Wissensdatenbank Wirtschaftsrecht

aktuelles Dokument: ThuerBO20
image4
image3
image2
image1
 Alle Kategorien:
  Forschungsdatenbank
  Lehrveranstaltungen
  Lexikon
  Literatur
  Rechtsgebiete
  Rechtsprechung
  Service
  Studium F H S
  Wissensmanagement
ich war hier: ThuerBO20

Thüringer Bauordnung [ThürBO]

Kommentar Prof. Dr. Sven Müller-Grune



§ 20
Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall




Mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde dürfen unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 im Einzelfall Bauprodukte verwendet werden, wenn ihre Verwendbarkeit im Sinne des § 16b Abs. 1 nachgewiesen ist. Wenn Gefahren im Sinne des § 3 Satz 1 nicht zu erwarten sind, kann die oberste Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall erklären, dass ihre Zustimmung nicht erforderlich ist.

Quelle










Kommentierung







A. Normgeschichte



1. Historie/Gesetzesbegründung


2014 (G.v.25.03.2014 - GVBL. 2014, 49)

§ 20 enthält eine weitere Möglichkeit, die Verwendung nicht geregelter Bauprodukte zuzulassen. Anders als bei den Möglichkeiten nach den §§ 18 und 19 wird dabei nicht die Verwendbarkeit für eine Vielzahl von Fällen, sondern nur für einen Einzelfall bestätigt. Dabei muss es sich nicht um die einmalige Verwendung wie beispielsweise einer Tür in einem Gebäude handeln, vielmehr wird dem Einzelfallerfordernis auch genügt, wenn das Bauprodukt mehrfach bei der gleichen Baumaßnahme eingesetzt wird. Da nur die Rahmenbedingungen des konkreten Bauvorhabens berücksichtigt werden müssen, ist die Entscheidung wesentlich einfacher und schneller möglich und damit für den Antragsteller kostengünstiger. Wie bei den anderen Verwendbarkeitsbeurteilungen ist für die Zustimmung im Einzelfall ein Antrag erforderlich. Aus den Worten "nachgewiesen ist" ergibt sich, dass dem Antrag die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen sind.

Nach dem bisher geltenden § 22 Satz 1 Nr. 1 dürfen mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall Bauprodukte, die ausschließlich nach dem Bauproduktengesetz in Verkehr gebracht werden und gehandelt werden dürfen, dessen Anforderungen jedoch nicht erfüllen, verwendet werden, wenn ihre Verwendbarkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 nachgewiesen ist. Die Bauproduktenrichtlinie ist durch Artikel 65 Abs. 1 der Bauproduktenverordnung aufgehoben worden. Da diese Verordnung unmittelbar gilt, bedarf sie keiner Umsetzung ins nationale Recht; die einschlägigen Transformationsvorschriften des Bauproduktengesetzes sind damit gegenstandslos, sodass auch ihre Inbezugnahme in § 20 Satz 1 Nr. 1 ins Leere geht. Nummer 2 a.F. ist an die neue Rechtslage anzupassen.

Wenn durch die Verwendung des Bauprodukts bei dem zu beurteilenden Bauvorhaben keine Gefahren zu erwarten sind, kann die oberste Bauaufsichtsbehörde für diesen Einzelfall auf das Erfordernis einer Zustimmung verzichten.

Thüringer Landtag Drucksache 5/5768





2018 (29.06.2018 - GVBl. 2018, 297)

§ 20 enthält eine weitere Möglichkeit, die Verwendbarkeit von Bauprodukten nachzuweisen. Anders als bei den Möglichkeiten nach den §§ 18 und 19 wird dabei nicht die Verwendbarkeit für eine Vielzahl von Fällen, sondern nur für einen Einzelfall bestätigt. Dabei muss es sich nicht um die einmalige Verwendung wie beispielsweise einer Tür in einem Gebäude handeln, vielmehr wird dem Einzelfallerfordernis auch genügt, wenn das Bauprodukt mehrfach bei der gleichen Baumaßnahme eingesetzt wird. Da nur die Rahmenbedingungen des konkreten Bauvorhabens berücksichtigt werden müssen, ist die Entscheidung wesentlich einfacher und schneller möglich und damit für den Antragsteller kostengünstiger. Wie bei den anderen Verwendbarkeitsbeurteilungen ist für die Zustimmung im Einzelfall ein Antrag erforderlich. Aus den Worten "nachgewiesen ist" ergibt sich, dass dem Antrag die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen sind.

Der bisherige Satz 1 Nr. 1 und 2 ermöglichte die Zustimmung im Einzelfall hinsichtlich durch eine europäische Norm nicht abgedeckter Grundanforderungen. Da nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 16. Oktober 2014 (Az. C-100/13) sich jedoch ergänzende Anforderungen der Regelungsbefugnis des nationalen Gesetzgebers entziehen, werden diese Möglichkeiten nicht mehr vorgesehen.

Wenn durch die Verwendung des Bauprodukts bei dem zu beurteilenden Bauvorhaben keine Gefahren zu erwarten sind, kann die oberste Bauaufsichtsbehörde für diesen Einzelfall auf das Erfordernis einer Zustimmung verzichten.

Thüringer Landtag Drucksache 6/3277


2. Verwaltungsvorschrift


Die Zulassung im Einzelfall wird von der obersten Bauaufsichtsbehörde erteilt. Auf die „Allgemeinen Hinweise über vorzulegende Unterlagen und Nachweise zum Antrag auf Zustimmung im Einzelfall“ (abrufbar auf der Internetseite des Thüringer Ministeriums für Bau, Landesentwicklung und Verkehr) wird hingewiesen.

VollzBekThürBO


B. Normauslegung


















Zitiervorschlag:
Müller-Grune Sven, Kommentar zur Thüringer Bauordnung, Schmalkalden 2017, § 20.





© Prof. Dr. Sven Müller-Grune





Zurück zur Inhaltsübersicht

Diese Seite wurde noch nicht kommentiert.
Valid XHTML   |   Valid CSS:   |   Powered by WikkaWiki