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Thüringer Bauordnung [ThürBO]

Kommentar Prof. Dr. Sven Müller-Grune



§ 73
Teilbaugenehmigung




Ist ein Bauantrag eingereicht, so kann der Beginn der Bauarbeiten für die Baugrube und für einzelne Bauteile oder Bauabschnitte auf schriftlichen Antrag schon vor Erteilung der Baugenehmigung schriftlich gestattet werden (Teilbaugenehmigung). § 71 gilt entsprechend.

Quelle










Kommentierung






A. Normgeschichte



1. Historie/Gesetzesbegründung


2014 (G.v.25.03.2014 - GVBL. 2014, 49)

Bei umfangreichen Bauvorhaben oder bei der Berührung fachrechtlicher Fragen kann eine abschließende Entscheidung über einen Bauantrag einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen, obwohl die grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit bereits erkennbar ist. Auch die Prüfung bautechnischer Nachweise kann einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen.

In diesen Fällen wäre es nicht gerechtfertigt, den Baubeginn bis zur abschließenden Entscheidung über den Bauantrag hinauszuschieben.

§ 73 erlaubt in diesem Fall die "Freigabe" der Bauarbeiten, die nach dem Stand der bauaufsichtlichen Prüfung genehmigungsfähig sind. Die Teilbaugenehmigung ist insoweit eine abschließende Entscheidung.

Eine Teilbaugenehmigung ist nur zulässig, wenn ein vorläufiges positives Gesamturteil möglich ist, dass das Bauvorhaben voraussichtlich insgesamt genehmigungsfähig sein wird.

Thüringer Landtag Drucksache 5/5768


2. Verwaltungsvorschrift


Eine Teilbaugenehmigung kann nur erteilt werden, wenn die grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit der gesamten Anlage feststeht.

VollzBekThürBO



B. Normauslegung


















Zitiervorschlag:
Müller-Grune Sven, Kommentar zur Thüringer Bauordnung, Schmalkalden 2017, § 73.





© Prof. Dr. Sven Müller-Grune





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