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Thüringer Bauordnung [ThürBO]

Kommentar Prof. Dr. Sven Müller-Grune



§ 60
Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen




(1) Verfahrensfrei sind

1. folgende Gebäude

a) eingeschossige Gebäude mit einer Brutto-Grundfläche bis zu 10 m2, außer im Außenbereich,

b) Garagen einschließlich überdachter Stellplätze mit einer mittleren Wandhöhe im Sinne des § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 bis zu 3 m und mit einer Brutto-Grundfläche bis zu 40 m2, außer im Außenbereich,

c) Gebäude ohne Feuerungsanlagen mit einer traufseitigen Wandhöhe bis zu 5 m, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB in Verbindung mit § 201 BauGB dienen, höchstens 100 m2 Brutto-Grundfläche haben und nur zur Unterbringung von Sachen oder zum vorübergehenden Schutz von Tieren bestimmt sind,

d) Gewächshäuser mit einer Firsthöhe bis zu 5 m, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB in Verbindung mit § 201 BauGB dienen und höchstens 100 m2 Brutto-Grundfläche haben,

e) Fahrgastunterstände, die dem öffentlichen Personenverkehr oder der Schülerbeförderung dienen,

f) Schutzhütten für Wanderer, die jedermann zugänglich sind und keine Aufenthaltsräume haben,

g) Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu 30 m2 und einer Tiefe bis zu 4 m, außer im Außenbereich,

h) vor der Außenwand eines Gebäudes aus lichtdurchlässigen Baustoffen errichtete unbeheizte Wintergärten mit nicht mehr als 20 m2 Grundfläche und 75 m3 umbautem Raum,

i) Gartenlauben in Kleingartenanlagen im Sinne des "§ 1 Abs. 1 des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210) in der jeweils geltenden Fassung,

j) Wochenendhäuser mit einer Brutto-Grundfläche bis zu 40 m2 und einer Firsthöhe bis zu 4 m in genehmigten Wochenendhausgebieten;

2. Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung, ausgenommen freistehende Abgasanlagen mit einer Höhe von mehr als 10 m;

3. folgende Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien:

a) Solaranlagen in, an und auf Dach- und Außenwandflächen, ausgenommen bei Hochhäusern, sowie die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt des Gebäudes,

b) gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge bis zu 9 m,

c) Windenergieanlagen bis zu 10 m Höhe, gemessen von der Geländeoberfläche bis zum höchsten Punkt der vom Rotor bestrichenen Fläche und einem Rotordurchmesser bis zu 3 m, außer in reinen Wohngebieten und im Außenbereich, soweit es sich um geschützte Teile von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes oder des vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in der jeweils geltenden Fassung oder des § 26 a Abs. 2 a des Thüringer Gesetzes für Natur und Landschaft in der Fassung vom 30. August 2006 (GVBl. S. 421) in der jeweils geltenden Fassung handelt;

4. folgende Anlagen der Ver- und Entsorgung:

a) Brunnen,

b) Anlagen, die der Telekommunikation, der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Öl, Wasser oder Wärme oder der Abwasserbeseitigung dienen, mit einer Höhe bis zu 5 m und einer Brutto-Grund-fläche bis zu 20 m2;

5. folgende Masten, Antennen und ähnliche Anlagen:

a) unbeschadet der Nummer 4 Buchst. b Antennen einschließlich der Masten mit einer Höhe bis zu 10 m und zugehöriger Versorgungseinheiten mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 10 m3 sowie, soweit sie in, an oder auf einer bestehenden baulichen Anlage errichtet werden, die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt der Anlage,

b) Masten und Unterstützungen für Fernsprechleitungen, für Leitungen zur Versorgung mit Elektrizität, für Seilbahnen und für Leitungen sonstiger Verkehrsmittel, für Sirenen und für Fahnen,

c) Masten, die aus Gründen des Brauchtums errichtet werden,

d) Signalhochbauten für die Landesvermessung,

e) Flutlichtmasten mit einer Höhe bis zu 10 m;

6. folgende Behälter:

a) ortsfeste Behälter für Flüssiggas mit einem Fassungsvermögen von weniger als 3 t, für nicht verflüssigte Gase mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 6 m3 ,

b) ortsfeste Behälter für brennbare oder wassergefährdende Flüssigkeiten mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 10 m3 ,

c) ortsfeste Behälter sonstiger Art mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 50 m3 und einer Höhe bis zu 3 m,

d) Gärfutterbehälter mit einer Höhe bis zu 6 m und Schnitzelgruben,

e) Fahrsilos und ähnliche Anlagen,

f) Wasserbecken mit einem Beckeninhalt bis zu 100 m3;

7. folgende Mauern und Einfriedungen:

a) Mauern einschließlich Stützmauern und Einfriedungen mit einer Höhe bis zu 2 m, außer im Außenbereich,

b) offene, sockellose Einfriedungen für Grundstücke, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB in Verbindung mit § 201 BauGB dienen;

8. private Verkehrsanlagen einschließlich Brücken und Durchlässen mit einer lichten Weite bis zu 5 m und Untertunnelungen mit einem Durchmesser bis zu 3 m;

9. Aufschüttungen und Abgrabungen mit einer Höhe oder Tiefe bis zu 2 m und einer Grundfläche bis zu 30 m2, im Außenbereich bis zu 300 m2;

10. folgende Anlagen in Gärten und zur Freizeitgestaltung:

a) Schwimmbecken mit einem Beckeninhalt bis zu 100 m3 einschließlich dazugehöriger luftgetragener Überdachungen, außer im Außenbereich,

b) Sprungschanzen, Sprungtürme und Rutschbahnen mit einer Höhe bis zu 10 m,

c) Anlagen, die der zweckentsprechenden Einrichtung von Spiel-, Abenteuerspiel-, Bolz- und Sportplätzen, Reit- und Wanderwegen, Trimm- und Lehrpfaden dienen, ausgenommen Gebäude und Tribünen,

d) Wohnwagen, Zelte und bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, auf Camping-, Zelt- und Wochenendplätzen,

e) Anlagen, die der Gartennutzung, der Gartengestaltung oder der zweckentsprechenden Einrichtung von Gärten dienen, ausgenommen Gebäude und Einfriedungen;

