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Thüringer Bauordnung [ThürBO]

Kommentar Prof. Dr. Sven Müller-Grune



§ 41
Lüftungsanlagen



(1) Lüftungsanlagen müssen betriebssicher und brandsicher sein; sie dürfen den ordnungsgemäßen Betrieb von Feuerungsanlagen nicht beeinträchtigen.

(2) Lüftungsleitungen sowie deren Bekleidungen und Dämmstoffe müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; brennbare Baustoffe sind zulässig, wenn ein Beitrag der Lüftungsleitung zur Brandentstehung und Brandweiterleitung nicht zu befürchten ist. Lüftungsleitungen dürfen raumabschließende Bauteile, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, nur überbrücken, wenn eine Brandausbreitung ausreichend lang nicht zu befürchten ist oder wenn Vorkehrungen hiergegen getroffen sind.

(3) Lüftungsanlagen sind so herzustellen, dass sie Gerüche und Staub nicht in andere Räume übertragen.

(4) Lüftungsanlagen dürfen nicht in Abgasleitungen eingeführt werden; die gemeinsame Nutzung von Lüftungsleitungen zur Lüftung und zur Ableitung der Abgase von Feuerstätten ist zulässig, wenn keine Bedenken wegen der Betriebssicherheit und des Brandschutzes bestehen. Die Abluft ist ins Freie zu führen. Nicht zur Lüftungsanlage gehörende Einrichtungen sind in Lüftungsleitungen unzulässig.

(5) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht

1. für Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2,

2. innerhalb von Wohnungen und

3. innerhalb derselben Nutzungseinheit mit nicht mehr als 400 m2 in nicht mehr als zwei Geschossen.

(6) Für raumlufttechnische Anlagen und Warmluftheizungen gelten die Absätze 1 bis 5 sinngemäß.

Quelle









Kommentierung







A. Normgeschichte



1. Historie/Gesetzesbegründung


2014 (G.v.25.03.2014 - GVBL. 2014, 49)

Absatz 1 verlangt, dass Lüftungsanlagen betriebssicher sind. Betriebssicherheit bedeutet, dass durch den Betrieb der Anlagen keine Gefahren entstehen. Die "Komfortfunktion" der Anlagen ist dagegen kein bauaufsichtliches Schutzziel. Ergänzende Regelungen zur Vermeidung von Gefahren, die beim gleichzeitigen Betrieb von Feuerungs- und Lüftungsanlagen auftreten können, enthält die Thüringer Feuerungsverordnung.

Absatz 2 Satz 1 enthält die Brandschutzanforderungen an die Baustoffe von Lüftungsleitungen einschließlich ihrer Dämmstoffe und Bekleidungen, die nichtbrennbar sein müssen. Für die Zulässigkeit der Verwendung brennbarer Baustoffe wird darauf abgestellt, ob ein Beitrag der Lüftungsleitung zur Brandentstehung und Brandweiterleitung zu befürchten ist. Da bei Durchdringung raumabschließender Bauteile mit Lüftungsleitungen die gleichen Gefahren zu befürchten sind wie bei der Durchdringung mit Leitungsanlagen, enthält Satz 2 eine dem § 40 Abs. 1 Halbsatz 1 vergleichbare Regelung.

Konkretisiert werden die allgemeinen Anforderungen durch die als Technische Baubestimmung eingeführte Muster-Lüftungsanlagen-Richtlinie vom 29. September 2005 in der jeweils geltenden Fassung.

Durch Absatz 3 wird zwar auch das Wohlbefinden der Nutzer eines Gebäudes geschützt. Vorrangig geht es dabei aber um die Verhinderung der Übertragung von Krankheitserregern.

Durch die in Absatz 4 vorgeschriebene Trennung von Abluft- und Abgasführung soll verhindert werden, dass bei ungünstigen Witterungslagen Abgase über die Lüftungsanlagen in Aufenthaltsräume gelangen. Die Trennung ist entbehrlich, wenn durch technische Vorkehrungen dieses Risiko ausgeschlossen wird oder aus anderen Gründen Gefahren nicht zu erwarten sind.

Die in Absatz 5 getroffenen Ausnahmen betreffen kleinere Nutzungseinheiten, bei denen Gefahren üblicherweise nicht zu erwarten sind oder bei denen sich die Nichteinhaltung der Grundanforderungen nur innerhalb der gleichen Nutzungseinheit mit begrenztem Nutzerkreis auswirkt.

Absatz 6 erklärt die Anforderungen an Lüftungsanlagen für auf andere Anlagen anwendbar, da es auch bei diesen Anlagen zu einer Durchdringung raumabschließender Bauteile kommt und damit die gleichen Gefahren entstehen können.

Thüringer Landtag Drucksache 5/5768


2. Verwaltungsvorschrift


LüftungsanlagenGK 1GK 2GK 3GK 4GK 5
Lüftungsleitungen sowie deren Bekleidungen und Dämmstoffe A B(1)A B(1)A B(1)

(1) wenn kein Beitrag zur Brandentstehung und –weiterleitung

Ein Hindurchführen von Lüftungsleitungen stellt für raumabschließende Bauteile, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, eine Schwachstelle dar. Eine Brandausbreitung ist ausreichend lang nicht zu befürchten, wenn die Bauteilanforderungen trotz der Lüftungsleitungen eingehalten werden. Das Nähere wird durch die als Technische Baubestimmung bauaufsichtlich eingeführte Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungsanlagen (M-LüAR) ausgefüllt. Die Regelungen erfassen gleichwertige Brandschutzlösungen sowohl im Schacht- als auch im Schottprinzip.

Auf die Schallschutzanforderungen der als Technische Baubestimmung eingeführten DIN 4109 wird hingewiesen.

VollzBekThürBO



B. Normauslegung

















Zitiervorschlag:
Müller-Grune Sven, Kommentar zur Thüringer Bauordnung, Schmalkalden 2017, § 41.





© Prof. Dr. Sven Müller-Grune





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