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Thüringer Bauordnung
[ThürBO]
Kommentar
Prof. Dr. Sven Müller-Grune




§ 83
Aufbau der Marktüberwachungsbehörden



Marktüberwachungsbehörden nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 sind

1. die obere Bauaufsichtsbehörde als obere Marktüberwachungsbehörde,

2. die oberste Bauaufsichtsbehörde als oberste Marktüberwachungsbehörde,

3. das Deutsche Institut für Bautechnik als gemeinsame Marktüberwachungsbehörde*) .


*) Nr. 3 tritt gemäß § 93 Nr. 2 an dem Tag in Kraft, an dem das Abkommen zur zweiten Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik in Kraft tritt.











Kommentierung






A. Normgeschichte







1. Historie







2. Gesetzesbegründung







3. Verwaltungsvorschrift







B. Normauslegung


















Zitiervorschlag:
Müller-Grune Sven, Kommentar zur Thüringer Bauordnung, Schmalkalden 2017, § 83.





© Prof. Dr. Sven Müller-Grune





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