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Die Haftung nach §§ 25 und 28 HGB


1. Zweck der Vorschriften


  • Ermöglichung des Inhaberwechsels eines Handelsgewerbes unter Lebenden oder von Todes wegen
  • Überleitung von Ansprüchen und Verbindlichkeiten des Handelsgewerbes
  • Rechtssicherheit für Schuldner und Gläubiger des Handelsgewerbes

2. Haftung des Erwerbers bei Firmenfortführung


- gem. § 25 Abs. 1 HGB

Voraussetzungen:

  • Handelsgewerbe
Voraussetzung ist ein Handelsgeschäft, d. h. der bisherige Unternehmensträger muss gem. §§1ff. HGB ein Kaufmann sein.

  • Erwerb unter Lebenden
Der Erwerb muss durch Rechtsgeschäft unter Lebenden erfolgt sein.

  • Fortführung der Firma
    • Mit oder ohne Nachfolgezusatz

Fortführung des Handelsgewerbes im wesentlichen Kern, d. h. die Fortführung des Handelsgeschäfts mit einigen Veränderungen ist hinnehmbar. Gleiches gilt für die Fortführung der Firma. Man muss den Namen nicht komplett unverändert beibehalten. Es reicht aus, wenn man die neue Firma mit der alten Firma in Verbindung bringen kann.

  • Keine abweichende Vereinbarung, § 25 Abs. 2 HGB
Die Wirkung gegenüber Dritten erfolgt durch die Eintragung in das Handelsregister und Bekanntmachung oder durch die Mitteilung an Dritte. Eine sonstige Kenntnis des Dritten ist unerheblich (str.).

  • Keine Begrenzung der Nachhaftung, § 26 HGB
Der Erwerber haftet nur für Ansprüche, die 5 Jahre nach der Eintragung fällig werden. Ansonsten haftet der frühere Geschäftsinhaber. Sonstige Verjährungsregeln für Ansprüche bleiben bestehen.

Rechtsfolgen:

  • Haftung des Erwerbers für alle im Betriebe des Geschäfts entstandenen Verbindlichkeiten (auch bei Mängeln im Übernahmevertrag, z.B. arglistige Täuschung)
  • Haftung des Unternehmensveräußerers bleibt bestehen
  • Beide haften als Gesamtschuldner (§ 421 BGB)

 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/UR1HaftungHGB/HaftungErwerber2.png)


3. Forderungen bei Firmenfortführung


- gem. § 25 Abs. 1 Satz 2 HGB

Voraussetzungen:

Die in dem Betrieb begründeten Forderungen gelten den Schuldnern gegenüber als auf den Erwerber übergegangen, falls der bisherige Inhaber (= Veräußerer) oder seine Erben in die Fortführung der Firma gewilligt haben.

Rechtsfolge:

§ 25 Abs. 1 Satz 2 HGB ist eine Fiktion. Die Forderungen gelten als auf den Erwerber übergegangen.
Zahlt Schuldner gutgläubig an den früheren Inhaber wird er gem. §§ 407, 412 BGB befreit.

 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/UR1HaftungHGB/Forderung.png)

Abweichende Situation:
Der Erwerber will die Forderungen des Handelsgewerbes nicht mit übernehmen (z.B. Zweifel an Bonität der Schuldner). Dieser Umstand wird im Kaufpreis berücksichtigt.
  • Die Schuldner können wegen § 25 Abs. 1 Satz 2 HGB befreiend an den Erwerber leisten.
  • Der Veräußerer hat einen Anspruch gem. § 816 Abs. 2 HGB gegen den Erwerber.

 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/UR1HaftungHGB/Forderung2.png)

4. Unternehmensveräußerung ohne Firmenfortführung


- gem. § 25 Abs. 3 HGB

Der Erwerber haftet nur,

  • bei Fortführung des Handelsgeschäfts
  • Ohne Firmenfortführung
  • bei besonderen Verpflichtungsgründen
(z. B. bei Schuldbeitritt, bei einer Vertragsübernahme, Betriebsübergang nach § 613 a BGB)

5. Haftung der Erben bei Geschäftsfortführung


- gem. § 27 HGB


Voraussetzungen:

Der Erblasser muss ein Kaufmann gewesen sein und es muss sich um ein Handelsgewerbe handeln. Die Fortführung muss durch die Erben erfolgen.
Problem: Fortführung des Handelsgewerbes, aber keine Fortführung der Firma
M. M.: unbeachtlich
h. M.: Firma muss beibehalten werden

Haftungsausschluss:

Überlegungsfrist der Erben: Die Erben haben eine Frist von 3 Monaten nach Kenntnis von dem Anfall der Erbschaft gem. § 27 Abs. 2 HGB (nach BGB nur 6 Wochen, § 1944 BGB).

Rechtsfolge:

Die Haftung nach § 25 HGB gilt entsprechend.

6. Eintritt in das Geschäft eines Einzelkaufmanns


- gem. § 28 HGB

Voraussetzungen:

  • Handelsgewerbe eines Einzelkaufmanns
Ein Einzelkaufmann kann einen Dritten in sein Handelsgewerbe aufnehmen.

  • Eintritt als persönlich haftender Gesellschafter oder Kommanditist, also Entstehung einer oHG oder KG
Ob eine oHG oder eine KG entsteht, hängt ab was die Gesellschafter vereinbart haben.
Haften sie beide unbeschränkt = oHG
Einer der Gesellschafter haftet beschränkt, d. h. er wird zu einem Kommanditist = KG

  • Fortführung der Firma unerheblich

Rechtsfolgen:

  • Gesellschaft haftet für alle Verbindlichkeiten des früheren Inhabers (Altschulden), soweit im Betriebe entstanden
  • Haftung für Neuschulden gem. §§ 128, 171 f. HGB

 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/UR1HaftungHGB/Eintritt28.png)

  • Abweichende Vereinbarungen zwischen Erwerber und Veräußerer möglich, §§ 28 Abs. 2, 25 Abs. 2 HGB
  • Begrenzung der Nachhaftung für früheren Geschäftsinhaber, §§ 28 Abs. 3, 26 HGB
    • Früherer Inhaber wird Kommanditist
    • Gesellschaft haftet nach § 28 Abs. 1 HGB für frühere Verbindlichkeiten*
    • Fristbeginn für Nachhaftung mit Eintragung
    • Auch bei Geschäftsführung, § 28 Abs. 3 S. 2 HGB

* Neu gebildete Personenhandelsgesellschaften haften gem. § 28 Abs. 1 HGB für die Verbindlichkeiten des früheren Geschäftsinhabers, wenn

  • sich die Verbindlichkeit auf den Geschäftsbetrieb des früheren Geschäftsinhabers bezieht.
  • ein Komplementär oder ein Kommanditist in den Geschäftsbetrieb des Einzelkaufmanns beigetreten ist.
  • kein Haftungsausschluss gem. § 28 Abs. 2 HGB besteht.

7. Eintritt in bestehende oHG oder KG


Voraussetzungen:

  • Bestehende OHG oder KG
  • Eintritt als persönlich haftender Gesellschafter oder Kommanditist
  • Fortführung der Firma unerheblich

Rechtsfolgen:

  • Gesellschafter haftet nach §§ 130 HGB auch für Altschulden
  • Alt-Gesellschafter haften nach §§ 128, 129 HGB
  • Sondervereinbarungen sind mit Wirkung gegenüber Dritten nicht möglich, § 130 Abs. 2 HGB


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