Technischen Baubestimmungen nach § 87a Abs. 2, den allgemeinen Bauartgenehmigungen, den allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen für Bauarten oder den vorhabenbezogenen Bauartgenehmigungen; als Übereinstimmung gilt auch eine Abweichung, die nicht wesentlich ist. § 21 Abs. 2 gilt für den Anwender der Bauart entsprechend.

(6) Bei Bauarten, deren Anwendung in außergewöhnlichem Maß von der Sachkunde und Erfahrung der damit betrauten Personen oder von einer Ausstattung mit besonderen Vorrichtungen abhängt, kann in der Bauartgenehmigung oder durch Rechtsverordnung der obersten Bauaufsichtsbehörde vorgeschrieben werden, dass der Anwender über solche Fachkräfte und Vorrichtungen verfügt und den Nachweis hierüber gegenüber einer Prüfstelle nach § 24 Satz 1 Nr. 6 zu erbringen hat. In der Rechtsverordnung können Mindestanforderungen an die Ausbildung, die durch Prüfung nachzuweisende Befähigung und die Ausbildungsstätten einschließlich der Anerkennungsvoraussetzungen gestellt werden.

(7) Für Bauarten, die einer außergewöhnlichen Sorgfalt bei Ausführung oder Instandhaltung bedürfen, kann in der Bauartgenehmigung oder durch Rechtsverordnung der obersten Bauaufsichtsbehörde die Überwachung dieser Tätigkeiten durch eine Überwachungsstelle nach § 24 Satz 1 Nr. 5 vorgeschrieben werden.

Quelle








Kommentierung






A. Normgeschichte


2018 (29.06.2018 - GVBl. 2018, 297)

Die Bestimmungen zu den Bauarten werden jeweils aus dem bisherigen § 3 Abs. 2 sowie dem bisherigen dritten Abschnitt, der im Wesentlichen Regelungen zu den Bauprodukten enthielt, in den zweiten Abschnitt verschoben. Dieser regelt allgemeine Anforderungen an die Bauausführung. Da es sich bei den Bauarten um Regelungen für die Ausführung des Baus, nämlich für die Tätigkeit des Zusammenfügens von Bauprodukten handelt, und nicht um Anforderungen an Bauprodukte, sollen sie wegen des Sachzusammenhangs im zweiten Abschnitt enthalten sein.

Absatz 1 enthält die grundsätzliche Bestimmung für die Anwendbarkeit von Bauarten, die bisher in § 3 Abs. 2 enthalten war. Bauarten, die den Technischen Baubestimmungen nach § 87 a Abs. 2 Nr. 2 entsprechen oder für die allgemeine Regeln der Technik existieren, können ohne eine weitere behördliche Genehmigung angewendet werden, und zwar auch dann, wenn sie von diesen nicht wesentlich abweichen.

Absatz 2 bestimmt, dass Bauarten, die von den Technischen Baubestimmungen nach § 87 a Abs. 2 Nr. 2 oder 3 Buchst. a wesentlich abweichen oder für die allgemeine Regeln der Technik nicht existieren, einer Bauartgenehmigung bedürfen. Der Begriff "Genehmigung" verdeutlicht den Sachzusammenhang mit der Ausführung der baulichen Anlage. Die Bauartgenehmigung kann als allgemeine (Satz 1 Nr. 1) oder als vorhabenbezogene (Satz 1 Nr. 2) Bauartgenehmigung erteilt werden. Hinsichtlich des Verfahrens zur Erteilung der Bauartgenehmigung wird auf die Regelungen des § 18 Abs. 2 bis 7 zur allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung verwiesen, die entsprechend anzuwenden sind.

Nach Absatz 3 genügt in bestimmten Fällen anstelle einer allgemeinen Bauartgenehmigung ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis für Bauarten; die entsprechenden Bauarten werden in der Verwaltungsvorschrift nach § 87 a bekanntgemacht (§ 87 a Abs. 2 Nr. 4). Hinsichtlich des Verfahrens wird auf § 19 Abs. 2 verwiesen, der entsprechend anzuwenden ist.

Absatz 4 entspricht dem bisherigen § 21 Abs. 1 Satz 5 und ermöglicht bei unproblematischen Bauarten, generell oder im Einzelfall auf eine Bauartgenehmigung zu verzichten.

Absatz 5 verlangt entsprechend dem bisherigen § 22 Abs. 3, dass Bauarten einer Übereinstimmungsbestätigung bedürfen. Hinsichtlich des Verfahrens ist § 21 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

Die Absätze 6 und 7 entsprechen dem bisherigen § 17 Abs. 5 und 6 und betreffen Bauarten, deren Herstellung, Einbau, Transport, Instandhaltung oder Reinigung besonderer Kenntnisse oder Sorgfalt oder besonderer Einrichtungen bedarf. Bei diesen Bauarten kann in der Bauartgenehmigung oder durch Rechtsverordnung der obersten Bauaufsichtsbehörde vorgeschrieben werden, dass der Hersteller besondere Anforderungen erfüllt oder der Umgang mit diesen Bauarten besonders überwacht wird.

Thüringer Landtag Drucksache 6/3277


B. Normauslegung



















Zitiervorschlag:







© Prof. Dr. Sven Müller-Grune





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CategoryAAllgemeineBestimmungen
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