11. folgende tragende und nichttragende Bauteile:

a) nichttragende und nichtaussteifende Bauteile in baulichen Anlagen,

b) die Änderung tragender oder aussteifender Bauteile innerhalb von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,

c) für einzelne neue Räume in überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden sowie die damit verbundene Nutzungsänderung,

d) Fenster und Türen sowie die dafür bestimmten Öffnungen,

e) Außenwandverkleidungen einschließlich Maßnahmen der Wärmedämmung, ausgenommen bei Hochhäusern, Verblendungen und Verputz baulicher Anlagen,

f) Bedachung einschließlich Maßnahmen der Wärmedämmung, ausgenommen bei Hochhäusern;

12.
folgende Werbeanlagen sowie, soweit sie in, auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage errichtet werden, die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt der Anlage:

a) Werbeanlagen mit einer Ansichtsfläche bis zu 1 m2, außer im Außenbereich,

b) Warenautomaten,

c) Werbeanlagen, die nach ihrem erkennbaren Zweck nur vorübergehend für höchstens zwei Monate angebracht werden, außer im Außenbereich,

d) Schilder, die Inhaber und Art gewerblicher Betriebe kennzeichnen (Hinweisschilder), wenn sie vor Ortsdurchfahrten auf einer einzigen Tafel zusammengefasst sind,

e) Werbeanlagen in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten mit einer Höhe bis zu 10 m;

13. folgende vorübergehend aufgestellte oder benutzbare bauliche Anlagen:

a) Baustelleneinrichtungen einschließlich Lagerhallen, Schutzhallen und Unterkünften,

b) Gerüste,

c) Toilettenwagen,

d) Behelfsbauten, die der Landesverteidigung, dem Katastrophenschutz oder der Unfallhilfe dienen,

e) bauliche Anlagen, die für höchstens drei Monate auf genehmigtem Messe- und Ausstellungsgelände errichtet werden, ausgenommen Fliegende Bauten,

f) Verkaufsstände und andere bauliche Anlagen auf Straßenfesten, Volksfesten und Märkten, ausgenommen Fliegende Bauten;

14. folgende Plätze:

a) unbefestigte Lager- und Abstellplätze, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB in Verbindung mit § 201 BauGB dienen,

b) andere Lager- und Abstellplätze mit einer Fläche bis zu 100 m2, außer im Außenbereich,

c) nicht überdachte Stellplätze mit einer Fläche bis zu insgesamt 100 m2 je Grundstück und deren Zufahrten,

d) Kinderspielplätze;

15. folgende sonstige bauliche Anlagen:

a) nicht überdachte Fahrradabstellanlagen mit einer Fläche bis zu insgesamt 100 m2 je Grundstück, überdachte Fahrradabstellanlagen mit einer Fläche bis zu insgesamt 40 m2 je Grundstück sowie deren Zufahrten,

b) Zapfsäulen und Tankautomaten genehmigter Tankstellen,

c) Regale mit einer Höhe bis zu 7,50 m Oberkante Lagergut,

d) Grabdenkmale auf Friedhöfen, Feldkreuze, Denkmäler, Skulpturen und sonstige Kunstwerke jeweils mit einer Höhe bis zu 4 m,

e) andere unbedeutende Anlagen oder unbedeutende Teile von Anlagen wie Hauseingangsüberdachungen, Markisen, Rollläden, Terrassen, Maschinenfundamente, Straßenfahrzeugwaagen, Pergolen, Jägerstände, Wildfütterungen, Bienenfreistände, Taubenhäuser, Hofeinfahrten und Teppichstangen.

(2) Verfahrensfrei ist die Änderung der Nutzung von Anlagen, wenn

1. für die neue Nutzung keine anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen nach § 63 in Verbindung mit § 65 als für die bisherige Nutzung in Betracht kommen oder

2. die Errichtung oder Änderung der Anlagen nach Absatz 1 verfahrensfrei wäre.

(3) Verfahrensfrei ist die Beseitigung von

1. Anlagen nach Absatz 1,

2. freistehenden Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 3,

3. sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m.

Im Übrigen ist die beabsichtigte Beseitigung von Anlagen mindestens einen Monat zuvor der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. Bei nicht freistehenden Gebäuden muss die Standsicherheit des Gebäudes oder der Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, durch einen qualifizierten Tragwerksplaner im Sinne des § 65 Abs. 2 beurteilt und im erforderlichen Umfang nachgewiesen werden; die Beseitigung ist, soweit notwendig, durch den qualifizierten Tragwerksplaner zu überwachen. Satz 3 gilt nicht, soweit an verfahrensfreie Gebäude angebaut ist. § 71 Abs. 6 Nr. 3 und Abs. 8 gilt entsprechend.

(4) Verfahrensfrei sind Instandhaltungsarbeiten.

Quelle










Kommentierung







A. Normgeschichte



1. Historie/Gesetzesbegründung


2014 (G.v.25.03.2014 - GVBL. 2014, 49)

§ 60 regelt die Verfahrensfreiheit von Bauvorhaben. Der Begriff der Verfahrensfreiheit wird gewählt, um die unter § 60 fallenden Bauvorhaben von den der Genehmigungsfreistellung nach § 61 unterliegenden und damit ebenfalls genehmigungsfreien Bauvorhaben zu unterscheiden. Die Bestimmung regelt nur die Verfahrensfreiheit bestimmter selbstständiger Bauvorhaben; der Grundsatz, dass ein als Ganzes genehmigungsbedürftiges Vorhaben nicht in genehmigungsbedürftige und genehmigungsfreie Bestandteile aufgespalten betrachtet werden darf, bleibt unberührt. Ferner wird in Absatz 3 für die Beseitigung bestimmter Anlagen ein Anzeigeverfahren geregelt.

Die Verfahrensfreiheit nach Absatz 1 erfasst alle die Anlage betreffenden Vorgänge, die nicht nachfolgend in den Absätzen 2 bis 4 gesondert angesprochen sind, also Errichtung und Änderung. Bei der Bemessung des Umfangs der verfahrensfreien Anlagen waren die Vorgaben des bundesrechtlichen Bauplanungsrechts zu berücksichtigen. § 36 Abs. 1 Satz 3 BauGB fordert von den Ländern, die Information der Gemeinden über Bauvorhaben im Geltungsbereich qualifizierter Bebauungspläne (§ 30 Abs. 1 BauGB) sicherzustellen. Ohne Modifikationen verfahrensfrei können daher nur Anlagen sein, die nicht im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB planungsrechtlich relevant sind, wobei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 7. Mai 2001, Az. 6 C 18/00) nicht einmal daraus, dass Anlagen bereits vor dem Einsetzen der Bauordnungsreformen 1990 baugenehmigungsfrei waren, auf ihre fehlende planungsrechtliche Relevanz soll geschlossen werden können.

