Wissensdatenbank Wirtschaftsrecht

aktuelles Dokument: ThuerBO76
image4
image3
image2
image1
 Alle Kategorien:
  Forschungsdatenbank
  Lehrveranstaltungen
  Lexikon
  Literatur
  Rechtsgebiete
  Rechtsprechung
  Service
  Studium F H S
  Wissensmanagement
ich war hier: ThuerBO76

Revision history for ThuerBO76


Revision [94222]

Last edited on 2019-04-11 18:01:27 by MarcelOschmann
Additions:
====((2)) Historie/Gesetzesbegründung====
=== 2014 (G.v.25.03.2014 - GVBL. 2014, 49) ===
=== 2016 (G.v.22.3.2016 - GVBl. 2016, 153) ===
Deletions:
====((2)) Historie====
====((2)) Gesetzesbegründung====
=== 2014 ===
=== 2016 ===


Revision [93052]

Edited on 2019-01-07 16:25:10 by MarcelOschmann
Additions:
[[https://www.thueringen.de/imperia/md/content/tmbv/bau/vollzbekth__rbo_endg.pdf VollzBekThürBO]]


Revision [92973]

Edited on 2019-01-07 15:27:55 by MarcelOschmann
Additions:
[[http://www.parldok.thueringen.de/ParlDok/dokument/56626/erstes-gesetz-zur-%C3%A4nderung-der-th%C3%BCringer-bauordnung-vorabdruck-.pdf Thüringer Landtag Drucksache 6/1398]]


Revision [92953]

Edited on 2019-01-07 15:17:34 by MarcelOschmann
Additions:
[[https://www.thueringen.de/imperia/md/content/tmbv/bau/thbauordnung_entwurf.pdf Thüringer Landtag Drucksache 5/5768]]


Revision [92768]

Edited on 2018-12-27 16:20:31 by MarcelOschmann
Additions:
[[http://landesrecht.thueringen.de/jportal/portal/t/wf1/page/bsthueprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-BauOTH2014V1P76#focuspoint Quelle]]


Revision [86336]

Edited on 2017-11-26 20:41:34 by MarcelOschmann
Additions:
76.1 Soweit die Voraussetzungen des Absatzes 1 S. 1 erfüllt sind, findet das Zustimmungsverfahren bei der Errichtung oder Änderung von Sonderbauten immer statt. Bei anderen Bauvorhaben entfällt das Zustimmungsverfahren, wenn
- die Gemeinde dem Vorhaben nicht widerspricht __und__
- die Nachbarn einer evtl. erforderlichen Abweichung, Ausnahme oder Befreiung von nachbarschützenden Vorschriften zugestimmt haben.
76.3 Das Prüfprogramm entspricht dem des vereinfachten Genehmigungsverfahrens nach § 62. Danach ist das sog. „aufgedrängte“ Fachrecht eingeschlossen. Bautechnische Nachweise müssen nicht vorgelegt werden, sofern sie nicht für Abweichungsentscheidungen notwendig sind.
76.4 Die Anhörung der Gemeinde stellt sicher, dass diese rechtzeitig über Maßnahmen der Sicherung der Bauleitplanung entscheiden kann. Sie ist keine Abfrage fachlicher Einzelanforderungen der durch die Gemeinde beteiligten Ämter.
76.5 Das Kenntnisgabeverfahren entfällt, wenn die Gemeinde der Errichtung der genannten Anlagen nicht widerspricht. Eine Nachbarbeteiligung findet nicht statt. Die dienende Funktion der betreffenden Anlagen setzt nicht deren zwingende Erforderlichkeit voraus. Der Umfang der zur Kenntnis zu bringenden Unterlagen muss eine Beurteilung der baurechtlichen Tragweite und Bedeutung des Bauvorhabens erlauben. Insbesondere müssen daraus die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem materiellen Bauplanungsrecht und das Vorliegen des gemeindlichen Einvernehmens hervorgehen. Die Beachtlichkeit des materiellen (Bauordnungs-) Rechts bleibt unberührt.


