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Thüringer Bauordnung [ThürBO]

Kommentar Prof. Dr. Sven Müller-Grune



§ 54
Entwurfsverfasser



(1) Der Entwurfsverfasser muss nach Sachkunde und Erfahrung zur Vorbereitung des jeweiligen Bauvorhabens geeignet sein. Er ist für die Vollständigkeit und Brauchbarkeit seines Entwurfs verantwortlich. Der Entwurfsverfasser hat dafür zu sorgen, dass die für die Ausführung notwendigen Einzelzeichnungen, Einzelberechnungen und Anweisungen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.

(2) Hat der Entwurfsverfasser auf einzelnen Fachgebieten nicht die erforderliche Sachkunde und Erfahrung, sind geeignete Fachplaner heranzuziehen. Diese sind für die von ihnen gefertigten Unterlagen, die sie zu unterzeichnen haben, verantwortlich. Für das ordnungsgemäße Ineinandergreifen aller Fachplanungen bleibt der Entwurfsverfasser verantwortlich.












Kommentierung







A. Normgeschichte







1. Historie







2. Gesetzesbegründung


Absatz 1 regelt Grundanforderungen, die an die Person des Entwurfsverfassers zu stellen sind. Diese sind erforderlich, da dem Entwurfsverfasser, der in den in § 64 genannten Fällen bauvorlageberechtigt sein muss, eine wesentliche Koordinierungsfunktion zukommt. Er muss einerseits die Interessen des Bauherrn verfolgen und andererseits dafür sorgen, dass die in Umsetzung dieser Interessen erstellten Bauvorlagen mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften vereinbar sind. Diese Verantwortung zeigt sich insbesondere bei Bauvorhaben, bei denen die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften überhaupt nicht (vgl. § 61) oder nur eingeschränkt (vgl. § 62) präventiv überprüft wird. Weitere Aufgabe des Entwurfsverfassers ist bei der Bestellung von Fachplanern nach Absatz 2 die Koordinierung der Gesamtplanung. Nicht zwingend ist dagegen mit der Funktion des Entwurfsverfassers die eigenhändige Erstellung der Pläne verbunden.

Nach Absatz 2 kann und muss der Entwurfsverfasser geeignete Fachplaner heranziehen, wenn er selbst nicht über die erforderlichen Kenntnisse verfügt. Satz 2 begründet die Verpflichtung der Fachplaner, die von ihnen gefertigten Unterlagen zu unterzeichnen und damit auch nach außen hin die Verantwortung dafür zu übernehmen. Wird die Gesamtplanung auf mehrere "Schultern" verteilt, ist der Entwurfsverfasser für das ordnungsgemäße Ineinandergreifen aller Fachplanungen verantwortlich. Ist er dazu nicht in der Lage, ist er auch nicht im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 als Entwurfsverfasser für das konkrete Bauvorhaben geeignet.


3. Verwaltungsvorschrift


54.1 Eine Voraussetzung für die Eignung des Entwurfsverfassers ist bei nicht verfahrensfreien Vor-haben die Bauvorlageberechtigung nach § 64. Im Einzelfall können sich aus der Schwierigkeit einer Anlage hinsichtlich Sachkunde und Erfahrung auch höhere oder andere Anforderungen ergeben. Der Entwurfsverfasser muss die Bauvorlagen nicht unbedingt selbst erstellen. Aus-reichend ist die verantwortliche Leitung und Koordinierung der Gesamtplanung.

54.2 Wird die Ausführungsplanung durch Dritte angefertigt, z.B. bei Fertighäusern oder Bewehrungsplänen, handelt es sich um Fachplanung. Die Verantwortung des Entwurfsverfassers bleibt unberührt. Der Entwurfsverfasser hat sich davon zu überzeugen, dass die Ausführungsplanung mit den genehmigten Bauvorlagen übereinstimmt.


B. Normauslegung


















Zitiervorschlag:
Müller-Grune Sven, Kommentar zur Thüringer Bauordnung, Schmalkalden 2017, § 54.





© Prof. Dr. Sven Müller-Grune





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