Eine weitere Begrenzung möglicher Verfahrensfreistellung ergibt sich daraus, dass von der Durchführung eines Vorhabens keine Risiken im Sinne des Bauordnungsrechts ausgehen sollten, denen nicht durch ein präventives Verfahren begegnet wird.

Schließlich ist zu berücksichtigen, dass bei Verfahrensfreiheit insoweit eine Serviceleistung für den Bauherrn entfällt, als er nicht die durch die Baugenehmigung vermittelte Sicherheit der zumindest formellen Rechtmäßigkeit seines Bauvorhabens hat und damit allein die Verantwortung für die Zulässigkeit der Baumaßnahme trägt. Damit kann ein erhebliches wirtschaftliches Risiko verbunden sein.

Verfahrenfrei werden daher nur Baumaßnahmen mit geringer bauplanungs- und bauordnungsrechtlicher Relevanz und im Fall eines Rückbaus vertretbaren wirtschaftlichen Folgen.

Nummer 1 regelt die Verfahrensfreiheit bestimmter Gebäude.

Buchstabe a erfasst eingeschossige Gebäude mit einer Brutto-Grundfläche bis zu 10 m². Die Verfahrensfreiheit gilt nicht im bauplanungsrechtlichen Außenbereich, in dem die Errichtung von Gebäuden regelmäßig unzulässig ist. Verfahrensfrei sind dagegen auch Gebäude mit Aufenthaltsräumen, wie beispielsweise Verkaufskioske.

Buchstabe b stellt Garagen mit bestimmten Abmessungen verfahrensfrei. Da (materiell-rechtlich) zulässige Garagen nach näherer Maßgabe des § 12 BauNVO in den Baugebieten grundsätzlich allgemein zulässig sind, wird mit der Festsetzung eines Baugebiets und mit der Errichtung in diesem zulässiger Bauvorhaben zugleich die Errichtung der dafür erforderlichen Garagen gleichsam in Kauf genommen. Jedenfalls bei kleinen und gleichsam "verkehrsüblichen" Garagen bedarf es einer (besonderen) Sicherung der Anwendung des Bauplanungsrechts und einer "Anstoßwirkung" für die Gemeinde nicht. Durch den Verweis auf § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 wird bestimmt, dass die Höhe von Dächern bis zu einer Dachneigung von 45 Grad bei der Ermittlung der mittleren Wandhöhe nicht berücksichtigt wird. Anders als bei Garagen nach § 6 Abs. 8, bei denen es erkennbar auf die grenznahe Wand ankommt, sind bei der mittleren Wandhöhe bei Garagen nach Buchstabe b alle Seiten zu berücksichtigen.

Buchstabe c stellt Gebäude verfahrensfrei, die einem Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 BauGB in Verbindung mit § 201 BauGB dienen. Der Verweis auf § 35 BauGB bedeutet weder, dass nur Gebäude im bauplanungsrechtlichen Außenbereich erfasst sind noch eine Beschränkung auf solche Gebäude, die dem Betrieb im Sinne der Rechtsprechung zu § 35 Abs. 1 BauGB dienen. Vielmehr soll die Freistellung auf Gebäude beschränkt werden, die im Zusammenhang mit einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung errichtet werden. Die Beurteilung, ob das Gebäude einem solchen Betrieb dient, kann allerdings Bedeutung für die materielle Zulässigkeit der Errichtung haben.

Buchstabe d stellt Gewächshäuser im Zusammenhang mit einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung verfahrensfrei. Die Verfahrenfreistellung unterscheidet sich von Bauchstabe c dadurch, dass es auf die First- und nicht die Wandhöhe ankommt.

Buchstabe e stellt Fahrgastunterstände ohne Größenbegrenzung verfahrensfrei, da davon ausgegangen werden kann, dass die Errichter dieser Gebäude aus wirtschaftlichen Gründen die Größe auf das notwendige Maß beschränken werden. Auch aus dem Begriff Unterstand ergibt sich, dass die Ausführung auf das für den Schutzzweck erforderliche beschränkt sein muss.

Schutzhütten für Wanderer nach Buchstabe f sind unter anderem nur verfahrensfrei, wenn sie keine Aufenthaltsräume aufweisen. Verfahrensfrei sind damit ebenfalls nur einfache Unterstellmöglichkeiten, die auf das zum Witterungsschutz Erforderliche beschränkt sind.

Buchstabe g stellt Terrassenüberdachungen mit begrenzter Flächengröße und Tiefe verfahrensfrei. Die Tiefe wird unter Beibehaltung der Flächengröße von 3 m auf 4 m angehoben, um eine funktionell bessere Gestaltung zu ermöglichen.

Bei den durch Buchstabe h verfahrensfrei gestellten Wintergärten handelt es sich um Anbauten, bei denen der Glashauseffekt (Treibhauseffekt) anstelle konventioneller Heizungstechniken zum Erreichen einer Raumtemperatur genutzt wird, die das Überwintern von geeigneten Pflanzen ermöglicht. Keine Wintergärten in diesem Sinn sind Aufenthaltsräume, bei denen lediglich die normalen Wände durch Glaswände ersetzt werden.

Die Verfahrensfreiheit von Gartenlauben nach Buchstabe i beschränkt sich nicht auf Dauerkleingartenanlagen, sondern gilt in allen Kleingartenanlagen im Sinne des Bundeskleingartengesetzes (BKleinG). Die zulässige Gebäudegröße ergibt sich aus § 3 BKleingG.

Buchstabe j stellt Wochenendhäuser mit einer Brutto-Grundfläche bis zu 40 m2 und einer Firsthöhe bis zu 4 m verfahrensfrei. Klarstellend wird der Begriff Wochenendplätze geändert in Wochenendhausgebiete. Wochenendhausgebiete sind dann im Sinne dieser Regelung genehmigt, wenn sie aufgrund einer städtebaulichen Gesamtplanung entstanden sind, die nach Maßgabe der dafür geltenden Rechtsvorschriften aufgestellt und abgeschlossen wurde.