Revision [86215]

Edited on 2017-11-26 00:37:20 by MarcelOschmann
Additions:
====Thüringer Bauordnung [ThürBO] ====
== Kommentar Prof. Dr. Sven Müller-Grune ==
|!|{background-color: white; color: black; width: 100%; text-align: center}||
|!|{background-color: #F2F5A9; color: black; width: 100%; text-align: left}||
|!|{background-color: white; color: black; width: 100%; text-align: left}||
Deletions:
|!|{border:3px black; background-color: #CEF6F5; color: black; width: 800px; text-align: center}||
||(c:smaller){font-size:130%} Thüringer Bauordnung
||(c:smaller){font-size:130%} [ThürBO]
||(c:smaller){font-size:130%} Kommentar
||(c:smaller){font-size:130%} Prof. Dr. Sven Müller-Grune||
|!|{background-color: white; color: black; width: 800px; text-align: center}||
|!|{background-color: white; color: black; width: 800px; text-align: justify}||
||(c:smaller){font-size:110%}
|!|{background-color: #F2F5A9; color: black; width: 800px; text-align: left}||
|!|{background-color: white; color: black; width: 800px; text-align: justify}||
||(c:smaller){font-size:110%}
|!|{background-color: white; color: black; width: 800px; text-align: left}||


Revision [83296]

Edited on 2017-08-17 17:23:17 by MarcelOschmann
Additions:
=== 2014 ===
=== 2016 ===
Bei den nach Artikel 13 der Richtlinie 2012/18/EU schutzbedürftigen Bauvorhaben kann es sich auch um Baumaßnahmen handeln, für die nach § 76 ein Zustimmungsverfahren durchzuführen ist. Es ist auch bei diesen Bauvorhaben sicherzustellen, dass sowohl eine bauplanungsrechtliche Prüfung als auch die nach Artikel 15 der Richtlinie 2012/18/EU erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt wird.
Zu Buchstabe a:
Nach § 76 Abs. 1 Satz 3 soll das Zustimmungsverfahren entfallen, wenn die Gemeinde nicht widerspricht und, soweit ihre öffentlich-rechtlich geschützten Belange von Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen berührt sein können, die Nachbarn dem Bauvorhaben zustimmen. Damit entfällt auch die Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens nach Absatz 3 Nr. 1.
Durch die Bezugnahme auf § 69 Abs. 5 wird sichergestellt, dass für alle Bauvorhaben, die dem Schutzzweck des Artikel 13 der Richtlinie 2012/18/ EU unterfallen, ein Verfahren stattfindet, in dem die bauplanungsrechtliche Prüfung erfolgt.
Zu Buchstabe b:
In der Regelung wird das Landesverwaltungsamt als zuständige Behörde für die Durchführung der nach Artikel 15 der Richtlinie 2012/18/EU erforderlichen Öffentlichkeitsbeteiligung bestimmt. Das ist sachgerecht, weil die Öffentlichkeitsbeteiligung Erkenntnisse für die bauplanungsrechtliche Bewertung des Vorhabens liefern kann.
Zu Nummer 4:
Redaktionelle Anpassung der Inhaltsübersicht hinsichtlich Artikel 1 Nr. 2 Buchst. a


Revision [83172]

Edited on 2017-08-14 22:12:59 by MarcelOschmann

No Differences

Revision [83018]

