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Version [82956]

Dies ist eine alte Version von ThuerBO56 erstellt von MarcelOschmann am 2017-08-14 17:17:31.

 

Thüringer Bauordnung
[ThürBO]
Kommentar
Prof. Dr. Sven Müller-Grune




§ 56
Bauleiter



(1) Der Bauleiter hat darüber zu wachen, dass die Baumaßnahme entsprechend den öffentlich-rechtlichen Anforderungen durchgeführt wird und die dafür erforderlichen Weisungen zu erteilen. Er hat im Rahmen dieser Aufgabe auf den sicheren bautechnischen Betrieb der Baustelle, insbesondere auf das gefahrlose Ineinandergreifen der Arbeiten der Unternehmer zu achten. Die Verantwortlichkeit der Unternehmer bleibt unberührt.

(2) Der Bauleiter muss über die für seine Aufgabe erforderliche Sachkunde und Erfahrung verfügen. Verfügt er auf einzelnen Teilgebieten nicht über die erforderliche Sachkunde, so sind geeignete Fachbauleiter heranzuziehen. Diese treten insoweit an die Stelle des Bauleiters. Der Bauleiter hat die Tätigkeit der Fachbauleiter und seine Tätigkeit aufeinander abzustimmen.











Kommentierung






A. Normgeschichte







1. Historie







2. Gesetzesbegründung


Absatz 1 beschreibt die Aufgaben des Bauleiters. Der Bauleiter im Sinne des § 56 hat nicht die Aufgabe, im Interesse des Bauherrn die Bauarbeiten zu koordinieren und zu überwachen und dadurch zur Qualitätssicherung beizutragen. Aufgabe des Bauleiters ist vielmehr für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu sorgen. Das schließt nicht aus, dass die beschriebenen unterschiedlichen Aufgaben des Bauleiters durch die gleiche Person erledigt werden.

Absatz 2 Satz 1 beschreibt in allgemeiner Form die persönlichen Anforderungen, die an einen Bauleiter zu stellen sind. Eine besondere Ausbildung oder ein bestimmter Ausbildungsabschluss wird nicht verlangt, da je nach Schwierigkeit des konkreten Bauvorhabens unterschiedliche Kenntnisse erforderlich sind. So wird eine für die Bauleitung bei einem Gebäude der Gebäudeklasse 1 ausreichende Erfahrung für die Bauleitung bei einem Krankenhausneubau regelmäßig nicht ausreichend sein. Wegen der unterschiedlichen Anforderungen der Gewerke kann die Einschaltung von Fachbauleitern erforderlich sein. In diesem Fall muss gleichwohl eine Koordinierung durch einen "Hauptbauleiter" erfolgen.


3. Verwaltungsvorschrift







B. Normauslegung


















Zitiervorschlag:
Müller-Grune Sven, Kommentar zur Thüringer Bauordnung, Schmalkalden 2017, § 56.





© Prof. Dr. Sven Müller-Grune





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