Nummer 2 stellt grundsätzlich alle Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung (im Sinne des Sechsten Abschnitts des Dritten Teils) verfahrensfrei. Maßgeblich dafür ist, dass die Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung, soweit sie sicherheitsrelevant sind, bei der (Erst-) Errichtung von Gebäuden - soweit Bauordnungsrecht geprüft wird - Gegenstand des Baugenehmigungsverfahrens sind oder (etwa im Rahmen des Brandschutzkonzepts) durch entfallende bauaufsichtliche Prüfungen ersetzende kompensatorische Vorkehrungen erfasst werden; Entsprechendes gilt für Änderungen, die konzeptionell in den Gebäudebestand eingreifen, jedenfalls dann, wenn dadurch von bauordnungsrechtlichen Anforderungen abgewichen wird, sodass eine Entscheidung nach § 66 Abs. 2 Satz 2 erforderlich wird. Ferner unterliegen sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen nach näherer Maßgabe der Thüringer Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden vom 6. Mai 2004 (GVBl. S. 585) in der jeweils geltenden Fassung der Verpflichtung zu wiederkehrenden Prüfungen, namentlich auch bei wesentlichen Änderungen. Bei Feuerstätten werden die sicherheitsrechtlich relevanten Aspekte durch § 81 Abs. 2 Satz 4 abgedeckt. Andere Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung sind nur unter anderen als baurechtlichen Gesichtspunkten bedeutsam. Von der Verfahrensfreiheit werden daher nur wegen ihrer möglichen statisch-konstruktiven Schwierigkeit freistehende Abgasanlagen mit einer Höhe von mehr als 10 m ausgenommen.

Nummer 3 regelt die Verfahrensfreiheit von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien. Erfasst werden sowohl Anlagen, deren erzeugte Energie selbst verbraucht als auch Anlagen, bei denen die Energie überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird.

Die Verfahrensfreiheit von Solaranlagen nach Buchstabe a umfasst sowohl Sonnenkollektoren (Erzeugung von Wärme) als auch Fotovoltaikanlagen (Erzeugung von elektrischer Energie). Es wird wie bisher zwischen gebäudeabhängigen und gebäudeunabhängigen Solaranlagen unterschieden.

Da zunehmend Solaranlagen auf "gemieteten Dächern" als eigenständige gewerbliche Nutzung errichtet werden, wird die damit verbundene Nutzungsänderung von der Verfahrensfreistellung mitumfasst. Das Gleiche gilt für die Änderung der äußeren Gestalt des Gebäudes. EventuelleEinschränkungen durch Gestaltungssatzungen oder durch gestalterische Festsetzungen in Bebauungsplänen bleiben nach § 59 Abs. 2 davon unberührt und erfordern gegebenenfalls ein isoliertes Verfahren nach § 66.

Die Verfahrensfreistellung gebäudeabhängiger Solaranlagen gilt für alle Anlagen auf Dach- und Außenwandflächen. Damit können auch Anlagen verfahrensfrei errichtet werden, die nicht in oder parallel zu Dach- und Wandflächen liegen. Eine Ausnahme erfolgt für Anlagen an und auf Hochhäusern, da Solaranlagen brennbare Bestandteile aufweisen und damit an Hochhäusern nicht ohne weiteres zulässig sind. Die Ausnahme entspricht systematisch den Regelungen der Nummer 11 Buchstabe e und f.

Nach Buchstabe b wird die Verfahrensfreistellung gebäudeunabhängiger Solaranlagen in der Höhe und der Länge begrenzt. Die Begrenzung gilt wie bisher je Einzelanlage. Daher können auch mehrere Anlagen auf einem Grundstück verfahrensfrei errichtet werden. Eine Zusammenfassung kann erforderlich sein, wenn sich aus Konstruktion oder Anordnung der Anlagen der Eindruck einer funktionalen Einheit ergibt.

Nach Buchstabe c können kleinere Windenergieanlagen bis zu 10 m Höhe und mit einem Rotordurchmesser bis maximal 3 m verfahrensfrei errichtet werden. Die Beschränkung der Höhe und des Rotordurchmessers korrespondiert mit der Anlage 2.7/10 der als Technische Baubestimmung im Jahr 2004 eingeführten Richtlinie Windenergieanlagen; Einwirkungen und Standsicherheitsnachweise für Turm und Gründung. Danach sind nur bei kleinen Windenergieanlagen besondere Gutachten zur Standsicherheit sowie besondere Abstände oder technische Vorkehrungen wegen der Gefahr des Eisabwurfs entbehrlich.

Die Verfahrensfreiheit wird in reinen Wohngebieten ausgeschlossen, da die Immissionsrichtwerte der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998 (GMBl. S. 503) in der jeweils geltenden Fassung für reine Wohngebiete unter Berücksichtigung der üblichen dichten Bebauung von den derzeit verfügbaren Anlagen weit überwiegend nicht eingehalten werden können. Darüber hinaus ist zumindest fraglich, ob die besonderen Auswirkungen von Windkraftanlagen mit dem Charakter eines reinen Wohngebiets vereinbar sind. Der Ausschluss der Verfahrensfreiheit bedeutet aber nicht, dass die Anlagen in reinen Wohngebieten unzulässig wären, sondern lediglich, dass vor ihrer Errichtung die Zulässigkeit in einem bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfen ist.

Der Ausschluss der Verfahrensfreiheit im Bereich geschützter Teile von Natur und Landschaft erfolgt, da dort die Errichtung auch kleiner Windkraftanlagen nicht nur in Ausnahmefällen mit dem jeweiligen Schutzzweck unvereinbar sein kann, mit der Folge der materiellen Unzulässigkeit der Anlagen. Die präventive Prüfung der Zulässigkeit der Anlagen dient auch dem Schutz der Bauherrn vor wirtschaftlichen Schäden, die bei einem Rückbau unzulässiger Anlagen entstehen.

Bei den geschützten Teilen von Natur und Landschaft handelt es sich um Naturschutzgebiete (§ 23 des Bundesnaturschutzgesetzes -BNatSchG-), Nationalparke, Nationale Naturmonumente (§ 24 BNatSchG), Biosphärenreservate (§ 25 BNatSchG), Landschaftsschutzgebiete (§ 26 BNatSchG), Naturparke (§ 27 BNatSchG), Naturdenkmäler (§ 28 BNatSchG) und geschützte Landschaftsbestandteile (§ 29 BNatSchG) sowie die sogenannten Natura 2000-Gebiete (§ 26a des Thüringer Gesetzes für Natur und Landschaft –ThürNatG-).