Edited on 2017-08-14 20:34:51 by MarcelOschmann
Additions:
Nach Absatz 1 ist für Baumaßnahmen, die durch staatliche Baudienststellen betreut werden anstelle des sonst üblichen bauaufsichtlichen Verfahrens das Zustimmungsverfahren durchzuführen. Gegenüber sonstigen Bauvorhaben sind Erleichterungen möglich, da grundsätzlich erwartet werden kann, dass der Bund beziehungsweise das Land bei seinen eigenen Baumaßnahmen die von ihm selbst geschaffenen Gesetze einhält.
Satz 1 regelt die Anwendungsvoraussetzungen. Danach kommt es nicht darauf an, wer Bauherr ist, sondern darauf, dass die Leitung der Entwurfsarbeiten und die Bauüberwachung einer Baudienststelle übertragen ist und diese Baudienststelle über dafür qualifiziertes Personal verfügt. Nicht ausreichend wäre dagegen, wenn die Baudienststelle im Wesentlichen nur die haushaltsrechtliche Abwicklung übernimmt.
Nach Satz 3 entfällt die Zustimmung, wenn die Gemeinde nicht widerspricht und, soweit ihre öffentlich-rechtlich geschützten Belange von Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen berührt sein können, die Nachbarn dem Vorhaben zustimmen. Diese Regelung einer besonderen Verfahrensfreiheit beruht auf der Erwägung, dass die Zustimmung als Verwaltungsakt - nämlich als Einzelfallregelung mit Außenwirkung - nur dann erforderlich ist, wenn ihr eine gleichsam streitentscheidende Funktion zukommt. Daran fehlt es, wenn sich im konkreten Fall weder die Gemeinde in ihrer Planungshoheit noch die Nachbarn in ihren öffentlich-rechtlich geschützten Belangen beeinträchtigt fühlen und dies schlüssig (die Gemeinde) beziehungsweise ausdrücklich (die Nachbarn) erklären. In diesen Fällen trägt die Baudienststelle abschließend die alleinige Verantwortung für die materielle Rechtmäßigkeit der Anlage. Die Zustimmung reduzierte sich dann auf ein bloßes funktionsloses Internum. Diese besondere Verfahrensfreiheit soll aber bei der Errichtung und Änderung von Sonderbauten nicht gelten, da diese für ihren Nutzer ein erhebliches Gefährdungspotenzial aufweisen, das die Beibehaltung des Vieraugenprinzps rechtfertigt.
Nach Absatz 2 ist der Antrag auf Zustimmung bei der oberen Bauaufsichtbehörde einzureichen.
Absatz 3 bestimmt das Prüfprogramm im Zustimmungsverfahren. Dieses Prüfprogramm wird in Satz 1 in Anlehnung an das vereinfachte Genehmigungsverfahren nach § 62 Abs. 1 Satz 1 ausgestaltet, allerdings erstreckt auf alle dem Zustimmungsverfahren unterliegenden Bauvorhaben. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass die die Qualifikationsanforderungen nach Absatz 1 Satz 1 erfüllende Baudienststelle in der Lage sein muss, insbesondere das Bauordnungs‑, aber auch das sonstige auf das Bauvorhaben anwendbare öffentliche Recht (soweit es nicht als "aufgedrängtes" öffentliches Recht von Nummer 2 erfasst wird), zu erkennen und ordnungsgemäß anzuwenden, ggf. unter Zuhilfenahme von Fachbehörden. Entsprechend bestimmt Satz 2, dass die bautechnischen Nachweise der Standsicherheit und des Brandschutzes nicht geprüft werden. Insoweit hat die Baudienststelle ebenfalls die alleinige Verantwortung für die Einhaltung des materiellen Rechts. Nach Satz 3 wird aber über Ausnahmen, Befreiungen und Abweichungen durch die Zustimmungsbehörde entschieden, da insoweit auch nachbarliche Belange zu berücksichtigen sind.
Absatz 4 Satz 1 regelt die mit Blick auf ihre Planungshoheit erforderliche Anhörung der Gemeinde vor Erteilung der Zustimmung. Satz 2 erklärt § 36 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB für entsprechend anwendbar, um einen zeitlichen und sachlichen Gleichlauf zwischen der Fiktionsfrist für das gemeindliche Einvernehmen und der Äußerung der Gemeinde im Übrigen herzustellen; sofern die Gemeinde bereits die Fiktionsfrist für das Einvernehmen hat verstreichen lassen, soll damit auch die Gelegenheit zur Äußerung im Übrigen erschöpft sein. Satz 3 erklärt im Übrigen die Vorschriften über das Baugenehmigungsverfahren für entsprechend anwendbar.
Absatz 5 regelt das Kenntnisgabeverfahren, das bei Anlagen, die der Landesverteidigung, dienstlichen Zwecken der Bundespolizei oder dem zivilen Bevölkerungsschutz dienen, an Stelle des Zustimmungsverfahrens durchzuführen ist. Bei diesen Bauvorhaben sind nicht generell umfassende Unterlagen einzureichen. Vielmehr beschränkt sich die Einbeziehung der oberen Bauaufsichtsbehörde auf die Kenntnisgabe "in geeigneter Weise". Was darunter zu verstehen ist, ergibt sich aus dem jeweiligen Geheimhaltungsbedürfnis und dem Berührtsein anderer öffentlicher Belange. Aufgrund des Verweises auf Absatz 1 Satz 3 entfällt das Kenntnisgabeverfahren, wenn die Gemeinde der Errichtung der in Absatz 5 genannten Anlagen nicht widerspricht. Dies liegt darin begründet, dass das Kenntnisgabeverfahren dem Zweck dient, beim Widerspruch der Gemeinde die Inhalte des § 37 BauGB zu transportieren, und die Regelung somit in Fällen, in denen die Gemeinde dem Vorhaben nicht widerspricht, obsolet ist.
Absatz 6 stellt klar, dass der öffentliche Bauherr nicht nur für die Rechtmäßigkeit der Planung die Verantwortung trägt, sondern diese Verantwortung auch für die Bauphase und den Zeitraum der Nutzung nach Fertigstellung der Anlage gilt.


Revision [82748]

Edited on 2017-08-13 15:35:26 by MarcelOschmann
Additions:
====((1)) Normgeschichte====
====((2)) Historie====
====((2)) Gesetzesbegründung====
====((2)) Verwaltungsvorschrift====
====((1)) Normauslegung====


Revision [79841]

The oldest known version of this page was created on 2017-06-08 23:47:49 by ChristophBieramperl
Valid XHTML   |   Valid CSS:   |   Powered by WikkaWiki