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Thüringer Bauordnung [ThürBO]

Kommentar Prof. Dr. Sven Müller-Grune



§ 72
Geltungsdauer der Genehmigung




(1) Sind in der Baugenehmigung oder in der Teilbaugenehmigung keine anderen Fristen bestimmt, so erlöschen diese Genehmigungen, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder die Bauausführung länger als zwei Jahre unterbrochen worden ist; die Einlegung eines Rechtsbehelfs hemmt den Lauf der Frist bis zur Unanfechtbarkeit der Baugenehmigung.

(2) Die Frist nach Absatz 1 kann auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden. Sie kann auch rückwirkend verlängert werden, wenn der Antrag vor Fristablauf bei der Bauaufsichtsbehörde eingegangen ist.

Quelle










Kommentierung







A. Normgeschichte



1. Historie/Gesetzesbegründung


2014 (G.v.25.03.2014 - GVBL. 2014, 49)

Nach genehmigten Bauvorlagen errichtete Gebäude haben Bestandsschutz und können unabhängig von Rechtsänderungen in der genehmigten Form bestehen bleiben. Diese Stabilität gegenüber Rechtsänderungen ist aber dann nicht erforderlich, wenn über Planungs- und Genehmigungskosten hinaus keine wesentlichen Aufwendungen angefallen sind. Daher begrenzt Absatz 1 die Geltungsdauer der Baugenehmigung und der Teilbaugenehmigung. Um zu vermeiden, dass eine Baugenehmigung bereits erloschen ist, bevor von ihr wegen eines Rechtsbehelfs überhaupt Gebrauch gemacht werden konnte, hemmt die Einlegung eines Rechtsbehelfs den Lauf der Frist bis zur Unanfechtbarkeit der Baugenehmigung.

Nach Absatz 2 kann die Geltungsdauer auf Antrag um jeweils ein Jahr verlängert werden. Die Verlängerung ist aber nur möglich, wenn die Genehmigung auch neu erteilt werden könnte. Damit stellt sich die Verlängerung in der Sache als Neuerteilung unter Verzicht auf die Einreichung neuer Unterlagen dar.

Thüringer Landtag Drucksache 5/5768


2. Verwaltungsvorschrift


72.1 Eine Verlängerung der Baugenehmigung ist nur möglich, wenn das Vorhaben zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Verlängerungsantrag dem zu prüfenden öffentlichen Recht entspricht. Es gelten die gleichen verfahrensrechtlichen und materiellen Anforderungen wie für die Neuerteilung der Baugenehmigung, es bedarf lediglich nicht der Einreichung neuer Bauvorlagen. Die Gemeinde ist unabhängig vom Erfordernis eines Einvernehmens nach § 36 BauGB zu beteiligen.

VollzBekThürBO



B. Normauslegung
















Zitiervorschlag:
Müller-Grune Sven, Kommentar zur Thüringer Bauordnung, Schmalkalden 2017, § 72.





© Prof. Dr. Sven Müller-Grune





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