Nummer 4 regelt unverändert die Verfahrensfreiheit für Anlagen der Ver- und Entsorgung.

Nummer 5 regelt die Verfahrensfreiheit von Masten, Antennen und ähnlichen Anlagen.

Nach Buchstabe a sind neben Antennenanlagen auch die zugehörigen Versorgungseinheiten mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 10 m³ sowie, soweit sie auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage errichtet werden, die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt der Anlage verfahrensfrei. Die Höhenbegrenzung ist statisch-konstruktiv motiviert (vgl. § 65 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Buchst. c), sodass es bei Errichtung von Antennenmasten auf (bestehenden) baulichen Anlagen auf die Höhe des Masten, nicht auf die Gesamthöhe der baulichen Anlage insgesamt ankommt. Die Regelung ist auch unter dem Blickwinkel der gemeindlichen Planungshoheit vertretbar, da den Masten für sich genommen kein nennenswertes städtebauliches Gewicht zukommt und die Verfahrensfreiheit bei Widerspruch des Bauvorhabens zu städtebaulichen Satzungen nicht von der Erforderlichkeit einer isolierten Ausnahme oder Befreiung (namentlich hinsichtlich der Nutzung) nach § 66 Abs. 2 Satz 2 befreit. Der Verweis auf Nummer 4 Buchst. b stellt klar, dass die Verfahrensfreiheit nach Buchstabe a auch eingreift, wenn es sich um Anlagen handelt, die der Telekommunikation dienen.

Die Buchstaben b bis e entsprechen der bisherigen Nummer 4 Buchstabe b bis e.

Die Nummern 6 bis 10 entsprechen ohne inhaltliche Änderung den bisherigen Nummern 5 bis 9. Klarstellend wurde lediglich in die neue Nummer 7 der Buchst. b aufgenommen, dass die Verfahrensfreiheit von Einfriedungen, die einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen, auch für Betriebe der gartenbaulichen Erzeugung gilt.

Nummer 11 regelt die Verfahrensfreiheit tragender und nichttragender Bauteile. Vor dem Hintergrund der Bestrebungen zur Energieeinsparung werden auch Maßnahmen der Wärmedämmung in den Freistellungskatalog aufgenommen. Auch wenn das Aufbringen einer Dämmung auf Wände bereits unter den Begriff der Außenwandbekleidung subsumiert werden könnte, sind Maßnahmen zur Wärmedämmung nun zur Klarstellung ausdrücklich genannt worden.

Ferner ist nunmehr durch Buchstabe f neben dem Austausch der Bedachung auch das Aufbringen einer Dämmung auf Dächern verfahrensfrei.

Soweit Wärmedämmmaßnahmen Auswirkungen auf die Einhaltung der erforderlichen Abstandsflächen haben können, erfolgt eine Begünstigung durch § 6 Abs. 6 Nr. 3.

Die Verfahrensfreiheit von Wärmedämmmaßnahmen und des Austausches der Bedachung gilt nicht bei Hochhäusern, da die dabei verwendeten Baustoffe häufig brennbare Bestandteile aufweisen, die bei Hochhäusern nicht ohne weiteres zulässig sind. Damit ist ohnehin ein bauaufsichtliches Verfahren erforderlich.

Ausgedehnt wird die in Nummer 12 Buchst. d geregelte Verfahrensfreiheit für Werbeanlagen in Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten. Entfallen soll die Beschränkung auf Werbeanlagen an der Stätte der Leistung, die insbesondere Fragen aufwirft, inwieweit auch Fremdwerbung zulässig ist. Da Werbeanlagen in Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten bauplanungsrechtlich sowohl als Haupt- als auch als Nebenanlage allgemein zulässig sind, macht diese Beschränkung keinen Sinn. Schließlich wird klargestellt, dass bei einer Errichtung der Werbeanlagen auf, in oder an einer bestehenden baulichen Anlage die damit gegebenenfalls verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt der Anlage ebenfalls von der Freistellung erfasst wird.

Nummer 13 regelt inhaltlich unverändert die Verfahrensfreiheit vorübergehend aufgestellter oder benutzbarer Anlagen.

Nummer 14 regelt die Verfahrensfreiheit von Plätzen.

Buchstabe a stellt unbefestigte Lager- und Abstellplätze, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung im Sinne der § 35 Abs. 1 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit § 201 BauGB dienen, verfahrensfrei. Das ist auch mit Blick auf den Schutz der gemeindlichen Planungshoheit vertretbar, weil es sich gewissermaßen um "Zubehör" planungsrechtlich privilegierter landwirtschaftlicher Betriebe handelt.

Buchstabe b stellt andere Lager- und Abstellplätze verfahrensfrei, wenn sie nicht im Außenbereich liegen. Darunter fallen sowohl befestigte Flächen als auch Flächen, die nicht der Land- oder Forstwirtschaft oder der gartenbaulichen Erzeugung dienen.

Die in Buchstabe c geregelte Verfahrensfreiheit von nicht überdachten Stellplätzen wird von 40 m2 auf 100 m2 erweitert. Die Regelung trägt der im Vergleich zu Garagen regelmäßig geringeren bauplanungsrechtlichen Relevanz Rechnung. Ohne Flächenbegrenzung sind die für die Stellplätze erforderlichen Zufahrten verfahrensfrei.

Buchstabe d stellt Kinderspielplätze verfahrensfrei. Aufgehoben wird die Beschränkung auf "notwendige" Kinderspielplätze im Sinne des § 9 Abs. 2, da diese ins Leere geht. Notwendige Kinderspielplätze müssen bei der Errichtung eines Gebäudes nachgewiesen werden und nehmen damit am bauaufsichtlichen Verfahren teil. Sollen Kinderspielplätze später errichtet werden, handelt es sich dagegen nicht mehr um in diesem Sinne notwendige Kinderspielplätze.

Nummer 15 regelt die Verfahrensfreiheit sonstiger baulicher Anlagen.

Buchstabe a stellt Fahrradabstellanlagen verfahrensfrei. Aus den bei Nummer 14 Buchst. d genannten Gründen soll die Beschränkung auf notwendige Fahrradabstellanlagen entfallen. Da damit auch nicht mehr die indirekte flächenmäßige Begrenzung geben ist, soll eine Begrenzung entsprechend den Regelungen zu Stellplätzen erfolgen. Daher sind nicht überdachte Fahrradabstellanlagen mit einer Fläche bis zu 100 m2 und überdachte Fahrradabstellanlagen mit einer Fläche bis zu 40 m² einschließlich der Zufahrten verfahrensfrei. Die Gesamtfläche der verfahrensfreien Fahrradabstellanlagen soll zur Begrenzung der Flächeninanspruchnahme beschränkt werden.

Buchstabe b stellt Zapfsäulen und Tankautomaten genehmigter Tankstellen verfahrensfrei. Nicht verfahrensfrei ist dagegen die Errichtung der Tankstellen selbst.

Buchstabe c stellt Regale bis zu einer Höhe von 7,50 m Oberkante Lagergut verfahrensfrei; erst oberhalb dieser Höhe werden diese Anlagen aus Gründen des Brandschutzes baurechtlich bedeutsam (vgl. auch § 2 Abs. 4 Nr. 19).

Nach Buchstabe d sind Grabdenkmale auf Friedhöfen, Feldkreuze, Denkmäler, Skulpturen und sonstige Kunstwerke jeweils mit einer Höhe bis zu 4 m verfahrensfrei. Der Begriff des Denkmals ist nicht mit dem des Thüringer Denkmalschutzgesetzes (ThürDSchG) identisch. Der Begriff des Kunstwerks ist weit auszulegen.

Buchstabe e enthält mit einem offenen Katalog von Beispielen zur Orientierung einen Auffangtatbestand für andere unbedeutende Anlagen und unbedeutende Teile von Anlagen. Die Beispiele sind eng auszulegen. Insbesondere können sie nicht dazu herangezogen werden, Anlagen als verfahrensfrei zu behandeln, die in der Sache bereits durch die übrigen Tatbestände erfasst sind, die dort genannten Voraussetzungen aber nicht erfüllen.

Absatz 2 regelt die Verfahrensfreiheit von Nutzungsänderungen.

Nach Nummer 1 kommt es für die Genehmigungsbedürftigkeit der Nutzungsänderung nicht darauf an, ob tatsächlich andere öffentlich-rechtliche Anforderungen zu stellen sind, sondern darauf, ob dies möglich und deshalb eine Prüfung in einem Baugenehmigungsverfahren erforderlich ist. Allerdings war nach der bisherigen Fassung der Regelung ein bauaufsichtliches Verfahren immer dann erforderlich, wenn an die neue Nutzung andere öffentlich-rechtliche Anforderungen gestellt wurden, unabhängig davon, ob diese anderen Anforderungen im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren Gegenstand der Prüfung waren oder nicht. Durch die Änderung wird nun der Kreis der verfahrensfreien Nutzungsänderungen erweitert, indem nur noch solche Anforderungen an die neue Nutzung zur Genehmigungspflichtigkeit der Nutzungsänderung führen, die im Baugenehmigungsverfahren nach § 63 Satz 1 Prüfgegenstand sind oder bei denen die Erstellung und gegebenenfalls Prüfung bautechnischer Nachweise erforderlich ist.

Bei der Frage, ob die genannten Bestimmungen in einem Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind, kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich ein Baugenehmigungsverfahren nach § 63 oder ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach § 62 durchgeführt wird. Die Einbeziehung des § 65 erfolgt zur Vermeidung von Gefahren, da es Nutzungsänderungen geben kann, durch die Vorschriften, insbesondere des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts, nicht berührt werden, die aber gleichwohl Auswirkungen auf Anforderungen der Standsicherheit oder des Brandschutzes haben.

Nummer 2 stellt ergänzend zu Absatz 1 die Nutzungsänderung verfahrensfreier Anlagen ihrerseits verfahrensfrei. Dabei ist nicht darauf abzustellen, ob die ursprüngliche Anlage mit ihrer Nutzung verfahrensfrei war, sondern darauf, ob die neue Nutzung einschließlich der zugehörigen Anlage verfahrensfrei errichtet werden oder durch verfahrensfreie Änderungen aus der bisherigen Anlage entstehen könnte.

Absatz 3 regelt die Verfahrensfreiheit der Beseitigung von Anlagen (Satz 1) und schafft für die Beseitigung nicht verfahrensfreier Anlagen Verfahren zur Gewährleistung der Standsicherheit benachbarter Gebäude.

Satz 1 stellt die Beseitigung von Anlagen verfahrensfrei, deren Beseitigung zumindest in aller Regel keine statisch-konstruktiven Schwierigkeiten aufwirft und auch mit Blick auf das Nachbarschaftsverhältnis keiner formalisierten bauaufsichtlichen Handhabung bedarf. Dies sind zunächst alle nach Absatz 1 verfahrensfreien Anlagen (Nummer 1), ferner die freistehenden Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 3 (Nummer 2) sowie sonstige Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m.

Satz 2 schreibt vor, dass die beabsichtigte Beseitigung aller anderen Anlagen mindestens einen Monat zuvor der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen ist. Welchen Inhalt die Anzeige hat und welche Bauvorlagen ihr beizugeben sind, wird in der Thüringer Bauvorlagenverordnung vom 23. März 2010 (GVBl. S. 129) in der jeweils geltenden Fassung geregelt. Die Anzeige bezweckt eine Information der Bauaufsichtsbehörde, auf die sie in der ihr jeweils nach Lage der Dinge angezeigt erscheinenden Weise reagieren kann; Rechtsgrundlage für etwaige bauaufsichtliche Maßnahmen ist § 58 Abs. 1.

Satz 3 regelt Maßnahmen zur Gewährleistung der Standsicherheit in denjenigen Fällen, in denen das zu beseitigende an ein anderes oder an mehrere andere Gebäude angebaut ist. Nach der bisher geltenden Regelung war je nach Gebäudeklasse des zu beseitigenden Gebäudes die Standsicherheit der Nachbargebäude durch einen qualifizierten Tragwerksplaner zu bestätigen oder bauaufsichtlich zu prüfen. Die Neuregelung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Gefahren bei der Beseitigung von Gebäuden im Vorfeld nur beschränkt abschätzbar sind und die Probleme häufig erst während des Beseitigungsvorgangs auftreten, ohne dass sie vorhersehbar wären. Auch hängen die Schwierigkeiten der Beurteilung regelmäßig nicht von der Gebäudeklasse des zu beseitigenden Gebäudes ab. Vor diesem Hintergrund erscheint stets - unabhängig von der konkreten Fallgestaltung der im Vorfeld geforderten Bestätigung der Standsicherheit - - nicht sachgerecht, sondern es ist eine flexiblere Handhabung angezeigt, in deren Mittelpunkt die Verpflichtung zur Vorbereitung und Begleitung des Beseitigungsvorgangs selbst durch einen qualifizierten Tragwerksplaner steht. Da diese Überlegung für Gebäude aller Gebäudeklassen gilt, wurde bei der Neuregelung die bisherige differenzierte und komplizierte Regelung vereinheitlicht, so dass bei der Beseitigung für alle Gebäudeklassen dieselben Anforderungen gelten.

Nach der neuen Regelung reicht es aus, dass ein qualifizierter Tragwerksplaner zunächst die Standsicherheit des Gebäudes, an das das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, beurteilt. Wie diese Beurteilung erfolgt, steht grundsätzlich in der Verantwortung des qualifizierten Tragwerksplaners. Die Regelung stellt aber klar, dass dafür gegebenenfalls auch die Erstellung eines Standsicherheitsnachweises erforderlich sein kann. Je nach dem Ergebnis dieser Beurteilung ("soweit notwendig") hat der qualifizierte Tragwerksplaner den Beseitigungsvorgang zu begleiten. Die Pflicht des Bauherrn, geeignete Fachleute zu beauftragen, ergibt sich hierbei aus § 53 Abs. 1 Satz 1. Der Bauherr als Auftraggeber muss demnach der Bauaufsichtsbehörde die geplante Beseitigung wie bisher anzeigen und dabei nach der Neuregelung einen Tragwerksplaner benennen, der in dem beschrieben Umfang die Standsicherheit des Gebäudes, an das das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, beurteilt und den Beseitigungsvorgang überwacht. Dieser muss dann seinerseits gegenüber der Bauaufsichtsbehörde mit seiner Unterschrift bestätigen, dass er tatsächlich mit der Überwachung des Beseitigungsvorgangs beauftragt wurde.

Satz 4 enthält eine Bagatellklausel, nach der wegen des damit verbundenen geringen Risikopotenzials die vorstehend beschriebenen Anforderungen nicht gelten, wenn das Gebäude, an das das zu beseitigende angebaut ist, verfahrensfrei ist.

Nach Satz 5 sind die Bestimmungen über die Baubeginnsanzeige (§ 71 Abs. 6 Nr. 3 und Abs. 8) entsprechend anzuwenden.

Absatz 4 stellt klar, dass Instandhaltungsarbeiten verfahrensfrei sind, da es bei diesen nur um die Aufrechterhaltung eines zumindest bestandsgeschützten Zustands geht.

Thüringer Landtag Drucksache 5/5768


2. Verwaltungsvorschrift


60.1 Verfahrensfreie Vorhaben können grundsätzlich ohne jede (bauaufsichtliche) Beteiligung der Gemeinde oder der Bauaufsichtsbehörde durchgeführt werden (unberührt bleiben besondere Genehmigungserfordernisse wie z.B. nach §§ 144, 173 BauGB). Bauvorlagen sind nicht einzureichen. Die Verfahrensfreiheit von Vorhaben entbindet jedoch nicht von der Einhaltung der berührten baurechtlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften etwa des Umwelt- oder Denkmalschutzrechts, die im Ergebnis ein verfahrensfreies Vorhaben auch unzulässig machen können. Lässt ein Bebauungsplan z.B. Garagen nicht oder nur auf bestimmten Flächen zu, ändert sich an dieser Beschränkung durch die Verfahrensfreiheit nach Absatz 1 Nr. 1 b nichts. Die Garage darf dann nicht gebaut werden.

Steht ein verfahrensfreies Vorhaben im Zusammenhang mit der Errichtung einer nicht verfahrensfreien Anlage, nimmt es selbst am Verfahren teil. Enthält eine Baugenehmigung Nebenbestimmungen zu Anlagen oder Bauteilen aus dem Katalog des Absatzes 1, sind diese zu erfüllen, da sie materielle Anforderungen an diese Anlagen darstellen.

Soll bei verfahrensfreien Vorhaben von Bestimmungen der ThürBO oder von aufgrund der ThürBO erlassenen Vorschriften (ausgenommen Satzungen aufgrund des § 88) abgewichen werden, ist eine isolierte Abweichung nach § 66 erforderlich, die von der Baugenehmigungsbehörde erteilt wird. Soll von einer gemeindlichen Satzung nach § 88 oder nach dem BauGB abgewichen werden, erteilt die Gemeinde nach § 66 Abs. 3 die Abweichung. Soll sowohl von einer Bestimmung der ThürBO als auch von einer gemeindlichen Satzung abgewichen werden, sind zwei Abweichungen zu beantragen.

Sollen im räumlichen Zusammenhang mehrere verfahrensfreie Vorhaben (z. B. Garagen) errichtet werden, ändert das an der Verfahrensfreiheit nichts. Je größer die insgesamt bebaute Fläche wird, umso eher wird das Gesamtvorhaben aber insbesondere wegen Verstoßes gegen bauplanungsrechtliche Bestimmungen unzulässig sein.

60.1.1b Garagen sind nur dann verfahrensfrei, wenn sie als Abstellplatz für Kraftfahrzeuge (PKW, Motorrad, LKW) genutzt werden. Diese Voraussetzung ist bei abweichender Nutzung, z. B. auch bei der Nutzung zum Abstellen von Wohnanhängern, Bootsanhängern etc. nicht erfüllt. Die Ermittlung der mittleren Wandhöhe erfolgt entsprechend Nr. 6.8.1.

60.1.1g Terrassenüberdachungen sind seitlich (überwiegend) offene, an Gebäude anschließende Dächer. Abstandsflächen sind einzuhalten.

60.1.1h Als Wintergarten bezeichnet man einen Anbau an ein Gebäude oder ein selbständiges Bauwerk, dessen Dach und Seitenwände größtenteils aus Glas bestehen. … Ein kalter Wintergarten ist ein Glasanbau, der zur Überwinterung von nicht winterfesten Pflanzen benutzt wird. Er wird nicht beheizt bzw. frostfrei gehalten oder bis maximal 12 °C beheizt – je nach zu schützendem Pflanzentyp bzw. Nutzungsziel (Quelle: Wikipedia). Ein Wintergarten stellt somit einen energetischen Puffer zwischen Wohnräumen und der Außenluft dar. Zwischen Wintergarten und Gebäude ist daher typischerweise eine geschlossene Wand vorhanden, in der sich Glasflächen befinden. Ein „Wohnzimmer mit Glaswänden“ ist kein Wintergarten. Abstandsflächen sind einzuhalten. Bei geschlossener Bauweise oder grenznaher Bebauung kann die Errichtung eines Wintergartens an der Grundstücksgrenze eine Brandwand erfordern.

60.1.1i Als genehmigte Wochenendhausgebiete sind auch Wochenendsiedlungen anzusehen, für die es eine Gesamtplanung und –genehmigung nach dem Recht der DDR gibt. Ein Bebauungsplan i.S.d. § 8 BauGB ist nicht zwingende Voraussetzung.

60.1.3a Die Verfahrensfreiheit von Solaranlagen umfasst sowohl Sonnenkollektoren (Erzeugung von Wärme) als auch Fotovoltaikanlagen (Erzeugung elektrischer Energie). Von der Verfahrensfreistellung abgedeckt sind die damit verbundene Nutzungsänderung zu einer gewerblichen Nutzung (bei Stromeinspeisung) sowie Änderungen der äußeren Gestalt, soweit sich keine Einschränkungen durch gemeindliche Satzungen ergeben. In diesem Falle wäre ggf. ein isoliertes Verfahren nach § 66 Abs. 3 erforderlich.

60.1.3c Wird eine Windenergieanlage auf einer anderen Anlage errichtet, ist die Höhe der anderen Anlage bei der zulässigen Gesamthöhe zu berücksichtigen.

60.1.5 Wird eine Antennenanlage nach Nr. 5 a) auf einer anderen Anlage errichtet, wird die Höhe der anderen Anlage bei der zulässigen Höhe nicht berücksichtigt. Wird die Versorgungseinheit ei-ner Antenne innerhalb einer bestehenden baulichen Anlage untergebracht, gilt für die Volumenbegrenzung von 10 m³ die Größe ihrer möglichen Einhausung.

60.1.10 Luftgetragene Überdachungen werden durch Überdruck in der Überdachung selbst oder in dem überdachten Bereich (sog. Traglufthallen) gehalten. Sonstige Tragkonstruktionen bedürfen einer Baugenehmigung.

60.1.11 Einzelne neue Räume i.S.d. Nr. 11 c) bedürfen einer funktionalen Zuordnung zu einer vorhandenen Nutzungseinheit. Führt die Herstellung von Aufenthaltsräumen in obersten Geschossen darüber hinaus zu einer Erhöhung der Gebäudeklasse, ist eine Baugenehmigung erforderlich.

Nach Nr. 11 e) und Nr. 11 f) ist die Wärmedämmung der Gebäudehülle im Zusammenhang mit Außenwandverkleidungen bzw. Dachdeckungen (ohne Eingriffe in konstruktive Teile des Daches) verfahrensfrei. Verblendungen und Verputz nach Nr. 11 e) sind auch bei Hochhäusern verfahrensfrei.

60.1.12 Die Verfahrensfreiheit von Werbeanlagen erfasst auch die mit der Anbringung an Anlagen verbundene Nutzungsänderung/-erweiterung. Werbeanlagen in baulichen Anlagen sind z.B. die Bandenwerbung in Stadien.

60.1.14 Übersteigt die Fläche aller Stellplätze auf dem Grundstück 100 m², ist nach Nr. 14 b) ein bauaufsichtliches Verfahren erforderlich. Aus Bebauungsplänen oder dem Einfügensgebot des § 34 BauGB können sich Beschränkungen hinsichtlich Größe und Standort der Stellplätze ergeben.

60.1.15 Die Beschränkung auf notwendige Fahrradabstellanlagen entfällt. Hinsichtlich der Größen und Standorte wird auf Nummer 60.1.14 verwiesen.

60.2 Kommen für die Nutzungsänderungen nur andere öffentlich-rechtliche Anforderungen außer-halb des Prüfprogramms des Baugenehmigungsverfahrens nach § 63 in Betracht, ist die Nutzungsänderung verfahrensfrei. Gleichgültig ist, ob die in Betracht kommenden Anforderungen tatsächlich geprüft werden.

Kommen andere bautechnische Anforderungen in Betracht, deren Einhaltung durch bautechnische Nachweise nachzuweisen ist, entfällt die Verfahrensfreiheit.

60.3.1 Die Regelung soll sicherstellen, dass bei der Beseitigung von Anlagen nicht die Standsicherheit benachbarter Gebäude gefährdet wird. Die Standsicherheit der zu beseitigenden Anlage in allen Phasen des Abbruchvorgangs ist nicht Regelungsinhalt. Insoweit sind die Bestimmungen des Arbeitsschutzes zu beachten.

60.3.2 Eine Abbruchanzeige ist für die in Satz 1 genannten Maßnahmen nicht erforderlich. Entsprechend dem Regelungsziel können zwei an sich der Gebäudeklasse 2 zuzuordnende Gebäude als ein Gebäude der Gebäudeklasse 1 behandelt werden, wenn sie insgesamt als einheitliche Maßnahme beseitigt werden.

60.3.3 Die bisherige Differenzierung nach Gebäudeklassen als Anknüpfungspunkt einer intensiveren Beurteilung der Standsicherheit des angebauten Gebäudes entfällt. Der Bauherr hat immer einen qualifizierten Tragwerksplaner i.S.d. § 65 Abs. 2 einzuschalten. Soweit ein Nachweis der Standsicherheit erforderlich ist, dient dies der Nachweisführung im Falle eines Schadens. Eine Vorlage gegenüber der Bauaufsichtsbehörde oder eine bauaufsichtliche Prüfung kann grundsätzlich nicht verlangt werden.

60.3.4 Die Abbruchanzeige erfordert keine Eingangsbestätigung. Gebühren fallen nicht an.

60.3.5 Ggf. erforderliche Genehmigungen nach dem Thüringer Denkmalschutzgesetz oder naturschutzrechtliche Bestimmungen (Artenschutz) bleiben unberührt. Bittet eine Fachbehörde um die Übersendung von Abbruchanzeigen, um in eigener Zuständigkeit tätig zu werden ist diesem Anliegen grundsätzlich Rechnung zu tragen. Näheres sollte untereinander abgestimmt werden.

VollzBekThürBO



B. Normauslegung


















Zitiervorschlag:
Müller-Grune Sven, Kommentar zur Thüringer Bauordnung, Schmalkalden 2017, § 60.





© Prof. Dr. Sven Müller-Grune





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